Verordnung der Bundesregierung
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen / nachhaltige Entwicklung

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

2.1 Bund

2.2 Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. März 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 24. Sitzung am 25. Februar 2010 der Verordnung zugestimmt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)

Vom ...

Auf Grund des § 48a Absatz 1 und 3 sowie des § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Artikel 1
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)1

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Immissionswerte

§ 2 Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid

§ 3 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO₂); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)

§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)

§ 5 Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)

§ 6 Immissionsgrenzwert für Blei

§ 7 Immissionsgrenzwert für Benzol

§ 8 Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

§ 9 Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon

§ 10 Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Teil 3
Beurteilung der Luftqualität

§ 11 Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen

Die zuständigen Behörden legen für die gesamte Fläche ihres Landes Gebiete und Ballungsräume fest.

§ 12 Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 13 Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 14 Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 15 Indikator für die durchschnittliche PM2,5 - Exposition

§ 16 Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 17 Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten

§ 18 Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten

§ 19 Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten

§ 20 Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber

Teil 4
Kontrolle der Luftqualität

§ 21 Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 22 Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind

§ 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten

§ 24 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen

§ 25 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst

§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität

Teil 5
Pläne

§ 27 Luftreinhaltepläne

§ 28 Pläne für kurzfristige Maßnahmen

§ 29 Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung

Teil 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten

§ 30 Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 31 Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon

§ 32 Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Teil 7
Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung

§ 33 Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen

§ 34 Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen

§ 35 Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5 - Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5 - Exposition

Teil 8
Gemeinsame Vorschriften

§ 36 Zugänglichkeit der Normen

Anlage 1
Datenqualitätsziele

(Zu §§ 13, 14 und 18)

A. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung

Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid Benzol Partikel (PM10/PM2,5) und Blei Ozon und damit zusammenhängende(s) NO und NO₂
Ortsfeste Messungen(1)
Unsicherheit 15 % 25 % 25 % 15 %
Mindestdatenerfassung 90 % 90 % 90 % 90 % im Sommer
75 % im Winter
Mindestmessdauer:
- städtischer Hintergrund und Verkehr - 35 %(2) - -
- Industriegebiete - 90 % - -
Orientierende Messungen
Unsicherheit 25 % 30 % 50 % 30 %
Mindestdatenerfassung 90 % 90 % 90 % 90 %
Mindestmessdauer 14 %(4) 14 %(3) 14 %(4) > 10 % im Sommer
Unsicherheit der Modellrechnungen
stündlich 50 % - - 50 %
8-Stunden-Durchschnittswerte 50 % - - 50 %
Tagesdurchschnittswerte 50 % - noch nicht festgelegt -
Jahresdurchschnittswerte 30 % 50 % 50 % -
Objektive Schätzung Unsicherheit 75 % 100 % 100 % 75 %

Die Unsicherheit der Messmethoden (bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent) wird nach folgenden Kriterien beurteilt:

Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum bezogen auf den Immissionsgrenzwert (bei Ozon bezogen auf den Zielwert) bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen gilt für den Bereich des jeweiligen Immissionsgrenzwertes (bei Ozon des Zielwertes).

Die Unsicherheit von Modellrechnungen ist definiert als die maximale Abweichung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums an 90 Prozent der gemessenen und berechneten Immissionsgrenzwerte (oder, bei Ozon, der Zielwerte) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen. Die Unsicherheit von Modellrechnungen gilt für den Bereich des jeweiligen Immissionsgrenzwertes (bei Ozon des Zielwertes). Die ortsfesten Messungen, die für den Vergleich mit den Ergebnissen der Modellrechnungen auszuwählen sind, müssen für die von dem Modell erfasste räumliche Auflösung repräsentativ sein.

Die Unsicherheit von objektiven Schätzungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Werte im in einem bestimmten Zeitraum bezogen auf den Immissionsgrenzwert (bei Ozon bezogen auf den Zielwert) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen.

Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestmessdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust auf Grund der regelmäßigen Kalibrierung oder der üblichen Wartung der Messgeräte.

B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität

Die folgenden Informationen sind für Gebiete oder Ballungsräume zusammenzustellen, in denen anstelle von Messungen andere Datenquellen als ergänzende Informationen zu Messdaten oder als alleiniges Mittel zur Luftqualitätsbeurteilung genutzt werden:

C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität - Validierung der Daten

Anlage 2
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

(Zu § 12)

A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.

Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.

Anlage 3
Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

(Zu §§ 2, 3, 13, 14 und 21)

A. Allgemeines

Die Luftqualität wird in allen Gebieten und Ballungsräumen nach folgenden Kriterien beurteilt:

B. Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

Folgendes soll berücksichtigen werden:

Der Luftstrom um den Messeinlass darf in einem Umkreis von mindestens 270° nicht beeinträchtigt werden und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung beeinflussen, das heißt Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollen einige Meter entfernt sein und die Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie müssen mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein.

Im Allgemeinen muss sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 Meter) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für eine größere Fläche repräsentativ ist.

Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.

Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.

Bei allen Schadstoffen müssen verkehrsbezogene Probenahmestellen mindestens 25 Meter vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein.

Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:

D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl

Die Verfahren für die Ortswahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren. zum Beispiel mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Ortswahl ist regelmäßig zu überprüfen und jeweils erneut zu dokumentieren, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Wahl weiterhin Gültigkeit haben.

Anlage 4
Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)

(Zu § 13)

A. Ziele

Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass die notwendigen Informationen über Werte für den Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um

Außerdem sind die Informationen auf Grund des verstärkten Einsatzes von Modellen - auch für städtische Gebiete - notwendig.

B. Stoffe

Die Messungen von PM2,5 müssen mindestens die Gesamtmassenkonzentration sowie, zur Charakterisierung der chemischen Zusammensetzung, die Konzentrationen entsprechender Verbindungen umfassen. Zumindest die nachstehenden chemischen Spezies sind zu berücksichtigen:

SO42-Na+ NH4+ Ca2+ elementarer Kohlenstoff (EC)
NO3-K+ Cl-Mg2+ organischer Kohlenstoff (OC)

C. Standortkriterien

Die Messungen sollten - im Einklang mit Anlage 3 Abschnitt A, B und C - vor allem im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden.

Anlage 5
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

(Zu §§ 14 und 15)

A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

1. Diffuse Quellen

Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets
(in Tausend)
Falls der maximale Wert die obere Beurteilungsschwelle überschreitet(1) Falls der maximale Wert zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt
Schadstoffe außer PM PM (2) (Summe aus PM10 und PM2,5)Schadstoffe außer PM PM (2) (Summe aus PM10 und PM2,5)
0-249 1 2 1 1
250-499 2 3 1 2
500-749 2 3 1 2
750-999 3 4 1 2
1 000-1 499 4 6 2 3
1 500-1 999 5 7 2 3
2 000-2 749 6 8 3 4
2 750-3 749 7 10 3 4
3 750-4 749 8 11 3 6
4 750-5 999 9 13 4 6
≥ 6 000 10 15 4 7

2. Punktquellen

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zu berechnen. Dabei sind zu berücksichtigen:

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die für die Reduzierung der PM2,5 - Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden

Für diesen Zweck ist eine Probenahmestelle pro Million Einwohner und Einwohnerinnen für Ballungsräume und weitere städtische Flächen mit mehr als 100 000 Einwohnern und Einwohnerinnen vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A identisch sein. Folgende Probenahmestellen werden von den zuständigen Behörden der Länder hierzu betrieben:

Standort Bundesland
Potsdam Zentrum Brandenburg
Cottbus Brandenburg
Berlin-Wedding Berlin
Berlin-Neukölln Berlin
Berlin-Mitte Berlin
Stuttgart-Bad Cannstatt Baden-Württemberg
Karlsruhe-Nordwest Baden-Württemberg
Nürnberg/Muggenhof Bayern
München Lothstraße Bayern
Augsburg/LfU Bayern
Bremen-Ost Bremen
Frankfurt-Ost Hessen
Kassel-Mitte Hessen
Wiesbaden-Süd Hessen
Sternschanze Hamburg
Wilhelmsburg Hamburg
Güstrow Mecklenburg-Vorpommern
Rostock-Warnemünde Mecklenburg-Vorpommern
Osnabrück Niedersachsen
Hannover Niedersachsen
Köln-Chorweiler Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf-Lörick Nordrhein-Westfalen
Mülheim-Styrum Nordrhein-Westfalen
Essen-Vogelheim Nordrhein-Westfalen
Dortmund-Eving Nordrhein-Westfalen
Münster-Geist Nordrhein-Westfalen
Aachen-Burtscheid Nordrhein-Westfalen
Wuppertal-Langerfeld Nordrhein-Westfalen
Bielefeld-Ost Nordrhein-Westfalen
Mainz-Zitadelle Rheinland-Pfalz
Saarbrücken-Innenstadt Saarland
Lübeck-St. Jürgen Schleswig-Holstein
Dresden-Herzogin Garten Sachsen
Halle/Nord Sachsen-Anhalt
Magdeburg/West Sachsen-Anhalt
Erfurt Thüringen

C. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werden

Falls der maximale Wert die obere Beurteilungsschwelle überschreitet 1 Station je 20 000 km2
Falls der maximale Wert zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt 1 Station je 40 000 km2

Im Fall von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen so berechnet werden, dass die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe und die mögliche Exposition der Vegetation berücksichtigt werden.

Anlage 6
Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon

(Zu §§ 1, 16 und 19)

A. Referenzmessmethoden

B. Nachweis der Gleichwertigkeit

Sollen andere Methoden angewendet werden, muss nachgewiesen werden, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den unter Abschnitt A genannten Methoden erzielt werden. Bei Partikeln kann eine andere Methode angewendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese einen konstanten Bezug zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse korrigiert werden, damit diese den Ergebnissen entsprechen, die bei der Anwendung der Referenzmethode erzielt worden wären.

Falls die Kommission einen Bericht über den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 1 anfordert, kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verlangen, dass die zuständigen Behörden einen solchen Bericht erstellen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit übermitteln, damit es diesen Bericht an die Kommission weiterleiten kann.

C. Normzustand

Beim Volumen gasförmiger Schadstoffe ist als Normzustand eine Temperatur von 293 Kelvin und ein atmosphärischer Druck von 101,3 Kilopascal zu Grunde zu legen. Bei Partikeln und in Partikeln zu analysierenden Stoffen (zum Beispiel Blei) werden für die Angabe des Probenvolumens die Umgebungsbedingungen Lufttemperatur und Luftdruck am Tag der Messungen zu Grunde gelegt.

D. Neue Messeinrichtungen

Alle zur Durchführung dieser Richtlinie erworbenen neuen Messeinrichtungen müssen ab dem 11. Juni 2010 der Referenzmethode oder einer gleichwertigen Methode entsprechen.

Alle bei ortsfesten Messungen verwendeten Messeinrichtungen müssen ab dem 11. Juni 2013 der Referenzmethode oder einer gleichwertigen Methode entsprechen.

E. Gegenseitige Anerkennung der Daten

Bei der im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführten Prüfung, ob die Messeinrichtungen die Leistungsanforderungen der in Abschnitt A aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, akzeptieren die in § 30 genannten zuständigen Behörden und Stellen die Prüfberichte, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Laboratorien erstellt wurden, die nach der Norm DIN/EN/ISO/IEC 17025:2005 zur Durchführung der betreffenden Prüfungen zugelassen sind.

Anlage 7
Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon

(Zu § 9)

A. Kriterien

Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenmittelwerte 75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenmittelwerte 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwerte pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
AOT40 90 % der Einstunden-Mittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Wertes festgelegten Zeitraums(1)
Jahresmittelwert jeweils getrennt: 75 %der 1-Stunden-Mittelwerte während des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember)
Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte je Monat 90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ
Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahr 5 von 6 Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September)

B. Zielwerte

Ziel Mittelungszeitraum Zielwert Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte (1)
Schutz der menschlichen Gesundheit höchster Achtstunden mittelwert pro Tag 120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre(1) 1.1.2010
Schutz der Vegetation Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten)
18 000 µg *h, gemittelt über fünf Jahre(2)
1.1.2010

(1) Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen wird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden. (2) Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden:

Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,

Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.

C. Langfristige Ziele

Ziel Mittelungszeitraum Langfristiges Ziel Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte
Schutz der menschlichen Gesundheit höchster Achtstundenmittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres 120 µg/m3 nicht festgelegt
Schutz der Vegetation Mai bis Juli AOT40
(berechnet anhand von Einstundenmittelwerten)
6 000 µg*
h
nicht festgelegt

Anlage 8
Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte

(Zu § 18)

Für ortsfeste Messstationen gelten folgende Kriterien:

A. Großräumige Standortbestimmung

Art der Station Ziele der Messungen Repräsentativität(1) Kriterien für die großräumige Standortbestimmung (Makroebene)
Städtisch Schutz der menschlichen Gesundheit:
Beurteilung der Ozonexposition der städtischen Bevölkerung (bei relativ hoher Bevölkerungsdichte und Ozonwerten, die repräsentativ für die Exposition der Bevölkerung allgemein sind)
Einige km2 Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.;
Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft;
Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), große Straßen oder Plätze mit wenig oder ohne Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen charakteristische offene Flächen.
Vorstädtisch Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten von Ballungsräumen mit den höchsten Werten für Ozon, denen Bevölkerung und Vegetation unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt sein dürften
Einige Dutzend km2 In gewissem Abstand von den Gebieten mit den höchsten Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf die Hauptwindrichtungen, die bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen;
Orte, an denen die Bevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürliche Ökosysteme in der Randzone eines Ballungsraumes hohen Ozonwerten ausgesetzt sind;
gegebenenfalls auch einige Stationen in vorstädtischen Gebieten auf der der Hauptwindrichtung zugewandten Seite (außerhalb der Gebiete mit den höchsten Emissionen), um die Werte für den regionalen Hintergrund für Ozon zu ermitteln.
Ländlich Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, der Nutzpflanzen und der natürlichen Ökosysteme gegenüber Ozonwerten von subregionaler Ausdehnung
Subregionale Ebene
(einige hundert km2)
Die Stationen können sich in kleinen Siedlungen oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzenkulturen befinden;
repräsentative Gebiete für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industrieanlagen und Straßen;
in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln.
Ländlicher Hintergrund Schutz der Vegetation und der menschlichen Gesundheit:
Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonwerten von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung
Regionale/nationale/kontinentale Ebene
(1 000 bis 10 000 km2)
Stationen in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen (wie Wäldern), mindestens 20 km entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen;
zu vermeiden sind Gipfel höherer Berge sowie Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen;
Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden ebenfalls nicht empfohlen.

Für ländliche Stationen und Stationen im ländlichen Hintergrund ist die Standortwahl mit den Überwachungsanforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 der Kommission vom 7. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (ABl. L 334 vom 30.11.2006, S. 1) abzustimmen.

B. Kleinräumige Standortbestimmung

Die kleinräumige Standortbestimmung sollte gemäß Anlage 3 Teil C vorgenommen werden. Es ist außerdem sicherzustellen, dass der Messeinlass sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 Meter Entfernung von der nächstgelegenen Straße befindet, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.

C. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung

Es ist gemäß Anlage 3 Teil D vorzugehen, wobei eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten vorzunehmen ist. Dabei sind die meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den einzelnen Standorten gemessenen Ozonwerte beeinflussen, zu beachten.

Anlage 9
Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten

(Zu § 18)

A. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der Informations- und Alarmschwellen und der Erreichung der langfristigen Ziele, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

Einwohnerzahl
(× 1 000)
Ballungsräume
(städtische und vorstädtische Gebiete) (1)
Sonstige Gebiete
(vorstädtische und ländliche Gebiete) (1)
Ländlicher Hintergrund
< 250 1 1 Station/50 000 km2 (als mittlere Dichte für alle Gebiete pro Land) (2)
< 500 1 2
< 1 000 2 2
< 1 500 3 3
< 2 000 3 4
< 2 750 4 5
< 3 750 5 6
> 3 750 1 zusätzliche Station je Bevölkerung von 2 Mio. 1 zusätzliche Station je Bevölkerung von 2 Mio.

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele erreicht werden

Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden - wie Luftqualitätsmodellierung und mit am gleichen Standort durchgeführten Stickstoffdioxidmessungen - ausreichen, um den Trend der Ozonbelastung zu prüfen und zu untersuchen, ob die langfristigen Ziele erreicht wurden. Die Zahl der Stationen in Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Abschnitt A angegebenen Zahl verringert werden. Wenn die Informationen aus ortsfesten Stationen die einzige Informationsquelle darstellen, muss zumindest eine Messstation beibehalten werden. Hat dies in Gebieten, in denen zusätzliche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem Gebiet keine Station mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Stationen der benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass ausreichend beurteilt werden kann, ob die langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonwerte erreicht werden. Die Anzahl der Stationen im ländlichen Hintergrund muss 1 Station je 100 000 Quadratkilometer betragen.

Anlage 10
Messung von Ozonvorläuferstoffen

(Zu § 18)

A. Ziele

Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht darin, Trends bei den Ozonvorläuferstoffen zu ermitteln, die Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien sowie die Einheitlichkeit von Emissionsinventaren und die Zuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentrationen zu prüfen.

Ferner soll ein besseres Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe erreicht sowie die Anwendung photochemischer Modelle unterstützt werden.

B. Stoffe

Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben:

1-Buten Isopren Ethylbenzol
Ethan trans-2-Buten n-Hexan m+p-Xylol
Ethylen cis-2-Buten i-Hexan o-Xylol
Acetylen 1,3-Butadien n-Heptan 1,2,4-Trimethylbenzol
Propan n-Pentan n-Oktan 1,2,3-Trimethylbenzol
Propen i-Pentan i-Oktan 1,2,5-Trimethylbenzol
n-Butan 1-Penten Benzol Formaldehyd
i-Butan 2-Penten Toluol Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan

C. Standortkriterien

Die Messungen müssen insbesondere in städtischen oder vorstädtischen Gebieten in allen gemäß dieser Richtlinie errichteten Messstationen durchgeführt werden, die für die in Abschnitt A erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.

Anlage 11
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

(Zu §§ 21 und 28)

A. Kriterien

Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenwerte 75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenwerte 75 % der Werte (d.h. 6 Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
Vierundzwanzigstundenwerte 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)
Jahresmittelwert 90 % (1) der Einstunden-Werte oder (falls nicht verfügbar) der Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres

B. Immissionsgrenzwerte

Mittelungszeitraum Immissionsgrenzwert Toleranzmarge (2) Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes
Schwefeldioxid
Stunde 350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden 150 µg/m3 (43 %) (1)
Tag 125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden Keine (1)
Stickstoffdioxid
Stunde 200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % 1. Januar 2010
Kalenderjahr 40 µg/m3 50 % 1. Januar 2010
Benzol
Kalenderjahr 5 µg/m3 100 % 1. Januar 2010
Kohlenstoffmonoxid
Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag 10 mg/m3 60 % (1)
Blei
Kalenderjahr 0,5 µg/m3 100 %
PM10
Tag 50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % (1)
Kalenderjahr 40 µg/m3 20 % (1)

Anlage 12
Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5

(Zu §§ 5, 15, 27, 28, und 35)

A. Indikator für die durchschnittliche Exposition

Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI - Average Exposure Indicator) wird in Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m3) ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebieten und Ballungsräumen ermittelt. Er sollte als gleitender Jahresmittelwert für drei Kalenderjahre berechnet werden, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anlage 5 Abschnitt B eingerichteten Probenahmestellen ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010.

Der AEI für das Jahr 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Anhand des AEI wird überprüft, ob das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht wurde.

Der AEI für das Jahr 2015 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration erfüllt wurde.

B. Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll

Ziel, auf das die Exposition gegenüber dem AEI 2010 reduziert werden soll Jahr, ab dem das Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht werden soll
Ausgangswert in µg/m3 Reduktionsziel in Prozent 2020
< 8,5 = 8.5 0 %
= 8,5 - ≤ 13 10 %
= 13 - ≤ 18 15 %
= 18 - ≤ 22 20 %
> 22 Alle angemessenen Maßnahmen, um das Ziel von 18 µg/m3 zu erreichen

Ergibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition ausgedrückt in Mikrogramm pro Kubikmeter im Referenzjahr 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter oder weniger, ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit Null anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird.

C. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration

Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu erfüllen ist
20 µg/m3 1. Januar 2015

D. Zielwert

Mittelungszeitraum Zielwert Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte
Kalenderjahr 25 µg/m3 1. Januar 2010

E. Immissionsgrenzwert

Mitteilungszeitraum Immissionsgrenzwert Toleranzmarge Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes
Kalenderjahr 25 µg/m3 20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung am folgenden 1. Januar und danach alle 12 Monate um jährlich ein Sechstel bis auf 0 % am 1. Januar 2015 1. Januar 2015

Anlage 13
Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen (Zu §§ 27 und 34)

Anlage 14
Unterrichtung der Öffentlichkeit (Zu § 30)

Anlage 15
Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums (Zu § 20)

A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

Arsen Kadmium Nickel B(a)P
Obere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes 60 % (3,6 ng/m3) 60 % (3 ng/m3) 70 % (14 ng/m3) 60 % (0,6 ng/m3)
Untere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes 40 % (2,4 ng/m3) 40 % (2 ng/m3) 50 % (10 ng/m3) 40 % (0,4 ng/m3)

B. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Kalenderjahren überschritten worden ist.

Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die zuständigen Behörden eine Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.

Anlage 16
Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren (Zu § 20)

A. Großräumige Standortkriterien

Die Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass

Der Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltbedingungen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Probenahmestelle für die Luftqualität folgender Flächen repräsentativ sein:

Besteht das Ziel in der Beurteilung von Werten für den Hintergrund, so sollten sich in der Nähe der Probenahmestelle befindliche Ballungsräume oder Industriestandorte nicht auf die Messergebnisse auswirken.

Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist zumindest eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Wird § 22 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 und 3 angewendet, so sollten die Probenahmestellen so aufgestellt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.

Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Fraktion zusammengelegt werden.

B. Kleinräumige Standortkriterien

Folgende Leitlinien sollten eingehalten werden:

Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:

C. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

Die Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, zum Beispiel mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.

D. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Mindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung, ob Zielwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen eingehalten werden, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen.

a) Diffuse Quellen

Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (Tausend) Wenn der maximale Wert die obere Beurteilungsschwelle überschreitet (1) Wenn der maximale Wert zwischen der oberen und unteren Beurteilungsschwelle liegt
As, Cd, Ni B(a)P As, Cd, Ni, B(a)P
0-749 1 1 1
750-1 999 2 2 1
2 000-3 749 2 3 1
3 750-4 749 3 4 2
4 750-5 999 4 5 2
≤ 6 000 5 5 2

b) Punktquellen

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung festgelegt werden.

Die Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2008/1/EG kontrolliert werden kann.

Anlage 17 (Zu § 20)
Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

A. Datenqualitätsziele

Folgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen:

Benzo[a]pyren Arsen, Kadmium und Nickel Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe außer Benzo[a]pyren, gesamtes gasförmiges Quecksilber Gesamtablagerung
- Unsicherheitsgrad
Ortsfeste und orientierende Messungen50 %40 %50 %70 %
Modell60 %60 %60 %60 %
- Mindestdatenerfassung90 %90 %90 %90 %
- Mindestzeiterfassung:
ortsfeste Messungen33 %50 %-
orientierende Messungen*14 %14 %14 %33 %

Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß folgender Maßgaben errechnet:

Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um zu vermeiden, dass die Ergebnisse verfälscht werden.

Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten auf Grund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine 24-stündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo[a]pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Einzelproben, die während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommen werden, können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen und Benzo[k]fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Empfohlen wird eine 24-stündige Probenahme auch für die Messung der Arsen-, Kadmium- und Nickelkonzentrationen. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.

Die zuständigen Behörden dürfen anstelle einer "bulk-Probenahme" nur dann eine "wetonly-Probenahme" verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen diesen nicht mehr als 10 Prozent ausmacht. Die Ablagerungsraten sollten generell in Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m2) pro Tag angegeben werden.

Die zuständigen Behörden können die Mindestzeiterfassung der in der Tabelle angegebenen Wertunterschreiten, jedoch nicht weniger als 14 Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden Messungen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 - "Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen" eingehalten wird.

B. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität

Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells und Informationen über die Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Werte über ein ganzes Jahr definiert, wobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens dieser Abweichungen nicht berücksichtigt wird.

C. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken

Werden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die Unsicherheit 100 Prozent nicht überschreiten.

D. Standardbedingungen

Für Stoffe, die in der PM10 - Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.

Anlage 18 (Zu § 20)
Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren

A. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft

Als Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 14902:2005, berichtigt 2007 "Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes", beschrieben ist.

Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.

B. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft

Als Referenzmethode für die Probenahme und Analyse Benzo[a]pyren in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 15549:2008 "Luftbeschaffenheit - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Benzo[a]pyren in Luft" beschrieben ist.

Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung der anderen in § 20 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12884:2000 anwenden.

Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.

C. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

Die Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen des gesamten gasförmigen Quecksilbers wird eine automatisierte Methode sein, die auf der Atomabsorptionsspektrometrie oder der Atomfluoreszenzspektrometrie beruht. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden anwenden.

Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.

D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

Die Referenzmethode für Probenahmen zur Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen wird

auf der Verwendung zylinderförmiger Ablagerungssammler mit Standardabmessungen beruhen. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale Methoden anwenden.

E. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen

Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen.

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft und die Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin

Begründung

A Allgemeines

I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

1. Problem und Ziel

Die Anforderungen an die Luftqualität in Europa wurden bisher in der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (so genannte Luftqualitätsrahmenrichtlinie) sowie in den auf ihr aufbauenden vier Richtlinien für einzelne Schadstoffe (so genannte Tochterrichtlinien) festgelegt.

Die Luftqualitätsrahmenrichtlinie enthält allgemeine Grundsätze und nennt die Schadstoffe, die vorrangig reduziert werden sollen (Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Feinstaub, Blei, Ozon, Benzol, Kohlenmonoxid, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Kadmium, Arsen, Nickel und Quecksilber). Die Tochterrichtlinien enthalten spezifische Regelungen für die genannten Schadstoffe, zum Beispiel Grenzwerte, Alarmwerte, Zielwerte, Beurteilungsverfahren, Informations- und Berichtspflichten.

Die wesentlichen Regelungen der Rahmenrichtlinie wurden mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die restlichen Regelungen und die drei Tochterrichtlinien,

mit der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft wurde mit der Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV) umgesetzt.

Neben den Anforderungen an die Luftqualität hat die EUROPÄISCHE UNION mit der Richtlinie 2001/81/EG vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (so genannte NEC-Richtlinie; NEC = National Emission Ceiling) auch die pro Mitgliedstaat der Europäischen Union maximal zulässigen Emissionen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen mit Ausnahme von Methan (NMVOC) und Ammoniak (NH3) festgelegt. Diese Richtlinie dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor erhöhten Ozonkonzentrationen sowie dem Schutz der Umwelt vor Versauerung und erhöhten Nährstoffeinträgen. Die NEC-Richtlinie 2001/81/EG wurde gemeinsam mit der so genannten Ozon-Richtlinie 2002/3/EG mit der 33. BImSchV in deutsches Recht umgesetzt.

Die neue Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG

Die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft in Europa löst die Richtlinien 96/62/EG, 1999/30/EG, 2000/69/EG und 2002/3/EG ab. Die Tochterrichtlinie 2004/107/EG wurde nicht mit aufgenommen, da die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der 15. Februar 2007, noch nicht abgelaufen war, als die Kommission am 21. September 2005 ihren Vorschlag für die neue Richtlinie veröffentlicht hat. Die Richtlinie trat am 11. Juni 2008 in Kraft. Umsetzungstermin ist der 11. Juni 2010.

Die Richtlinie 2008/50/EG übernimmt alle bereits eingeführten Luftqualitätswerte. Für die besonders gesundheitsschädlichen Feinstäube mit einem aerodynamischen Durchmesser kleiner als 2.5 Mikrometer (µm) (so genannte Partikel PM2,5) werden erstmals Luftqualitätswerte festgelegt.

Für die bereits seit 2005 geltenden PM10-Feinstaubgrenzwerte (Feinstäube mit einem aerodynamischen Durchmesser kleiner als 10 Mikrometer (µm); so genannte Partikel PM10) wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Fristverlängerung bis Mitte 2011 und für Stickstoffdioxid und Benzol, für die die Grenzwerte 2010 in Kraft treten werden, bis maximal 2015, eröffnet. Besonders die Feinstaub- und Stickstoffdioxid-Konzentrationen liegen heute noch in zahlreichen europäischen Städten über den Grenzwerten. Die Ursache dafür ist in den meisten Fällen das hohe Verkehrsaufkommen. Mit diesen Fristverlängerungen soll den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in besonders schwierigen Situationen mehr Zeit zur Einhaltung der Grenzwerte eingeräumt werden.

Zukünftig ist den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Grenzwertüberschreitungen freigestellt, ob sie "Pläne mit kurzfristigen Maßnahmen" aufstellen. Gefordert sind einheitlich Luftreinhaltepläne. Neu ist, dass es bereits dann eines Luftreinhalteplans bedarf, wenn der PM2,5-Zielwert überschritten ist. Zur Erleichterung des Vollzugs wurde die Abzugsmöglichkeit von Beiträgen natürlicher Quellen klarer geregelt.

2. Lösung

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2008/50/EG, 2004/107/EG und 2001/81/EG in deutsches Recht, soweit die Umsetzung nicht durch eine entsprechende Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt. Eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist aufgrund geänderter Anforderungen der Richtlinie 2008/50/EG in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit, den Wegfall von Aktionsplänen bei Grenzwertüberschreitungen sowie die Pflicht zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen bei der Überschreitung des PM2,5-Zielwertes erforderlich.

Die 22. und 33. BImSchV werden aufgehoben. Regelungen der 22. und 33. BImSchV, die von der neuen Luftqualitätsrichtlinie nicht erfasst werden (Richtlinien 2001/81/EG und 2004/107/EG), werden mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung in die 39. BImSchV übernommen.

Die Verordnung ist wie folgt gegliedert:

Ziel der Verordnung ist die Vermeidung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionswerte und Emissionshöchstmengen wird die Schadstoffbelastung weiter mindern. Die zuständigen Behörden müssen nachweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um diese Werte zu erreichen. Die Bevölkerung ist umfassend über die Luftqualität zu informieren.

II. Alternativen / nachhaltige Entwicklung

Zum Verordnungsgebungsverfahren gibt es keine Alternativen.

Das Verordnungsgebungsvorhaben trägt wesentlich zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Festsetzung anspruchsvoller Immissionswerte für Luftschadstoffe schafft die Grundlage für eine weitere Verbesserung des Schutzes der menschlichen Gesundheit. Dies ist vor dem Hintergrund der sozialen Verantwortung auch gegenüber künftigen Generationen geboten und verbessert darüber hinaus langfristig die Bedingungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.

III. Gender-Mainstreaming

Bezüglich der geschlechterdifferenzierten Folgenabschätzung besitzt die vorliegende Verordnung gemäß dem unter I. dargestellten Zweck keine unmittelbar oder mittelbar unterschiedlichen Auswirkungen auf Männer und Frauen.

IV. Finanzielle Auswirkungen und Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a) Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

aa) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für den Bund entstehen keine zusätzlichen Kosten.

bb) Vollzugsaufwand

Zur Erfüllung der Anforderungen aus der neuen Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG kommen auf das Umweltbundesamt ab 2010 zusätzliche Mess- und Berichtspflichten zu. Die Messverpflichtungen für ländliche Hintergrundmessstellen werden durch die Aufnahme neuer Regelungen für PM2,5-Feinstäube (Masse, chemische Zusammensetzung und EC/OC (Elementarer Kohlenstoff, organisch gebundener Kohlenstoff)) erhöht, bezüglich der übrigen Luftschadstoffe bleiben sie im bisherigen Rahmen.

Die Verordnung verpflichtet das BMU oder die von ihm beauftragte Stelle (das Umweltbundesamt), in Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG nach § 13 Absatz 5 bzw. § 14 Absatz 4, ab 2010 zur Messung der Gesamtmassenkonzentration und der Konzentration von Staubinhaltsstoffen von Partikeln (PM2,5) an ländlichen Hintergrundmessstellen. Da nach der Richtlinie pro 100 000 Quadratkilometer eine Hintergrund-Probenahmestelle einzurichten ist, wird das Umweltbundesamt Daten an vier Standorten erheben und darüber berichten.

Die Berichterstattung (= Übermittlung von Informationen nach § 31 für die Berichterstattung in Bezug auf den neu geregelten Luftschadstoff PM2,5-Feinstaub an die Kommission) erfolgt zum überwiegenden Teil kostenneutral im Rahmen der vom Umweltbundesamt bereits jetzt gesetzlich zu erfüllenden Aufgaben.

Die dem Bund entstehenden Ausgaben werden im jeweiligen Einzelplan gedeckt.

b) Finanzielle Auswirkungen für die Länder und Kommunen

aa) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Den Ländern und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.

bb) Vollzugsaufwand

Vollzugsaufwand entsteht bei Ländern und Gemeinden für die Durchführung von Immissionsmessungen für Partikel PM2,5. Die Bundesregierung hat bei den Ratsverhandlungen erfolgreich darauf hingewirkt, dass sich der Mehraufwand für diese Messungen in Grenzen hält. So wurde die Mindestzahl der neu zu errichtenden PM2,5-Messstationen nicht, wie im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehen, gleich der bereits vorgeschriebenen Mindestzahl der PM10-Messstationen festgelegt, sondern es wurde ein Summenwert eingeführt, wodurch sich die Gesamtzahl der PM2,5- und PM10-Messstationen nur um etwa 50% erhöht. Die Mehrkosten sind im Einzelnen noch nicht genau bezifferbar. Nach ersten Schätzungen werden Investitionen für PM2,5-Messtechnik an ca. 150 Messstellen in Höhe von circa 20 000 bis 50 000 € pro Messstelle, je nach eingesetzter Messtechnik, das heißt insgesamt ca. 3 bis 7,5 Millionen €. erforderlich werden.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Die Bevölkerung und die Wirtschaft können in begrenztem Maße kostenwirksam betroffen sein, soweit aufgrund der neuen Luftqualitätsstandards für PM2,5-Feinstaub Maßnahmen zur Verminderung dieser Luftbelastung erforderlich werden. Da das geltende Recht jedoch bereits Anforderungen zur Einhaltung der PM10-Feinstaub - Grenzwerte enthält, Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderungen auch zur Reduzierung der PM2,5- Feinstaubfraktion führen und die künftigen PM2,5-Feinstaub - Grenzwerte nach jetzigem Kenntnisstand deutschlandweit bis auf vereinzelte Belastungsschwerpunkte eingehalten werden können, dürften nur geringe zusätzliche Kosten entstehen. Entsprechende Maßnahmen beschränken sich auf einzelne hoch belastete Gebiete in Innenstädten und Ballungsräumen. Die damit verbunden Kosten für die Bevölkerung und die Wirtschaft, wie zum Beispiel die Nachrüstung von Kfz mit Partikelfilter wegen der Einrichtung von Umweltzonen oder Regelungen für Feststofffeuerungsanlagen oder zur Emissionsminderung an Baustellen, fallen nur einmalig an. Mittelständische Unternehmen können vor allem dann betroffen sein, wenn deren Tätigkeit das Befahren von Umweltzonen erforderlich macht, nur hoch emittierende Fahrzeuge für den Einsatz zur Verfügung stehen und entsprechende Ausnahmeregelungen (zum Beispiel nach der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)), nicht erteilt werden können. Ein Großteil dieser Maßnahmen ist bereits eingeleitet.

Vor 2015 müssen nur solche Maßnahmen zur Reduzierung der PM2,5-Belastung ergriffen werden, die ohne unverhältnismäßige Kosten durchführbar sind, um den festgelegten PM2,5-Zielwert zu erreichen. Im Fall von Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, bedeutet dies, dass die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 jener Richtlinie angewandt werden müssen. Eine Überschreitung der einzelpreiswirksamen Kostenschwellen bei den Regelungsadressaten ist nicht zu erwarten. Unmittelbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte sind unterschiedlich von den finanziellen Auswirkungen der Verordnung betroffen. Einzelpreisänderungen können ausgeschlossen werden.

3. Bürokratiekosten

Mit der Einführung von Luftqualitätsstandards für PM2,5-Feinstaub sind entsprechende Berichts- und Informationsverpflichtungen des Bundes, der Länder und der Kommunen gegenüber der Kommission verbunden. Diese zusätzlichen Berichtspflichten werden die Gesamtkosten für Berichte, die bereits auf Grund der bisher geltenden Regelungen bestehen, nicht erhöhen, da gleichzeitig Berichtspflichten für andere Stoffe, z.B. für PM10-Feinstaub, entfallen, sobald die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden. Insbesondere die PM10-Grenzwerte werden zunehmend seltener überschritten.

Eine Messung der Bürokratiekosten für Bürger und Verwaltung wurde vom Statistischen Bundesamt bisher noch nicht durchgeführt.

a. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Informationspflichten der Wirtschaft werden mit der Verordnung nicht begründet.

b. Bürokratiekosten der Verwaltung

Die Regelungen für die Berichterstattung und Information der Bevölkerung durch die zuständigen Behörden entsprechen bereits dem geltenden Recht. Zusätzliche Berichts- und Informationsverpflichtungen ergeben sich hinsichtlich PM2,5- Feinstaub.

Die Berichterstattung in Bezug auf den neu geregelten Luftschadstoff PM2,5-Feinstaub an die Kommission sowie die damit verbundene Information der Bevölkerung erfolgen zum überwiegenden Teil kostenneutral im Rahmen der von den zuständigen Behörden bereits jetzt gesetzlich zu erfüllenden Aufgaben. Nach § 30 werden die Informationen für die Öffentlichkeit über Internet oder geeignete Formen der Telekommunikation bereitgestellt.

Dadurch und durch die gleichzeitige Reduktion der Mess- und Informationspflichten für Luftschadstoffe, bei denen es zu keiner Überschreitung der Grenzwerte mehr kommt, wie zum Beispiel bei Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid, bleiben die Bürokratiekosten annähernd gleich.

Die Kosten für die Berichterstattung an die Kommission nach den §§ 31 und 32 bleiben unverändert, da die neu hinzugekommenen Berichtspflichten lediglich Informationsverpflichtungen für PM2,5-Feinstaub betreffen und dieser Schadstoff indirekt schon von den Regelungen für PM10-Feinstaub erfasst wird (Partikel PM2,5 sind Teil der PM10-Fraktion). Gleichzeitig entfallen Informations- und Berichtspflichten für Stoffe, bei denen die Immissionsstandards eingehalten werden. Die Einhaltung der Immissionsstandards ist jedoch bei einigen Schadstoffen stark witterungsabhängig, so dass es nicht möglich ist, die damit verbundene Reduzierung der Bürokratiekosten zahlenmäßig abzuschätzen.

Mit dieser Verordnung werden die Details der Regelungen zur Inanspruchnahme der von der Richtlinie 2008/50/EG in Artikel 22 eingeräumten Möglichkeit für Fristverlängerungen nicht in deutsches Recht umgesetzt. Bürokratiekosten, die im Zusammenhang mit der Notifizierung von Fristverlängerungen entstehen, werden damit auch nicht durch diese Verordnung verursacht.

c. Bürokratiekosten für private Haushalte

Bürokratiekosten für private Haushalte entstehen nicht.

V. Befristung

Eine Befristung der vorgesehenen Regelung ist nicht möglich, da die Verordnung der Umsetzung von unbefristet geltendem Europäischem Recht dient.

V. Änderung der geltenden Rechtslage

Änderungen der geltenden Rechtslage, die über den durch die Richtlinie 2008/50/EG vorgegebenen Rahmen hinaus gehen, gibt es nicht.

B Einzelbegründungen

Artikel 1

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)

In § 1 werden die Begriffsbestimmungen der neuen Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG), die bisher nicht in der 22. bzw. 33. BImSchV definiert waren, in den Nummern 7, 13, 20, 21, 23, 29 und 33 ergänzt. Einzelne Begriffsbestimmungen werden richtlinienkonform an die Systematik und die Begriffe des bestehenden Immissionsschutzrechts angepasst. Damit wird Artikel 2 der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt.

Teil 2
Immissionswerte

Zu § 2 Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid

Mit § 2 werden Artikel 13 und 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang XI und XII, Abschnitt A und Anhang XIII umgesetzt.

Die in Absatz 1 und 2 genannten Immissionsgrenzwerte sowie die in Absatz 3 genannte Alarmschwelle für Schwefeldioxid (SO2) entsprechen den bisherigen Werten in § 2 Absatz 1, 2 und 4 der 22. BImSchV. Der zum Schutz der Vegetation in Absatz 4 festgelegte kritische Wert für Schwefeldioxid entspricht zahlenmäßig dem Immissionsgrenzwert des § 2 Absatz 3 der 22. BImSchV. Eine Definition dieses kritischen Wertes, die der Klarstellung des Sachverhaltes dient, findet sich in § 1 Nummer 17 und basiert auf Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2008/50/EG.

Zu § 3 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO₂); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)

Mit § 3 werden Artikel 13 und 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang XI und XII, Abschnitt A und Anhang XIII umgesetzt.

Die in Absatz 1 und 2 genannten Immissionsgrenzwerte sowie die in Absatz 3 genannte Alarmschwelle für NO₂ entsprechen den Werten in § 3 Absatz 1, 4 und 7 der 22. BImSchV. Der zum Schutz der Vegetation in Absatz 4 festgelegte kritische Wert für Stickstoffoxide entspricht zahlenmäßig dem Immissionsgrenzwert in § 3 Absatz 6 der 22. BImSchV.

Zu § 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)

§ 4 Absatz 1 und 2 entsprechen den Werten in § 4 Absatz 1 und 2 der 22. BImSchV.

Mit § 4 wird Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang XI umgesetzt.

Zu § 5 Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)

Mit § 5 Absatz 1 bis 4 werden die wesentlichen Neuregelungen von Luftqualitätsstandards der Richtlinie 2008/50/EG für feine Partikel PM2,5 umgesetzt.

Absatz 1 betrifft die Einführung eines Jahreszielwertes für feine Partikel (PM2,5) von 25 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) Durchmesser, dessen Einhaltung soweit möglich ab 1. Januar 2010 erfolgen soll.

Absatz 2 legt fest, dass der in Absatz 1 genannte Jahreszielwert für feine Partikel PM2,5 in einen ab 1. Januar 2015 verbindlich einzuhaltenden Immissionsgrenzwert umgewandelt wird.

Absatz 3 legt fest, dass der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition ab dem 1. Januar 2015 den Wert von 20 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) nicht mehr überschreiten darf. Diese Regelung dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und zielt darauf ab, die Verpflichtung in Bezug auf die

Expositionskonzentration einzuhalten. Der Indikator wird gemäß § 15 durch das Umweltbundesamt berechnet.

Absatz 4 definiert ein nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition. Bei diesem Ziel handelt es sich um die prozentuale Reduzierung der durchschnittlichen PM2,5-Belastung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die bis zum Jahre 2020 erreicht werden soll. Das Ziel ist variabel, je nach Belastungshöhe und somit für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union unterschiedlich. Es bemisst sich nach der durchschnittlichen Belastungshöhe der Jahre 2008 bis 2010, gemessen an ausgewählten städtischen Hintergrundstationen. Je höher diese Ausgangsbelastung ist, umso anspruchsvoller ist das Ziel. Das Ziel liegt in der Europäischen Union zwischen 0 Prozent für sehr gering belastete Staaten und 20 Prozent für hoch belastete Staaten. Deutschland liegt nach derzeitigem Kenntnisstand im oberen Bereich der prozentualen Reduktionspflicht.

Mit § 5 werden die Artikel 14 bis 16 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang XIV umgesetzt.

Zu § 6 Immissionsgrenzwert für Blei

Mit § 6 wird Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang XI umgesetzt.

Der Immissionsgrenzwert für Blei entspricht dem Immissionswert in § 5 der bisherigen 22. BImSchV.

Zu § 7 Immissionsgrenzwert für Benzol

Mit § 7 wird Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang XI umgesetzt.

Der Immissionsgrenzwert für Benzol entspricht dem Immissionswert in § 6 der bisherigen 22. BImSchV.

Zu § 8 Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

Mit § 8 wird Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang XI umgesetzt.

Der Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid entspricht dem Immissionswert in § 7 der bisherigen 22. BImSchV.

Zu § 9 Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für Ozon

§ 9 setzt die Artikel 17 bis 19 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit den Anhängen VII und XII um. Die Regelungen entsprechend denen der bisherigen 33. BImSchV.

Absatz 1 bestimmt die Höhe des Zielwertes zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie Vorgaben zu seiner Berechnung sowie zur Beurteilung der Einhaltung dieses Wertes. Weiterhin werden Einzelheiten zur Beurteilung, ob der Zielwert erreicht wurde, geregelt. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr für das zu überprüfen ist, ob der Zielwert erreicht wurde.

Absatz 2 legt einen Zielwert zum Schutz der Vegetation fest und enthält die Regelungen für seine Berechnung und Einhaltung sowie den Einhaltetermin. Ökotoxikologische Wirkungen von gasförmigen Luftverunreinigungen können mittels Konzentrationen in der Umgebungsluft oder mittels Flussraten in den biologischen Rezeptor bewertet werden. Die Bewertung von schädlichen Ozonwirkungen auf Pflanzen erfolgt im Rahmen dieser Verordnung mittels des in § 1 Nummer 2 definierten AOT40-Expositionsindex. Dafür werden stündliche Konzentrationsmittelwerte oberhalb einer Schwellenkonzentration von 80 µg/m³ für Tageslichtstunden (08.00h - 20.00h) während der Vegetationsperiode aufsummiert.

Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, für das zu überprüfen ist, ob der Zielwert erreicht wurde.

Absatz 3 legt ein langfristiges Ziel für die bodennahe Ozonkonzentration zum Schutz der menschlichen Gesundheit fest. Für das langfristige Ziel ist kein Einhaltetermin vorgeschrieben.

Absatz 4 legt ein langfristiges Ziel zum Schutz der Vegetation vor bodennahem Ozon fest. Für das langfristige Ziel ist kein Einhaltetermin vorgeschrieben.

Zu § 10 Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Diese Regelung entspricht den Regelungen in Anhang I der Richtlinie 2004/107/EG, die bereits durch § 15 der 22. BImSchV in deutsches Recht umgesetzt worden war.

Die in § 10 genannten Zielwerte für Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo[a]pyren dienen sowohl dem Schutz der menschlichen Gesundheit als auch der Umwelt insgesamt. Sie werden als Gesamtgehalt des jeweiligen Stoffes in der PM10-Fraktion eines Kalenderjahres festgelegt. Die Zielwerte sind nicht als Umweltqualitätsnormen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) zu betrachten, die gemäß Artikel 10 jener Richtlinie strengere Anforderungen als die bestimmen können, die unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind. Sie sind auch nicht als Grenzwerte im Sinne von Punkt 4.2.1 Satz 2 der TA Luft zu betrachten.

Teil 3
Beurteilung der Luftqualität

Zu § 11 Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen

Mit § 11 wird Artikel 4 der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt.

Er legt fest, dass zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität durch die zuständigen Behörden Gebiete und Ballungsräume festgelegt werden müssen. Diese Gebiete und Ballungsräume müssen das gesamte Hoheitsgebiet umfassen.

Zu § 12 Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

Mit § 12 wird Artikel 5 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A und B umgesetzt. Die Regelung entspricht inhaltlich dem § 9 der 22. BImSchV.

§ 12 Absatz 1 dient der Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für die genannten Stoffe nach der Höhe der Belastung in Bezug auf den jeweils festgelegten Immissionsgrenzwert.

Diese Einstufung dient der Festlegung der Mess- bzw. Beurteilungsintensität nach § 13 und ermöglicht eine Reduzierung des Messaufwandes in solchen Fällen, in denen die Luftbelastung genügend weit unterhalb der festgelegten Immissionsgrenzwerte liegt. Die Anforderungen werden in Anlage 2 für die einzelnen Stoffe präzisiert.

Absatz 2 legt die Modalitäten und den Zeitrahmen für die Überprüfung der Einstufung nach Absatz 1 fest.

Zu § 13 Beurteilungskriterien für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

Mit § 13 wird Artikel 6 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang III umgesetzt.

§ 13 Absatz 1 legt fest, dass die Luftqualität im Hinblick auf die genannten Stoffe beurteilt wird. Die Beurteilungsintensität richtet sich nach der Höhe der Luftbelastung in Bezug auf den jeweiligen Luftqualitätsgrenzwert. Eine Messpflicht besteht bei Überschreitung der in Anlage 2 festgelegten oberen Beurteilungsschwelle. Ist die obere Beurteilungsschwelle unterschritten, so können zur Beurteilung der Luftqualität auch eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen oder andere Beurteilungsmethoden, wie objektive Schätzungen, angewandt werden. Einzelheiten zur Beurteilung der Luftqualität werden in Anlage 3 festgelegt.

In den Absätzen 2 bis 4 werden die Anforderungen an die Beurteilung der Luftqualität präzisiert.

Absatz 5 legt fest, dass zusätzlich zu den Beurteilungskriterien der Absätze 2 bis 4 Messungen im ländlichen Hintergrund für PM2,5-Partikel durchgeführt werden müssen. Durch diese Messungen sollen Informationen über die Gesamtkonzentration und die Konzentration von Staubinhaltsstoffen von PM2,5-Partikeln erhalten werden.

In Absatz 5 Nummer 1 ist festgelegt, dass eine Probenahmestelle je 100 000 Quadratkilometer einzurichten ist. In Deutschland müssen die ab 2010 verpflichtenden Messungen an 3 bis 4 Probenahmestellen durchgeführt werden. Da es sich um Messungen der Hintergrundbelastung handelt, liegt die Zuständigkeit beim Bund; die Messungen werden vom Umweltbundesamt durchgeführt.

Absatz 5 Nummer 2legt weitere Messkriterien fest und verweist auf die dort genannten Anlagen.

Zu § 14 Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

Mit § 14 werden Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit den Anhängen I, III, V und XIV umgesetzt.

§ 14 Absatz 1 regelt in Verbindung mit Anlage 3 die Kriterien zur Beurteilung der Luftqualität und zur Ortsbestimmung und Dokumentation von Probenahmestellen. Die in Bezug genommene Anlage 3 regelt, dass die Luftqualität in allen Gebieten und Ballungsräumen nach den festgelegten Kriterien beurteilt werden muss. Sie enthält darüber hinaus in Abschnitt A Nummer 2) eine wesentliche Neuregelung der Richtlinie 2008/50/EG. Darin wird klargestellt, dass die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Immissionsgrenzwerte an bestimmten Orten (zum Beispiel in Bereichen ohne öffentlichen Zugang und ohne feste Wohnunterkünfte, auf Industriegeländen und auf Mittelstreifen von Straßen) nicht beurteilt werden muss.

Mit § 14 Absatz 2 wird sichergestellt, dass die jeweils festgelegte Mindestanzahl von Probenahmestellen nicht unterschritten wird.

§ 14 Absatz 3 legt fest, unter welchen Bedingungen die Anzahl der Probenahmestellen reduziert werden kann.

§ 14 Absatz 4 regelt die Zuständigkeit und den Umfang von im Verantwortungsbereich des Bundes nach § 13 Absatz 5 zu betreibenden PM2,5 Probenahmestellen.

§ 14 Absatz 5 betrifft die Anforderungen an Probenahmestellen, die für den Schutz der Vegetation repräsentativ sind.

Zu § 15 Indikator für die durchschnittliche PM2,5 -Exposition

Mit § 15 werden Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang XIV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt B umgesetzt.

Der in § 15 festgelegte Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition dient dazu, die Einhaltung des nach § 5 Absatz 4 ab dem 1. Januar 2020 zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten nationalen Ziels für die Reduzierung Exposition gegenüber PM2,5-Feinstaub zu überwachen. Hierzu werden ein aus den Mittelwerten von 36 in der Anlage 5 festgelegten Probenahmestellen in Ballungsräumen und städtischen Flächen mit mehr als 100 000 Einwohnern für die Jahre 2008 bis 2010 gebildeter Indikator mit dem Indikator der Jahre 2018 bis 2020 verglichen. Das konkrete Ziel zur Verringerung der Exposition richtet sich nach der Belastungshöhe der Jahre 2008 bis 2010 und ist prozentual umso höher, je höher die durchschnittliche PM2,5-Belastung ist. Nach bisher vorliegenden Messergebnissen der Bundesländer ist zu erwarten, dass der Indikator für die durchschnittliche Exposition für Deutschland bei etwa 18 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) liegen könnte. Das deutsche Reduzierungsziel würde damit 15 Prozent (bei einem Durchschnitt unter 18 µg/m³) oder 20 Prozent betragen. Die Berechnung des Indikators erfolgt durch das Umweltbundesamt auf Basis der Messergebnisse der Länder an den in Anlage 5 Abschnitt B festgelegten Messstationen.

Zu § 16 Referenzmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

Mit § 16 wird Artikel 8 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang VI umgesetzt.

§ 16 legt unter Berücksichtigung der Anlage 6 die zulässigen Referenzmethoden für die Messung der genannten Luftschadstoffe sowie Kriterien für den Nachweis der Gleichwertigkeit anderer Messmethoden fest.

Zu § 17 Vorschriften zur Beurteilung von Ozonwerten

Mit § 17 wird Artikel 9 der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt. Die Regelung entspricht inhaltlich § 3 Absatz 3 der 33. BImSchV.

§ 17 Absatz 1 legt fest, dass in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonwerte der in Anlage 7 Abschnitt C festgelegten langfristigen Ziele überschritten sind, ortsfeste Messungen durchgeführt werden müssen. Maßgebend dafür sind Überschreitungen in einem Jahr der vorangegangenen fünfjährigen Messperiode.

Absatz 2 regelt den Fall, bei dem Daten für die in Absatz 1 festgelegte fünfjährige Messperiode nicht vollständig vorliegen. In diesem Falle können ersatzweise Ergebnisse von vorliegenden kurzzeitigen Messperioden an den hoch belasteten Orten und Informationen aus

Emissionskatastern und Modellen für die Feststellung möglicher Überschreitungen der langfristigen Zielwerte verwendet werden.

Zu § 18 Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten

Mit § 18 wird Artikel 10 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit den Anhängen I, VII, IX und X umgesetzt. Die Regelung entspricht inhaltlich § 3 Absatz 2 und 4 bis 8 der 22. BImSchV.

Absatz 1 legt in Verbindung mit Anlage 8 die Kriterien für die Festlegung des Standortes der Probenahmestellen für Ozon sowie für deren Repräsentativität fest.

Absatz 2 legt in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt A die Mindestanzahl der zu betreibenden Probenahmestellen in dem Gebiet fest, in denen Messungen die einzige Informationsquelle sind.

Absatz 3 legt fest, in welchem Umfang die Gesamtzahl von Probenahmestellen in den Fällen verringert werden darf, in denen die Ergebnisse ortsfester Messungen durch Modellrechnungen und/oder orientierender Messungen ergänzt werden. Dabei muss eine Mindestzahl von Probenahmestellen eingehalten werden. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die Informationen für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die festgelegten Zielwerte, langfristigen Ziele und Informations- bzw. Alarmschwellen ausreichen.

Absatz 4 regelt die Messung der Ozonvorläufersubstanz Stickstoffdioxid und legt die Zahl der Probenahmestellen fest.

Absatz 5 regelt in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt B, unter welchen Voraussetzungen eine Reduzierung der Ozonprobenahmestellen möglich ist. Danach kann in Gebieten mit guter Luftqualität eine Reduzierung der sonst vorgeschriebenen Ozonprobenahmestellen um bis zu zwei Drittel vorgenommen werden.

Absatz 6 regelt die Messung von Ozonvorläuferstoffen. Da diese Messungen nicht dem unmittelbaren Vollzug dienen, sondern der großräumigen Überwachung der Bildungs- und Ausbreitungsbedingungen von Ozonvorläuferstoffen dienen, werden sie vom Umweltbundesamt durchgeführt. Das Umweltbundesamt misst die zur Erfüllung der bereits existierenden Verpflichtungen aus der so genannten Ozon-Richtlinie 2002/3/EG erforderlichen Komponenten.

Zu § 19 Referenzmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten

Mit § 19 wird Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt A Nummer 8 und Anhang VI Abschnitt B der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt.

§ 19 regelt in Verbindung mit Anlage 6 die Verwendung von Referenzmethoden zur Beurteilung der Werte von Ozon.

Zu § 20 Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber

Diese Regelung entspricht den Regelungen in den Artikeln 2 bis 4 der Richtlinie 2004/107/EG, die bereits durch § 16 und 17 der 22. BImSchV in deutsches Recht umgesetzt worden waren.

Absatz 1 legt fest, dass die zuständigen Behörden jeweils Listen von Gebieten und Ballungsräumen erstellen müssen, in denen die Zielwerte für Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo[a]pyren erreicht oder unterschritten bzw. überschritten werden.

Absatz 2 legt in Verbindung mit Anlage 15 die obere bzw. untere Beurteilungsschwelle fest. Diese Schwellen sind maßgeblich für Festlegung der Mess- bzw. Beurteilungsanforderungen und die damit verbundene Messintensität.

Die Absätze 3, 4 und 5 legen in Verbindung mit den Anlagen 16 und 17 fest, wo und an wie vielen Standorten verpflichtende Messungen erforderlich sind. Verpflichtende Messungen müssen dann durchgeführt werden, wenn die Werte über der in Anlage 15 festgelegten unteren Beurteilungsschwelle liegen.

Absatz 6 trifft Regelungen zur Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen und hinsichtlich der Aktualisierungserfordernisse für die Einstufung.

In Absatz 7 wird festgelegt, dass die Messungen an festen Orten kontinuierlich oder stichprobenartig mit ausreichender Häufigkeit durchzuführen sind.

Absatz 8 legt fest, dass zur Beurteilung des Beitrages de Benzo[a]pyren- Immissionen zusätzlich weitere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe gemessen werden müssen und legt die hierfür geltenden Randbedingungen fest. Diese Probenahmestellen werden vom Umweltbundesamt betrieben. Soweit die Länder die genannten Stoffe erfassen, werden die Ergebnisse bei der Beurteilung berücksichtigt.

Absatz 9 trifft Festlegungen für die zusätzliche Beurteilung der Hintergrundbelastung für die Stoffe Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren sowie die in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe, Quecksilber und der Gesamtablagerungen von Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo[a]pyren und Quecksilber. Diese Probenahmestellen werden vom Umweltbundesamt wegen dessen Zuständigkeit für die Überwachung der großräumigen Schadstoffbelastung der Luft betrieben.

Absatz 10 erlaubt die Verwendung von Bioindikatoren für die Beurteilung der Auswirkungen der betrachteten Schadstoffe auf Ökosysteme.

Die Absätze 11 bis 13 enthalten Festlegungen, mit der die Datenqualität der Messungen gemäß der Anlagen 16 und 17 sichergestellt werden soll.

Teil 4
Kontrolle der Luftqualität

Zu § 21 Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

Mit § 21 werden Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 22 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt.

§ 21 Absatz 1 legt fest, dass die Beurteilung, ob die festgelegten Werte eingehalten sind, auf der Grundlage der in Anlage 3 genannten Kriterien zu erfolgen hat. Dort ist festgelegt, dass die Luftqualität an allen Orten nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmenstellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien beurteilt werden muss. Hiervon ausgenommen sind lediglich die in Abschnitt A Nummer 2 bestimmten Orte. Hierbei handelt es sich um solche, zu denen die Öffentlichkeit normalerweise keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt, zum Beispiel Industriegelände und Mittelstreifen von Straßen. Aufgrund dieser Regelung gibt es einen Unterschied zwischen dem Geltungsbereich der Grenzwerte, die im Prinzip überall gelten, und dem Geltungsbereich der Beurteilung der Luftqualität. Diese rechtliche Grauzone wurde in der Richtlinie bewusst in Kauf genommen, da die Kommission und die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht bereit waren, den allgemeinen Geltungsbereich der Grenzwerte zu beschränken.

Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen muss gegenüber der Kommission nachgewiesen werden, eine Zusammenstellung der erforderlichen umfangreichen Daten und Informationen enthält Anhang XV der Richtlinie 2008/50/EG.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass sich im Falle einer Inanspruchnahme einer Fristverlängerung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid und Benzol nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG beziehungsweise im Falle einer Ausnahme zur Verpflichtung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10 nach Artikel 22 Absatz 2, die Kommission darüber in einer offiziellen Mitteilung der Bundesregierung informiert werden muss.

In Absatz 4 wird geregelt, dass bei der Inanspruchnahme von Fristverlängerungen nach Absatz 2 und 3 der Immissionsgrenzwert die in Anlage 11 schadstoffspezifisch festgelegte maximale Toleranzmarge nicht überschreiten darf. Darüber hinaus stellt Absatz 4 klar, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nur dann entfallen kann, wenn die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Mitteilung der Bundesregierung gemäß Absatz 2 keine Einwände gegen die genannten Ausnahmeregelungen bzw. Fristverlängerungen erhoben hat.

Zu § 22 Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind

Diese Regelung entspricht den Regelungen im Artikel 3 der Richtlinie 2004/107/EG, die bereits durch § 16 der 22. BImSchV in deutsches Recht umgesetzt worden waren.

§ 22 legt fest, dass die zuständigen Behörden für die Berichterstattung an die Kommission in den Fällen, in denen Gebiete mit Überschreitungen der Zielwerte des § 10 ausgewiesen wurden und die Quellen, die zur Überschreitung der Zielwerte beitragen, identifizert wurden, nachweisen müssen, dass für diese Gebiete alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Zielwerte zu erreichen. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen an den Hauptemissionsquellen. Anlagen im Sinne von § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen insoweit die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen.

Zu § 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten

§ 23 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nr. 22 in Verbindung mit 15 Absatz 1, Artikel 1 Nummer 9 in Verbindung mit 16 Absatz 1 und Artikel 1 Nummer 9, 14 in Verbindung mit 17 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG sowie Art. 2a) in Verbindung mit 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/107/EG. Diese Vorschrift legt den Rahmen fest, unter denen die Einhaltung des langfristigen Ziels für Ozon, des nationalen Ziels für PM2,5 sowie der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren sicherzustellen ist. Insbesondere müssen die Maßnahmen verhältnismäßig sein und dürfen keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen

Zu § 24 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen

Mit dieser Regelung wird Artikel 20 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt. Die bisher geltenden Regelungen der Richtlinie 1999/30/EG, umgesetzt in § 14 Absatz 6 und 7 der 22. BImSchV, für die Berücksichtigung der Beiträge aus natürlichen Quellen wurden weiter gefasst.

§ 24 Absatz 1 regelt die Nachweisführung gegenüber der Kommission für den Fall, dass Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für einen bestimmten Schadstoff Emissionsbeiträgen aus natürlichen Quellen zuzurechnen sind.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass eine entsprechend Absatz 1 nachgewiesene Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes nicht als Überschreitung gilt, die Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung, wie zum Beispiel die Aufstellung von Luftreinhalteplänen, erfordert. Mit dieser Regelung werden die bisher nur für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und PM10-Feinstaub geltenden Regelungen zur Berücksichtigung natürlicher Immissionsbeiträge auf alle Luftschadstoffe übertragen und ausgeweitet und Einschränkungen bezüglich bestimmter natürlicher Quellen aufgehoben. Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, müssen die zuständigen Behörden den Beitrag aus natürlichen Quellen, der ursächlich für die Überschreitung ist, nachweisen.

Zu § 25 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 aufgrund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst

Mit dieser Regelung wird Artikel 21 der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt. Die bisher geltenden Regelungen der Richtlinie 1999/30/EG bzw. der 22. BImSchV (§ 11 Absatz 5) wurden klarer gefasst, insbesondere in Bezug auf die Luftreinhalteplanung und Wertung der Beiträge bei der Beurteilung der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes.

§ 25Absatz 1 regelt die Nachweisführung gegenüber der Kommission für den Fall, dass Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10 aufgrund von Aufwirbelungen von Partikeln nach der Ausbringung von Streumitteln (zum Beispiel Sand, Split oder Streusalz) auf Straßen im Winterdienst überschritten werden sowie die Bereitstellung einschlägiger Daten und Informationen.

Absatz 2 legt fest, dass eine durch Streumittel im Winter verursachte Grenzwertüberschreitung durch die zuständigen Behörden nachgewiesen wird und dass angemessene Maßnahmen zur Verringerung der Werte getroffen wurden.

In Absatz 3 wird festgelegt, dass ein Luftreinhalteplan in dem Falle, dass Grenzwertüberschreitung durch den Einsatz von Streumitteln verursacht wurde und dies gemäß Absatz 1 und 2 nachgewiesen wurde, nicht erstellt werden muss.

Absatz 4 stellt klar, dass eine nach Absatz 2 nachgewiesene Überschreitung keine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Partikel PM10 im Sinne dieser Verordnung darstellt.

Zu § 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität

§ 26 fasst die bisher geltenden Regelungen der §§ 11 und 16 Absatz 8 beziehungsweise 2 der 22. BImSchV sowie § 8 Absatz 3 Nummer 4 der 33. BImSchV zusammen. Damit werden die entsprechenden Artikel 12 und 18 der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt.

In § 26 wird festgelegt, dass sich die Behörden darum bemühen sollen, dass in Gebieten mit guter Luftqualität die bestmögliche Luftqualität unterhalb der Grenzwerte bzw. der festgelegten Ziele erhalten bleibt ("Verschlechterungsverbot"). Diese Vorschrift verknüpft die Regelungen der Richtlinie 2008/50/EG mit § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz und soll sicher stellen, dass die gesetzlich festgelegte planerische Abwägung stattfindet.

Teil 5
Pläne

Zu § 27 Luftreinhaltepläne

Mit § 27 werden bisherige Regelungen zur Luftreinhalteplanung (insbesondere § 11 der 22. BImSchV und § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz) aktualisiert beziehungsweise ergänzt. Es wird Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt. Absatz 2 ist neu und betrifft die Luftreinhalteplanung im Falle der Überschreitung von Grenzwerten, für die die Frist für die Einhaltung bereits verstrichen ist.

§ 27 Absatz 1 verpflichtet die zuständigen Behörden zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen für Gebiete oder Ballungsräume mit Überschreitungen eines Immissionsgrenzwertes (zuzüglich der jeweils dafür geltenden Toleranzmarge) zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Über das bisher geltende Recht hinaus ist in Absatz 1 außerdem festgelegt, dass auch für Gebiete oder Ballungsräume mit Überschreitung des in Anlage 12 festgelegten Zielwertes für PM2,5 Luftreinhaltepläne zu erstellen sind.

In Absatz 2 ist festgelegt, dass im Falle der Überschreitung solcher Werte, für die die Einhaltefrist bereits abgelaufen ist, die Luftreinhaltepläne geeignete Maßnahmen enthalten müssen, um den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten. Die Möglichkeit, zusätzliche gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschließlich Kinder, zu ergreifen wird ausdrücklich erwähnt.

Absatz 3 präzisiert in Verbindung mit Anlage 13 die Mindestangaben in den Luftreinhalteplänen und eröffnet die Möglichkeit ggf. zusätzliche Maßnahmen nach § 28 in die Pläne aufzunehmen.

In Absatz 4 ist festgelegt, dass integrierte Luftreinhaltepläne erarbeitet oder durchgeführt werden soweit mehrere Schadstoffe betroffen sind.

Zu § 28 Pläne für kurzfristige Maßnahmen

Diese Regelung setzt Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG um und löst bisherige Regelungen zu Aktionsplänen in § 11 Absatz 4 der 22. BImSchV ab.

§ 28 Absatz 1 legt eine verpflichtende Erstellung von Plänen mit Maßnahmen für den Fall fest, dass die Werte die in § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 jeweils festgelegte Alarmschwelle für Schwefeldioxid beziehungsweise Stickstoffdioxid überschreitet. Die festgelegten Maßnahmen sind kurzfristig zu ergreifen und zielen auf eine Verringerung der Gefahr durch die Überschreitung der Alarmschwelle bzw. auf die Verkürzung der Dauer einer Überschreitung ab. Absatz 2 konkretisiert die möglichen Maßnahmen sowie die Eingriffsbereiche. Als mögliche Maßnahmen sind Beschränkungen oder befristete Verbote bestimmter Tätigkeiten zur Reduzierung der Emissionen von Schwefeldioxid beziehungsweise Stickstoffoxid vorgesehen. Als mögliche Eingriffsbereiche sind etwa der Kraftfahrzeugverkehr oder der Betrieb von Industrieanlagen genannt. Der Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, insbesondere Kinder, wird hervorgehoben. Eine Überschreitung der Alarmschwellen ist in Deutschland in den letzten Jahren nicht festgestellt worden; es ist davon auszugehen, dass dieses auch zukünftig nicht vorkommen wird.

Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Richtlinie 2008/50/EG verlangt die Aufstellung von so genannten Aktionsplänen mit kurzfristig wirkenden Maßnahmen, wenn das Risiko der Überschreitung der Alarmschwelle für Ozon gegeben ist. Bei der Alarmschwelle handelt es sich um eine kurzfristig auftretende und mindestens 3 Stunden andauernde Ozonspitzenkonzentration von 240 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³). Die Pflicht zur Aufstellung derartiger Pläne greift jedoch nur in den Fällen, in denen ein nennenswertes Potenzial zur Verringerung dieses Risikos oder zur Reduzierung der Dauer oder des Ausmaßes der Überschreitung der Alarmschwelle besteht. In Deutschland ist ein derartiges Potenzial nicht vorhanden. Die Erfahrungen in den 1990-er Jahren haben gezeigt, dass kurzfristige Maßnahmen die Ozonspitzen nur sehr geringfügig oder gar nicht senken können. Ursache dafür ist die schnelle Verfrachtung der Ozon-Vorläufersubstanzen aus dem Maßnahmengebiet sowie der bedeutende Import von Ozon und Vorläufersubstanzen aus den Nachbarstaaten und der Nordhemisphäre. Deshalb können nur etwa ein Drittel der während einer Ozonepisode maximal auftretenden Ozonkonzentrationen durch nationale Maßnahmen überhaupt beeinflusst werden. Diese Beurteilung steht im Einklang mit entsprechenden Aussagen der Leitlinien der Kommission zur Umsetzung der Ozon-Richtlinie (Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie 2002/3/EG, Entwurf vom 22. August 2002). Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird demgemäß - analog zur bisherigen Verfahrensweise bei der Umsetzung der bisher geltenden Ozonrichtlinie (2002/3/EG) - nicht in deutsches Recht umgesetzt.

Die Politik der Bundesregierung zur Bekämpfung des Sommersmogs basiert aus diesen Gründen auf langfristig angelegten und dauerhaft wirksamen Maßnahmen.

Zu § 29 Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung

Diese Regelung setzt Artikel 25 Absatz 1, 2 und 4 der Richtlinie 2008/50/EG um und passt bisher bestehende Regelungen betreffend die grenzüberschreitende Luftverschmutzung den Erfordernissen dieser Richtlinie an.

In § 29 Absatz 1 wird die Zusammenarbeit der Behörden bei der Überschreitung von Immissionswerten geregelt. Bei erheblichen grenzüberschreitenden Schadstofftransporten sollen die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen, zum Beispiel koordinierte Luftreinhaltepläne, vorsehen, um die bestehenden Probleme zu beheben.

Absatz 2 regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Bezug auf gemeinsame Pläne für kurzfristige Maßnahmen und den entsprechenden Austausch geeigneter Informationen. Diese können sich auch auf benachbarte Gebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken.

In Absatz 2 ist festgelegt, dass bei Überschreitungen der Informationsschwelle bzw. von Alarmschwellen im grenznahen Raum eine schnellstmögliche Information des benachbarten Mitgliedstaates der Europäischen Union zu erfolgen hat.

Teil 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten

Zu § 30 Unterrichtung der Öffentlichkeit

In § 30 werden die in der Richtlinie 2008/50/EG in den Artikeln 19, 25 und 26 getroffenen Regelungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit zusammengefasst und umgesetzt. Regelungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, die von der Richtlinie 2008/50/EG nicht erfasst werden (Richtlinien 2001/81/EG und 2004/107/EG), wurden aus § 19 der 22. BImSchV übernommen.

In Absatz 1 werden die grundlegenden Verpflichtungen zur Information der Öffentlichkeit festgelegt. Danach ist die Öffentlichkeit, insbesondere relevante Organisationen (zum Beispiel Umweltschutzverbände, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen und empfindliche Bevölkerungsgruppen), kostenlos über die Luftqualität, Fristverlängerungen und Ausnahmen bei der Einhaltung von Grenzwerten sowie über Luftreinhaltepläne zu informieren. Die Informationen müssen nicht aktiv verbreitet werden, sondern sind über leicht zugängliche Medien, wie zum Beispiel das Internet, zur Verfügung zu stellen.

In Absatz 2 ist festgelegt, dass die zuständigen Behörden Jahresberichte für die Schadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikeln PM10 und PM2,5, Blei, Benzol, Ozon sowie Kohlenmonoxid zu veröffentlichen haben.

Absatz 3 legt fest, dass bei Überschreitungen der Informationsschwelle für Ozon, sowie der Alarmschwellen für Ozon, Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid die Öffentlichkeit gemäß Anlage 14 zu informieren ist.

Absatz 4 verpflichtet die zuständigen Behörden, die Öffentlichkeit bei grenznahen Überschreitungen der Informationsschwelle für Ozon oder einer Alarmschwelle für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide bzw. Ozon in einem Nachbarstaat über die von dort gegebenen Informationen zu informieren.

In Absatz 5 ist geregelt, wie und in welchem Umfang die Öffentlichkeit über Inhalte, Untersuchungsergebnisse, Wirkungen und Durchführung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen zu informieren ist.

In Absatz 6 ist die Information der Öffentlichkeit und relevanter Stellen, die die Luftschadstoffe Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo[a]pyren und Quecksilber betreffen, geregelt. Es sind rechtzeitige und angemessene Informationen über die Immissionswerte und Ablagerungsraten für die genannten Stoffe zur Verfügung zu stellen. Die Informationen müssen Angaben zu jeder jährlichen Überschreitung der festgelegten Zielwerte, zu Gründen für die Überschreitung und zu Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte, sowie einschlägige Angaben über gesundheitliche Auswirkungen und Umweltfolgen enthalten.

In Absatz 7 ist festgelegt, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die nach den §§ 34 und 35 erstellten Pläne zu veröffentlichen hat.

In Absatz 8 ist festgelegt, dass die Öffentlichkeit über die Zuständigkeiten bei der Beurteilung der Luftqualität sowie bei der Zulassung von Messsystemen und der Qualitätssicherung von den zuständigen Behörden unterrichtet wird.

Zu § 31 Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikeln PM10 und PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon

Diese Regelung setzt Artikel 27 der Richtlinie 2008/50/EG unter Berücksichtigung um. Regelungen aus § 13 der 22. BImSchV und § 6 der 33. BImSchVwurden übernommen, da sie von der der Richtlinie 2008/50/EG nicht erfasst werden.

In § 31 ist die Pflicht der zuständigen Behörden festgelegt, rechtzeitig alle Informationen, die für die Berichterstattung an die Kommission nach der Richtlinie 2008/50/EG erforderlich sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle, das ist im Regelfall das Umweltbundesamt, zu übermitteln.

Die konkreten Termine und Inhalte für die Berichterstattung ergeben sich aus den auf der Grundlage der von der Kommission nach Artikel 28 der Richtlinie 2008/50/EG noch zu treffenden Festlegungen beziehungsweise zu erarbeitenden Leitlinien.

Zu § 32 Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo[a]pyren und Quecksilber

Diese Regelung entspricht den Regelungen in Artikel 5 der Richtlinie 2004/107/EG, die bereits im Rahmen des § 18 der 22. BImSchV in deutsches Recht umgesetzt worden waren.

Absatz 1 regelt die Berichtspflichten gegenüber der Kommission und die entsprechenden Pflichten für die zuständigen Behörden.

Absatz 2 regelt die nach § 20 festgelegte Datenübermittlung einschließlich der Termine für diese Informationen.

Absatz 3 regelt die Berichterstattung bezüglich der nach § 22 ergriffenen Maßnahmen.

Teil 7
Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung

Zu § 33 Emissionshöchstmengen, -inventare und -prognosen

Mit § 33 werden geltende Regelungen des § 7 der 33. BImSchV (Artikel 7 der NEC-Richtlinie 2001/81/EG) in diese Verordnung übernommen. Sie entsprechen den Regelungen der Artikel 4, 6 und 7 der Richtlinie 2000/81/EG.

In Absatz 1 setzt die in der NEC-Richtlinie 2001/81/EG für Deutschland gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I genannten Emissionshöchstmengen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und Ammoniak (NH3) fest.

Absatz 2 regelt, dass diese Höchstmengen bis spätestens 2010 einzuhalten sind und danach nicht mehr überschritten werden dürfen. Diese Einhaltung ist durch Maßnahmen des Programms nach § 34 sicherzustellen.

Absatz 3 verpflichtet das Umweltbundesamt zur jährlichen Erstellung von Emissionsinventaren und -prognosen für 2015 und 2020. Diese Zieljahre ergeben sich daraus, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen und zur Durchführung geeigneter Maßnahmen über das in der NEC-Richtlinie 2001/81/EG genannte Jahr 2010 weiter bestehen bleibt. Dabei sollen die in § 13 Absatz 5 Nummer 2 genannten Verfahren verwendet werden. Die jährliche Fortschreibung ist erforderlich, um eventuell notwendige Änderungen am Programm nach § 34 frühzeitig erkennen zu können.

Zu § 34 Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Ozonhöchstmengen

Mit § 34 werden geltende Regelungen des § 8 der 33. BImSchV (Artikel 8 der NEC-Richtlinie 2001/81/EG) in diese Verordnung übernommen. Sie dienen der Umsetzung von Artikel 17 und 18 der Richtlinie 2008/50/EG.

Absatz 1 verpflichtet die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ein Programm mit dauerhaften Maßnahmen zur Verminderung der Ozonkonzentrationen und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen zu erstellen. Dieses Programm muss die Maßnahmen enthalten, mit denen die Höchstmengen bis spätestens 2010 und danach dauerhaft eingehalten werden können. Eine Durchführung dieser Aufgabe durch die Länder ist nicht möglich, weil erfahrungsgemäß Erfolg versprechende Maßnahmen länderübergreifend konzipiert werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel strengere Umweltauflagen für Anlagen und Kraftfahrzeuge oder steuerliche Regelungen zur Förderung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte.

Das Programm selbst setzt die in ihm enthaltenen Maßnahmen nicht in Kraft. Dazu bedarf es erst entsprechender gesonderter rechtlicher Regelungen. Da die Mehrzahl dieser Regelungen auch vom Bundesrat beschlossen werden muss, ist die möglichst frühzeitige Beteiligung der Länder insbesondere dann unbedingt notwendig, wenn das Programm zur Einhaltung der Höchstmengen die konkrete Verschärfung von Vorschriften vorsieht. Da das Aufstellen des Programms Regierungstätigkeit ist, die in die Zuständigkeit der Bundesregierung fällt, besteht kein Zustimmungserfordernis durch die Länder. Ein solches widerspräche auch dem Grundgesetz, da dies zu einer "Mischregierung" von Bund und Ländern führen würde. Die Länder und die beteiligten Kreise (ein ausgewählter Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens) müssen im Rahmen der Programmkonzeption jedoch auf jeden Fall angehört werden.

Absatz 2 schreibt die jährliche Überprüfung und - soweit erforderlich - die Fortschreibung dieses Programms vor. Die jährliche Überprüfung des Programms ist unerlässlich, um vor dem Hintergrund unerwarteter Veränderungen der prognostizierten Abnahme der Emissionen rechtzeitig die notwendigen Korrekturen einleiten zu können. Für Programmänderungen gelten die Regelungen des Absatzes 1. Die Termine der NEC- und der Ozon-Richtlinie 2002/3/EG zur Aktualisierung des Programms sind unterschiedlich. Nach der NEC-Richtlinie 2001/81/EG musste das Programm im Jahre 2002 erstmalig erstellt und zum 1. Oktober 2006 aktualisiert und gegebenenfalls überarbeitet werden. Das Programm wurde der Kommission zugeleitet. Soweit die Minderung der Ozonvorläuferstoffe betroffen ist, gelten die Festlegungen der Ozon-Richtlinie 2002/3/EG . Danach muss das Programm nur dann erarbeitet werden, wenn Zielwerte überschritten worden sind. Das Programm ist an die Kommission jeweils zwei Jahre nach Ablauf des Zeitraumes, in dem die Zielwerte überschritten waren (erstmals Ende 2006) zu übermitteln. In § 34 wird diesen unterschiedlichen Terminvorgaben damit Rechnung getragen, dass eine jährliche Überprüfung des Programms vorgenommen wird und in Abhängigkeit von deren Ergebnissen und den unterschiedlichen Terminen in den Richtlinien über eine Fortschreibung des Programms entschieden wird.

Absatz 3 regelt die Zielstellung des Programms, die vorrangig darin besteht, die Emissionshöchstmengen, die Zielwerte und langfristigen Ziele unter den in der Verordnung festgelegten Randbedingungen einzuhalten bzw. soweit wie möglich zu erreichen. Dabei sind die Kosteneffizienz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Des Weiteren soll darauf geachtet werden, dass die bestmögliche Luftqualität nach Möglichkeit überall erhalten wird.

Absatz 4 trifft Festlegungen über den Inhalt des Programms und die Mindestinformationen, die im Programm enthalten sein müssen, wenn die Maßnahmen auf die Verminderung der Ozonkonzentrationen abzielen.

Absatz 5 bestimmt, dass die Maßnahmen des Programms unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen verhältnismäßig sein müssen sein müssen. Damit wird den entsprechenden Regelungen der Richtlinie 2008/50/EG und der NEC-Richtlinie 2001/81/EG Rechnung getragen. Entsprechend den Erwägungsgründen der NEC-Richtlinie 2001/81/EG soll das Programm Maßnahmen enthalten, die der technischen Durchführbarkeit und dem Kosten/Nutzen-Verhältnis Rechnung tragen. Die Maßnahmen müssen kosteneffizient sein und dürfen nicht zu übermäßig hohen Kosten führen.

Die Richtlinie 2008/50/EG schreibt vor, dass für Ozon der Zielwert und das langfristige Ziel mit kosteneffizienten Maßnahmen zu erreichen sind, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.

Zu § 35 Programm der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5-Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5-Exposition

Mit dieser Regelung werden Absatz 1 und 2 des Artikels 15 der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt.

Absatz 1 verpflichtet die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Fall, dass die Gefahr der Nichteinhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5-Expositionskonzentration gemäß § 5 Absatz 3 bis zum festgelegten Zeitpunkt besteht, ein Programm mit dauerhaften Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtung zu erstellen ist. Eine Durchführung dieser Aufgabe durch die Länder ist nicht möglich, weil Erfolg versprechende Maßnahmen länderübergreifend konzipiert werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel strengere Umweltauflagen für Anlagen und Kraftfahrzeuge oder steuerliche Regelungen zur Förderung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte.

Das Programm selbst setzt die in ihm enthaltenen Maßnahmen nicht in Kraft. Dazu bedarf es erst entsprechender gesonderter rechtlicher Regelungen. Da die Mehrzahl dieser Regelungen auch vom Bundesrat beschlossen werden muss, ist die möglichst frühzeitige Beteiligung der Länder insbesondere dann unbedingt notwendig, wenn das Programm die konkrete Verschärfung von Vorschriften vorsieht. Da das Aufstellen des Programms Regierungstätigkeit ist, die in die Zuständigkeit der Bundesregierung fällt, besteht kein Zustimmungserfordernis durch die Länder. Ein solches widerspräche auch dem Grundgesetz, da dies zu einer "Mischregierung" von Bund und Ländern führen würde. Die Länder und die beteiligten Kreise (ein ausgewählter Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens) müssen im Rahmen der Programmkonzeption jedoch auf jeden Fall angehört werden.

Absatz 2 verpflichtet die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Fall, dass das nationale Ziel für die Reduzierung der PM2,5-Exposition bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht eingehalten werden kann, ein Programm mit dauerhaften Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtung zu erstellen. Die Maßnahmen dürfen keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen. Die Notwendigkeit für die Erstellung des Programms durch die Bundesregierung ergibt sich aus den zu Absatz 1 gemachten Ausführungen.

Teil 8
Gemeinsame Vorschriften

Zu § 36 Zugänglichkeit der Normen

§ 36 enthält Informationen über Fundstelle und Zugänglichkeit für die in dieser Verordnung genannten Normen.

Zu den Anlagen

Zu Anlage 1

Anlage 1 dient der Umsetzung von Anhang I der Richtlinie 2008/50/EG und übernimmt im Wesentlichen geltende Regelungen der Anlage 4 der 22. BImSchV sowie der Anlage 7 der 33. BImSchV. Diese Anlage konkretisiert die §§ 13, 14 und 18.

Diese Regelung enthält Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung und Vorgaben zur Datenqualitätssicherung für die Luftqualitätsbeurteilung für die Stoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, Benzol, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Ozon und damit zusammenhängendes Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid.

Zu Anlage 2

Anlage 2 dient der Umsetzung von Anhang II der Richtlinie 2008/50/EG und übernimmt im Wesentlichen geltende Regelungen der Anlage 1 der 22. BImSchV.

In dieser Regelung werden die Anforderungen für die Beurteilung der Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid innerhalb der Gebiete und Ballungsräume festgelegt. Um die Genauigkeit der Überwachung dem Grad der Belastung anzupassen, werden so genannte Beurteilungsschwellen festgelegt. In stark belasteten Gebieten werden dadurch erhöhte Anforderungen an die Überwachung gestellt als in weniger belasteten Gebieten.

Diese Anlage konkretisiert den § 12.

Zu Anlage 3

Anlage 3 dient der Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/50/EG und übernimmt im Wesentlichen geltende Regelungen der Anlage 3 der 22. BImSchV.

In dieser Regelung werden die Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität für die Schadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid festgelegt. Darüber hinaus sind Kriterien für die groß- und kleinräumige Ortsbestimmung für Probenahmestellen sowie zur Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl festgelegt.

Diese Anlage konkretisiert die §§ 2, 3, 13, 14 und 22.

Zu Anlage 4

Anlage 4 dient der Umsetzung von Anhang IV der Richtlinie 2008/50/EG.

Die Regelung dient der Sicherstellung ausreichender Informationen für die Überwachung der Luftschadstoffkonzentrationen der Partikel PM2,5 (Gesamtmassenkonzentration und chemische Zusammensetzung) im ländlichen Hintergrund. Diese Messwerte sind für die Beurteilung des Ferntransportes von Luftschadstoffen und für die Analyse der Quellenzuordnung notwendig. Es werden die erforderlichen Randbedingungen für die Standortkriterien für Probenahmestellen definiert.

Diese Anlage konkretisiert den § 13.

Zu Anlage 5

Anlage 5 dient der Umsetzung von Anhang V der Richtlinie 2008/50/EG.

In Anlage 5 werden Kriterien und Mindestzahlen für ortsfeste Messungen festgelegt. In Abschnitt A ist die Mindestzahl von Probenahmestellen für die Schadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid festgelegt. Diese Mindestzahlen dienen der Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten und Alarmschwellen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, soweit ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen. Die Mindestzahl der Probenahmestellen entspricht weitgehend dem geltenden Recht. Abweichungen betreffen vor allem die Anzahl der Probenahmestellen für Partikel PM10 und PM2,5. Für diese ist ein Summenwert festgelegt, der es den zuständigen Behörden erlaubt, den Schwerpunkt der Messungen je nach Erfordernis entweder auf die PM10 - oder auf die PM2,5 - Fraktion zu legen. Dieses Wahlrecht der Behörden ist allerdings durch mehrere Randbedingungen eingeschränkt, z. B. müssen Probenahmestellen mit mindestens einer Überschreitung in den letzten 3 Jahren erhalten bleiben, außerdem darf die Zahl der Probenahmestellen für die Messung der Feinstaubfraktionen PM10 und PM2,5 um nicht mehr als den Faktor 2 differieren.

Die in Abschnitt B aufgelisteten Probenahmestellen dienen der Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben für die Reduzierung der PM2,5-Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Da die Beurteilung der Einhaltung auf der Grundlage eines Vergleichs des aus den Mittelwerten der 36 an festgelegten Probenahmestellen in Ballungsräumen und städtischen Flächen mit mehr als 100 000 Einwohnern für die Jahre 2008 bis 2010 gebildeten Indikators mit dem Indikator der Jahre 2018 bis 2020 erfolgt, ist der Bestand dieser Probenahmestellen mindestens bis 2020 erforderlich. Sollte aus baurechtlichen oder anderen Gründen ein Betrieb dieser Probenahmestellen bis 2020 nicht gewährleistet werden können, müssen die zuständigen Behörden Sorge dafür tragen, dass eine geeignete Ersatz- Probenahmestelle errichtet und betrieben wird. Dabei ist sicher zu stellen, dass die Bestimmung des Indikators der Jahre 2018 bis 2020 gemäß den in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfolgt, insbesondere dürfen die Messergebnisse der Ersatzstation nicht zu einer Verfälschung der Berechnungsergebnisse für den Indikator führen.

Diese Anlage konkretisiert die §§ 14 und 15.

Zu Anlage 6

Anlage 6 dient der Umsetzung von Anhang VI der Richtlinie 2008/50/EG sowie der Übernahme geltender Regelungen in Anlage 6 der 22. BImSchV sowie in Anlage 8 der 33. BImSchV.

In dieser Anlage werden Referenzmethoden und Normbedingungen für die Messung und Beurteilung der Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid festgelegt und Vorgaben für die gegenseitige Anerkennung der Daten getroffen.

Bei der Beurteilung, ob der Bericht gemäß Abschnitt B Absatz 2 akzeptabel ist, stützt sich die Kommission auf ihre (noch zu veröffentlichenden) Leitlinien für den Nachweis der Gleichwertigkeit. Haben die Länder vorläufige Faktoren zur ungefähren Berechnung der Gleichwertigkeit verwendet, sind diese Faktoren auf der Grundlage der Kommissionsleitlinien zu bestätigen oder anzupassen. Die Länder sollten die Korrekturen gegebenenfalls auch rückwirkend an Messdaten der Vergangenheit vornehmen, damit die Daten leichter vergleichbar sind.

Diese Anlage konkretisiert die §§ 1, 16 und 19.

Zu Anlage 7

Anlage 7 dient der Umsetzung von Anhang VII der Richtlinie 2008/50/EG und entspricht den geltenden Regelungen in Anlage 3 der 33. BImSchV.

Diese Regelung fasst die Zielwerte und langfristigen Ziele für Ozon zusammen. Sie regelt darüber hinaus die Kriterien zur Aufbereitung von Daten und zur Berechnung statistischer Parameter sowie den Datenumfang und enthält technische Regelungen, die für die Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte und langfristigen Ziele Anwendung finden.

Diese Anlage konkretisiert den § 9.

Zu Anlage 8

Anlage 8 dient der Umsetzung von Anhang VIII der Richtlinie 2008/50/EG und entspricht im Wesentlichen den geltenden Regelungen in Anlage 4 der 33. BImSchV.

Diese Regelung enthält Vorgaben für die großräumige und kleinräumige Einstufung und Festlegung der Standorte für Probenahmestellen sowie zur Dokumentation der vorgenommenen Einstufung.

Diese Anlage konkretisiert den § 18.

Zu Anlage 9

Anlage 9 dient der Umsetzung von Anhang IX der Richtlinie 2008/50/EG und entspricht im Wesentlichen geltenden Regelungen in Anlage 5 der 33. BImSchV.

Diese Regelung legt Kriterien für die Festlegungen der Mindestanzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Ozonmessungen fest.

Diese Anlage konkretisiert den § 18.

Zu Anlage 10

Anlage 10 dient der Umsetzung von Anhang X der Richtlinie 2008/50/EG und entspricht im Wesentlichen geltenden Regelungen in Anlage 6 der 33. BImSchV.

Diese Regelung legt Kriterien für die Messung von Ozonvorläuferstoffen fest. Sie dient zur Ermittlung von Trends, der Prüfung der Wirksamkeit von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Verbesserung des Verständnisses der Ozonbildungsmechanismen. Neben der verpflichtenden Messung von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen wird die Messung weiterer in der Anlage aufgelisteter Stoffe empfohlen.

Diese Anlage konkretisiert den § 18.

Zu Anlage 11

Mit Anlage 11 wird Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt.

Anlage 11 enthält Kriterien und Parameter für die Prüfung der Daten sowie eine Zusammenstellung von Immissionsgrenzwerten, einschließlich Einhaltungsfristen und gegebenenfalls festgelegter Toleranzmargen und Vorgaben für die Berechnung der Werte.

Diese Anlage konkretisiert die §§ 21 und 28.

Zu Anlage 12

Mit Anlage 12 wird Anhang XIV der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt.

In Anlage 12 sind Regelungen und Kriterien zur Ermittlung des Indikators für die durchschnittliche Exposition sowie zur Bestimmung des nationalen Ziels für die Reduktion der Exposition in Bezug auf PM2,5 festgelegt. Sie konkretisiert nur Festlegungen des § 5.

Diese Anlage konkretisiert die §§ 5, 15, 27, 28 und 35.

Zu Anlage 13

Mit Anlage 13 wird Anhang XV der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt.

Diese Vorschrift zählt die in Luftreinhaltepläne aufzunehmenden Informationen auf.

Diese Anlage konkretisiert die §§ 27 und 34.

Zu Anlage 14

Mit Anlage 14 wird Anhang XVI der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt.

In dieser Anlage ist festgelegt, wie, mit welcher Frequenz und in welchem Umfang der Öffentlichkeit aktuelle Informationen über die Werte der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe in der Luft informiert wird.

Diese Anlage konkretisiert den § 30.

Zu Anlage 15

Anlage 15 dient der Übernahme geltenden Rechts aus Anlage 8 der 22. BImSchV.

In dieser Anlage werden die Anforderungen an die Beurteilung der geregelten Schadstoffe festgelegt. Um die Genauigkeit der Überwachung dem Grad der Belastung anzupassen, werden sog. Beurteilungsschwellen festgelegt. In stark belasteten Gebieten werden daher höhere Anforderungen an die Überwachung gestellt als in weniger belasteten Gebieten.

Diese Anlage konkretisiert den § 20.

Zu Anlage 16

Anlage 16 dient der Übernahme geltenden Rechts aus Anlage 9 der 22. BImSchV.

Diese Vorschrift enthält Kriterien für Probenahmestellen.

Abschnitt A regelt die Festlegung der großräumigen Standortkriterien für die Probenahmestellen. Damit soll unter anderem sichergestellt werden, dass Daten dort erhoben werden, wo die Bevölkerung am stärksten betroffen ist, aber auch dass die Messung kleinräumiger, nicht repräsentativer Umweltbedingungen vermieden wird.

Abschnitt B legt Leitlinien fest, die bei der kleinräumigen Standortwahl für die Probenahmestellen soweit praktisch möglich eingehalten werden sollen.

Abschnitt C legt fest, dass das Verfahren der Standortwahl dokumentiert werden muss.

Abschnitt D regelt die Mindestzahl der Probenahmestellen für die jeweiligen Stoffe bezogen auf diffuse und auf Punktquellen.

Diese Anlage konkretisiert den § 20.

Zu Anlage 17

Anlage 17 dient der Übernahme geltenden Rechts aus Anlage 10 der 22. BImSchV.

Diese Vorschrift enthält Vorgaben für die Qualität von Messdaten, Modellergebnissen und anderen Beurteilungsmethoden.

Diese Anlage konkretisiert den § 20.

Zu Anlage 18

Anlage 18 dient der Übernahme geltenden Rechts aus Anlage 11 der 22. BImSchV.

Diese Vorschrift betrifft die anzuwendenden Referenzmethoden für die Feststellung der Luftschadstoffkonzentrationen. Referenzmethoden für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen wurden nicht festgelegt.

Diese Anlage konkretisiert den § 20.

Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das gleichzeitige Außerkrafttreten der 22. und 33. BImSchV.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 974:
Achtes Änderungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen- 39. BImSchV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat die Entwürfe der o.g. Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit den Regelungsvorhaben werden für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Mit der 39. BImSchV werden bestehende Berichtspflichten des Bundes, der Länder und der Kommunen gegenüber der EU-Kommission verändert. Zusätzliche Kosten resultieren daraus nach Einschätzung des Ressorts nicht.

Der Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter