Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Achte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gender Mainstreaming

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Achte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. April 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Achte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

§ 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Juni 2007 (BGBl. I S. 1184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr Bau und Stadtentwicklung
W. Tiefensee

Begründung

I. Allgemeines

1. Inhalt

Zuletzt wurde der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Abs. 2 der Ferienreiseverordnung durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 19. Juni 2007 (BGBl. I S. 1254) den aktuellen Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen angepasst.

Erneuter Änderungsbedarf ergibt sich für das Jahr 2008.

Gender Mainstreaming

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

2. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

Dem Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.

Für die verladende und transportierende Wirtschaft ist mit geringfügigen Mehrkosten zu rechnen, da durch die Benutzung der Autobahn Maut zu entrichten ist. Es entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft. Aufgrund oben genannter Regelungsinhalte sind marginale Einzelpreisanpassungen nicht auszuschließen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3. Bürokratiekosten

Mit der Verordnung werden die Möglichkeiten für Lastkraftwagen, mautpflichtige Autobahnen befahren zu können, zum Teil eingeschränkt und zum Teil erweitert. Die Ferienreiseverordnung selbst enthält keine Informationspflichten. Die Nutzung mautpflichtiger Autobahnen löst aber Informationspflichten nach dem Autobahnmautgesetz in Verbindung mit der Mautverordnung aus. Es ist davon auszugehen, dass die Änderungen im Samstagsfahrverbot keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Zahl der Lastkraftwagen haben wird, die über 12 Monate gesehen mautpflichtige Autobahnen nutzen. Mit messbaren Auswirkungen auf Bürokratiekosten ist daher nicht zu rechnen.

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a (§ 1 Abs. 2 Nr. 1):

Die erheblichen Bauarbeiten auf der A 1 im Bereich des westlichen Kölner Ring machen es erforderlich, das Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit auf den Abschnitt Autobahnkreuz Leverkusen-West bis zum Autobahnkreuz Köln-West bis zum Jahre 2011 auszudehnen (in beiden Fahrtrichtungen). Nach Abschluss der Bauarbeiten wird das Lkw-Fahrverbot wieder aufgehoben.

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b (§ 1 Abs. 2 Nr. 4):

Durch die Fertigstellung der A 17 auf deutschem Gebiet haben sich der Verkehrsströme in Richtung der Tschechischen Republik wesentlich verstärkt. Die Aufhebung des Lkw-Fahrverbotes auf der A 4 zwischen den Autobahndreiecken Nossen und Dresden-Nord entspricht einer Anregung des Gütertransportgewerbes und ermöglicht es dem Lkw-Verkehr in Verbindung mit der völligen Freigabe der A 13 zwischen Berlin und Dresden, ab dem Autobahndreieck Dresden-West die A 17 in Richtung Tschechien zu befahren, ohne - wie bei der derzeitigen Rechtslage - auf das nachgeordnete Straßennetz ausweichen zu müssen. Eine Verlagerung des Lkw-Verkehrs auf nachgeordnete Landes- und Kreisstraßen kann aus Gründen des Schutzes der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen nicht hingenommen werden.

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c (§ 1 Abs. 2 Nr. 7):

Die Freigabe des Lkw-Verkehrs auf der A 7 über die Anschlussstelle Bad Kissingen/Oberthulba hinaus bis zum Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck entspricht ebenfalls einer Anregung des Gütertransportgewerbes und ermöglicht das Weiterfahren auf der vom Lkw-Fahrverbot nicht betroffenen A 70 Richtung Bamberg.

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d (§ 1 Abs. 2 Nr. 11):

Siehe Begründung zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b.

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe e (§ 1 Abs. 2 Nr. 12 bis 21)

Redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 1 Abs. 3 Nr. 2):

Im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde die B 96/E 251 im Abschnitt Neddemin (Kreis Mecklenburg-Strelitz) bis Neubrandenburg-Ring zur L 35 abgestuft. Die Ferienreiseverordnung findet für diesen Abschnitt insoweit keine Anwendung mehr. Im weiteren Verlauf der B 96 bleibt das Lkw-Fahrverbot in beiden Fahrtrichtungen bestehen.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt die Ermächtigung zu einer Bekanntmachung der Ferienreiseverordnung in der Fassung, die sie durch die Änderungsverordnung erfahren hat.

Zu Artikel 3:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 471:
Achte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden die Möglichkeiten für Lastkraftwagen, mautpflichtige Autobahnen befahren zu können, zum Teil eingeschränkt und zum Teil erweitert. Die Ferienreiseverordnung selbst enthält keine Informationspflichten. Die Nutzung mautpflichtiger Autobahnen löst aber Informationspflichten nach dem Autobahnmautgesetz in Verbindung mit der Mautverordnung aus. Das Bundesministerium führt aus, dass die Änderungen im Samstagsfahrverbot keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Zahl der Lastkraftwagen haben wird, die über 12 Monate gesehen mautpflichtige Autobahnen nutzenden so dass mit keinen messbaren Auswirkungen auf Bürokratiekosten zu rechnen ist.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Bachmaier
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter