A. Problem und Ziel
Durch das Wohngeld werden Haushalte mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten entlastet. Im Vergleich zu Haushalten mit mittleren und hohen Einkommen ist bei Haushalten mit niedrigem Einkommen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen zum Teil deutlich höher. Preisentwicklungen bei den Heizkosten belasten daher diese Haushalte durchschnittlich stärker als Haushalte mit mittlerem oder hohem Einkommen.
Die Bundesregierung hat am 9. Oktober 2019 das Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 beschlossen. Danach wird ab 2021 eine CO₂-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme eingeführt.
Alle zusätzlichen Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung sollen in Klimaschutzfördermaßnahmen reinvestiert oder in Form einer Entlastung an die Bürgerinnen und Bürger zurückgegeben werden.
Mit dem Einstieg in die CO₂-Bepreisung soll das Wohngeldvolumen um 10 Prozent erhöht werden, um Wohngeldempfängerinnen und -empfänger gezielt bei den Heizkosten zu entlasten. Damit wird Vorsorge getroffen, im Kontext der CO₂-Bepreisung das Entstehen sozialer Härten zu vermeiden.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer nach der Haushaltsgröße gestaffelten CO₂-Komponente im Wohngeld vor. Der sich danach ergebende Betrag soll in die bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigende Miete oder Belastung einbezogen werden und so zu einem höheren Wohngeld führen. Mit dem Beginn der CO₂-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme soll die Entlastung der Wohngeldhaushalte ab dem 1. Januar 2021 erfolgen.
Zu diesem Zweck werden die Mittel für Wohngeld, die von Bund und Ländern jeweils zur Hälfte getragen werden, aufgestockt. Ab 2021 stehen hierfür jährlich 120 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Erhöhung des Wohngeldes sind folgende Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten:
Maßnahme | Gebietskörperschaft | Haushaltsbelastung (+) beziehungsweise -entlastung (-) - in Millionen Euro | |||
2021 | 2022 | 2023 | 2024* | ||
Wohngeld | Bund | 60 | 60 | 60 | 60 |
Länder | 60 | 60 | 60 | 60 | |
Grundsicherung SGB II / SGB XII | Bund | -15 | -13 | -14 | -13 |
Kommunen | -12 | -11 | -12 | -11 | |
Kinderzuschlag | Bund | 7,5 | 7,5 | 7,5 | 7,5 |
Gesamt | 100,5 | 103,5 | 101,5 | 103,5 |
*Annahme einer identischen Situation wie 2022. Eine empirisch fundierte Schätzung ist erst im Zusammenhang mit der Vorbereitung der ersten Dynamisierung des Wohngeldes zum 1. Januar 2022 gemäß § 43 des Wohngeldgesetzes möglich.
Mehrbedarfe durch den nachfolgend dargestellten Erfüllungsaufwand im Bereich des Bundes sind finanziell und stellenplanmäßig in den jeweiligen Einzelplänen zu erwirtschaften.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Von der Wohngelderhöhung profitieren im Jahr 2021 rund 665 000 Haushalte. Diese Zahl setzt sich zusammen aus den bisherigen Wohngeldhaushalten und rund 35 000 Haushalten, die erstmals oder erneut einen Anspruch auf Wohngeld erhalten. Hiervon sind rund 10 000 Haushalte vormalige Beziehende von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (sogenannte Wechsler) und rund 25 000 Haushalte ohne Ansprüche auf vergleichbare Sozialleistungen (sogenannte Hereinwachser). Dieser Anstieg von rund 35 000 Haushalten geht auf die Einführung einer Entlastung der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger im Kontext einer CO₂-Bepreisung zurück.
Für die Bürgerinnen und Bürger wird keine Vorgabe eingeführt, abgeschafft oder vereinfacht.
Im Ergebnis entsteht für die Bürgerinnen und Bürger in den Jahren 2021 bis 2024 ein laufender Erfüllungsaufwand pro Jahr von durchschnittlich 60 000 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Gesetzentwurf wird für die Wirtschaft keine Informationspflicht eingeführt, abgeschafft oder geändert.
Es wird in den Jahren 2021 bis 2024 von einem laufenden Erfüllungsaufwand in Form von Personalkosten pro Jahr von rund 71 000 Euro ausgegangen. Dieser Betrag wird durch geeignete Entlastungsmaßnahmen kompensiert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Für die Bundesverwaltung wird keine Vorgabe eingeführt, geändert oder abgeschafft. Es entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand von rund 960 000 Euro.
Länder und Kommunen
Durch den Gesetzentwurf wird eine Vorgabe (Berücksichtigung der neuen CO₂-Komponente bei der Wohngeldberechnung) eingeführt.
Der Verwaltungsaufwand für die Länder und die Kommunen beträgt einmalig rund 965 000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt in den Jahren 2021 bis 2024 bei den Ländern und den Kommunen durchschnittlich rund 1,7 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO₂-Bepreisung (Wohngeld-CO₂-Bepreisungsentlastungsgesetz - WoGCO₂BeprEntlG)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. Januar 2020 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO₂-Bepreisung (Wohngeld-CO₂-Bepreisungsentlastungsgesetz - WoGCO₂BeprEntlG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.02.20
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO₂-Bepreisung (Wohngeld-CO₂-Bepreisungsentlastungsgesetz - WoGCO₂BeprEntlG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:
" § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten".
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus
- 1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 und 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1, und
- 2. dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6.
Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu berücksichtigen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 und der Anteil des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Ermittlung des Höchstbetrages und des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten ist die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Belastung" die Wörter ", Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten" angefügt.
- b) In Absatz 4a Satz 1 wird nach dem Wort "Oevenum," das Wort "Oldsum," eingefügt.
- c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die folgenden monatlichen Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:
Anzahl der zu berücksichtigenden
HaushaltsmitgliederBetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro 1 14,40 2 18,60 3 22,20 4 25,80 5 29,40 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60".
4. In § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Belastung" die Wörter "abzüglich der Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten" eingefügt.
5. Nach § 42b wird folgender § 42c eingefügt:
" § 42c Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO₂-Bepreisung
(1) Ist Wohngeld vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 2 Absatz 2] bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem ... [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Absatz 2], so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 2 Absatz 2] bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 11 und 12 dieses Gesetzes in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 2 Absatz 2] geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass
- 1. sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat oder
- 2. das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird,
so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 27 oder 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
(3) Ist Wohngeld vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 2 Absatz 2] bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem ... [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Absatz 2] und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum ... [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Absatz 2] nach dem bis dahin geltenden Recht und ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 2 Absatz 2] nach neuem Recht zu entscheiden.
(4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und dass ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 2 Absatz 2] liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.
(5) Ist bis zum ... [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Absatz 2] über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum ... [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Absatz 2] nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden.
(6) Ist über einen nach dem ... [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Absatz 2] gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 2 Absatz 2], so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt."
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Zur Erreichung der mit dem Klimaschutzplan 2050 angelegten notwendigen CO₂-Einsparung sind weitere nationale Anstrengungen im Klimaschutz notwendig. Diese wurden durch das am 9. Oktober 2019 beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 konkretisiert.
Wie im Klimaschutzprogramm 2030 ausgeführt, besteht ein wesentliches Element in der CO₂-Bepreisung (vergleiche S. 20 ff.). Entsprechend des bestehenden Emissionshandels für die Energiewirtschaft und die energieintensive Industrie wird CO₂ nun auch in den Bereichen Verkehr und Wärme einen Preis erhalten.
Die Bundesregierung wird ab dem Jahr 2021 eine CO₂-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme einführen. Das nationale Emissionshandelssystem erfasst die Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brenn- und Kraftstoffe (insbesondere Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin, Diesel). Dabei umfasst das System im Sektor Wärme die Emissionen der Wärmeerzeugung des Gebäudesektors und der Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems. Zunächst wird ein Festpreissystem eingeführt, bei dem Zertifikate auf der vorgelagerten Handelsebene an die Unternehmen, die Heiz- und Kraftstoffe in den Verkehr bringen, verkauft werden. Dadurch entsteht ein verlässlicher Preispfad, der es Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft ermöglicht, sich auf die Entwicklung einzustellen. Im Jahr 2021 werden Zertifikate zu einem Festpreis von 10 Euro pro Tonne ausgegeben. Bis zum Jahr 2025 werden die Festpreise der Zertifikate auf 35 Euro pro Tonne CO₂ steigen.
Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht vor, dass alle zusätzlichen Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung in Klimaschutzfördermaßnahmen reinvestiert oder in Form einer Entlastung an die Bürgerinnen und Bürger zurückgegeben werden. Mit dem Einstieg in die CO₂-Bepreisung soll das Wohngeldvolumen um 10 Prozent erhöht werden, um Wohngeldhaushalte gezielt bei den Heizkosten zu entlasten. Damit wird Vorsorge getroffen, im Kontext der CO₂-Bepreisung das Entstehen sozialer Härten zu vermeiden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einführung einer CO₂-Komponente im Wohngeld
Das Wohngeld soll für Haushalte mit niedrigem Einkommen die Wohnkostenbelastung mindern und angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern. Durch die geringere Belastung sind die begünstigten Haushalte nicht nur auf ein besonders mietgünstiges und deshalb enges Marktsegment im Wohnungsbestand beschränkt. Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit selbst erwirtschaftetem, eigenem Einkommen. Seine Höhe ist abhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen Miete bzw. Belastung und vom Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Im Vergleich zu Haushalten mit mittlerem oder hohem Einkommen ist bei Haushalten mit niedrigem Einkommen der Anteil der Wohnkosten am verfügbarem Einkommen zum Teil deutlich höher. Preisentwicklungen bei den Heizkosten belasten daher diese Haushalte durchschnittlich stärker als Haushalte mit mittlerem oder hohem Einkommen.
Mit der Einführung einer pauschalen CO₂-Komponente im Wohngeld wird Vorsorge getroffen, im Kontext der CO₂-Bepreisung das Entstehen sozialer Härten für Wohngeldhaushalte zu vermeiden.
Die Unterstützung der Wohngeldhaushalte erfolgt pauschal und nicht auf Basis der tatsächlichen Heizkosten, zumal keine Informationen über die Heizungsart und den Energieverbrauch der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger vorliegen.
2. Ausgestaltung der CO₂-Komponente im Wohngeld
Die CO₂-Komponente im Wohngeld berücksichtigt die durchschnittlichen Wohnflächen in Abhängigkeit der Anzahl der Haushaltsmitglieder (sogenannte Richtflächen in der Systematik des Wohngeldes). Der Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung beträgt 0,30 Euro je Quadratmeter (qm) Richtfläche pro Monat, um mit dem im Klimaschutzprogramm vorgesehenen Volumen von 120 Millionen Euro Wohngeldhaushalte pauschal bei den Heizkosten im Kontext mit der CO₂-Bepreisung zu unterstützen. Die Berücksichtigung der CO₂-Komponente erfolgt im Rahmen des § 11 und des § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) bei der Miete oder Belastung (und nicht beim Einkommen).
Die Aufstockung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um eine CO₂-Komponente erfolgt, indem zunächst - wie bisher - die berücksichtigungsfähige (Bruttokalt-)Miete oder Belastung berechnet wird. Soweit erforderlich, ist der so ermittelte Betrag durch die Höchstbeträge für Miete und Belastung zu begrenzen. Erst im letzten Schritt ist die CO₂-Komponente hinzuzurechnen.
Die CO₂-Komponente unterliegt keiner Begrenzung durch die Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 WoGG, damit sie zur Entlastung ihre volle Wirkung entfalten kann.
Auch nach Fortschreibung des Wohngeldes gemäß § 43 WoGG stockt die CO₂-Komponente von 0,30 Euro je qm Richtfläche die zu berücksichtigende Miete oder Belastung auf.
Dieses Konzept knüpft unmittelbar an die Heizkostenkomponente der Jahre 2009 und 2010 an, ist für die Verwaltung einfach zu handhaben und setzt keine Fehlanreize für die Empfängerhaushalte, da die Heizkosten nicht vollständig übernommen werden.
Insgesamt liegt damit ein transparentes Konzept vor.
3. Wirkungen der Wohngelderhöhung
Aufgrund der komplexen Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Sozialleistungen sind die Wirkungen der Wohngeldverbesserung mithilfe von Mikrosimulationsrechnungen auf Basis der fortgeschriebenen Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 des Statistischen Bundesamtes (StBA) geschätzt worden. Die entsprechenden Berechnungen hat das Institut der Deutschen Wirtschaft in Köln (IW Köln) im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vorgenommen.
Die Einführung der CO₂-Komponente im Wohngeld führt im Jahr 2021 für einen Zwei-Personenhaushalt voraussichtlich zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 12 Euro pro Monat. Im Durchschnitt aller Wohngeldhaushalte führt die CO₂-Komponente im Jahr 2021 voraussichtlich zu einem um rund 15 Euro höheren Wohngeld pro Monat.
Von der Wohngelderhöhung profitieren laut diesen Berechnungen im Jahr 2021 rund 665 000 Haushalte. Darunter sind rund 35 000 Haushalte, die durch die CO₂-Komponente erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.
Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die CO₂-Komponente:
- - Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2021 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten: Ende 2021 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln rund 630 000 Haushalte. Darunter sind auch Mischhaushalte, bei denen einzelne Haushaltsmitglieder eine Unterstützung bei den Wohnkosten durch das Wohngeld erhalten und dadurch nicht mehr hilfebedürftig sind, während die übrigen Haushaltsmitglieder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen.
- - So genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der CO₂-Komponente im Jahr 2021 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden: Ende des Jahres 2021 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 25 000 Haushalte.
- - So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben, bei denen insbesondere der tatsächliche Anstieg der Heizkosten geringer ist, als die Wohngelderhöhung infolge der künftigen CO₂-Komponente:
Bis Ende des Jahres 2021 werden nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 10 000 Haushalte aus dem SGB II oder aus dem SGB XII in das Wohngeld wechseln.
Tabelle: Wohngeldhaushalte Ende 2021*
Haushalte | Anzahl |
bisherige Wohngeldhaushalte | 630 000 |
Hereinwachser | 25 000 |
Wechsler aus dem SGB II/ XII | 10 000 |
Insgesamt | 665 000 |
Quelle: IW Köln, BMI III. Sonstige Änderungen des Wohngeldrechts
§ 12 Absatz 4a WoGG soll durch das Wohngeld-CO₂-Bepreisungsentlastungsgesetz noch um die Gemeinde Oldsum auf Föhr ergänzt werden. Die Regelung, die ein eigenes gemeinsames Mietenniveau für die Gemeinden auf den Inseln ohne Festlandanschluss vorsieht, wird durch das Wohngeldstärkungsgesetz (BT-Drs. 19/10816 und 19/14135, BR-Drs. 511/19 (PDF) ) zum 1. Januar 2020 neu in das WoGG eingefügt. In der Aufzählung der Gemeinden (vergleiche § 12 Absatz 4a Satz 1) war die Gemeinde Oldsum auf Föhr noch nicht aufgeführt worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Zuständigkeit des Bundes für die Änderungen des WoGG (Artikel 1) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 Grundgesetz (GG).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Wohngelderhöhung
Durch den Gesetzentwurf wird die Entscheidung zur Entlastung der Wohngeldempfänger aus dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung vom 9. Oktober 2019 umgesetzt. Damit wird Vorsorge getroffen, im Kontext der CO₂-Bepreisung das Entstehen sozialer Härten zu vermeiden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Änderungen des WoGG tragen zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Das Managementkonzept der Nachhaltigkeit wurde geprüft. Betroffen ist das Prinzip Nummer 5 "Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern". Die Einführung einer CO₂-Komponente im Wohngeld kommt gezielt einkommensschwachen Haushalten zugute, indem diese bei den Heizkosten entlastet werden. Durch Wohngeld sind die begünstigten Haushalte nicht nur auf ein ganz besonders mietgünstiges und deshalb enges Wohnungsmarktsegment beschränkt. Dies unterstützt die Erhaltung und Schaffung stabiler Bewohnerstrukturen in den Wohnquartieren und vermeidet eine unerwünschte Spaltung des Wohnungsmarktes.
Demografische Auswirkungen
Zugleich tragen die Leistungsverbesserungen des Wohngeldes zur Umsetzung der sich aus der weiterentwickelten Demografiestrategie der Bundesregierung ergebenden Absicht bei, Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Wohlstand für die Menschen aller Generationen in Deutschland erhöhen und die Lebensqualität weiter verbessern. Von der Wohngeldverbesserung profitieren - nach den Mikrosimulationsrechnungen des IW Köln - damit alle Wohngeldhaushalte, insbesondere Rentnerhaushalte und Familien.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die CO₂-Komponente im Wohngeld werden die Wohngeldausgaben auf rund 1,31 Milliarden Euro (Bund und Länder je zur Hälfte) im Jahr 2021 steigen. Berücksichtigt ist dabei im Vorfeld das Wohngeldstärkungsgesetz, das am 1. Januar 2020 in Kraft treten soll, sowie ein senkender Effekt im Jahr 2021 auf die Wohngeldausgaben, da durch Einkommenssteigerungen (sogenannte Herauswachser) und Regelsatzerhöhungen (Wechsler in die Grundsicherung nach dem SGB II bzw. SGB XII) ein Teil der Haushalte wieder ihren Wohngeldanspruch verliert bzw. der Wohngeldanspruch der Empfängerhaushalte sinkt.
Mit der gemäß Wohngeldstärkungsgesetz (BT-Drs. 19/10816, 19/14135, BR-Drs. 511/19 (PDF) ) vorgesehenen Dynamisierung des Leistungsniveaus beim Wohngeld im Jahr 2022 (Anpassung an die allgemeine Entwicklung der Mieten und Verbraucherpreise) geht voraussichtlich ein Anstieg der Wohngeldausgaben auf rund 1,36 Milliarden Euro bis zum Jahr 2024 einher. Dieser ist auf Haushalte, die aus der Grundsicherung ins Wohngeld wechseln, und auf Haushalte ohne vorherigen Wohngeldanspruch durch das gestiegene Leistungsniveau des Wohngeldes zurückzuführen. Die CO₂-Komponente stockt auch nach Fortschreibung des Wohngeldes gemäß § 43 WoGG in Höhe von 0,30 Euro je qm Richtfläche die zu berücksichtigende Miete oder Belastung auf.
Jahr | Ausgaben in Millionen Euro (Bund und Länder) |
2021 | 1 310 |
2022 | 1 360 |
2023 | 1 320 |
2024* | 1 360 |
- * Annahme einer identischen Situation wie im Jahr 2022. Eine empirisch fundierte Schätzung ist erst im Zusammenhang mit der Vorbereitung der ersten Dynamisierung des Wohngeldes zum 1. Januar 2022 möglich.
Hieraus ergibt sich folgende Kostenverteilung auf die Gebietskörperschaften:
Maßnahme | Gebietskörperschaft | Haushaltsbelastung (+) beziehungsweise -entlastung (-) - in Millionen Euro | |||
2021 | 2022 | 2023 | 2024* | ||
Wohngeld | Bund | 60 | 60 | 60 | 60 |
Länder | 60 | 60 | 60 | 60 | |
Grundsiche- rung SGB II / SGB XII | Bund | -15 | -13 | -14 | -13 |
Kommunen | -12 | -11 | -12 | -11 | |
Kinderzuschlag | Bund | 7,5 | 7,5 | 7,5 | 7,5 |
Gesamt | 100,5 | 103,5 | 101,5 | 103,5 |
- * Annahme einer identischen Situation wie im Jahr 2022. Eine empirisch fundierte Schätzung ist erst im Zusammenhang mit der Vorbereitung der ersten Dynamisierung des Wohngeldes zum 1. Januar 2022 möglich.
Daraus ergibt sich folgendes Finanztableau unter Berücksichtigung der Folgewirkungen auf andere Leistungen:
Maßnahme | Gebiets- körper- schaft | Haushaltsbelastung (+) beziehungsweise - entlastung (-) - in Millionen Euro | |||
Wohngelderhöhung | 2021 | 2022 | 2023 | 2024* | |
Bund | 52,5 | 54,5 | 53,5 | 54,5 | |
Länder | 60 | 60 | 60 | 60 | |
Kommunen | -12 | -11 | -12 | -11 | |
Gesamt | 100,5 | 103,5 | 101,5 | 103,5 |
- * Annahme einer identischen Situation wie 2022. Eine empirisch fundierte Schätzung ist erst im Zusammenhang mit der Vorbereitung der ersten Dynamisierung des Wohngeldes zum 1. Januar 2022 möglich.
Mehrbedarfe durch den nachfolgend dargestellten Erfüllungsaufwand im Bereich des Bundes sind finanziell und stellenplanmäßig in den jeweiligen Einzelplänen zu erwirtschaften.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Durch die Änderungen des WoGG wird keine Vorgabe für die Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
In den Jahren 2021 bis 2024 wird ein laufender Erfüllungsaufwand pro Jahr von rund 60 000 Stunden ausgelöst. Dieser wird durch die zusätzlichen Wohngeldanträge (die durchschnittliche jährliche Anzahl beträgt in den Jahren 2021 bis 2024 rund 39 000) ausgelöst, die als Folge der Wohngelderhöhung erwartet werden. Nur so kann die im Klimaschutzprogramm 2030 vorgesehene Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger erreicht werden.
Die hierbei zugrundeliegende Zeit pro Erstantrag für Wohngeld von 93 Minuten ergibt sich aus der Gewichtung der Zeiten für den Mietzuschuss (92 Prozent mit 88 Minuten) und Lastenzuschuss (8 Prozent mit 153 Minuten). Hierfür sind die Kennzahlen aus dem Projektbericht "Einfacher zum Wohngeld" entnommen und enthalten auch die Wegezeiten.
Die Höhe der zu erwartenden Sachkosten ist vernachlässigbar, insbesondere aufgrund der kostenlosen Bereitstellung der Wohngeldanträge durch die Kommunen.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Gesetzentwurf wird keine Informationspflicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Durch die steigende Zahl der Erstanträge entstehen sowohl bei den Arbeitgebern als auch bei den Vermietern zusätzliche Kosten in Form von Personalaufwand.
Es wird davon ausgegangen, dass in rund 40 Prozent aller gestellten Wohngeldanträge Auskünfte nach § 23 Absatz 2 WoGG vom Arbeitgeber benötigt werden. Bei einer Zahl von rund 39 000 zu erwartenden zusätzlichen Wohngeldanträgen pro Jahr in den Jahren 2021 bis 2024 entspricht dies durchschnittlich rund 15 500 Fälle. Bei einer Gesamtzeit pro Fall von 7 Minuten und einem durchschnittlichen Lohnsatz von 32,20 Euro (Quelle: Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands, Stand Dezember 2018; Lohnkosten Arbeitgeber (Gesamtwirtschaft): 32,20 Euro je Stunde) betragen die laufenden Mehrkosten rund 58 000 Euro.
Durch die steigende Zahl der Wohngeldanträge wird sich auch die Fallzahl der von der Empfängerin oder dem Empfänger der Miete nach § 23 Absatz 3 WoGG zu leistenden Informationspflicht erhöhen. Es wird davon ausgegangen, dass in rund 10 Prozent aller Wohngeldanträge Auskünfte der Vermieterin bzw. des Vermieters benötigt werden. Ausgehend von einer Fallzahl von rund 39 000 neu zu erwartender Wohngeldanträge pro Jahr in den Jahren 2021 bis 2024 und einem Anteil der Anträge auf Mietzuschuss von 92 Prozent entspricht dies rund 3 500 Fälle.
Bei einer Gesamtzeit pro Fall von 7 Minuten und einem durchschnittlichen Lohnsatz von 31,60 Euro (Quelle: Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands, Stand Dezember 2018; Lohnkosten Vermieter (Grundstücks- und Wohnungswesen): 31,60 Euro je Stunde) beträgt der laufende Erfüllungsaufwand rund 13 000 Euro.
Bei der Wirtschaft entsteht somit im Jahr 2021 ein laufender Erfüllungsaufwand in Form von Personalkosten von rund 71 000 Euro. Dies ist gerechtfertigt, da nur so die im Klimaschutzprogramm vorgesehene Entlastung bei den Bürgerinnen und Bürger ankommen kann.
Es entsteht kein zusätzlicher Sachaufwand bei der Wirtschaft. Für die Weitergabe der Informationen werden überwiegend kostenlos bereitgestellte Formulare genutzt.
Der durch das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft in den Jahren 2021 bis 2024 pro Jahr entstehende zusätzliche laufende Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 71 000 Euro wird durch geeignete Entlastungsmaßnahmen kompensiert.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa) Bund
Beim Bund entsteht in den Jahren 2021 bis 2024 ein jährlicher laufender Erfüllungsaufwand von durchschnittlich rund 960 000 Euro.
aaa) Kinderzuschlag
Durch die Erhöhung der Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Kinderzuschlag um 6 000 Kinder entsteht in den Jahren 2021 bis 2024 ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand bei den für diese Leistung zuständigen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bei einer Fallpauschale von 160 Euro pro Kind pro Jahr von rund 960 000 Euro.
bbb) SGB II
Der Verwaltungsaufwand für den Vollzug des SGB II wird sich aufgrund der Bedarfsgemeinschaften, die in den Wohngeldbezug wechseln, vermindern. Dieser Minderung steht teilweise ein höherer Beratungsaufwand gegenüber.
bb) Länder und Kommunen
aaa) Wohngeld
Durch den Gesetzentwurf wird eine Vorgabe eingeführt. Diese besteht in der Einführung einer CO₂-Komponente im Wohngeld, die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigen ist.
In den Jahren 2021 bis 2024 wird ein laufender Erfüllungsaufwand in den Wohngeldbehörden pro Jahr von rund 1,7 Millionen Euro ausgelöst. Dieser wird durch die zusätzlichen Erst- und Weiterleistungsanträge ausgelöst, die als Folge der Wohngelderhöhung erwartet werden. Nur so kann die im Klimaschutzprogramm 2030 vorgesehene Entlastung der Bürgerinnen und Bürger erreicht werden.
Hierbei wurde eine durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Wohngeldantrag in Höhe von 82 Minuten zugrunde gelegt (Gewichtung des Anteils an Erstanträgen von 31 Prozent mit 97 Minuten und an Weiterleistungsanträgen von 69 Prozent mit 75 Minuten). Es wurde ein durchschnittlicher Lohnsatz von 31,50 Euro zugrunde gelegt (Quelle: Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands, Stand Dezember 2018; Lohnkosten für die Verwaltung (mittlerer Dienst-Kommune): 31,50 Euro pro Stunde).
Die Zeit pro Erstantrag von 97 Minuten ergibt sich aus der Gewichtung der Zeiten für den Mietzuschuss von 92 Prozent mit 94 Minuten und für den Lastenzuschuss von 8 Prozent mit 128 Minuten.
Für die Weiterleistungsanträge ergeben sich 75 Minuten durch die Gewichtung der Zeiten für den Mietzuschuss von 92 Prozent mit 73 Minuten und für den Lastenzuschuss von 8 Prozent mit 94 Minuten.
Die zugrunde gelegten Werte sind den Kennzahlen aus dem Projektbericht "Einfacher zum Wohngeld" entnommen und enthalten auch die Wegezeiten.
Im Hinblick auf die Sachausgaben ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 800 000 Euro. Dieser wird im Wesentlichen durch Druck und Versand der nach § 42c Absatz 1 WoGG-E automatisch erzeugten Wohngeldbescheide verursacht. In den Folgejahren 2021 bis 2024 wird der laufende Erfüllungsaufwand an Sachausgaben rund 45 000 Euro betragen. Laufende Mehrkosten entstehen durch die für die steigende Zahl der Wohngeldanträge erforderliche Mehrzahl an Wohngeldantragsformularen und Sachkosten für die Erstellung der Wohngeldbescheide.
Es entstehen einmalige Umstellungskosten bei den Datenverarbeitungsverfahren (für die automatisierte Bescheiderteilung und Umstellung auf das neue Recht) von rund 165 000 Euro.
In den Jahren 2021 bis 2024 betragen damit der einmalige Erfüllungsaufwand insgesamt rund 965 000 Euro und der laufende Erfüllungsaufwand rund 1,7 Millionen Euro.
bbb) Bildung und Teilhabe
Das Wohngeld-CO₂-Bepreisungsentlastungsgesetz hat keine neuen Anspruchsberechtigten auf Leistungen für Bildung und Teilhabe zur Folge, da davon ausgegangen werden kann, dass die zusätzlichen Wohngeldempfängerhaushalte mit Kindern bereits durch das Starke-Familien-Gesetz vom 29. April 2019 (BGBl I S. 530) einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben werden.
ccc) SGB XII
Der Verwaltungsaufwand für den Vollzug des SGB XII wird sich aufgrund der Haushalte, die in den Wohngeldbezug wechseln, vermindern. Dieser Minderung steht teilweise ein höherer Beratungsaufwand gegenüber.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen.
Die Folgen der neuen CO₂-Komponente im Wohngeld werden in Bezug auf Zweck und Wirkung evaluiert werden. Darüber wird im Wohngeld- und Mietenbericht 2024 der Bundesregierung im Jahr 2025 berichtet werden (vergleiche § 39 WoGG).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Wohngeldgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Änderung der Inhaltsübersicht folgt aus der geänderten Überschrift des § 12 WoGG.
Zu Nummer 2
(Änderung des § 11 WoGG -
Zu berücksichtigende Miete und Belastung)
Zu Buchstabe a (Neufassung des § 11 Absatz 1 WoGG)
Flankierend zur Einführung einer CO₂-Bepreisung soll eine Unterstützung für Wohngeldhaushalte vorgesehen werden, um diese bei den Heizkosten zu entlasten. Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung soll künftig um eine CO₂-Komponente nach § 12 Absatz 6 WoGG aufgestockt werden. Das heißt, zunächst wird - wie bisher - die (Bruttokalt-)Miete oder Belastung nach den §§ 9 und 10 WoGG berechnet. Etwaige Mietanteile nach § 11 Absatz 2 und 3 WoGG sind abzuziehen. Soweit erforderlich, ist der so ermittelte Betrag durch die Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 WoGG zu begrenzen. Im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 WoGG-E ist lediglich der dort festgelegte Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 WoGG zu berücksichtigen. Erst im letzten Schritt soll eine CO₂-Komponente hinzugerechnet werden, gegebenenfalls nur ein anteiliger Betrag (vergleiche § 11 Absatz 3 Satz 2 WoGG-E). Die CO₂-Komponente unterliegt somit keiner Begrenzung durch die Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1, weil in den nach Richtflächen berechneten Beträgen bereits eine Begrenzung zum Ausdruck kommt (vergleiche Begründung zu § 12 Absatz 6 WoGG).
Zu Buchstabe b (Neufassung des § 11 Absatz 3 Satz 2 und neuer Satz 3 WoGG)
Wie bei der anteiligen Kürzung des Höchstbetrages sollen auch die Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 WoGG anteilig unter den in § 11 Absatz 3 Satz 2 WoGG genannten Voraussetzungen gekürzt werden. Damit wird vermieden, dass vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder den der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung hinzuzurechnenden Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten erhöhen.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 12 WoGG - Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten)
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Überschrift folgt aus der Neufassung des § 12 Absatz 6 WoGG.
Zu Buchstabe b (Ergänzung in § 12 Absatz 4a Satz 1 WoGG)
§ 12 Absatz 4a, der ein eigenes gemeinsames Mietenniveau für die Gemeinden auf den Inseln ohne Festlandanschluss vorsieht, wird durch das Wohngeldstärkungsgesetz (BT-Drs. 19/10816 und 19/11696, BR-Drs. 511/19 (PDF) ) neu in das WoGG eingefügt. In der Aufzählung der hiervon betroffenen Gemeinden (Satz 1) war die Gemeinde Oldsum auf Föhr versehentlich nicht genannt und ist daher in § 12 Absatz 4a zu ergänzen.
Zu Buchstabe c (Neufassung des § 12 Absatz 6 WoGG)
§ 12 Absatz 6 WoGG weist die Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten aus, die pauschal nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gestaffelt sind. Sie orientieren sich an der für den jeweiligen Haushalt maßgeblichen Richtfläche. Dadurch bedarf es keiner zusätzlichen Begrenzung durch einen Höchstbetrag. Als Richtflächen sind dieselben Flächen zugrunde gelegt, die auch den Höchstbeträgen zugrunde liegen, das heißt für eine Person 48 qm,
für zwei Personen 62 qm und für jede weitere Person weitere 12 qm.
Je Quadratmeter Richtfläche wird ein Betrag von 0,30 Euro angesetzt.
Die Entlastung bei den Heizkosten soll die bisherigen Rechenschritte zur Berechnung der Miete bzw. Belastung unberührt lassen, indem die bisherige zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung um die in § 12 Absatz 6 WoGG genannten Beträge aufgestockt wird. Dadurch kann sich im Einzelfall die anrechenbare Miete oder Belastung über den Höchstbetrag hinaus erhöhen.
Auch nach Fortschreibung des Wohngeldes gemäß § 43 WoGG stockt die CO₂-Komponente von 0,30 Euro je qm Richtfläche die zu berücksichtigende Miete oder Belastung auf (vergleiche Artikel 1 Nummer 16 des Wohngeldstärkungsgesetzes, BT-Drs. 19/10816, 19/14135, BR-Drs. 511/19 (PDF) ).
Zu Nummer 4 (Änderung des § 27 WoGG - Änderung des Wohngeldes)
(Änderung des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 WoGG)
Die jeweilige Einfügung "abzüglich der Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten" soll gewährleisten, dass sich die Voraussetzungen für eine Erhöhung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WoGG allein an der Erhöhung der Miete oder Belastung ohne Berücksichtigung des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten orientieren.
(Änderung des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 WoGG)
Entsprechend der Änderung des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 WoGG soll in Fällen des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 WoGG eine Entscheidung von Amts wegen infolge einer Änderung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung nicht über Gebühr erschwert werden; maßgeblich ist daher ebenso wie bei § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 die verringerte zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten.
Zu Nummer 5 (Einfügung des § 42c WoGG - Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO₂-Bepreisung)
Der neue § 42c enthält eine ähnliche Übergangsregelung wie § 42b WoGG bei der Wohngeldreform im Jahr 2020 (vergleiche Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes, BT-Drs. 19/10816, S. 84 ff.). Auch bei der diesem Gesetzentwurf zugrundliegenden Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld soll sichergestellt werden, dass die Entlastung abweichend von der allgemeinen Regelung des § 41 WoGG unmittelbar nach Inkrafttreten des Wohngeld-CO₂-Bepreisungsentlastungsgesetzes nach Artikel 2 Absatz 2 (im Folgenden abgekürzt: Inkrafttreten) Wirkung entfalten kann und alle Wohngeldempfängerinnen und -empfänger die verbesserten Leistungen zeitnah erhalten können.
(§ 42c Absatz 1)
Wie auch § 42b für die Wohngeldanpassung 2020 regelt § 42c Absatz 1 die Voraussetzungen für den Erlass eines neuen Bescheides von Amts wegen, wenn vor dem Inkrafttreten ein Bewilligungsbescheid ergangen ist und mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach Inkrafttreten andauert. Mit der Regelung in Absatz 1 soll erreicht werden, dass auch alle derzeitigen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger mit Wirkung ab dem Inkrafttreten von Amts wegen, das heißt ohne Antrag, von der CO₂-Komponente profitieren können. Dazu soll ein vereinfachtes Verfahren gewählt und das Wohngeld automatisiert auf Basis der im Fachverfahren hinterlegten Daten berechnet werden. Dabei werden die für die CO₂-Entlastung wesentlichen Paragraphen angewandt. Das vereinfachte Verfahren soll einen geordneten Verwaltungsvollzug gewährleisten. Ein Antragsbzw. Bearbeitungsstau in den Wohngeldbehörden wird vermieden. Über die Anträge von sogenannten Wechslern, die aufgrund der Leistungsverbesserung nunmehr aus dem SGB II und SGB XII ins Wohngeld als vorrangige Leistung wechseln, und über Anträge von sogenannten Hereinwachsern, für die erstmalig ein Wohngeldanspruch in Betracht kommt, kann so zügig entschieden werden.
(Satz 1)
Nach Satz 1 soll die Wohngeldbehörde in den Fällen, in denen über einen Wohngeldantrag nach § 22 WoGG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens mittels Bescheid schon entschieden worden ist und bei denen mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums ab Inkrafttreten liegt, von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum von dem Inkrafttreten bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu entscheiden. Ein Antrag der derzeitigen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger ist nicht erforderlich.
Die Entscheidung nach Satz 1 soll in einem automatisierten Verfahren auf Basis der im Fachverfahren hinterlegten Daten erfolgen. Die für den bisherigen Bescheid maßgebenden Berechnungsgrößen nach § 4 WoGG, das heißt die zu berücksichtigende Miete oder Belastung, das zugrunde gelegte Gesamteinkommen sowie die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, werden der Entscheidung zugrunde gelegt. Das heißt, das Wohngeld wird zunächst mit der bisher zugrunde gelegten Miete oder Belastung berechnet und anschließend wird die Miete oder Belastung um die CO₂-Komponente erhöht und auf dieser Basis neu berechnet. Dadurch wird gewährleistet, dass die betroffenen Wohngeldhaushalte ein um die CO₂-Komponente erhöhtes Wohngeld möglichst zeitnah und nicht erst nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums erhalten. Aus diesem Grund kann die Wohngeldbehörde auch im Interesse einer bürgernahen Verwaltung zunächst eine Entscheidung nach Satz 1 für alle in Betracht kommenden Fälle treffen. Diese Entscheidung wird die überwiegende Zahl der Fälle betreffen. Verfahren nach § 27 können danach durchgeführt werden.
Die Entscheidung nach Satz 1 erfordert in jedem Fall einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid an die Wohngeldempfängerin oder den -empfänger. Mit diesem wird ein höheres Wohngeld bewilligt.
Wird zuerst ein Verfahren nach § 27 durchgeführt und führt dieses nicht zu einer Änderung des Wohngeldes (weil etwa keine erhebliche Änderung vorliegt), erfolgt immer eine automatisierte Entscheidung nach Satz 1.
Satz 1 stellt eine abweichende Regelung zu § 41 Absatz 2 dar, wonach es für die Zeit nach dem Inkrafttreten bei dem bis zur Entscheidung geltenden, bisherigen Recht verbleiben würde. Danach wäre erst bei einem Weiterleistungsantrag nach Ablauf des in der Regel zwölfmonatigen Bewilligungszeitraums eine Wohngelderhöhung für den nächsten Bewilligungszeitraum denkbar.
(Satz 2)
Bei der Entscheidung nach Satz 1 sollen mit den §§ 11 und 12 die Vorschriften des neuen Rechts Anwendung finden, die für die Berechnung des Wohngeldes unter Berücksichtigung der CO₂-Komponente maßgebend und ohne Einzelfallprüfung durch die Wohngeldbehörde möglich sind.
Die automatisierte Neuberechnung des Wohngeldes umfasst die Miete oder Belastung, die sich als Summe aus § 9 oder § 10 sowie § 12 Absatz 1 und der sich aus § 12 Absatz 6 ergebenden monatlichen Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten ergibt.
(§ 42c Absatz 2)
(Satz 1)
Ergibt die Prüfung der Wohngeldbehörde nach Erlass einer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1, dass die Entscheidung rechtswidrig war, kann die Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden. Die Entscheidung ist entsprechend der Systematik des § 27 WoGG nicht schon dann rechtswidrig, weil Änderungen unterhalb der Schwelle des § 27 bei Erlass der Entscheidung vorlagen. So soll zum Beispiel allein eine Erhöhung des Gesamteinkommens um weniger als 15 Prozent (vergleiche § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3), die vor Inkrafttreten eingetreten ist, nicht dazu führen, dass die Entscheidung rechtswidrig wird. Im Übrigen bleibt § 45 SGB X unberührt.
(Satz 2)
(erster Halbsatz)
Ist die Entscheidung nach § 45 SGB X rechtswidrig und wird sie daher zurückgenommen, lebt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wieder auf. So kann eine abschließende Entscheidung nach § 27 oder § 28 WoGG getroffen werden.
(zweiter Halbsatz)
Ungeachtet dessen kann der Bewilligungsbescheid jedoch nach § 28 Absatz 1 oder 3 unwirksam werden.
Änderungen der Verhältnisse sind nach den §§ 27 und 28 Absatz 2 WoGG nach Maßgabe des § 42c Absatz 3 zu prüfen und können zu einer Neuentscheidung führen, auch wenn zunächst eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ergangen ist. In diesem Fall erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder Absatz 2 für den Zeitraum ab Inkrafttreten durch Gegenüberstellung der geänderten Verhältnisse mit den im wieder aufgelebten ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Verhältnissen.
(§ 42c Absatz 3)
Hat die Wohngeldbehörde in den Fällen, in denen Wohngeld vor dem Inkrafttreten bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums ab Inkrafttreten liegt, über einen Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, soll eine Anwendung des alten und neuen Rechts nach allgemeinen Grundsätzen erfolgen:
Für die Zeit bis zum Inkrafttreten soll nach dem bis dahin geltenden Recht entschieden werden. Für die Zeit ab dem Inkrafttreten soll nach neuem Recht entschieden werden.
Eine Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 oder eine Entscheidung nach § 28 Absatz 2 ist selbst dann möglich, wenn ihre Voraussetzungen der Wohngeldbehörde im Zeitpunkt einer automatisierten Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 bekannt waren. Dies gilt erst recht dann, wenn diese Änderungen der Wohngeldbehörde danach bekannt werden.
(§ 42c Absatz 4)
Um einen Tatbestand auszuschließen, der insbesondere im Fall des § 45 SGB X eine Berufung auf Vertrauensschutz rechtfertigen könnte, ist in dem im automatisierten Verfahren ergangenen Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass dieser im automatisierten Verfahren auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 ergangen ist. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass Änderungen nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem Inkrafttreten liegen kann, zu einem geringeren Wohngeld oder zum Wegfall des Wohngeldes führen können und die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nach § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG unwirksam werden kann.
(§ 42c Absatz 5 und 6)
Die Absätze 5 und 6 regeln die Anwendung von altem und neuem Recht für bei Inkrafttreten der Wohngelderhöhung noch nicht entschiedene Wohngeldanträge nach § 22.
(§ 42c Absatz 5)
Absatz 5 entspricht dem Rechtsgedanken des § 41 Absatz 1. In den Fällen eines vor Inkrafttreten eingegangenen Wohngeldantrages, in denen vor dem Inkrafttreten noch nicht entschieden worden ist, soll nach Inkrafttreten für die Zeit bis zum Inkrafttreten nach dem bis dahin geltenden Recht, für die Zeit ab dem Inkrafttreten nach neuem Recht entschieden werden.
(§ 42c Absatz 6)
(Satz 1)
Der Grundsatz des Absatzes 5 soll auch in Fällen gelten, in denen Wohngeldanträge gemäß § 22 nach Inkrafttreten der Wohngelderhöhung gestellt wurden, der maßgebende Bewilligungszeitraum jedoch vor Inkrafttreten der Wohngelderhöhung beginnt. Dies ist in den Fällen des § 25 Absatz 3 bis 5 möglich. Auch hier gilt es, bisheriges und neues Recht anzuwenden.
(Satz 2)
Satz 2 stellt klar, dass § 24 Absatz 2 und § 27 anwendbar bleiben.
Der Verweis auf § 24 Absatz 2 soll klarstellen, dass auch - gegebenenfalls nur zu erwartende - erhebliche Änderungen der Verhältnisse zwischen Antragstellung und Entscheidung zu berücksichtigen sind (vergleiche § 24 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3).
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift bestimmt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 GG jeweils den Tag des Inkrafttretens.
Zu Absatz 1
Die Änderung in Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 12 Absatz 4a Satz 1 WoGG) tritt - wie auch der durch das Wohngeldstärkungsgesetz neu eingefügte § 12 Absatz 4a WoGG - zum 1. Januar 2020 in Kraft. Damit wird sichergestellt, dass auch die Gemeinde Oldsum auf Föhr bei der Feststellung des eigenen gemeinsamen Mietenniveaus aller Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss berücksichtigt werden kann.
Zu Absatz 2
Die übrigen Regelungen dieses Gesetzes treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5036, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO₂-Bepreisung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Zeitaufwand: | 60.000 Stunden (1,5 Mio. Euro) |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | |
aus Informationspflichten: | 71.000 Euro |
Verwaltung | |
Bund | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 960.000 Euro |
Länder | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 1,7 Mio. Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 965.000 Euro |
"One in one out"-Regel | Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 71.000 Euro dar. |
Evaluierung | Das Regelungsvorhaben wird im Rahmen des Wohngeld- und Mietenberichts 2024 evaluiert. Der Bericht wird dem Bundestag vorgelegt. |
Ziele: | Leistungsverbesserungen im Wohngeld sowie Ausweitung des Empfängerkreises |
Kriterien: | z.B. Höhe der Leistungen sowie Antrags- und Empfängerzahlen |
Datengrundlage: | z.B. amtliche Statistiken, Soziooekonomisches Panel, Gutachten von Verbänden, wissenschaftliche Publikationen |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand methodengerecht ermittelt und nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Ein wesentliches Element des Klimaschutzprogramms 2030 ist die CO₂-Bepreisung. Da steigende Heizkosten überproportional niedrige Einkommen belasten, sollen Wohngeldempfänger entlastet werden. Dies strebt das vorliegende Regelungsvorhaben durch die Einführung einer nach der Haushaltsgröße gestaffelten CO₂-Komponente an. Der sich danach ergebende Betrag soll in die bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigenden Miete oder Belastung einbezogen werden. Für die bisherigen Wohngeldhaushalte erhöht sich dadurch die Leistung. Zusätzlich werden Haushalte nun erstmals Wohngeld erhalten, deren Einkommen bislang für einen Wohngeldanspruch zu hoch war oder die aus Leistungen nach SGB II oder SGB XII zum Wohngeld wechseln. Insgesamt geht das Ressort basierend auf Berechnungen des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW Köln) nachvollziehbar von durchschnittlich 39.000 zusätzlichen Anträgen aus.
II.1. Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand methodengerecht ermittelt und nachvollziehbar dargestellt. Die Schätzungen basieren u.a. auf Erkenntnissen des Projektes "Einfacher zum Wohngeld".
Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht laufender Erfüllungsaufwand durch jährlich 39.000 zusätzliche Anträge. Bei durchschnittlich 93 Minuten pro Antrag sind dies 60.000 Stunden (1,5 Mio. Euro) jährlich.
Wirtschaft
Bescheinigung des Arbeitsverdiensts durch Arbeitgeber
Bei rund 40 Prozent (15.500 Fälle) der Wohngeldanträge müssen Antragssteller Auskünfte zum Arbeitsverdienst ihrem Wohngeldantrag beifügen. Dadurch entsteht laufender Erfüllungsaufwand durch Personalkosten von 58.000 Euro (7 Minuten / Fall, Lohnsatz 32,20 Euro / Stunde).
Auskünfte des Vermieters
In rund zehn Prozent der Fälle sind Auskünfte des Vermieters über die Höhe und Zusammensetzung der Miete im Rahmen eines Wohngeldantrags notwendig. Bei einem Anteil der Anträge auf Mietzuschuss von 92 Prozent sind dies 3.500 Fälle. Der laufende
Erfüllungsaufwand durch Personalkosten beträgt damit 13.000 Euro (7 Minuten / Fall, Lohnsatz 31,60 Euro / Stunde).
Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)
Bund
Kinderzuschlag
Durch 6.000 zusätzliche Empfänger von Kinderzuschlag entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand bei den für diese Leistung zuständigen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit von rund 960.000 Euro. Grundlage ist eine Pauschale von 160 Euro pro Fall.
Länder
Wohngeld
Den Wohngeldbehörden entsteht durch zusätzliche Erst- und Weiterleistungsanträge laufender Erfüllungsaufwand von rund 1,7 Mio. Euro (82 Minuten / Fall, Lohnsatz 31,50 Euro / Stunde).
Durch Druck und Versand der Wohngeldbescheide wird einmaliger Erfüllungsaufwand von 800.000 Euro verursacht. In den Folgejahren wird der zusätzliche laufende Erfüllungsaufwand an Sachausgaben rund 45.000 Euro für die höhere Anzahl von Wohngeldformularen und Kosten für Bescheiderteilung betragen.
Es entsteht ferner einmaliger Erfüllungsaufwand bei den Datenverarbeitungsverfahren (automatisierte Bescheiderteilung sowie Umstellung auf das neue Recht) von rund 165.000 Euro.
II.2. "One in one Out"-Regel
Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 71.000 Euro dar.
II.3. Evaluierung
Das Regelungsvorhaben wird im Rahmen des Wohngeld- und Mietenbericht 2024 evaluiert. Der Bericht wird gemäß § 39 WoGG dem Bundestag vorgelegt. Ziel des Regelungsvorhabens sind u.a. Leistungsverbesserungen im Wohngeld sowie Ausweitung des Empfängerkreises. Indikatoren zur Messung der Zielerreichung sind z.B. die Höhe der Leistungen sowie Antrags- und Empfängerzahlen. Datengrundlage können u.a. amtliche Statistiken, das Soziooekonomische Panel (SOEP), Daten von Verbänden oder wissenschaftliche Gutachten sein.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand methodengerecht ermittelt und nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin