Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 115580 - vom 5. August 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 8. Juli 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Petition 0614/2007 von Radvile Morkunaite, die von über 20 000 Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben wurde, der Petition 0952/2007 von Krzysztof M'czkowski und weiterer an seine Adresse gerichteter Petitionen, die das Problem berühren, das in der Entschließung erörtert wird,
- - unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon, der am 13. Dezember 2007 von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet worden ist,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt" (KOM (2005) 0504),
- - unter Hinweis auf das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft1,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 97/11/EG vom 3.März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten2 sowie die Richtlinien 092/43/EWG3 und 79/409/EWG4, wobei die letztgenannten Richtlinien das Legislativpaket Natura 2000 bilden,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2006 zu einer thematischen Strategie zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt5,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2006 zu einer Strategie für die Ostseeregion im Rahmen der Nördlichen Dimension6,
- - unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen),
- - unter Hinweis auf die Empfehlungen der Helsinki-Kommission (HELCOM), insbesondere die Empfehlung 17/3 vom 12. März 1996 über die Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen und Konsultationen mit jenen Ländern, in denen es infolge der Umsetzung eines geplanten Projekts zu negativen Auswirkungen kommen könnte,
- - unter Hinweis auf das Übereinkommen über Umweltverträglichkeitsprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (Espoo-Übereinkommen),
- - unter Hinweis auf das Abkommen über den Zugang zur Information, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess und den Zugang zur Justiz in Umweltfragen vom 25. Juni 1998 (Arhus-Übereinkommen),
- - unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS),
- - unter Hinweis auf das Vorsorgeprinzip, das gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den allgemeinen Prinzipien des acquis communautaire gehört und nach dem Gemeinschaftsrecht und dem Völkerrecht zu den Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung zählt,
- - unter Hinweis auf das Prinzip der guten Verwaltungspraxis, bei dem es sich um eines der allgemeinen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts handelt,
- - unter Hinweis auf die Arbeiten der Arbeitsgruppe für die Ostseeregion im Europäischen Parlament,
- - unter Hinweis auf die aus der öffentlichen Anhörung vom 29. Januar 2008 hervorgegangenen Vorschläge,
- - unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze7, in dem anerkannt wird, dass Nord Stream ein Projekt von europäischem Interesse ist,
- - in Kenntnis des Aktionsplans für den Schutz der Ostsee, der am 15. November 2007 in Krakau von der Konferenz der Umweltminister der Ostseeanrainerstaaten angenommen wurde,
- - gestützt auf Artikel 10 des EG-Vertrags, der die Mitgliedstaaten zur Loyalität gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet,
- - gestützt auf Artikel 192 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0225/2008),
A. in der Erwägung, dass acht Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ostseeanrainerstaaten sind und sich 80 % der Ostseeküste in der Europäischen Union befinden; in der Erwägung, dass die OAO Gazprom der größte Anteilseigner von Nord Stream ist,
B. in der Erwägung, dass der Erhalt der Umwelt im Ostseeraum eines der grundlegenden Ziele der Nördlichen Dimension der Europäischen Union, was bereits mehrfach in den Mitteilungen der Kommission und den Entschließungen des Parlaments bekräftigt wurde,
C. in der Erwägung, dass die Landwirtschaft und die Industrie sämtlicher benachbarter Mitgliedstaaten und Russlands die Ostsee am stärksten verschmutzen und für deren ökologisches Gleichgewicht die größten Probleme aufwerfen,
D. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union dem Umweltschutz, unter anderem. dem Schutz der Meeresumwelt, besonders verpflichtet fühlt,
E. in der Erwägung, dass die Kommission vor dem Gerichtshof mehrfach bekräftigt hat, dass der Umweltschutz ein grundlegendes Ziel der Europäischen Union ist, und der Gerichtshof die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Schutz und den Erhalt der Meeresumwelt bestätigt hat,
F. in der Erwägung, dass es derzeit Pläne für den Bau zahlreicher Infrastrukturprojekte in der Ostsee gibt ( Nord Stream, Windparks, Scanled Baltic Pipe, eine Gaspipeline zwischen Finnland und Estland, Stromleitungen zwischen Schweden und Litauen, Flüssiggas-(LNG)-Terminals in winoujscie/Swinemünde usw.),
G. in der Erwägung, dass Europa eine Möglichkeit finden muss, auf die lebenswichtige Frage der Sicherheit der Energieversorgung zu reagieren,
H. in der Erwägung, dass der wachsende Beitrag von Erdgas zur Energiebilanz in Europa - insbesondere seit 1990 - die wichtigste Einzelquelle für die Reduzierung der Kohlendioxidemissionen (CO₂) ist,
I. in der Erwägung, dass gemäß dem in Artikel 174 Absatz 2 des EG-Vertrags verankerten Vorsorgeprinzip alle Akteure verpflichtet sind, die Maßnahmen einzuleiten, die erforderlich sind, um die möglichen Auswirkungen von neuen Entscheidungen oder einer Aufnahme von bestimmten Tätigkeiten auf die Umwelt abzuschätzen, sowie die geeigneten Präventionsmaßnahmen einzuleiten, wenn eine begründete Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Gefahren für die Umwelt eintreten werden,
J. in der Erwägung, dass gemäß dem Grundsatz, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes in die sektorenspezifischen Politiken integriert werden müssen, der Umweltschutz bei der Umsetzung sämtlicher Maßnahmen und Ziele der Gemeinschaft berücksichtigt werden muss,
K. in der Erwägung, dass in Artikel 194 des künftigen Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wie er durch den Vertrag von Lissabon eingefügt wird, eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Energiepolitik der Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt umgesetzt werden muss,
L. in der Erwägung, dass die Internationale Meeresorganisation auf die besondere ökologische Anfälligkeit der Ostsee hingewiesen und die Ostsee als "besonders sensiblen Meeresbereich" eingestuft hat,
M. in der Erwägung, dass die Ostsee gegenwärtig zu den weltweit am stärksten verschmutzten Meeren zählt, und in der Erwägung, dass insbesondere die Konzentration von gefährlichen Stoffen im Wasser der Ostsee und in den darin vorkommenden Lebewesen nach wie vor ungewöhnlich hoch ist,
N. in der Erwägung, dass es sich bei der Ostsee um ein typisches Binnen- und Flachmeer handelt und ihr Wasseraustausch mit den Weltmeeren gemeinsam mit dem Schwarzen Meer am geringsten ist und für einen Austausch rund 30 Jahre erforderlich sind,
O. in der Erwägung, dass die Lebensdauer der Gastransportpipeline auf 50 Jahre veranschlagt wird und dass die Arbeiten für die Stilllegung des Pipelinesystems ähnlich umfangreich wie die für den Bau der geplanten Anlage sein werden; in der Erwägung, dass dieser Aspekt gegen die Zeit abgewogen werden sollte, die es braucht, bis der ursprüngliche Zustand von Flora und Fauna wieder vollständig hergestellt sein wird, bedenkt man die ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens,
P. in der Erwägung, dass der Kontakt mit Schwermetallen, Giftstoffen und anderen Schadstoffen Gesundheitsrisiken und Auswirkungen auf die Nahrungskette mit sich bringt, die geprüft werden müssen,
Q. in Erwägung einer Reihe von Faktoren wie der langen Verweildauer des Wassers, der Schichtung der Wassersäule, der ausgedehnten industriell genutzten Gebiete im Bereich der Flussmündungen und der erheblichen Intensivierung der Landwirtschaft im Ostseeraum, die für eine besondere Anfälligkeit der Ostsee für Umweltbedrohungen verantwortlich sind,
R. in der Erwägung, dass die Durchführung von Arbeiten unter den besonderen Bedingungen der Ostsee das Wachstum von Algen erheblich begünstigen könnte, was insbesondere Gefahren für Finnland, Schweden und Deutschland sowie die Ostseeanrainerstaaten schaffen könnte,
S. in der Erwägung, dass ein zusätzliches Umweltrisiko von etwa 80 000 Tonnen Kampfmunition ausgeht, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der Ostsee versenkt wurden und Giftstoffe wie Schwefellost (Senfgas), Stickstofflost, Lewisit, Clark I, Clark II und Adamsit enthalten, die sowohl eine Bedrohung für die natürliche Umwelt der Ostsee als auch für die Gesundheit und das Leben der Menschen darstellen,
T. in der Erwägung, dass eine Reihe von Staaten von 1945 bis zum Ende der 60er Jahre weiter Behältnisse mit Kampfmunition in der Ostsee versenkt hat,
U. in besonderer Erwägung des kritischen Zustandes dieser Munitionsbehältnisse, bei denen davon auszugehen ist, dass ihr Durchrostungsgrad bei 80 % liegt, sowie der Tatsache, dass nicht immer genau festgestellt werden kann, an welchen Stellen sich die Munition befindet,
V. in der Erwägung, dass der am 15. November 2007 in Krakau verabschiedete Ostsee-Aktionsplan die Ostseeanrainerstaaten verpflichtet, alte Chemikalienbestände und Gerätschaften, die gefährliche Stoffe enthalten, sicher zu lagern,
W. unter Berücksichtigung des möglichen Einflusses der Erdgasleitung auf die Umwelt der Ostsee und die Anrainerstaaten,
X. in Erwägung des zunehmenden Verkehrs von Seeleuten und Öltankern in der Ostsee und der potenziellen Brandgefahr sowie der Gefahr des Auftriebsverlustes und des Sinkens von Schiffen infolge einer möglichen Beschädigung der Pipeline während ihres Baus, ihrer Installation und ihres Betriebs sowie der potenziellen Auswirkungen auf Menschen, Wirtschaft und Umwelt,
Y. in der Erwägung, dass Nord Stream einen auf dem Grund der Ostsee verlaufenden Korridor von etwa 1200 km Länge und einer Breite von etwa 2 km plant, also auf einer Fläche von 2400 km2, Baumaßnahmen vorgenommen werden würden und damit die weltweit größte Baustelle unter der Wasseroberfläche entstünde,
Z. in der Erwägung, dass Fischerei, Tourismus und Schifffahrt durch den Bau, die Installation und den Betrieb des Projekts beeinträchtigt werden könnten, was höchstwahrscheinlich negative Auswirkungen auf die Wirtschaft der Küstenregionen haben wird,
AA. in der Erwägung, dass Artikel 123 des UNCLOS, das integraler Bestandteil des acquis communautaire ist, die Anrainerstaaten eines halbumschlossenen Meeres verpflichtet, die Ausübung ihrer Rechte und die Erfüllung ihrer Pflichten hinsichtlich des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt zu koordinieren,
AB. in der Erwägung, dass die Vertragsparteien gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Espoo-Übereinkommens verpflichtet sind, einzeln oder gemeinsam alle geeigneten wirksamen Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Bekämpfung erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender Auswirkungen der geplanten Tätigkeiten auf die Umwelt zu ergreifen,
AC. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Buchstabe a des Espoo-Übereinkommens im Rahmen der Konsultationen mit den von den grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen betroffenen Parteien mögliche Alternativen zu dem geplanten Projekt, einschließlich seiner Unterlassung, behandelt werden müssen,
AD. in der Erwägung, dass die Vertragsparteien gemäß Artikel 12 des Helsinki-Übereinkommens verpflichtet sind, sämtliche erforderlichen Schritte einzuleiten, um eine Verschmutzung der Ostsee zu verhindern, die aus Untersuchungen oder der Nutzung des Meeresbodens bzw. damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen resultiert,
AE. in der Erwägung, dass die geplante Nordeuropäische Gasleitung durch Gebiete führen würde, die in das Programm Natura 2000 aufgenommen und gemäß der Richtlinie 92/43/EWG als besondere Schutzgebiete ausgewiesen wurden,
AF. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG geeignete Maßnahmen treffen müssen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten zu vermeiden,
AG. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, eine entsprechende Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen durch die Mitgliedstaaten erfordern,
AH. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt unter Berücksichtigung dieser Verträglichkeitsprüfung nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben,
AI. in der Erwägung, dass es sich bei der geplanten Gaspipeline um die weltweit längste aus zwei Leitungstrassen bestehende Gasleitung handelt, die gleichzeitig jedoch den geringsten Abstand zur Wasseroberfläche aufweist, wodurch sie besonders anfällig für mögliche Beschädigungen wäre,
AJ. in der Erwägung, dass die Nordeuropäische Gasleitung gemäß der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG auf der Liste der Prioritäten steht, die im Interesse Europas liegen,
AK. in der Erwägung, dass alle umfangreichen technischen Konstruktionen auf dem Meeresgrund mit gewissen Risiken verbunden sind und deshalb einer besonders eingehenden und umfassenden Analyse und Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, wie sie von dem Espoo-Übereinkommen, der HELCOM-Konvention und allen anderen einschlägigen europäischen und nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist,
AL. in der Erwägung, dass gemäß dem Espoo-Übereinkommen bei allen Investitionen dieser Tragweite im Vorfeld untersucht werden muss, welche alternativen Möglichkeiten bestehen, was für diesen konkreten Fall heißt, ob ein Trassenverlauf über Land möglich wäre, wobei insbesondere die Kosten für die Umsetzung und Umweltschutzaspekte berücksichtigt werden müssen,
AM. in der Erwägung, dass Teile der geplanten Gasleitung bereits nach Kotka in Finnland transportiert worden sind, um dort bearbeitet zu werden,
AN. in der Erwägung, dass nach Artikel 1 des Arhus-Übereinkommens jede Vertragspartei in Umweltangelegenheiten das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten gewährleisten muss,
AO. in der Erwägung der geltenden Rechtsvorschriften für die Durchführung einer gründlichen Umweltverträglichkeitsprüfung, in deren Rahmen alle genannten Bedrohungen berücksichtigt werden,
AP. in der Erwägung, dass ferner terroristische Bedrohungen und eventuelle Möglichkeiten zu deren wirksamer Bekämpfung in Betracht gezogen werden müssen,
- 1. ist der Ansicht, dass es sich bei Nord Stream um ein Infrastrukturprojekt mit einer umfassenden politischen und strategischen Dimension für die Europäische Union und Russland handelt; hat Verständnis für die von EU-Mitgliedstaaten geäußerte Besorgnis hinsichtlich der Verlegung und der Wartung der Pipeline; betont, dass die Möglichkeit kleiner Anrainerstaaten, in der Ostseeregion als sichere Lieferanten zu fungieren, nicht isoliert von der Fähigkeit der Europäischen Union betrachtet werden kann, als geeintes Ganzes aufzutreten und eine einheitliche Position zu Energiefragen einzunehmen, und erinnert an seine Entschließung vom 26. September 2007 zu einer gemeinsamen europäischen Energieaußenpolitik8; betont, dass gemäß der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG (mit den Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze) Nord Stream als ein Projekt von europäischem Interesse anerkannt wird, das dazu beitragen würde den künftigen Energiebedarf der Europäischen Union zu decken; weist mit Nachdruck darauf hin, dass dieses Projekt zusammen mit anderen zusätzlichen Gasleitungen wie Yamal II und Amber im Geiste einer gemeinsamen europäischen Energieaußenpolitik geplant werden sollte und dass dabei die Auswirkungen auf die Umwelt und die Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten voll und ganz berücksichtigt werden sollten;
- 2. bekräftigt seine Auffassung, wonach es in Anbetracht der zunehmenden Abhängigkeit der Europäischen Union von einer begrenzten Anzahl von Energiequellen, Lieferanten und Transportwegen unerlässlich ist, Initiativen zu unterstützen, die auf deren Diversifizierung abzielen, und zwar sowohl in geographischer Hinsicht als auch durch die Entwicklung nachhaltiger Alternativen; weist insbesondere darauf hin, dass in den Häfen die Infrastruktur zum Umschlagen von Brennstoffen ausgebaut werden muss; erinnert daran, dass Nord Stream nur eines von zahlreichen Gasinfrastrukturprojekten, z.B. Gasleitungen und LNG-Anlagen, ist, die von entscheidender Bedeutung sind, um den Erdgasbedarf der Gemeinschaft zu decken, der - zahlreichen Studien zufolge - in den nächsten Jahren deutlich steigen und es gleichzeitig ermöglichen wird, weniger umweltverträgliche fossile Brennstoffe zu ersetzen; hält es für notwendig, die langfristigen Umweltfolgen der neuen Gasinfrastruktur im Hinblick auf die Bedeutung der Sicherung einer stabilen Gasversorgung zu beurteilen;
- 3. unterstützt den in der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 14. November 2006 unterbreiteten Vorschlag, wonach die künftige Meeresstrategie der Europäischen Union in verbindliche internationale Verpflichtungen einmünden muss, die auch gemeinsame Verpflichtungen in Drittländern beinhalten können;
- 4. betont, dass die Energieversorgungssicherheit als wesentlicher Bestandteil der Sicherheit der Europäischen Union im Allgemeinen betrachtet werden muss, wobei bei der Definition der Energieversorgungssicherheit nicht nur die fehlende Produktion innerhalb der Europäischen Union berücksichtigt werden sollte, sondern auch die geopolitischen Aspekte der Abhängigkeit von Importen und das aus dieser Abhängigkeit resultierende Potenzial für politisch begründete Lieferunterbrechungen; ist der Auffassung, dass das Dritte Energiepaket die Energieabhängigkeit jedes Mitgliedstaats verringern wird, da in einem vollständig liberalisierten und integrierten Energiemarkt kein Staat von einem Drittstaatlieferanten von der Versorgung abgeschnitten werden kann;
- 5. ist der Auffassung, dass die Herausforderung, die Energieversorgung zu sichern und gleichzeitig die Verpflichtung zu Umweltschutz und nachhaltiger Entwicklung einzuhalten es als dringend geboten erscheinen lässt, eine kohärente und koordinierte europäische Politik für die Erdgasversorgung auf der Grundlage einer sorgfältigen Prüfung der Umweltaspekte von alternativen Lösungen auf europäischer Eben und der gegenseitigen Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten umzusetzen;
- 6. bedauert die marginale Rolle, die die Europäische Union in diesem Projekt spielt, insbesondere die der Kommission; weist darauf hin, dass eine größere Einbeziehung der Europäischen Union die Unsicherheit, die viele Mitgliedstaaten angesichts des Nord-Stream-Projekts empfinden, verringern würde;
- 7. nimmt die Ablehnung, die einige Mitgliedstaaten gegenüber dem Pipeline-Projekt, das auf dem Grund der Ostsee umgesetzt werden soll, der gemeinsames Gut der Ostseeanrainerstaaten ist, und das keine Angelegenheit auf bilateraler Ebene zwischen den Staaten ist, zur Kenntnis; ist daher der Auffassung, dass das Projekt in Zusammenarbeit mit jedem einzelnen der Ostseeanrainerstaaten im Einklang mit dem Espoo-Übereinkommen, dem Helsinki-Übereinkommen und anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten verwirklicht werden sollte; betont, wie wichtig es ist, dass Russland das Verfahren zur Ratifizierung des Espoo-Übereinkommens abschließt;
- 8. spricht sich in diesem Zusammenhang dagegen aus, dass das Investitionsvorhaben in seinem geplanten Umfang ohne vorheriges positives Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird;
- 9. ist davon überzeugt, dass Energieprojekte, an denen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten beteiligt sind, solidarisch und im gemeinsamen Interesse der gesamten Europäischen Union und ihrer Bürger behandelt werden sollten;
- 10. erkennt an, dass Nord Stream die Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt, die den gemäß dem Espoo-Übereinkommen definierten "Ursprungsparteien" (Russland, Finnland, Schweden, Dänemark und Deutschland) zur Billigung vorgelegt werden soll; fordert die Gesellschaft deshalb nachdrücklich auf, die Ergebnisse von Studien und sämtliche im Laufe von Umweltuntersuchungen gesammelten Forschungsdaten betreffend die ökologische Situation des Projektgebiets nicht nur diesen Staaten, sondern auch der Helsinki-Kommission und allen Ostseeanrainerstaaten zur Verfügung zu stellen;
- 11. betont, dass eine langfristige nachhaltige Lösung voraussetzt, dass für alle Parteien sowohl während der Bauarbeiten als auch während der Operationsphasen volle Transparenz gewährleistet ist, und dass das Vertrauen in dieses wichtige Projekt verstärkt wird, wenn die Ostseeanrainer die Arbeiten überwachen können;
- 12. fordert die Kommission und den Rat in diesem Sinne auf, sich vorbehaltlos zu verpflichten die ökologischen Folgen des Baus der Nordeuropäischen Gasleitung zu prüfen insbesondere in Situationen, in denen Umstände gegeben sind, die eine Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erfordern
- 13. betont, dass der Grundsatz der Gegenseitigkeit in Bezug auf Investitionen voll gewahrt sein muss, wenn die gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Europäischen Union und Russland sich zu einer echten Partnerschaft entwickeln soll; stellt fest, dass Drittländer in großem Maße vom offenen Markt Europas profitieren; stellt aber auch fest, dass europäische Investoren in Russland keine vergleichbaren Vorteile genießen;
- 14. bedauert, dass die Kommission den in der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 16. November 2006 enthaltenen Vorschlag betreffend die Erstellung einer objektiven Umweltverträglichkeitsbewertung des geplanten Vorhabens nicht berücksichtigt hat, und wiederholt gleichzeitig die Aufforderung, eine solche Bewertung vorzulegen, die von einer unabhängigen Einrichtung auszuarbeiten ist, die unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aller Ostseeanrainerstaaten ernannt werden soll;
- 15. fordert den Rat und die Kommission auf, die Frage sorgfältig zu prüfen, ob die Durchführung dieses Projekts mit dem Gemeinschaftsrecht und dem Völkerrecht vereinbar ist;
- 16. ist beunruhigt über den von Nord Stream angenommenen Zeitplan, da dieser eine gründliche Analyse der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die betroffenen Länder, Nichtregierungsorganisationen und HELCOM-Sachverständige nicht zulässt; weist darauf hin, dass für eine sorgfältige Analyse der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie ein angemessener Zeitplan erforderlich ist;
- 17. weist darauf hin, dass die Durchführung von Baumaßnahmen auf einer Fläche von bis zu 2400 km2 in der Ostsee, bei denen zahlreiche Schiffe und weiteres Gerät zum Einsatz kommen, eine ernsthafte Bedrohung für die Biodiversität, die Vielfalt der Lebensräume sowie eine sichere und reibungslose Schifffahrt in dieser Region darstellen
- 18. erwartet, dass die möglichen Auswirkungen der Gasleitung auf den Meeresboden in der Bauphase Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung sein werden;
- 19. fordert den Projektträger auf, in seinen Entwurf eines Umweltverträglichkeitsprüfungsberichts umfassende Projektvorgaben einzubeziehen und dabei die derzeitigen ökologischen Bedingungen vor Ort klar darzulegen und Daten zur Geomorphologie vor Ort in 3D zur Verfügung zu stellen;
- 20. zeigt sich tief beunruhigt angesichts der Meldungen, wonach der Investor beabsichtigt, vor Beginn der Arbeiten an der Gasleitung eine stark giftige Glutaraldehydlösung zu verwenden fordert den Investor auf, diese Lösung nicht einzusetzen;
- 21. fordert die Kommission auf, eine verlässliche und unabhängige Umweltstudie zu erstellen die die Emissionen aus Landwirtschaft und Industrie, die die Ostsee verschmutzen prüft, und die Situation unter Abwägung der möglichen Gefahren für die Umwelt durch die Pipelines, die derzeit die Ostsee durchqueren, zu beurteilen; fordert die Kommission ferner auf, die zusätzlichen Auswirkungen auf die Ostsee durch das Nord-Stream-Projekt zu bewerten;
- 22. fordert den Vorhabenträger auf zu gewährleisten, dass der Bau und Betrieb der Pipeline keine Bedrohung für zahlreiche Fisch- und Vogelarten und den Bestand der knapp 600 Schweinswale darstellt, einer Art, die ausschließlich in dieser Region anzutreffen ist;
- 23. vertritt die Auffassung, dass der Schutz der natürlichen Umwelt der Ostsee ein grundlegendes Element der Nördlichen Dimension der Europäischen Union ist und auch wo dies angebracht ist, im Rahmen der Strategie für die Ostseeregion geprüft werden sollte;
- 24. stellt fest, dass der Wohlstand der Küstenregionen und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften sehr anfällig für verschmutzte Küstengebiete und die Verschlechterung der Meeresumwelt sind und dadurch gefährdet werden; weist darauf hin dass angesichts des Ausmaßes, in dem die Küstenregionen durch meeresbezogene Tätigkeiten und die Meerespolitik betroffen werden, eine langfristige ökologische Nachhaltigkeit die Voraussetzung für den Schutz ihres wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Wohlstands ist;
- 25. verweist auf das Fehlen jeglicher Strategie, um strukturelle Mängel und äußere Bedrohungen der Sicherheit der Pipeline anzugehen; betont, dass unbedingt alle Aspekte in Bezug auf Sicherheit und Reaktionen in Notfällen, unter anderem finanzielle Ressourcen, Akteure, Rollen und Verfahren, eindeutig definiert werden müssen
- 26. betont, dass angesichts der wachsenden Nachfrage nach Erdgas in der Europäischen Union und ernsthaften Risiken für die natürliche Umwelt und der erheblichen Kosten des geplanten Investitionsvorhabens vorrangig alternative Trassenverläufe einschließlich des Zeitplans für solche Trassen unter Berücksichtigung sowohl wirtschaftlicher als auch ökologischer Aspekte untersucht und gefördert werden müssen weist darauf hin, dass Nord Stream eine Bewertung alternativer Trassenverläufe zu der in der Umweltverträglichkeitsprüfung gewählten Route unterbreiten soll;
- 27. fordert die Kommission auf, im Dialog mit den betroffenen Küstenstaaten,dem Investor und der HELCOM-Kommission eine Analyse durchzuführen und und dabei die Stellungnahmen von in diesem Bereich tätigen Nichtregierungsorganisationen zu berücksichtigen
- 28. betont, dass die finanzielle Schadensersatzfrage bei etwaigen Störfällen umfassend geklärt sein muss, bevor überhaupt mit Baumaßnahmen begonnen werden kann; betont ferner dass ein größerer Störfall in der Pipeline zu erheblichen Komplikationen für die Ostseeanrainer führen kann und katastrophale Folgen für die Meeresumwelt haben könnte ist der Ansicht, dass Nord Stream die vollständige Haftung auf Schadensersatz übernehmen sollte;
- 29. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine gründliche Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte sowie der mit der Transparenz des Projekts zusammenhängenden Aspekte des Nord-Stream-Projekts und der daran beteiligten Unternehmen vorzunehmen;
- 30. fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten zu prüfen, ob von Nord Stream im Zusammenhang mit etwaigen Regenerierungsprojekten an der finnischrussischen Grenze, wo der Anfang der Pipeline liegen soll, die Entsprechung von "planning gain" (Gewährleistung von Gewinnen aus Erschließungsmaßnahmen) verlangt werden kann, und zwar im Rahmen der Partnerschaft für die Nördliche Dimension bzw. im Rahmen der Strategie für die Ostseeregion;
- 31. nimmt die folgenden Entscheidungen von Organen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis:
- - die Entscheidung der schwedischen Regierung vom 12. Februar 2008, die Nord Stream AG wegen erheblicher Verfahrensfehler und sachlicher Fehler um zusätzliche Unterlagen zu ersuchen, da insbesondere keine Analyse alternativer Trassenführungen vorgelegt und die Option, die Pipeline nicht zu bauen, nicht berücksichtigt wurde;
- - den Standpunkt des litauischen Parlaments vom 27. März 2007, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Umsetzung von infrastrukturellen Großprojekten auf dem Grund der Ostsee in Erwartung einer gründlichen Analyse alternativer Lösungen sowie unabhängiger und umfassender Umweltverträglichkeitsprüfungen ausgesetzt werden muss;
- - die Entscheidung der estnischen Regierung vom 21. September 2007, die Durchführung von Untersuchungen des Meeresbodens in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Landes nicht zu genehmigen, da Zweifel am Umfang und am Ausmaß der geplanten Untersuchungen bestehen;
- 32. bedauert, dass im Grünbuch "Die künftige Meerespolitik der Europäischen Union" Großprojekte wie Pipelines auf dem Grund des Meeres nicht behandelt werden; bedauert dass die Kommission in den von ihr initiierten Rechtsakten und Mitteilungen zur Meeresstrategie Fragen im Zusammenhang mit Pipelines auf dem Grund des Meeres in der Regel ausklammert, obwohl es sich hierbei um einen Sachverhalt mit weitreichenden Folgen für den Umweltschutz und die Energiesicherheit der Europäischen Union handelt;
- 33. fordert, dass eine wirklich unabhängige Umweltverträglichkeitsprüfung für eine eingehende Konsultation mit den einschlägigen Behörden und der Öffentlichkeit aller Ostseeanrainerstaaten in Auftrag gegeben wird;
- 34. weist darauf hin, wie wichtig es ist, eine transparente Kommunikationsstrategie betreffend die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu verfolgen und diese Ergebnisse aktiv allen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere den Ostseeanrainerstaaten, zu übermitteln
- 35. erneuert daher seinen in der oben genannten Entschließung vom 14. November 2006 enthaltenen Vorschlag, einen verbindlichen Verhandlungsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten vorzuschlagen und die wiederholt an den Rat gerichtete Aufforderung, auf internationaler Ebene darauf hinzuwirken, dass verbindliche Umweltverträglichkeitsprüfungen im Hinblick auf Fragen ausgearbeitet werden, die sich zwischen der Europäischen Union und Drittländern ergeben;
- 36. stellt fest, dass durch den Trassenverlauf der Nordeuropäischen Gasleitung die in der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG enthaltenen strategischen und wirtschaftlichen Ziele verwirklicht werden sollten und gleichzeitig jegliche Umweltschäden vermieden werden sollten;
- 37. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass der Bau der Nord Stream-Gasleitung uneingeschränkt im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung und allen internationalen Übereinkommen steht;
- 38. fordert die Kommission insbesondere auf, die Beachtung der Vorschriften der oben genannten Dokumente, namentlich des UNCLOS, des Helsinki-Übereinkommens, des Espoo-Übereinkommens, des Arhus-Übereinkommens und der Richtlinien 85/337/EWG, 97/11/EG, 92/43/EWG und 79/409/EWG sowie von Artikel 10 des EG-Vertrags, des Vorsorgeprinzips und des Grundsatzes einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen und, falls den entsprechenden Verpflichtungen nicht nachgekommen wird ein Verfahren nach Artikel 226 des EG-Vertrags einzuleiten;
- 39 hält es angesichts der derzeitigen politischen Lage in Russland und der geopolitischen Ambitionen des Landes für äußerst wichtig, dass Russland hinsichtlich der Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen Energiepolitik seinen guten Willen zeigt weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass Russland den Vertrag über die Energiecharta und das dazugehörige Transitprotokoll ratifiziert, da sich durch diese Ratifizierung die Wahrscheinlichkeit von Konflikten in Verbindung mit Vorhaben wie Nord Stream verringert
- 40. fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Befugnisse die Wettbewerbssituation auf dem Markt, die durch die mögliche Fertigstellung der Nordeuropäischen Gaspipeline verursacht wird, zu bewerten und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern dass Gazprom eine dominierende Rolle auf den EU-Gasmärkten einnimmt, ohne EU-Unternehmen entsprechende Rechte auf Zugang zum russischen Energiemarkt zu garantieren;
- 41. schlägt vor, ein gemeinsames Kontrollsystem der Pipeline einzurichten, das alle Länder in der Ostseeregion umfasst; schlägt ferner vor, dass die Verpflichtung, Entschädigungszahlungen für Umweltschäden zu leisten, ausschließlich bei Nord Stream liegen sollte;
- 42. stellt fest, dass es an institutionellen Strukturen mangelt, um angemessen auf die mit diesem Projekt verbundenen Probleme in den Bereichen Umwelt und geopolitische Sicherheit reagieren zu können; schlägt daher vor, dass die Kommission ein entsprechendes Amt schaffen sollte, wobei der Amtsinhaber dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Vizepräsidenten der Kommmission unterstehen und für laufende und künftige Projekte zuständig sein sollte;
- 43. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 Vergleiche Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).
- 2 ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.
- 3 ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
- 4 ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
- 5 ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 131.
- 6 ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 330.
- 7 ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1.
- 8 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0413.