Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen

Punkt 34 der 981. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2019

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 2 Satz 3 - neu - InvKG)

In Artikel 1 ist dem § 22 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

"Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nutzen der Projekte ist vor dem Hintergrund des Strukturförderungsziels gegeben."

Begründung:

Hier ist eine Richtigstellung des Gesetzgebers erforderlich, dass der unter § 21 Absatz 2 Satz 2 ausgewiesene Satz "Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nutzen der Projekte ist vor dem Hintergrund des Strukturförderungsziels gegeben." auch entsprechend für § 22 gilt. Ansonsten ergäbe sich eine Regelungslücke für Projekte aus § 22, für die außerhalb des "Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen" eine zusätzliche Standardisierte Bewertung erforderlich wäre.

Dies hätte zur Folge, dass Maßnahmen der Anlage 5 Abschnitt 2, die bereits Bestandteil des Bedarfsplans sind, schlechter gestellt würden als die Maßnahmen der Anlage 4 Abschnitt 2.

Eine ergänzende Standardisierte Bewertung für Nahverkehrsvorhaben bzw. weitere Nachweise sind aktuell nur für Maßnahmen der Anlage 4 Abschnitt 2 ausgeschlossen. Gleiches muss jedoch auch für die Maßnahmen der Anlage 5 Abschnitt 2 gelten und entsprechend normiert werden.