A. Problem und Ziel
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammern tagt in regelmäßigen Abständen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um Gremien aus Ehrenamtlichen handelt, liegen jedoch regelmäßig mehrere Wochen zwischen den einzelnen Vorstandssitzungen.
In Eilfällen kann es aber geboten sein, auch zwischen den einzelnen Sitzungen Beschlüsse des Vorstandes zu fassen. Diese Möglichkeit ist bereits in § 71 BRAO vorgesehen. Nach dieser Norm ist für Beschlüsse außerhalb einer Sitzung eine "schriftliche Abstimmung" erforderlich. Nach § 126 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 126a Absatz 1 BGB ist es hierdurch auch bereits möglich, die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen, wenn der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Das ist indes ein eher aufwendiges Verfahren.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Abstimmung außerhalb der Sitzung ist es deshalb wünschenswert, dass darüber hinaus die Möglichkeit besteht, die Abstimmung auf elektronischem Wege mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs der Bundesrechtsanwaltskammer (beA) vorzunehmen. Hierdurch würde die praktische Arbeit des Vorstandes effizienter und flexibler gestaltet.
B. Lösung
Durch die Einfügung zweier neuer Sätze in § 71 der BRAO wird die Möglichkeit, die Abstimmungen außerhalb der Plenumssitzung über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Bundesrechtsanwaltskammer durchzuführen, geschaffen und gleichzeitig klargestellt, dass die weitere Möglichkeit der elektronischen Form mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur erhalten bleiben soll.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine
E. Sonstige Kosten
Keine
F. Bürokratiekosten
Keine
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Bremen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburg, 14. April 2020
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Hamburg und Bremen haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen, mit dem Ziel der abschließenden Befassung in der Plenarsitzung am 15. Mai 2020.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Tschentscher
Erster Bürgermeister
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Dem § 71 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Die Abstimmung kann auch auf elektronischem Wege über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach der Bundesrechtsanwaltskammer erfolgen. § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammern tagt in regelmäßigen Abständen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um ein Gremium aus Ehrenamtlichen handelt, liegen jedoch regelmäßig mehrere Wochen zwischen den einzelnen Vorstandssitzungen.
In Eilfällen kann es aber geboten sein, auch zwischen den einzelnen Sitzungen Beschlüsse des Vorstandes zu fassen. Diese Möglichkeit ist bereits in § 71 BRAO vorgesehen. Nach dieser Norm ist für Beschlüsse außerhalb einer Sitzung eine "schriftliche Abstimmung" erforderlich. Nach § 126 Absatz 3 BGB i.V.m. § 126a Absatz 1 BGB ist es bereits möglich, die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen, wenn der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Das ist indes ein eher aufwendiges Verfahren.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Abstimmung außerhalb der Sitzung ist es deshalb wünschenswert, dass darüber hinaus die Möglichkeit besteht, die Abstimmung auf elektronischem Wege mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs der Bundesrechtsanwaltskammer (beA) vorzunehmen. Hierdurch würde die praktische Arbeit des Vorstandes effizienter und flexibler gestaltet.
Durch die Einfügung zweier neuer Sätze in § 71 BRAO soll deshalb nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, die Abstimmungen außerhalb der Plenumssitzung über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Bundesrechtsanwaltskammer durchzuführen und gleichzeitig klarzustellen, dass die weitere Möglichkeit der elektronischen Form mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur erhalten bleibt.
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Es soll für die Vorstände der Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit geschaffen werden, die Abstimmungen außerhalb der Plenumssitzung über das besondere Anwaltspostfach der Bundesrechtsanwaltskammer durchführen zu können.
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Rechtsanwaltschaft). Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes
Keine.
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
Keine.
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
DerEntwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
V. Zustimmungsbedürftigkeit
Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)
Durch die Einfügung zweier neuer Sätze in § 71 BRAO wird die Möglichkeit geschaffen, die Abstimmungen außerhalb der Plenumssitzung über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Bundesrechtsanwaltskammer (beA) durchzuführen. Durch die Nutzung des Anwaltspostfachs der Bundesrechtsanwaltskammer wird auch die Vertraulichkeit und die Integrität bzw. Authentizität der Übermittlung gewährleistet.
Die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist dabei möglich, aber nicht erforderlich, denn das beA stellt auch ohne eine solche Signatur nach § § 130a ZPO, 31a BRAO einen sicheren Übermittlungsweg dar. Nach § 23 Absatz 3 Satz 5 Verordnung über Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) kann das Recht, nicht qualifiziert signierte Dokumente zu übersenden, nicht auf Dritte übertragen werden, so dass sichergestellt ist, dass eine solche Nachricht auch vom jeweiligen Postfachinhaber stammt; nach § 20 Absatz 3 RAVPV hat die Bundesrechtsanwaltskammer sicherzustellen, dass der Empfänger das überprüfen kann. Die Entscheidung, ob qualifiziert signiert werden soll, kann dem Absender überlassen bleiben.
Gleichzeitig wird in der Norm klargestellt, dass die weitere Möglichkeit der elektronischen Form mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 126a BGB erhalten bleiben soll. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die praktische Arbeit des Vorstandes effizienter gestaltet wird, und werden in Eilfällen schnelle Entscheidungen erleichtert.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.