Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Berlin, 1. April 2020
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen als Anlage die Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zum "Fünftes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz - 5. TKGÄndG)" vom 20. September 2019 (BR-Drs. 382/19(B) ).
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scheuer
Siehe Drucksache 382/19(B) Drucksache 186/20 (PDF)
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zum "Fünftes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz - 5. TKGÄndG)" (BR-Drs. 382/19(B) ) vom 20.09.2019)
Buchstabe B:
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah auf gesetzgeberischem Wege eine Klarstellung zum Regelungsinhalt des § 77i Absatz 3 Satz 1 Telekommunikationsgesetz dergestalt herbeizuführen, dass eine Beteiligung der öffentlichen Hand an einem Unternehmen, welches Bauarbeiten beauftragt oder durchführt, alleine nicht ausreichend ist, um einen Mitverlegungsanspruch zu begründen.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Im Kern verfolgen Bundesregierung und Bundesländer weiterhin dieselben Zielsetzungen. Während die Bundesregierung sich in ihrer Klarstellung jedoch aufgrund widerstreitender Interessenlagen der Betroffenen und europarechtlicher Bedenken auf ein Mindestmaß beschränkt hat und weitere Ausführungen in der Begründung ergänzt hat, verlangt der Bundesrat eine Aufnahme zentraler Begründungselemente in die gesetzliche Regelung.
Ziel der Regelung ist es, durch koordinierte Mitverlegung Kostenersparnisse und damit Investitionsanreize für den wettbewerblichen Glasfasernetzausbau zu erreichen. Als Zielkonflikt wohnt der europarechtlich vorgegebenen Regelung inne, dass die Investitionsanreize für den ursprünglichen Baustellenbetreiber sinken, insbesondere wenn es sich ebenfalls um einen Glasfasernetzbetreiber handelt, um dessen Endkunden auch der mitverlegende Netzbetreiber wirbt. Diesen Zielkonflikt löst die Beschränkung auf "aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten" auf, indem (nur) den öffentlichen Haushalten eine entsprechende Benachteiligung im Interesse eines möglichst breiten wettbewerblichen Ausbaus zugemutet wird.
Das Gesetz stellt klar, inwieweit ein Antrag auf Mitverlegung nach Prüfung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls als unzumutbar abgelehnt werden kann. Ausdrücklich ausgenommen werden gezielt alle öffentlich geförderten Baumaßnahmen an Glasfasernetzen. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Mitverlegung sind dabei gemäß Begründung neben diesen unzumutbaren Fällen direkter Förderung auch solche, bei denen ein Glasfaser ausbauendes Unternehmen sich zwar ganz oder teilweise in Kommunalbesitz befindet, aber wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen am Markt agiert. Nur wenn ein solches Unternehmen gefördert ausbaut, fällt es unter die Mitverlegungspflicht, kann dann aber im Rahmen der Zumutbarkeit ebenfalls die Fördereinrede geltend machen. Damit adressieren das Gesetz und die entsprechende Begründung bereits die inhaltlichen Bedenken des Bundesrates. Die Gesetzesbegründung genügt, um Bundesratsanliegen zu wahren.