Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/13452 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksache 17/12636 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drucksache. 799/12 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
- 1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 9 Satz 1 oder nach § 2a Absatz 3,
- 2. Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Fall des Absatzes 9 Satz 3,
- 3. Verlängerung einer Fahrerlaubnis nach § 24 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung oder
- 4. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis im Fall des § 24 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung."
- bb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
(7a) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, werden ihnen bei einem Punktestand von vier oder fünf Punkten zwei Punkte abgezogen. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist sind auch nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 absolvierte Fahreignungsseminare zu berücksichtigen."
- cc) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von Absatz 11 Satz 1 und 2 wird die Fahrerlaubnis mit Beibringung der Teilnahmebescheinigung ohne Einhaltung einer Frist und ohne die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt."
- aa) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- b) In Nummer 5 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort "Stellen" die Wörter "nach Landesrecht" eingefügt.
- c) In Nummer 10 Buchstabe a Nummer 1 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "zwei Jahre und sechs Monate" ersetzt.
- d) Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
- "1. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
- 2. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des... [einsetzen: Tag vor dem Tag des fünften auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 folgenden Kalenderjahres, der seiner Benennung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 entspricht] nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem ... [einsetzen: Tag des fünften auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 folgenden Kalenderjahres, der seiner Benennung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 entspricht] gilt
- a) für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
- b) für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung.
- 3. Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt."
- bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7a Satz 2 bis 4 sind auch Punktabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind."
- bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben c bis e.
- aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
2. Artikel 2 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Anbieter von Einweisungslehrgängen nach § 31b oder von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 31c. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen." "
- b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen nach Landesrecht bedienen."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Sie hat bei der Hospitation zu prüfen, ob die Durchführung dem vorgelegten Ausbildungsprogramm entspricht."
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt:
"Artikel 8a
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1381) geändert worden ist, wird das Wort "vierzig" durch das Wort "sechzig" ersetzt."