- a) EU - Fz - Wi
- b) EU - Fz - Wi
- c) Fz - EU - Wi
- a) Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist Drucksache: 164/12 (PDF) in Verbindung mit
- b) Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Drucksache: 165/12 (PDF) in Verbindung mit
- c) Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) Drucksache: 166/12 (PDF)
896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012
A
Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu den Gesetzentwürfen gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu den Gesetzentwürfen allgemein
- 1. Der Bundesrat nimmt den Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie seine Begleitgesetzgebung zur Kenntnis. Er betont die Bedeutung der Wirtschafts- und Währungsunion als wichtiges Element zur Vertiefung der europäischen Integration. Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch die anhaltende Finanzkrise einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Nach Auffassung des Bundesrates bedarf es daher einer entsprechenden Gesamtstrategie, die dieser Gefährdung entgegenwirkt.
- 2. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt bedroht ist, und erkennt die Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) als ein Instrument dieser Gesamtstrategie an.
- 3. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass die Einrichtung des ESM nur ein Baustein innerhalb der Strategie sein kann, der nicht entkoppelt von weiteren wesentlichen Bausteinen wie etwa dem Fiskalpakt stehen kann. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass es zudem einer flankierenden Wachstumsstrategie für die betroffenen Mitgliedstaaten bedarf, die auch den Einsatz der Mittel der Strukturfonds der EU beinhaltet und die Perspektiven für nachhaltiges Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungschancen in der Zukunft eröffnet.
- 4. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Gewährung möglicher Stabilitätshilfen nur sehr restriktiv (ultima ratio) und unter strikten Auflagen erfolgt, deren Einhaltung streng überwacht wird. Alle Maßnahmen sind vorrangig darauf auszurichten, die bestehende Überschuldung in den europäischen Ländern wirkungsvoll und zügig abzubauen. Gleichzeitig ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in Zukunft keine neuen Verschuldungsprobleme eintreten können. Der Bundesrat bekräftigt, dass hierzu auch die strikte Einhaltung der bereits entsprechend verschärften Regeln erforderlich ist.
- 5. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der ESM bereits im Juli 2012 in Kraft treten soll. Er fordert die Bundesregierung auf, darauf zu achten, dass die Interessen des Steuerzahlers bei den daraus entstehenden Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf die bereits bestehenden Stabilitätsmaßnahmen und die Folgen für den Bundeshaushalt, gewahrt werden. Rettungsmaßnahmen dürfen die Leistungsfähigkeit der helfenden Euro-Mitgliedstaaten nicht überfordern. Deshalb müssen alle Maßnahmen zur Bewältigung der aktuellen Schuldenkrise auf Grundlage einer sorgfältigen Güterabwägung in der jeweiligen Situation getroffen werden. Der Bundesrat unterstreicht, dass alles unternommen werden muss, um das deutsche Haftungsrisiko zu begrenzen. Der Bundesrat weist die Bundesregierung zudem darauf hin, dass durch den Bund eingegangene Zahlungsverpflichtungen und Garantien im Fälligkeitsfalle allein den Bundeshaushalt betreffen.
- 6. Eine wie auch immer geartete Beteiligung der Länder an zukünftigen Kosten ist angesichts der Vorgaben der neuen Schuldenregel und der bestehenden Konsolidierungserfordernisse in den Landeshaushalten ausgeschlossen.
- 7. Der Bundesrat geht davon aus, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Anliegen Deutschlands in die Gremien eingebracht werden können und kein Votum gegen die Interessen Deutschlands getroffen werden kann.
- 8. Wie bereits in der Stellungnahme vom 8. Juli 2011 (BR-Drucksache 369/11(B) ) dargestellt, ist der Bundesrat der Auffassung, dass es sich bei dem ESM-Vertrag um ein Vorhaben der EU handelt und daher Artikel 23 GG unterfällt. Er fordert die Bundesregierung auf, die sich daraus ergebenden Rechte des Bundesrates im weiteren Verfahren zu beachten. Zukünftige Änderungen des ESM-Vertrages wie auch die Nutzung der vertragsimmanenten Änderungsklauseln zum Stammkapital des ESM und zu den Arten der Finanzhilfeinstrumente bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
- 9. Der Bundesrat fordert eine umfassende und fortlaufende Unterrichtung zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt über die beabsichtigten Entscheidungen des ESM (z.B. Gewährung von Finanzhilfen) und die Entwicklung in den unterstützten Staaten, damit der Bundesrat hierzu im Einzelfall Stellung nehmen kann. Der Bundesrat fordert eine gesetzliche Regelung dieses Informationsrechtes. Etwaige Stellungnahmen des Bundesrates sind von der Bundesregierung zu berücksichtigen. Die Bundesregierung ist verpflichtet, eine Abweichung von einer Stellungnahme des Bundesrates zu begründen. Das soll nach Möglichkeit vor einer Beschlussfassung im Gouverneursrat des ESM geschehen.
B
- 10. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen die Gesetzentwürfe gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.