Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am 19. September 2014 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat unterstützt im Grundsatz die Entwicklung eines europäisch harmonisierten Ansatzes zur Bewertung der Umweltwirkung von Gebäuden während des gesamten Lebenszyklus (Herstellung, Betrieb, Rückbau und Verwertung).
- 2. Er begrüßt, dass sich die Kommission der Verwertung von Bauschutt auf verschiedenen Ebenen widmen will, um damit beabsichtigt nachhaltiges Bauen zur Ressourcenschonung durch das Element Abfallvermeidung sowie Abfallverwertung in der gesamten Union zu ergänzen und zu stärken. Dabei ist es folgerichtig, schon in der Planungsphase von Gebäuden deren geordneten Rückbau und die Wiederverwertung der Bauprodukte zu berücksichtigen.
- 3. Der Bundesrat bestärkt die Kommission darin, Vorhaben zu Forschung und Innovation finanziell zu fördern, die sich mit Recycling und der Herstellung von Baumaterialen aus Bau- und Abbruchabfällen befassen.
- 4. Im Bereich des Bauwesens gibt es bereits eine Vielzahl von EU-Vorschriften und Regelungen (Normen, Zulassungen, usw.). Daher sollte bei der Entwicklung von Kernindikatoren für die Bewertung der Umweltwirkung von Gebäuden und bei der Entwicklung von Methoden für die Anwendung der Kernindikatoren weitestmöglich auf vorhandene Vorschriften und Regelungen aufgebaut werden. Die Integration von neuen Regelungen in die vorhandenen Vorschriften und Regelungen wäre auch der Vollzugsfähigkeit und Minimierung der Anwendungskosten dienlich. Das Querschnittsziel der Deregulierung sollte beachtet werden.
- 5. Die EU-Bauproduktenverordnung bietet mit der Grundanforderung Nummer 7 "Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen" gemeinsam mit den auf Grundlage der EU-Bauproduktenverordnung erarbeiteten bzw. zu erarbeitenden harmonisierten Normen für Bauprodukte eine ideale Basis für die Verankerung von Regelungen zur Bestimmung der Umweltwirkung von Bauprodukten (als Input für die Gebäudebewertung). Daher sollte die Entwicklung dieser Regelungen auf den harmonisierten Normen für Bauprodukte aufsetzen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Regelungen in der Anwendung transparent sind und für alle relevanten Lebenszyklusphasen (von der Herstellung, dem Transport, dem Einbau, der Instandhaltung, dem Rückbau, dem Rücktransport bis zur Wiederverwertung der Bauprodukte) Daten zur Umweltwirkung zur Verfügung stellen.
Die EU-Bauproduktenverordnung bietet mit den harmonisierten Normen für Bauprodukte auch eine ideale Basis zur Sicherstellung der Qualität von wiederverwerteten Baustoffen. In den Normen sind Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit geregelt, die auch auf wiederverwertete Baustoffe angewendet werden können. Daher sollte bei der Umsetzung der Initiative der Kommission auch in diesem Punkt auf die harmonisierten Normen aufgesetzt werden. Dabei sollte aber von Beginn an darauf geachtet werden, dass sämtliche in der EU-Bauproduktenverordnung enthaltenen Grundanforderungen einschließlich Gesundheits- und Umweltschutz Berücksichtigung finden.
- 6. Der Bundesrat sieht in dem Vorhaben europaweit einheitlicher Kriterien zur Bewertung der Umweltverträglichkeit von Gebäuden eine sinnvolle Möglichkeit, für Planer, Hersteller, Bauunternehmen, Behörden und Nutzer transparente, objektive und vergleichbare Informationen bereitzustellen. Dies erhöht auf der Angebotsseite die Effizienz und erleichtert auf der Nachfrageseite einen Preis-Leistungs-Vergleich.
- 7. Er stellt fest, dass in der vorliegenden Mitteilung der Kommission die Wiederverwertung von Baumaterialien zur Ressourcenschonung einen breiten Raum einnimmt, während im Gegenzug allerdings nicht auf die Verwendung von Baumaterialien auf erneuerbarer Grundlage in Form nachwachsender Rohstoffe eingegangen wird.
- 8. Der Bundesrat bekräftigt, dass die Verwendung nachwachsender Rohstoffe maßgeblich zur Ressourcenschonung im Gebäudebereich beitragen kann, wobei sich die dortigen Einsatzmöglichkeiten nicht nur auf Konstruktion (z.B. Holzbau) und Dämmung beschränken, sondern sich darüber hinaus auch auf den Innenausbau (Böden, Wandaufbauten, Oberflächengestaltung) etc. erstrecken. Dies gilt insbesondere für den Fall der Kaskadennutzung der nachwachsenden Rohstoffe, d.h. der Mehrfachnutzung über mehrere Stufen hinweg. Ebenfalls können nachwachsende Rohstoffe bei der Beheizung von Gebäuden fossile Energieträger ersetzen und auf diese Weise Umweltauswirkungen verringern.
- 9. Bei der Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen fällt kein oder nur sehr wenig Bauschutt an, da sie in der Regel kompostierbar sind. Darüber hinaus sind nachwachsende Rohstoffe weitgehend CO₂-neutral.
Die Gewinnung und der Transport der nachwachsenden Rohstoffe sowie die Herstellung und der Einbau der daraus hergestellten Bauprodukte sind mit geringsten Umwelt- und Gesundheitsrisiken verbunden. Nachwachsende Rohstoffe geben keine bedenklichen Stoffe an die Raumluft ab, sondern können sie teilweise sogar binden; zudem sorgen sie für ein angenehmes Raumklima.
- 10. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die nachwachsenden Rohstoffe bei der Entwicklung der einheitlichen Kriterien zur Bewertung der Umweltverträglichkeit von Gebäuden (als Kernindikatoren) explizit mit berücksichtigt werden.