Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen für das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz im Rahmen der Bundesstrategie zur Stärkung der nationalen KI-Kompetenzzentren im nationalen und internationalen Innovationswettbewerb

Der Bundesrat hat in seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen für das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz im Rahmen der Bundesstrategie zur Stärkung der nationalen KI-Kompetenzzentren im nationalen und internationalen Innovationswettbewerb

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, aufgrund der nationalen Bedeutung des Deutschen Forschungszentrums für Künstliche Intelligenz (DFKI) als Innovationstreiber für den Wissenschafts- und Technologiestandort Deutschland im Bereich Künstliche Intelligenz eine Gleichbehandlung mit anderen Forschungseinrichtungen auf dem Gebiet von Informatik / KI herbeizuführen, die es dem DFKI erlaubt, wie die Wissenschaftsorganisationen im Anwendungsbereich des Gesetzes zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (WissFG), die Möglichkeiten des § 4 WissFG zur Einschränkung des Besserstellungsverbots zu nutzen. Somit sollen die Aussagen des § 4 WissFG zu Ausnahmen vom Besserstellungsverbot bis auf weiteres sinngemäß auf das DFKI Anwendung finden können. Hierdurch wird das DFKI mit seiner nationalen und internationalen Bedeutung in die Lage versetzt, im globalen Wettbewerb um Köpfe in dem für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland wichtigen Kompetenzbereich der Künstlichen Intelligenz mit den global im Wettbewerb stehenden privaten und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere aus den USA und aus China, konkurrenz- und wettbewerbsfähig zu sein. Die Innovations- und Leistungsfähigkeit des DFKI soll langfristig gesichert werden. Mit der Schaffung des Ausnahmetatbestands für das DFKI werden Maßnahmen der strukturellen Stärkung an vergleichbaren KI-Zentren in Deutschland nicht negativ tangiert, sondern mittelbar befördert.

Begründung:

Die 1988 als Public-Privat-Partnership gegründete gemeinnützige Deutsches Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz GmbH zählt zu den international renommiertesten und größten Forschungseinrichtungen im Bereich der anwendungsorientierten Forschung zur Künstlichen Intelligenz.

Das Institut verfügt aktuell über insgesamt rund 1 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Standorten

Das Forschungsinstitut konnte im Jahr 2019 eine Bilanzsumme von rund 133 Millionen € und eine Betriebsleistung von rund 59 Millionen € vorweisen. Hiervon entfielen rund 19 Prozent auf die Auftragsforschung der Industrie.

Das DFKI ist seit Jahren wichtiger Impulsgeber und Treiber für innovative Anwendungen und Verfahren im Bereich der Künstlichen Intelligenz. So ist das DFKI beispielsweise Vorreiter von Überlegungen und Lösungsansätzen für die Zukunft der industriellen Produktion von Morgen und prägte die heutigen Ansätze für die Industrie 4.0.

Als eigenständige GmbH, die nicht Mitglied einer der großen deutschen Wissenschaftsorganisationen ist (Fraunhofer-Gesellschaft, Max-Planck-Gemeinschaft, Leibniz-Gemeinschaft, Helmholtz-Gemeinschaft), aber in ihrer nationalen Bedeutung und mit der Verankerung in vielen Ländern ähnlich wirkt, kann das DFKI nicht die Möglichkeiten des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG) nutzen, die es den großen deutschen Wissenschaftsorganisationen ermöglicht, sich dank verbesserter Rahmenbedingen im nationalen und internationalen Wettbewerb erfolgreich zu behaupten. Hierzu zählt insbesondere die Möglichkeit des WissFG im Bedarfsfall, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsverträge anbieten zu können, die nicht dem Anwendungsbereich des Besserstellungsverbots unterliegen. Der Bundesrat hatte in seinem Beschluss zum WissFG erkannt und berücksichtigt, dass die internationale Leistungsfähigkeit der großen deutschen Wissenschaftseinrichtungen nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn auch die Vergütungsmöglichkeiten wettbewerbsfähig zu den international konkurrierenden Akteuren sind.

Das DFKI ist ein herausragendes Flaggschiff im Bereich der anwendungsorientierten Forschung zur Künstlichen Intelligenz. Seine Bedeutung für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland wird auch durch die Bundesregierung beispielsweise in der KI-Strategie des Bundes betont. Auch die Zusammensetzung der Gesellschafterstruktur ist Ausdruck der hohen wirtschaftlichen Relevanz und der Innovations- und Leistungsstärke des DFKI. Durch den derzeitigen Aufmerksamkeitsgewinn der Schlüsseltechnologie KI und den damit einhergehenden global zu beobachtenden Ausweitungen der Forschungsaktivitäten privater und staatlicher Einrichtungen hat sich seit einigen Jahren der Wettbewerb um die besten Köpfe in diesem Bereich verschärft. Insbesondere China und die USA setzen beim Ausbau ihrer KI-Kompetenzen gezielt darauf, auch durch attraktive Verdienstmöglichkeiten diesen Wettbewerb für sich zu gewinnen. Das DFKI hat in diesem Wettbewerb durch die Auferlegung der Einhaltung des Besserstellungsverbots eine schlechte Ausgangsposition und droht seine aktuell hervorragende Leistungs- und Innovationsfähigkeit zu verlieren. Eine solche Entwicklung würde nicht nur zu einem gravierenden Schaden des DFKI, sondern in der Folge auch zu einem Kompetenzverlust in dem für den Standort Deutschland national und europäisch bedeutsamen Bereich der Künstlichen Intelligenz führen.

In Analogie zu den Anforderungen des WissFG soll auch eine kostensteigernde Auswirkung auf die Vergütungen im öffentlich geförderten Bereich durch Zugrundelegung entsprechender kaufmännischer Kalkulationen des DFKI ausgeschlossen werden. Zudem wird davon ausgegangen, dass mit der Schaffung dieser erhöhten Flexibilisierung auch eine Leistungsverbesserung messbar sein wird. Gleichfalls werden betragsmäßige Vergütungsobergrenzen festgesetzt und erhöhte Verwaltungskosten vermieden.

Es ist daher zwingend notwendig, das DFKI wie die Wissenschaftseinrichtungen im Geltungsbereich des § 2 WissFG zu behandeln und eine entsprechende dem § 4 WissFG Regelung zu treffen, um es dem DFKI zu ermöglichen und es dabei zu unterstützen im nationalen und internationalen Wettbewerb, Spitzenforscher auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz gewinnen zu können. Somit kann durch das DFKI der Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig gestärkt werden.