Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für das Hotellerie- und Gaststättengewerbe und zur allgemeinen Überprüfung der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuerrecht

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 6. April 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich die als Anlage beigefügte


mit dem Antrag, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Ich bitte, den Entschließungsantrag unter Wahrung der Rechte aus § 23 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 858. Sitzung am 15. Mai 2009 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Horst Seehofer

Entschließung des Bundesrates zur Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für das Hotellerie- und Gaststättengewerbe und zur allgemeinen Überprüfung der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuerrecht

Begründung

Vor dem Hintergrund der Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts innerhalb der Europäischen Union sowie der nationalen Steuervereinfachung und des Bürokratieabbaus ist eine strukturelle Neuordnung und Überprüfung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes erforderlich. Ziel ist es, nicht mehr zeitgemäße und für den Bürger nicht nachvollziehbare Belastungswirkungen zu korrigieren und insbesondere die Situation bestimmter Branchen im europäischen Wettbewerb zu berücksichtigen.

Das Hotel- und Gaststättengewerbe stellt in Deutschland einen gewichtigen Wirtschaftsfaktor dar, der eine Vielzahl qualifizierter Arbeitsplätze sichert. Als klassische Konsumbranche ist das Hotel- und Gaststättengewerbe in erheblichem Maße von der jeweiligen Konjunktursituation abhängig und sieht sich in der aktuellen Wirtschaftskrise vor besonderen Herausforderungen.

Die angespannte wirtschaftliche Situation wird durch umsatzsteuerbedingte Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft weiter verschärft. 22 von 27 EU-Staaten, darunter alle deutschen Anrainerstaaten (außer Dänemark), wenden auf Beherbergungsumsätze lediglich einen ermäßigten Umsatzsteuersatz an. In zehn EU-Staaten unterliegen Gaststättenumsätze bereits heute schon aufgrund von befristeten Übergangsregelungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Dazu gehören unter anderem Österreich sowie Italien, Frankreich und die Niederlande.

Der Umsatzsteuersatz auf Hotel- und Gaststättendienstleistungen liegt in anderen Staaten deutlich niedriger als in Deutschland mit 19 %. So beläuft er sich in den Niederlanden auf nur 6 % und in Österreich und Italien auf jeweils 10 %.

Im personalintensiven Hotel- und Gaststättengewerbe ist der Umsatzsteuersatz ein maßgebliches Element der Preisgestaltung, so dass die Anwendung des Regelsteuersatzes zu einem im europäischen Vergleich hohen Preisniveau und damit zu einem Wettbewerbsnachteil führt. Die mit der Einführung des Euro verbundene Preistransparenz hat diese Entwicklung verschärft.

Mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe kann die mittelständisch geprägte Tourismusindustrie weiter gestärkt, wettbewerbsfähiger und international besser positioniert werden. Durch eine solche Maßnahme können deutliche Wachstums- und Beschäftigungsimpulse gesetzt werden.

Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes hinsichtlich der Ausweitung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen ist von der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vom 28. November 2006 gedeckt, so dass insoweit die Vereinbarkeit der nationalen Regelungen mit dem EU-Recht gewährleistet ist.