Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. April 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes*

Vom ...

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) i.V.m. § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:

Artikel 1
Änderung der Maschinenverordnung

Die Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Aufzugsverordnung

Die Zwölfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. GPSGV) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Die Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten

Die Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 10. GPSGV) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 6
Neufassung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen und der Maschinenverordnung


Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den ...
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Die Bundesregierung ist verpflichtet, die EG-Binnenmarkt-Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Richtlinie 2006/42/EG) in nationales Recht umzusetzen.

Mit der vorliegenden Verordnung kommt die Bundesregierung ihren europäischen Verpflichtungen nach.

Kern der Umsetzung ist die Änderung der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) sowie die Änderung der Zwölften Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. GPSGV).

Die Änderung der 9. GPSGV passt die geltende Fassung der 9. GPSGV vom 12. Mai 1993, die die europäische Maschinenrichtlinie 98/37/EG in nationales Recht umsetzt, an die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an. Sie umfasst die maschinenspezifischen Regelungen der Richtlinie 2006/42/EG. Nicht maschinenspezifische Regelungen der Richtlinie 2006/42/EG, die bereits im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) enthalten sind, bedürfen keiner Umsetzung in der Änderungsverordnung.

Die Änderung der geltenden 12. GPSGV, deren geltende Fassung vom 17. Juni 1998 die europäische Aufzugsrichtlinie (95/16/EG) in nationales Recht umsetzt, dient der Anpassung der Aufzugsverordnung an die Aufzugsrichtlinie, die mit der Richtlinie 2006/42/EG im Anwendungsbereich geändert wurde.

Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergibt sich aus § 3 Abs. 1 GPSG.

Ziel der neuen Maschinenrichtlinie ist es, in diesem Bereich den freien Warenverkehr und die Marktüberwachung in der Europäischen Union zu verbessern.

Die Europäische Kommission hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Funktionalität, die Praxistauglichkeit und die Effektivität zu prüfen.

In Bezug auf die Maschinenrichtlinie hat die im September 1994 eingesetzte Gruppe unabhängiger hochrangiger Sachverständiger folgende Empfehlungen an die Europäische Kommission formuliert: Neben der Klarstellung des Anwendungsbereiches sollten auch die Konformitätsbewertungsverfahren vereinfacht werden. Die Klarstellung des Anwendungsbereiches betrifft insbesondere die Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie, die auf Grund ihres bisherigen gefährdungsbasierten Ansatzes stets zu Diskussionen führte. Ferner sollten die Anwendung der Maschinenrichtlinie auf sogenannte Teilmaschinen verbessert und weitere Rechtsvereinfachungen vorgenommen werden.

Um den Vollzug der Richtlinie zu stärken und ein abgestimmtes Vorgehen der Behörden sicherzustellen sind die Vorschriften zur Marktüberwachung aufgenommen worden.

II. Ausführung

Die Umsetzung erfolgt in Form einer Artikelverordnung.

III. Kosten und Preisentwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderung der Maschinenverordnung

Nummer 1:

§ 1
Anwendungsbereich

§ 1 dient der Umsetzung des Artikels 1 der Richtlinie 2006/42/EG. Gegenüber der geltenden Maschinenverordnung hat sich die vorliegende Maschinenverordnung insbesondere strukturell verändert. Die Lesbarkeit wurde durch eine strikte Trennung des Anwendungsbereiches von den Begriffsbestimmungen erheblich verbessert.

Absatz 1 setzt Artikel 1 Abs. 1 Buchstaben a bis g der Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht um. Die Auflistung in § 1 der geänderten Maschinenverordnung enthält eine Konzentration aller vom Anwendungsbereich erfassten Produkte in einer zentralen Vorschrift. Hier sind alle Produkte aufgeführt, für die Anforderungen in der Maschinenverordnung enthalten sind. Damit wird klargestellt, dass auch Lastaufnahmemittel sowie Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Während auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen die Anforderungen insgesamt erfüllen müssen trifft dies für unvollständige Maschinen nicht zu. Für diese besondere Maschinengruppe enthält § 6 eine Sonderregelung.

Absatz 2 setzt Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42/EG um und legt die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung fest. Wie in der geltenden Maschinenverordnung ist auch in der geänderten Maschinenverordnung eine Reihe von Produkten vom Anwendungsbereich ausgenommen. Einige Produkte, die bereits in der geltenden Maschinenverordnung genannt waren wurden sprachlich verbessert, aber inhaltlich unverändert in die neue Bestimmung übernommen.

Nicht mehr aufgeführt werden Ausnahmen, die durch andere europäische Richtlinien genauer geregelt werden und damit durch die allgemeine Regelung in Absatz 3 abgedeckt sind, wie z.B. Aufzüge, Medizinprodukte, Dampfkessel und Druckbehälter sowie Seilbahnen für den Personenverkehr.

Hinsichtlich der Seilschwebebahnen zum reinen Gütertransport ohne Personenbeförderung, z.B. als Forst-, Alm-, Spreng- oder Berghüttenseilbahn findet z.Zt. ein Klärungsprozess auf europäischer Ebene statt. Diese sind bisher als seilgeführte Einrichtungen vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen. Da sie auch nicht vom Anwendungsbereich der Seilbahnrichtlinie erfasst werden, unterliegen sie nationalen Vorschriften. Es ist beabsichtigt, im Leitfaden der Europäischen Kommission zur Maschinenrichtlinie eine Klarstellung und Erläuterung hinsichtlich dieser speziellen Güterseilbahnen aufzunehmen.

Entfallen ist auch die bisherige Ausnahme der "Lagertanks und Förderleitungen". Hier war in der Vergangenheit strittig, inwieweit diese Produkte überhaupt unter den Begriff "Maschine" zu subsumieren waren.

Inhaltliche Änderungen wurden bei den im Folgenden aufgeführten Produkte vorgenommen:

Zu Nummer 1

Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Damit wird den Erfordernissen der Praxis Rechnung getragen und der Austausch dieser Sicherheitsbauteile erheblich vereinfacht.

Zu Nummer 4

Der bisherige Ausschluss von Feuerwaffen wurde erweitert auf alle Arten von Waffen. Damit fallen auch Waffen, die mit Druckluft oder mechanisch angetrieben werden, nicht unter die Maschinenverordnung.

Etwas anderes gilt für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte (Anhang IV Nr. 18 der Richtlinie 2006/42/EG): Sie werden nicht als Waffen angesehen, sondern als technische Arbeitsgeräte. Als solche unterliegen sie grundsätzlich der Maschinenverordnung.

Für ihre Anwendbarkeit ist die Übergangsbestimmung in § 10 zu beachten.

Zu Nummer 5

Diese Ausnahmebestimmungen wurden neu formuliert. Die bisherigen allgemein formulierten Ausnahmen werden jetzt hinsichtlich der einzelnen Beförderungsmittel u.a. unter Bezugnahme auf EG-Richtlinien spezifiziert. Dies führt zu mehr Klarheit. So sind zum Beispiel typgenehmigte Fahrzeuge und Einzelfahrzeuge im Sinne der in den Richtlinien 2003/37/EG, 2007/46/EG (ersetzt die Richtlinie 070/156/EWG) und 2002/24/EG enthaltenen Definitionen vom Anwendungsbereich der Maschinenverordnung ausgeschlossen. Fahrzeuge, die von diesen Definitionen nicht erfasst werden, unterfallen, unbeschadet der ggf. ergänzend anzuwendenden Straßenverkehrsvorschriften, der Maschinenverordnung.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Nummer 5 Buchstabe a

Wie in der geltenden Maschinenverordnung sind auch in der geänderten Maschinenverordnung land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, sofern sie von der Richtlinie 2003/37/EG (Traktorenrichtlinie) erfasst werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur hinsichtlich der Risiken, die in der Traktorenrichtlinie behandelt werden. Für die von der Traktorenrichtlinie nicht erfassten Risiken ist - soweit einschlägig - auf diese Zugmaschinen die Maschinenverordnung anzuwenden. Dies gewährleistet, dass maschinenspezifische Risiken der Zugmaschinen, die nicht in der Traktorenrichtlinie geregelt sind, abgedeckt werden.

Zu Nummer 5 Buchstabe b

Auf Grund der Ausnahmeregelungen der Richtlinie 70/156/EWG fallen z.B. Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 25 km/h und Kraftfahrzeuge, die nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt sind, unter die Maschinenverordnung.

Ebenso fallen Maschinen, die auf einem solchen Fahrzeug angebracht sind, unter die Maschinenverordnung.

Zu Nummer 5 Buchstabe c

Auf Grund der Ausnahmeregelungen der Richtlinie 2002/24/EG fallen damit z.B. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h und Kraftfahrzeuge für Körperbehinderte unter die Maschinenverordnung.

Ebenso fallen Maschinen, die auf solchen Zwei- und Dreiradfahrzeugen angebracht sind, unter die Maschinenverordnung.

Zu Nummer 5 Buchstabe d

Kraftfahrzeuge für sportliche Wettbewerbe sind nur ausgenommen, wenn sie ausschließlich hierfür bestimmt sind.

Nicht ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, mit denen auch sportliche Wettbewerbe ausgetragen werden können und die der Freizeitgestaltung dienen (z.B. Go-Karts).

Zu Nummer 5 Buchstabe e

Mit dieser Ausnahmeregelung werden alle Arten von Beförderungsmitteln, die in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienennetzen verkehren, vom Anwendungsbereich der Maschinenverordnung ausgeschlossen. Dies sind u.a. Flugzeuge, Schiffe für Binnengewässer, Straßenbahnen oder Eisenbahntriebwagen und -waggons. In diese Gruppe der Beförderungsmittel fallen auch die bisher gesondert aufgeführten Personenbeförderungsanlagen, bei denen Zahnradfahrzeuge verwendet werden. Mit dem Buchstaben e werden ebenso Standseilbahnen und Zahnradbahnen zum reinen Gütertransport vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Hier findet üblicherweise eine Beförderung auf Schienennetzen statt.

Nicht vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind Maschinen, die auf diesen Beförderungsmitteln angebracht sind.

Die bisherige Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Straßen- und Schienennetzen ist wegen der fortschreitenden Privatisierung der öffentlichen Netze in Europa aufgegeben worden.

Zu Nummer 8

Diese Bestimmung trägt den Erfordernissen der Forschungspraxis Rechnung. In den überwiegenden Fällen werden die dort verwendeten Maschinen nicht in den Verkehr gebracht, sondern für bestimmte Versuche selbst gebaut, vorübergehend betrieben und danach für andere Experimente wieder verändert. In diesem speziellen Bereich erscheint die Erfüllung der formalen Anforderungen (Erstellen der Dokumentation, Durchführung der Konformitätsbewertung etc.) der Maschinenverordnung weder verhältnismäßig noch sinnvoll. Soweit sie in Ausnahmefällen doch in den Verkehr gebracht werden sollten, ergeben sich die Anforderungen an die Beschaffenheit dieser Maschinen aus § 4 Abs. 2 GPSG. Für ihre Bereitstellung und Benutzung gelten die nationalen Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen (Arbeitsschutzgesetz i.V.m. Betriebssicherheitsverordnung und dem konkretisierenden technischen Regelwerk).

Zu Nummer 10

Die neue Formulierung ersetzt den Begriff "Bühnenaufzüge" der geltenden Maschinenverordnung (§ 1 Abs. 5 Nr. 17). Ausgeschlossen sind neben den Maschinen zum Heben und Senken von Darstellern und Darstellerinnen (z.B. Versenkeinrichtungen) zukünftig auch Maschinen, die dem horizontalen Verfahren dienen (z.B. Drehbühnen, Fahrwerke, Bühnenwagen oder Laufbänder).

Anforderungen an die Beschaffenheit dieser Geräte sind in § 4 Abs. 2 GPSG geregelt.

Nicht von der Ausnahmeregelung erfasst werden sonstige Maschinen im Bühnenbereich, wie z.B. kraftbetriebene Beleuchtungstürme, Kamerakrane sowie Maschinen zum Bewegen von Dekorationen.

Zu Nummer 11

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Klarstellung des Anwendungsbereiches der Maschinenverordnung in Bezug auf die Abgrenzung zur Niederspannungsverordnung. Gerade die Überschneidung dieser beiden Verordnungen führte in der Vergangenheit zu zahlreichen Schwierigkeiten. Elektrische und elektronische Erzeugnisse zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 V und 1500 V für Gleichstrom unterliegen heute grundsätzlich der Niederspannungsverordnung. Damit fallen auch bestimmte elektrische Maschinen in den Anwendungsbereich der Niederspannungsverordnung.

Für den Hersteller solcher Maschinen war es in der Vergangenheit schwer zu erkennen, ob seine Maschine der Niederspannungsverordnung oder der Maschinenverordnung oder beiden zuzuordnen war. Das bisherige - rein gefährdungsbezogene - Ausschlusskriterium war in der Praxis schwierig zu handhaben. Bisher war eine Maschine dann vom Anwendungsbereich der Maschinenverordnung ausgenommen, wenn von ihr hauptsächlich elektrische Gefahren ausgingen. Um die Anwendung der beiden Verordnungen künftig zu erleichtern, gibt die geänderte Maschinenverordnung eine rein produktbezogene Abgrenzung vor.

Zu Nummer 12

Neu aufgenommen wurde der Ausschluss von zwei Gruppen elektrischer Hochspannungsausrüstungen.

Dies sind:

Alle anderen Maschinen, die mit Hochspannung betrieben werden oder selbst Hochspannung erzeugen werden von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst.

Der Begriff der Hochspannung für den hier betroffenen Gerätebereich ist in der Norm DIN EN 50110-1 "Betrieb von elektrischen Anlagen" im Abschnitt 3.6.3 als größer als 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung definiert. Damit ist sichergestellt, dass es zu keiner Regelungslücke innerhalb der Maschinenverordnung kommt.

Absatz 3 setzt Artikel 3 der Richtlinie 2006/42/EG um; eine Änderung der bisherigen Regelung erfolgt dadurch nicht. Produktgruppen, wie z.B. Seilbahnen für den Personenverkehr,

Medizinprodukte oder Druckgeräte, die bisher ausdrücklich im Ausnahmenkatalog aufgeführt waren werden damit auch weiterhin nicht vom Anwendungsbereich der Maschinenverordnung erfasst.

Auf die Begründung zu Absatz 2 wird Bezug genommen.

Nummer 2:

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 2 setzt unter Berücksichtigung der bereits in § 2 GPSG enthaltenen Begriffsbestimmungen Artikel 2 der Richtlinie 2006/42/EG um.

Zu Nummer 1

Mit Nummer 1 wird Artikel 2 Abs.1 umgesetzt. Alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Produkte (Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen) werden in der Verordnung einheitlich mit dem Begriff "Maschine" bezeichnet. Dies bedeutet, dass in den einzelnen Bestimmungen nicht mehr alle o.a. Produkte einzeln genannt werden müssen, sondern dass hierfür einheitlich der Begriff "Maschine" verwendet wird. Hiervon nicht erfasst sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 genannten unvollständigen Maschinen. Wie bereits zu § 1 Abs. 1 ausgeführt, gelten für sie die in § 6 getroffenen Sonderregelungen.

Zu Nummer 2

Mit Nummer 2 Buchstabe a bis e wird Artikel 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a erster bis fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt.

Im Einzelnen:

Zu Nummer 2 Buchstabe a

In Nummer 2 Buchstabe a wird die geltende Definition grundsätzlich beibehalten und ergänzt, dass eine Maschine immer mit einem Antriebssystem ausgestattet oder dafür vorgesehen ist.

Ergänzt wird außerdem, dass allein mit unmittelbarer menschlicher oder tierischer Kraft angetriebene Maschinen nicht unter die Begriffsbestimmung fallen. Dies ist in der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 5 Nr. 1 der geltenden Maschinenverordnung enthalten und damit nicht neu.

Zu Nummer 2 Buchstabe b

In Nummer 2 Buchstabe b wird klargestellt, dass eine Maschine nach Nummer 2 Buchstabe a bereits dann von der Begriffsbestimmung erfasst wird, wenn lediglich noch bestimmte Verbindungs- oder Anschlusselemente, z.B. zur Energieversorgung etc., fehlen.

Zu Nummer 2 Buchstabe c

Nummer 2 Buchstabe c soll klarstellen, ab wann Maschinen als "vollständig" angesehen werden, die auf Beförderungsmitteln angebracht sind und die in einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden.

Zu Nummer 2 Buchstabe d

Nummer 2 Buchstabe d übernimmt den Begriff "Gesamtheit von Maschinen" aus § 1 Abs. 3 der geltenden Maschinenverordnung. Das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Länder (Bekanntmachung des BMAS vom 10. März 2006, Bundesarbeitsblatt Heft 4/2006) kann damit auch im Rahmen der geänderten Maschinenverordnung weiterhin als Hilfestellung herangezogen werden.

Zu Nummer 2 Buchstabe e

Unter die Begriffsbestimmung fallen nach Nummer 2 Buchstabe e auch Geräte für Hebevorgänge, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist. Diese Bestimmung ist wegen der geänderten Maschinendefinition in Buchstabe a notwendig, um die bisherige Regelung beizubehalten.

Zu Nummer 3

In Nummer 3 wird der Begriff "auswechselbare Ausrüstung"definiert. Neu gegenüber der geltenden Maschinenverordnung ist, dass ein Produkt auch dann eine auswechselbare Ausrüstung ist wenn hiermit lediglich die Funktion einer Maschine erweitert wird. Gestrichen wurde die Ausnahme von Ersatzteilen, da die Unterscheidung zwischen neuer Ausrüstung und Ersatzteil in der Praxis nicht möglich ist.

Zu Nummer 4

Nummer 4 setzt Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2006/42/EG um und definiert den Begriff "Sicherheitsbauteil". Ergänzt und klargestellt wird gegenüber der geltenden Verordnung, dass es sich nur dann um ein Sicherheitsbauteil handelt, wenn es für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch ein für das Funktionieren der Maschine übliches Bauteil ersetzt werden kann.

Zu Nummer 5

Nummer 5 setzt Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/42/EG um. Die Definition der "Lastaufnahmemittel" übernimmt grundsätzlich die Definition aus Anhang I Nr. 4.1.1 Buchstabe a der Richtlinie 98/37/EG und ergänzt diese zur Klarstellung.

Zu Nummer 6

Nummer 6 setzt die in Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2006/42/EG neu aufgenommene Begriffsbestimmung der "Ketten, Seile und Gurte" um. Eine Definition dieser Produkte ist erforderlich, weil sie in § 1 Abs. 1 Nr. 6 neu in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen worden sind.

Zu Nummer 7

In Nummer 7 wird die in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2006/42/EG neu aufgenommene Definition des Begriffes "abnehmbare Gelenkwellen" umgesetzt. Solche Gelenkwellen waren bisher nicht definiert. Sie sind in Anhang IV Nr. 14 der Maschinenrichtlinie 98/37/EG und durch die Bezugnahme auf die Anhänge auch in der geltenden Maschinenverordnung genannt. Die neu aufgenommene Definition dient der Klarstellung, was unter "abnehmbare Gelenkwelle" zu verstehen ist. Klargestellt wird auch, dass eine Gelenkwelle, die zusammen mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht wird, als ein Produkt anzusehen ist. In diesem Fall wird die Schutzeinrichtung als solche nicht als ein separat unter die Maschinenverordnung fallendes Sicherheitsbauteil angesehen.

Zu Nummer 8

Nummer 8 setzt Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2006/42/EG um. Die bisher fehlende Begriffsbestimmung hat in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten geführt, weil sich die in § 4 Abs. 3 der geltenden Maschinenverordnung getroffenen Regelungen in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen haben. Die neu aufgenommene Definition der "unvollständigen Maschine" knüpft an die Definition der "vollständigen Maschine" in Nummer 2 und die o.a. Regelung des § 4 Abs. 3 an und legt die Abgrenzungskriterien fest.

Zu Nummer 9

Nummer 9 setzt die Regelung des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2006/42/EG um. Die neue Maschinenrichtlinie enthält erstmals eine Definition des Begriffs der Inbetriebnahme, die mit der Eins-zueins-Umsetzung in die geänderte Maschinenverordnung aufgenommen und in den nachfolgenden Bestimmungen verwendet wird. Dies ist zur Klarstellung der sogenannten Eigenherstellerregelung in Satz 2 der nachfolgenden Nummer 10 erforderlich. Da der dort genannte "Eigenhersteller" seine Maschine oder unvollständige Maschine nicht in den Verkehr bringt wird mit der Definition der Inbetriebnahme der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Anforderungen der Maschinenverordnung eingehalten werden müssen.

Zu Nummer 10

Nummer 10 setzt Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2006/42/EG um. Die neue Maschinenrichtlinie definiert erstmals den Begriff des Herstellers. Diese Definition wird eins zu eins übernommen und geht damit im Rahmen der Maschinenverordnung als speziellere Regelung der Definition des Herstellers nach § 2 Abs. 10 GPSG vor. Wichtig ist, dass die hier verwendete Begriffsbestimmung auch die Herstellung für den Eigengebrauch umfasst.

Nummer 3:

§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen

Absatz 1 setzt Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG um. Entsprechend der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs.1 Nr. 1 GPSG wird geregelt, dass Maschinen die Anforderungen der Verordnung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. zum Zeitpunkt der in § 2 Nr. 9 definierten Inbetriebnahme erfüllen müssen.

Außerdem wird die Tatsache berücksichtigt, dass die neue Maschinenrichtlinie in Artikel 4 Abs.1 die Formulierung der "vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung" aufgenommen hat die identisch ist mit der Formulierung in der Produktsicherheitsrichtlinie. In Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie ist dieser Begriff im deutschen Recht als "vorhersehbare Fehlanwendung" in § 2 Abs. 6 GPSG definiert. Die Verpflichtung, die "vorhersehbare Fehlanwendung" zu berücksichtigen, ist bereits in § 4 Abs. 1 GPSG enthalten.

Absatz 2 setzt Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG um und fasst alle Herstellerpflichten übersichtlich in einer Vorschrift zusammen. Diese neue Struktur verbessert die Lesbarkeit deutlich und erhöht die Anwenderfreundlichkeit.

Absatz 3 setzt Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42/EG um. Es wird erstmals festgelegt, dass der Hersteller über ausreichende Mittel verfügen muss, um seinen Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen. Er kann eigenverantwortlich entscheiden, ob er die notwendigen Mittel selbst bereithält oder lediglich über einen Zugang dazu verfügt.

Absatz 4 übernimmt die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 4 der Richtlinie 2006/42/EG.

Die Regelung entspricht derjenigen des § 3 Abs.1 Buchstabe a der geltenden Maschinenverordnung.

Absatz 5 setzt Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42/EG um. Nach dieser Regelung bedarf es abweichend zu § 4 Abs. 1 GPSG formal nicht mehr der Umsetzung in eine nationale Norm, damit eine harmonisierte Norm die Vermutungswirkung auslöst. Es reicht die Bekanntmachung der harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.

Nummer 4:

§ 4
Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen

Absatz 1 setzt Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG um. Der Hersteller wird verpflichtet, eines der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden.

Dem Hersteller werden damit konkrete Verfahren vorgegeben, wie er den Nachweis zu erbringen hat dass die Maschine mit den Bestimmungen der Verordnung übereinstimmt.

Die Konformitätsbewertungsverfahren unterscheiden sich grundsätzlich danach, ob eine Maschine dem Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG zugeordnet ist oder nicht. Für unvollständige Maschinen ist kein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, hier gilt die Sonderregelung des § 6.

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42/EG. Er gilt für Maschinen, die nicht im Anhang IV dieser Richtlinie aufgeführt sind. Hier gilt unverändert die Bewertung der Konformität durch den Hersteller selbst, verbunden mit einer internen Fertigungskontrolle.

Die Einschaltung einer zugelassenen Stelle im Konformitätsbewertungsverfahren ist nicht vorgeschrieben. Dieses Verfahren ist bei der Mehrzahl der Maschinen anzuwenden.

Absatz 3 setzt Artikel 12 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42/EG um. Er gilt für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Maschinen. Sind diese nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, hat der Hersteller die Wahl zwischen drei verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren. Neu ist dabei, dass der Hersteller neben dem bereits heute vorgesehenen Verfahren der Baumusterprüfung mit interner Fertigungskontrolle die in Nummer 2 beschriebene "Selbstzertifizierung" mit interner Fertigungskontrolle oder das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung anwenden kann.

Künftig nicht mehr vorgesehen sind zwei Verfahren der geltenden Maschinenverordnung, nach denen der Hersteller die technischen Unterlagen einer zugelassenen Stelle zur Aufbewahrung überlässt oder sie der zugelassenen Stelle zur Überprüfung vorlegt. Diese beiden Verfahren sind in der Praxis nicht oder kaum angewendet worden.

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2006/42/EG. Er gilt für "Anhang-IV-Maschinen", die entweder nicht oder nur teilweise nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt wurden oder wenn die angewandten Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen berücksichtigen oder wenn es für diese Maschine keine harmonisierten Normen gibt. Der Hersteller hat in diesen Fällen die Wahl zwischen zwei Verfahren: der EG-Baumusterprüfung verbunden mit einer internen Fertigungskontrolle oder der umfassenden Qualitätssicherung. Hier bleibt die Einschaltung einer zugelassenen Stelle verpflichtend.

Nummer 5:

§ 5
CE-Kennzeichnung

§ 5 setzt Artikel 16 der Richtlinie 2006/42/EG um. Er ergänzt bzw. konkretisiert die bereits in § 6 GPSG enthaltenden Regelungen. Neu ist die im Absatz 4 enthaltene Bestimmung, dass bei Anwendung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung die Kennnummer der eingeschalteten zugelassenen Stelle neben der CE-Kennzeichnung

anzugeben ist.

Die in Absatz 5 enthaltene Regelung spezifiziert für den Bereich der Maschinenverordnung die Anbringung anderer Zeichen neben der CE-Kennzeichnung

.

§ 6
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG und legt die Voraussetzungen fest, die der Hersteller vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine erfüllen muss. Mit dieser neuen Regelung werden Klarstellungen im Bereich der unvollständigen Maschinen, sogenannte Teilmaschinen, geschaffen.

Nach der geltenden Maschinenverordnung ist es fraglich, welche Anforderungen der Hersteller einer unvollständigen Maschine einzuhalten hat. Hier stellten sich in der Praxis immer wieder Fragen zur Abgrenzung und zur Anwendung der Bestimmungen der Verordnung. Künftig ist der Hersteller einer solchen Maschine verpflichtet, bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einzuhalten und technische Unterlagen sowie eine Montageanleitung und Einbauerklärung zu erstellen. Dies schafft insbesondere für die Marktüberwachungsbehörden mehr Transparenz.

Absatz 2 setzt Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42/EG um. Der Hersteller einer unvollständigen Maschine wird verpflichtet, die Montageanleitung und die Einbauerklärung der unvollständigen Maschine mitzuliefern. Dies schafft insbesondere für den Käufer mehr Transparenz.

Absatz 3 enthält die bereits in § 3 Abs. 3 der geltenden Verordnung enthaltene Regelung, dass das Anbringen der CE-Kennzeichnung

an unvollständigen Maschinen untersagt ist. Eine inhaltliche Veränderung ist nicht erfolgt.

§ 7
Zugelassene Stellen

§ 7 setzt Artikel 14 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2006/42/EG um. Die hier angeführten "Benannten Stellen", die der Hersteller ggf. im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens für "Anhang-IV-Maschinen" einschalten muss, sind im deutschen Recht "zugelassene Stellen" entsprechend der Definition in § 2 Abs. 15 GPSG. Die grundlegenden Anforderungen an zugelassene Stellen sind in § 11 des GPSG enthalten. § 7 konkretisiert diese Regelungen für zugelassene Stellen im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung.

Absatz 1 regelt die Aufgaben der zuständigen Behörde bei der Anerkennung einer zugelassenen Stelle. Es wird Bezug genommen auf die in Anhang XI der Richtlinie 2006/42/EG für solche Stellen festgelegten Mindestanforderungen. Außerdem wird geregelt, dass in den Fällen, in denen die Erfüllung der einschlägigen harmonisierten Normen durch eine Akkreditierung nachgewiesen wird davon ausgegangen wird, dass diese Stelle die Anforderungen des Anhangs XI erfüllt (Vermutungswirkung).

Absatz 2 setzt Artikel 14 Abs. 8 der Richtlinie 2006/42/EG um und ergänzt § 11 Abs. 5 GPSG.

Hier wird die zuständige Behörde verpflichtet, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die Anerkennung einer zugelassenen Stelle zu widerrufen.

Absatz 3 setzt Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 2006/42/EG um. Geregelt wird das Verfahren, das die zugelassene Stelle anwenden muss, wenn ein Hersteller einer "Anhang-IV-Maschine" nach dem Ausstellen der EG-Baumusterprüfbescheinigung bzw. der Zulassung eines Qualitätssicherungssystems die Richtlinienanforderungen nicht bzw. nicht mehr erfüllt.

Absatz 4 setzt Artikel 14 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 2006/42/EG um. Hiermit wird sichergestellt, dass die Marktüberwachungsbehörden von den Maßnahmen einer zugelassenen Stelle nach § 7 Abs. 3 unterrichtet werden.

§ 8
Marktüberwachung

Absatz 1 Satz 1 setzt Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG um, wonach die Marktüberwachungsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass nur sichere Maschinen in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. Insoweit ergänzt dieser Absatz § 8 Abs. 2 und 4 GPSG.

Hinsichtlich der vorhersehbaren Fehlanwendung wird auf die Begründung zu § 3 Abs. 1 verwiesen.

Absatz 1 Satz 2 setzt Artikel 7 Abs 1 der Richtlinie 2006/42/EG um und ergänzt § 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 des GPSG dahingehend, dass die Behörden nur dann von einer Rechtskonformität einer Maschine ausgehen, wenn ihr neben der CE-Kennzeichnung

auch die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist.

Absatz 2 setzt Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42/EG hinsichtlich der Marktüberwachung im Bereich der unvollständigen Maschinen um und ergänzt insoweit § 8 Abs. 2 und 4 GPSG.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

§ 9 setzt Artikel 4 Abs.1 und Abs. 2 sowie Artikel 17 Abs.1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/42/EG um. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten der geltenden Verordnung wird ergänzt um Regelungen über das Nichtzurverfügungstellen der Betriebsanleitung, die nicht zulässige Kennzeichnung von Maschinen und das nicht ordnungsgemäße Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine.

§ 10
Übergangsbestimmungen

§ 10 setzt Artikel 27 der Richtlinie 2006/42/EG um. Mit dieser Regelung wird von der Möglichkeit einer Übergangsbestimmung für das Inverkehrbringen von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladungen und anderen Schussgeräten Gebrauch gemacht. Damit wird gewährleistet, dass das derzeit geltende deutsche Recht (Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) - BeschussV -), das auf dem internationalen "CIP-Übereinkommen" basiert (CIP: Commission Internationale Permanente pour l"épreuve des armes á feu portatives - "Ständige Internationale Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen"), innerhalb der genannten Übergangsfrist angepasst werden kann.

Zu Artikel 2

Änderung der Aufzugsverordnung

Mit der Änderung der Aufzugsverordnung - 12. GPSGV - wird Artikel 24 der RL 2006/42/EG umgesetzt. Es wird die Abgrenzung zwischen der Maschinenverordnung und der Aufzugsverordnung präzisiert. Dies erfolgt durch eine geänderte Aufzugsdefinition und durch eine geänderte Ausnahmeregelung.

Nummer 1:

§ 1
Anwendungsbereich

Absatz 2 setzt Artikel 24 Nr. 1 hinsichtlich der Änderung des Artikels 1 Abs. 3 der Aufzugsrichtlinie um und enthält eine geänderte Liste der Ausnahmen.Neu aufgenommen werden in die Liste der vom Anwendungsbereich ausgeschlossenen Produkte die Nummern 1, 5 und 11.

In Nummer 1 wird die Regelung neu aufgenommen, dass Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s vom Anwendungsbereich der Aufzugsverordnung ausgenommen sind. Damit fallen solche Aufzüge künftig eindeutig in den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung.

Die Aufnahme der Nummern 5 und 11 ist durch die Änderung der Aufzugsdefinition erforderlich geworden. Sie bewirkt keine sachlich neue Zuordnung dieser Produkte, sondern stellt klar, dass sie wie bisher unter die Maschinenverordnung fallen.

Zusätzlich zu den neu aufgenommenen Nummern wurde die bisherige Nummer 4 "Bühnenaufzüge" sprachlich neu gefasst und in die Nummer 7 überführt. Gegenüber der geltenden Aufzugsverordnung ergibt sich daraus keine sachliche Veränderung. Derartige Aufzüge unterliegen weiterhin weder der Aufzugsverordnung noch der Maschinenverordnung.

In Absatz 3 erfolgt die redaktionelle Anpassung an die zuletzt vorgenommene Änderung der europäischen Richtlinie über Aufzüge vom 17. Mai 2007.

Nummer 2

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 2 erhält eine Artikel 24 Nr. 1 der Richtlinie 2006/42/EG hinsichtlich der Änderung des Artikels 1 Abs. 2 der Aufzugsrichtlinie entsprechende Fassung.

Nummer 1 wird sprachlich an den Text des Artikels 24 Nr. 1 der Richtlinie 2006/42/EG angepasst.

Dementsprechend wird der Begriff "Fahrkorb" jeweils durch den Begriff "Lastträger" ersetzt.

Im neuen Satz 2 wird der Begriff "Lastträger" definiert und in Verbindung mit dem Ersatz des Begriffes "Fahrkorb" durch "Lastträger" in § 2 Nr. 1 der Aufzugsverordnung Klarheit über den Anwendungsbereich der Aufzugsverordnung geschaffen.

In Buchstabe c ist unter der Betretbarkeit des Lastträgers entsprechend der beispielhaften Nennung in Artikel 24 Nr. 1 der Richtlinie 2006/42/EG zu verstehen, dass eine Person ohne Schwierigkeiten in den Lastträger einsteigen kann.

In Nummer 2 wird am Satzbeginn der Begriff "Aufzüge" durch den Begriff "Hebeeinrichtungen" ersetzt und der nachfolgende Text sprachlich angepasst. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen dass man einen Begriff nicht mit sich selbst definieren kann.

Nummer 3

§ 7 der Aufzugsverordnung wird aufgehoben. Die in dieser Übergangsbestimmung enthaltene Frist ist inzwischen abgelaufen.

Zu Artikel 3

Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Nachdem die EU-Kommission im Rahmen ihres Programms zur Rechtsbereinigung / Rechtsvereinfachung im Jahre 2003 die Kodifizierung der Niederspannungsrichtlinie angestoßen hatte trat die Richtlinie 2006/95/EG am 16. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig trat die Richtlinie 73/23/EWG außer Kraft. Die Richtlinie 2006/95/EG fasst die Richtlinien 73/23/EWG und 93/68/EWG zusammen und passt sie redaktionell an. Inhaltliche Änderungen, die eine Umsetzung in nationales Recht erfordern, wurden nicht vorgenommen.

Die Kommission hat am 28. Oktober 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 299/32 ) die Berichtigung von Übersetzungsfehlern, u.a. auch in der deutschen Fassung der Richtlinie 73/23/EWG, veröffentlicht. Diese Berichtigung wird durch die Änderung des § 1 Satz 1 Nr. 2 der 1. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - 1. GPSGV in deutsches Recht übertragen.

Außerdem werden noch weitere, rein redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu Artikel 4

Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten

Die Anpassungen der Zehnten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 10. GPSGV) vom 9. Juli 2004 sind rein redaktioneller Art. Im Laufe der Zeit hatte sich gezeigt, dass es zwischen dem Text der Richtlinie 94/25/EG und der Umsetzung ins deutsche Recht Diskrepanzen gab, welche zu Missverständnissen bei der Auslegung führen konnten.

Zu Artikel 5

Inkrafttreten

Mit Absatz 2 wird Artikel 26 der Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht umgesetzt. Demnach sind zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab dem 29. Dezember 2009 die nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden. Dies betrifft die Artikel 1 und 2 der Artikelverordnung.

Soweit sich die Änderungen nicht aus der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht ergeben, sollen die Bestimmungen gemäß Absatz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

Zu Artikel 6

Neufassung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen und der Maschinenverordnung Artikel 6 enthält die Erlaubnis für das fachlich zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die geänderten Fassungen der 1. und 9. GPSGV im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Regelungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden zwei Informationspflichten für Unternehmen eingeführt die nach grober Einschätzung des Ressorts Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt rund 62.000 Euro jährlich verursachen. Darüber hinaus werden zwei bestehende Informationspflichten redaktionell zu einer Informationspflicht zusammengefasst. Eine Veränderung der Bürokratiekosten ist damit nicht verbunden.

Informationspflichten für Bürger und Verwaltung sind durch das Regelungsvorhaben nicht betroffen.

Das Ressort konnte darlegen, dass es zu der Einführung der neuen Informationspflicht für Unternehmen keine Alternative gibt, da es sich um die Umsetzung von EU-Recht (Art. 13 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006) handelt. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter