Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 023/86 = AE-Nr. 850788,
Drucksache 512/96 = AE-Nr. 962261,
Drucksache 318/01 = AE-Nr. 011296,
Drucksache 453/15 (PDF) = AE-Nr. 150669,
Drucksache 492/17 (PDF) = AE-Nr. 170559 und AE-Nr. . 180220, 180236
Europäische Kommission
Brüssel, den 12.3.2018 COM (2018) 96 final 2018/0044 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht
{SWD(2018) 52 final} - {SWD(2018) 53 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Vorrangiges Anliegen der Kommission ist es, die europäische Wirtschaft weiter zu stärken und Investitionen zu fördern, um Arbeitsplätze zu schaffen und das Wachstum zu verstetigen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Kapitalmärkte gestärkt, vertieft und besser integriert werden. Zentrale Elemente gut funktionierender Kapitalmärkte sind effiziente, sichere Nachhandelsinfrastrukturen. Im Anschluss an den Aktionsplan zur Kapitalmarktunion von 2015 legte die Kommission im Mai 2017 in ihrer Halbzeitüberprüfung dar, welche Maßnahmen noch getroffen werden müssen, um bis 2019 alle Bausteine der Kapitalmarktunion bereitzustellen, damit Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen beseitigt und die Finanzierungskosten gesenkt werden können. Die Vollendung der Kapitalmarktunion ist eine vordringliche Aufgabe.
Im Rahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion und der Halbzeitüberprüfung kündigte die Kommission gezielte Maßnahmen zur Einführung von Vorschriften über das Inhaberrecht an Wertpapieren und die Wirkung von Forderungsübertragungen gegenüber Dritten an, um die Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Geschäften mit Wertpapieren und Forderungen zu verringern. Mit diesem Vorschlag und der gleichzeitig vorgelegten Mitteilung über das auf die dingliche Wirkung von Wertpapiergeschäften anzuwendende Recht1 kommt die Kommission dieser Ankündigung nach. Die Mitteilung, in der der Standpunkt der Kommission zu wichtigen Aspekten des Unionsrechts hinsichtlich des auf die dingliche Wirkung von Wertpapiergeschäften anzuwendenden Rechts erläutert wird, ist diesem Legislativvorschlag zur Drittwirkung von Forderungsübertragungen beigefügt. Angelegenheiten, die unter die Richtlinie über Finanzsicherheiten2" die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen3" die Liquidationsrichtlinie4 und die Registerverordnung5 fallen, werden von diesem Legislativvorschlag nicht berührt.6
Im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion zielt dieser Vorschlag allgemein darauf ab, grenzüberschreitende Investitionen in der EU zu fördern und dadurch den Zugang von Unternehmen, insbesondere KMU, und Verbrauchern zu Finanzmitteln zu erleichtern. Das besondere Ziel dieses Vorschlags besteht darin, durch Annahme einheitlicher Kollisionsnormen auf Unionsebene Rechtssicherheit zu schaffen und so zu einer Zunahme grenzüberschreitender Geschäfte mit Forderungen beizutragen.
Denn wenn die Zahl grenzüberschreitender Geschäfte mit Forderungen und Wertpapieren steigen soll, muss klar und vorhersehbar sein, nach dem Recht welchen Landes zu bestimmen ist, wem eine Forderung oder ein Wertpapier nach einem grenzüberschreitenden Geschäft gehört. Rechtsunsicherheit bezüglich des nationalen Rechts, nach dem sich bestimmt, wem ein Vermögenswert nach einem grenzüberschreitenden Geschäft gehört, bedeutet, dass es von dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte oder Behörden einen Streit über das Inhaberrecht an einer Forderung oder einem Wertpapier prüfen, abhängt, ob durch das grenzüberschreitende Geschäft das Inhaberrecht wie erwartet übertragen wird oder nicht. Wenn im Falle der Insolvenz die Fragen des Inhaberrechts an und der Durchsetzbarkeit von Rechten, die sich aus grenzüberschreitenden Geschäften ergeben, gerichtlich geprüft werden, können mit der Rechtsunsicherheit verbundene rechtliche Risiken zu unerwarteten Verlusten führen.
Die in diesem Vorschlag festgelegten einheitlichen Vorschriften bezeichnen das nationale Recht, nach dem sich das Inhaberrecht an einer grenzüberschreitend übertragenen Forderung bestimmen soll, und beseitigen damit das rechtliche Risiko und mögliche systemische Folgen. Die Schaffung von Rechtssicherheit wird sich positiv auf grenzüberschreitende Investitionen, den Zugang zu günstigeren Krediten und die Marktintegration auswirken.
Mithilfe der Forderungsübertragung können sich Unternehmen Liquidität und Zugang zu Krediten verschaffen (z.B. durch Factoring und Besicherung). Banken und Unternehmen können auf diesem Wege die Nutzung ihres Kapitals optimieren (z.B. durch Verbriefung).
Factoring ist für viele Unternehmen eine entscheidende Liquiditätsquelle. Bei Factoring überträgt (verkauft) ein Unternehmen (der Zedent, meist ein KMU) seine Forderungen mit Abschlag an einen Factor (den Zessionar, häufig eine Bank), um sofort Barmittel zu erhalten. Der Factor zieht die geschuldeten Beträge ein und übernimmt das Risiko uneinbringlicher Forderungen. Von Factoring machen überwiegend KMU
Gebrauch: 76 % der Nutzer sind kleine, 11 % mittlere und 13 % große Unternehmen. Factoring für KMU wird daher von der Branche als Grundlage für wirtschaftliches Wachstum angesehen, da die Beschaffung herkömmlicher Kredite für KMU mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein kann.7 Europa als Region ist der weltweit größte Factoringmarkt, auf den 66 % des Weltmarktes entfallen.8
Beispiel für Factoring KMU C benötigt sofort Barmittel, um seine Lieferanten bezahlen zu können. Die seinen Kunden in Rechnung gestellten Beträge sind erst in drei Monaten fällig. KMU C (Zedent) beschließt, seine Rechnungen mit Abschlag an einen Factor (Zessionar), Bank B, zu übertragen (verkaufen), um von B sofort Barmittel zu erhalten. In dem ermäßigten Preis, zu dem KMU C seine Rechnungen an B verkauft, sind die Gebühren und Provisionen von B enthalten.
Im Rahmen der Besicherung können Forderungen wie Barmittel, die einem Bankkonto gutgeschrieben wurden (Gläubiger ist der Kunde, Schuldner die Bank), oder Kreditforderungen (aus Bankdarlehen) als Finanzsicherheiten zur Sicherung eines Darlehensvertrags verwendet werden (z.B. kann ein Verbraucher Barmittel auf einem Bankkonto als Sicherheit verwenden, um einen Kredit zu erhalten, oder eine Bank kann eine Kreditforderung als Sicherheit verwenden, um einen Kredit zu erhalten). Die Besicherung durch Kreditforderungen ist für die Finanzbranche von großer Bedeutung. Rund 22 % der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems9 werden mit Kreditforderungen besichert.10
Beispiel für Besicherung KMU C (Zedent) möchte bei Bank A (Zessionar) einen Kredit für den Bau eines größeren Lagers aufnehmen und die Forderungen gegen seine Kunden als Sicherheit verwenden. Falls KMU C Insolvenz anmeldet und nicht mehr in der Lage ist, den Kredit zurückzuzahlen, kann Bank A (Sicherungsnehmer) die ihr geschuldeten Beträge einziehen, indem sie die Forderungen beitreibt, die KMU C gegen seinen Kunden hatte.
Durch Verbriefung kann der Zedent, der sogenannte "Originator" (z.B. ein Unternehmen oder eine Bank), Forderungen (z.B. Kraftfahrzeugmieten, Kreditkartenforderungen oder Hypothekenkreditzahlungen) refinanzieren, indem er sie einer Zweckgesellschaft (special purpose vehicle - SPV) überträgt. Die Zweckgesellschaft (Zessionar) gibt am Kapitalmarkt anschließend Schuldtitel (z.B. Anleihen) aus, die die Erlöse aus diesen Forderungen widerspiegeln. In dem Maße, wie die zugrunde liegenden Forderungen beglichen werden, verwendet die Zweckgesellschaft die eingehenden Mittel, um Zahlungen auf die Wertpapiere an die Investoren zu leisten. Verbriefung kann die Finanzierungskosten verringern, da die Zweckgesellschaft so strukturiert ist, dass sie insolvenzgeschützt ist. Für Unternehmen ist Verbriefung eine Möglichkeit, sich Zugang zu Krediten zu verschaffen, die mit geringeren Kosten verbunden sind als Bankdarlehen. Banken können durch Verbriefung einen Teil ihrer Vermögenswerte besser nutzen und Mittel aus ihrer Bilanz freisetzen, um die Kreditvergabe an die Wirtschaft auszuweiten.11 Im Rahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion hat die Union Rechtsvorschriften zur Förderung eines sicheren und liquiden Marktes für Verbriefungen erlassen. Mit diesen Vorschriften soll in der EU ein sicherer Verbriefungsmarkt wiederhergestellt werden, indem zwischen einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungsprodukten und undurchsichtigeren und kostspieligeren Produkten unterschieden wird. Für alle Arten von Verbriefungen ist Rechtssicherheit hinsichtlich des Inhabers der übertragenen Forderung von entscheidender Bedeutung.
Beispiel für Verbriefung
Die große Einzelhandelskette C überträgt ihre Forderungen, die sich aus der Nutzung ihrer hauseigenen Kreditkarte durch die Kunden ergeben, auf die Zweckgesellschaft A (Zessionar).12 A gibt dann Schuldtitel für Investoren auf den Kapitalmärkten aus. Diese Schuldtitel werden durch die Einnahmen aus den Kreditkartenforderungen besichert, die auf A übertragen wurden. In dem Maße, wie die Forderungen beglichen werden, verwendet A die eingehenden Mittel, um Zahlungen auf die Schuldtitel zu leisten.
Warum ist Rechtssicherheit wichtig?
Für den Zessionar (z.B. einen Factor, einen Sicherungsnehmer oder einen Originator) ist wichtig sicherzustellen, dass er das Inhaberrecht an der übertragenen Forderung erwirbt, da auch Dritte das Inhaberrecht an derselben Forderung beanspruchen könnten. Dies würde zu einem Prioritätskonflikt führen, also zu einer Situation, in der bestimmt werden müsste, welches der beiden Rechte, das Recht des Zessionars oder das Recht des konkurrierenden Anspruchstellers, Vorrang haben soll. Ein Prioritätskonflikt zwischen dem Zessionar der Forderung(en) und einem Dritten kann im Wesentlichen in zwei Fällen entstehen:
- - Wenn eine Forderung vom Zedenten (versehentlich oder absichtlich) zweimal auf verschiedene Zessionare übertragen wurde, könnte ein zweiter Zessionar das Inhaberrecht an derselben Forderung beanspruchen. Durch das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht wird der Prioritätskonflikt zwischen den beiden Zessionaren derselben Forderung gelöst.
- - Wenn der Zedent zahlungsunfähig wird, werden seine Gläubiger wissen wollen, ob die übertragene Forderung noch zur Insolvenzmasse gehört, d.h., ob die Übertragung wirksam war und ob der Zessionar das Inhaberrecht an der Forderung erworben hat. Durch das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht wird der Prioritätskonflikt zwischen dem Zessionar und den Gläubigern des Zedenten gelöst.
Bei rein inländischen Forderungsübertragungen ist klar, dass das nationale materielle Recht die Drittwirkung (oder dingliche Wirkung) von Forderungsübertragungen bestimmt, d.h., welche Voraussetzungen der Zessionar erfüllen muss, um sicherzustellen, dass er das Inhaberrecht an den übertragenen Forderungen erwirbt und sie im Falle eines Prioritätskonflikts durchsetzen kann. In Fällen mit Auslandsbezug können jedoch mehrere nationale Rechtsordnungen in Betracht kommen, und die Zessionare brauchen Klarheit, welche Rechtsvorschriften sie einhalten müssen, um das Inhaberrecht an den übertragenen Forderungen zu erwerben.
Rechtliches Risiko
Das anzuwendende Recht, also das nationale Recht, das auf eine bestimmte Situation mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung findet, wird durch Kollisionsnormen bestimmt. Soweit es keine einheitlichen Kollisionsnormen auf Unionsebene gibt, wird das anzuwendende Recht durch die nationalen Kollisionsnormen bestimmt.
Die Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen sind derzeit nur auf Ebene der Mitgliedstaaten geregelt. Die Kollisionsnormen der Mitgliedstaaten sind inkohärent, da sie von unterschiedlichen Anknüpfungspunkten ausgehen, um das anzuwendende Recht zu bestimmen. So ist nach den Kollisionsnormen Spaniens und Polens das Recht der übertragenen Forderung, nach den Kollisionsnormen Belgiens und Frankreichs das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und nach den Kollisionsnormen der Niederlande das Recht des Übertragungsvertrags maßgebend. Unklar sind insbesondere nationale Kollisionsnormen, die nicht gesetzlich geregelt sind.
Inkohärenz der mitgliedstaatlichen Kollisionsnormen bedeutet, dass die Mitgliedstaaten das Recht unterschiedlicher Länder als das Recht bestimmen können, das für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen maßgebend sein soll. Aus diesem Mangel an Rechtssicherheit hinsichtlich des auf die Drittwirkung anzuwendenden nationalen Rechts erwächst bei grenzüberschreitenden Übertragungen ein rechtliches Risiko" das bei inländischen Übertragungen nicht besteht. Auf dieses rechtliche Risiko kann ein Zessionar auf drei verschiedene Weisen reagieren:
- i) Wenn der Zessionar das rechtliche Risiko nicht kennt oder es ignoriert, könnten ihm unerwartete finanzielle Verluste entstehen, wenn ein Prioritätskonflikt auftritt und er das Inhaberrecht an den übertragenen Forderungen verliert. Die Frage des rechtlichen Risikos, das mit der Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Inhabers einer Forderung nach einer grenzüberschreitenden Übertragung verbunden ist, stellte sich erstmals in der Finanzkrise von 2008, etwa im Falle des Zusammenbruchs von Lehmann Brothers International (Europe), in dem bis heute nicht abschließend geklärt ist, wem die Vermögenswerte gehören.13 Unsicherheit hinsichtlich des Inhaberrechts an Forderungen kann somit Folgewirkungen haben und die Auswirkungen einer Finanzkrise verschärfen und verlängern.
- ii) Wenn der Zessionar beschließt, das rechtliche Risiko zu mindern, indem er eine gezielte Rechtsberatung zu der Frage in Anspruch nimmt, welche nationalen Rechtsvorschriften möglicherweise auf die Drittwirkung der grenzüberschreitenden Übertragung Anwendung finden, und die Voraussetzungen aller dieser Rechtsvorschriften erfüllt, um das Inhaberrecht an den übertragenen Forderungen sicherzustellen, entstehen ihm zusätzliche Transaktionskosten in Höhe von 25 % bis 60 %14" die für inländische Übertragungen nicht anfallen.
- iii) Wenn der Zessionar das rechtliche Risiko scheut und ihm aus dem Weg geht, könnten ihm Geschäftsmöglichkeiten entgehen und die Marktintegration könnte geschwächt werden. Da es derzeit keine gemeinsamen Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen gibt, werden Forderungen hauptsächlich im Inland und nicht grenzüberschreitend übertragen. So überwiegt bei Factoring das Inlandsgeschäft, auf das 2016 rund 78 % des Gesamtumsatzes entfielen.15
Wenn der Zessionar beschließt, die Übertragung vorzunehmen, führt die Inkohärenz der mitgliedstaatlichen Kollisionsnormen dazu, dass der Ausgang eines Prioritätskonflikts über das Inhaberrecht an der Forderung nach der grenzüberschreitenden Übertragung davon abhängt, welches nationale Recht von den Gerichten oder Behörden angewendet wird, die den Rechtsstreit prüfen. Je nach dem angewendeten nationalen Recht geht durch die grenzüberschreitende Übertragung das Inhaberrecht wie erwartet auf den Anspruchsteller über oder auch nicht.
Zusätzlicher Nutzen einheitlicher Vorschriften
Einheitliche unionsrechtliche Kollisionsnormen bestimmen derzeit das auf die vertraglichen Schuldverhältnisse im Rahmen von Geschäften mit Forderungen und Wertpapieren anzuwendende Recht. Insbesondere regelt die Rom-I-Verordnung16, welches Recht auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien einer Forderungsübertragung (zwischen Zedent und Zessionar sowie zwischen Zessionar und Schuldner) sowie zwischen Gläubiger/Zedent und Schuldner anzuwenden ist. Die Rom-I-Verordnung bestimmt auch, welches Recht bei Wertpapiergeschäften auf das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer anzuwenden ist.
Einheitliche unionsrechtliche Kollisionsnormen in drei Richtlinien, nämlich der Richtlinie über Finanzsicherheiten, der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen und der Liquidationsrichtlinie, bestimmen auch das Recht, das auf die dingliche Wirkung von Geschäften mit im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren und Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, anzuwenden ist. Jedoch sind bisher keine einheitlichen unionsrechtlichen Kollisionsnormen für das Recht angenommen worden, das auf die dingliche Wirkung von Forderungsübertragungen anzuwenden ist. Diese Lücke soll mit der vorgeschlagenen Verordnung geschlossen werden.
Die in der vorgeschlagenen Verordnung festgelegten gemeinsamen Kollisionsnormen sehen vor, dass in der Regel das Recht des Landes, in dem der Zedent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen maßgebend ist. Die vorgeschlagene Verordnung enthält jedoch auch Ausnahmeregelungen, nach denen für bestimmte Übertragungen das Recht der übertragenen Forderung gilt, wenn die allgemeine Regel nicht zweckmäßig wäre, sowie eine Rechtswahlmöglichkeit für Verbriefungen, die auf eine Erweiterung des Verbriefungsmarktes abzielt.
Die Annahme einheitlicher Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen auf Unionsebene wird für die Finanzmärkte einen erheblichen zusätzlichen Nutzen mit sich bringen.
Erstens werden die Zessionare dank der mit den einheitlichen Vorschriften geschaffenen Rechtssicherheit nur noch die Voraussetzungen eines einzigen nationalen Rechts erfüllen müssen, um den Erwerb des Inhaberrechts an den übertragenen Forderungen sicherzustellen. Diese Rechtssicherheit beseitigt das rechtliche Risiko, das derzeit mit grenzüberschreitenden Forderungsübertragungen verbunden ist und zu unerwarteten Verlusten und möglichen Folgewirkungen, höheren Transaktionskosten, entgangenen Geschäftsmöglichkeiten und einer geringeren Marktintegration führen kann. Die einheitlichen Kollisionsnormen und insbesondere die für Verbriefungen festgelegten Normen tragen der Praxis großer Marktteilnehmer Rechnung, auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen das Recht der übertragenen Forderung anzuwenden, sollen es aber gleichzeitig kleineren Marktteilnehmern ermöglichen, in den Verbriefungsmarkt einzutreten bzw. ihre Präsenz auf diesem Markt auszubauen, indem sie die Drittwirkung ihrer Forderungsübertragungen dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten unterwerfen. Die Flexibilität der Kollisionsnormen für die Verbriefung erleichtert die Erweiterung des Verbriefungsmarktes um neue Marktteilnehmer und die Schaffung neuer Geschäftsmöglichkeiten.
Zweitens gewährleistet die Einheitlichkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen, dass zur Beilegung jedes Prioritätskonflikts, der zwischen dem Zessionar und einem konkurrierenden Anspruchsteller entsteht, unabhängig von dem Mitgliedstaat, dessen Gericht oder Behörde den Rechtsstreit prüft, dasselbe nationale Recht zur Anwendung kommt.
Auf diese Weise werden mit der Schaffung von Rechtssicherheit grenzüberschreitende Investitionen gefördert, was letztlich das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung im Rahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion ist.
Was ist eine Forderung?
Eine Forderung ist das Recht eines Gläubigers, von einem Schuldner die Zahlung eines Geldbetrags (z.B. Außenstände) oder die Erfüllung einer sonstigen Leistungspflicht (z.B. Lieferverpflichtung in Bezug auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte im Rahmen von Derivatkontrakten) zu verlangen.
Forderungen können in drei Kategorien eingeteilt werden:
- i) Die erste Kategorie umfasst "herkömmliche Forderungen" wie Geldbeträge, die für noch nicht abgewickelte Geschäfte ausstehen (z.B. Geld, das ein Unternehmen von einem Kunden für unbezahlte Rechnungen bekommen muss).
- ii) Zu den Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID I117 gehören unter anderem Wertpapiere und Derivate, die auf den Finanzmärkten gehandelt werden. Während Wertpapiere Vermögenswerte sind, handelt es sich bei Derivaten um Verträge, die sowohl Rechte (oder Forderungen) als auch Pflichten der Vertragsparteien umfassen. Die zweite Kategorie von Forderungen sind Forderungen aus Finanzinstrumenten (auch "finanzielle Forderungen" genannt), etwa Forderungen aus Derivatkontrakten (z.B. der Betrag, der nach der Berechnung des Close-Out bei einem Derivatkontrakt zu zahlen ist).
- iii) Die dritte Kategorie von Forderungen sind Barmittel, die einem Konto bei einem Kreditinstitut (z.B. einer Bank) gutgeschrieben wurden, wobei der Kontoinhaber (z.B. ein Verbraucher) der Gläubiger und das Kreditinstitut der Schuldner ist.
Gegenstand dieses Vorschlags ist die Drittwirkung (oder dingliche Wirkung) der Übertragung der oben genannten Forderungen. Er betrifft weder die Übertragung von Verträgen (z.B. Derivatkontrakten), in denen sowohl Rechte (oder Forderungen) als auch Pflichten geregelt sind, noch Schuldumwandlungsverträge, die solche Rechte und Pflichten enthalten. Da dieser Vorschlag weder die Vertragsübertragung noch Schuldumwandlungsverträge betrifft, gilt für den Handel mit Finanzinstrumenten sowie für das Clearing und die Abwicklung dieser Instrumente weiter das nach der Rom-I-Verordnung auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Dieses Recht wird in der Regel von den Vertragsparteien gewählt oder durch nicht abdingbare Vorschriften für Finanzmärkte bestimmt.
Forderungen aus Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II, etwa Forderungen aus Derivatkontrakten, sind für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte von Belang. Ähnlich wie der Wertpapierhandel bringt auch der Handel mit Finanzinstrumenten wie Derivaten grenzüberschreitende Geschäfte in großer Zahl hervor. Finanzinstrumente wie Derivate werden häufig im Effektengiro verbucht.
Für die Form der Eintragung der Existenz oder Übertragung von Finanzinstrumenten wie Derivaten, ob im Effektengiro oder in anderer Form, ist das Recht der Mitgliedstaaten maßgebend. In einigen Mitgliedstaaten werden bestimmte Arten von Derivaten im Effektengiro verbucht und als Wertpapiere angesehen, in anderen Mitgliedstaaten nicht. Je nachdem, ob ein Finanzinstrument wie ein Derivatkontrakt nach nationalem Recht im Effektengiro verbucht und als Wertpapier angesehen wird oder nicht, wenden die mit einem Rechtsstreit über das Inhaberrecht an dem Finanzinstrument oder an der Forderung aus dem Finanzinstrument befassten Behörden oder Gerichte die Kollisionsnorm für die dingliche Wirkung der Übertragung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren oder die Kollisionsnorm für die dingliche Wirkung von Forderungsübertragungen an.
Gegenstand dieses Vorschlags sind Kollisionsnormen für die Drittwirkung der Übertragung von "herkömmlichen Forderungen", "finanziellen Forderungen" (d.h. Forderungen aus Finanzinstrumenten wie Derivaten, die nicht nach nationalem Recht im Effektengiro verbucht und als Wertpapier angesehen werden) und "einem Kreditinstitut gutgeschriebenen Barmitteln", die alle als "Forderungen" bezeichnet werden.
Für die Drittwirkung von Geschäften mit Finanzinstrumenten wie Derivaten, die nach nationalem Recht im Effektengiro verbucht und als Wertpapier angesehen werden, gelten die Kollisionsnormen, die auf die dingliche Wirkung von Geschäften mit im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren und Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, Anwendung finden und die vor allem in der Richtlinie über Finanzsicherheiten, der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen und der Liquidationsrichtlinie festgelegt sind. Der Anwendungsbereich der Kollisionsnormen in diesem Vorschlag und der Anwendungsbereich der Kollisionsnormen in den drei Richtlinien überschneiden sich daher nicht, da sich erstere auf Forderungen beziehen und letztere auf im Effektengiro übertragbare Wertpapiere und Instrumente, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt18. Die kollisionsrechtliche Anknüpfung der drei Richtlinien wird in der zeitgleich angenommenen Mitteilung über das auf die dingliche Wirkung von Wertpapiergeschäften anzuwendende Recht präzisiert.
Was ist die Übertragung einer Forderung?
Bei der Übertragung einer Forderung überträgt ein Gläubiger ("Zedent") seine Forderung gegen einen Schuldner auf eine andere Person ("Zessionar").
Klarheit darüber, wem eine Forderung nach ihrer grenzüberschreitenden Übertragung gehört, ist für Finanzmarktteilnehmer ebenso von Belang wie für die Realwirtschaft. Denn die Übertragung von Forderungen wird von Unternehmen häufig genutzt, um sich Liquidität oder Zugang zu Krediten zu verschaffen.
Bei Factoring zum Beispiel verkauft ein Unternehmen (der Zedent) seine Forderungen mit Abschlag an einen Factor (den Zessionar), häufig eine Bank, und erhält dafür als Gegenleistung sofort Barmittel. Die meisten Nutzer von Factoring (87 %) sind KMU.19
Die Forderungsübertragung wird auch von Verbrauchern, Unternehmen und Banken genutzt, um Zugang zu Krediten zu erhalten, zum Beispiel im Wege der Besicherung. Im Rahmen der Besicherung können Forderungen wie Barmittel, die einem Bankkonto gutgeschrieben wurden, oder Kreditforderungen (aus Bankdarlehen) als Finanzsicherheiten zur Sicherung eines Darlehensvertrags verwendet werden (z.B. kann ein Verbraucher Barmittel auf einem Bankkonto als Sicherheit verwenden, um einen Kredit zu erhalten, oder eine Bank kann eine Kreditforderung als Sicherheit verwenden, um einen Kredit zu erhalten).
Außerdem wird die Forderungsübertragung von Unternehmen und Banken genutzt, um Geld auf den Kapitalmärkten aufzunehmen, indem sie mehrere ähnliche Forderungen einer Zweckgesellschaft übertragen und von dieser anschließend als Schuldtitel (z.B. Anleihen) verbriefen lassen.
Von dem rechtlichen Risiko bei grenzüberschreitenden Geschäften mit Forderungen unmittelbar betroffen sind Kreditnehmer (Privatkunden und Unternehmen, insbesondere KMU), Finanzinstitute (z.B. Banken, die im Kredit-, Factoring-, Besicherungs- und Verbriefungsgeschäft tätig sind), Finanzintermediäre, die Geschäfte mit Forderungen tätigen, und Endanleger (Fonds, Kleinanleger).
Entwicklung der Kollisionsnormen für Forderungsübertragungen
Aufgrund der zunehmenden Vernetzung der nationalen Märkte weisen Forderungsübertragungen häufig einen grenzüberschreitenden Bezug auf (z.B. weil sich der Zedent und der Zessionar oder der Zessionar und der Schuldner in verschiedenen Ländern befinden). Für eine Forderungsübertragung kann daher das Recht mehrerer Länder in Betracht kommen. Kollisionsnormen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten müssen bestimmen, welches nationale Recht für die verschiedenen Aspekte einer grenzüberschreitenden Forderungsübertragung gilt.
Die Kollisionsnormen für grenzüberschreitende Forderungsübertragungen beziehen sich auf zwei Komponenten: 1) die schuldrechtliche Komponente, die die beiderseitigen Pflichten der Parteien betrifft, und 2) die dingliche Komponente, die die Übertragung des Inhaberrechts betrifft und daher Auswirkungen auf Dritte haben kann.
Mit der Rom-I-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht wurden die Kollisionsnormen für die schuldrechtlichen Aspekte der Übertragung von Forderungen auf Unionsebene harmonisiert. Die Verordnung enthält daher einheitliche Kollisionsnormen für
- i) das Verhältnis zwischen den Parteien des Übertragungsvertrags (Zedent und Zessionar)20 und
- ii) das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner21. Die Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung gelten auch für das Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Gläubiger (dem Zedenten) und dem Schuldner.22
Dagegen bestehen auf Unionseben keine Kollisionsnormen für die dinglichen Aspekte der Übertragung von Forderungen. Bei den dinglichen Aspekten oder der Drittwirkung einer Forderungsübertragung geht es im Allgemeinen um das Inhaberrecht an einer Forderung und insbesondere darum,
- i) welche Voraussetzungen der Zessionar erfüllen muss, um sicherzustellen, dass er nach der Übertragung das Inhaberrecht an der Forderung erwirbt (z.B. Eintragung der Forderungsübertragung in ein öffentliches Register oder schriftliche Mitteilung an den Schuldner), und
- ii) wie Prioritätskonflikte zu lösen sind, d.h. Konflikte zwischen mehreren konkurrierenden Anspruchstellern (z.B. zwischen zwei Zessionaren, wenn eine Forderung zweimal übertragen wurde, oder zwischen einem Zessionar und einem Gläubiger des Zedenten), die nach einer grenzüberschreitenden Übertragung darüber streiten, wem die Forderung gehört.
Die Frage, welches Recht für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen maßgebend sein soll, wurde erstmals geprüft, als das Römische Übereinkommen von 1980 in die Rom-I-Verordnung umgewandelt werden sollte23, und dann im Rahmen der Gesetzgebungsverhandlungen, die zum Erlass der Rom-I-Verordnung führten. Die Kommission hatte in ihrem Vorschlag für die Rom-I-Verordnung das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten als das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht gewählt.24 Da es sich um eine schwierige Materie handelt und die Zeit fehlte, um sich in der gebotenen Detailtiefe mit ihr zu befassen, wurden letzten Endes keine Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen in die Verordnung aufgenommen.25
Die Bedeutung dieses ungelösten Problems wurde jedoch in Artikel 27 Absatz 2 der Rom-I-Verordnung anerkannt, der die Kommission verpflichtet, einen Bericht über die Frage vorzulegen, ob die Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, und dem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung beizufügen26.
Zu diesem Zweck gab die Kommission eine externe Studie27 in Auftrag und nahm 2016 einen Bericht28 mit möglichen Lösungsansätzen an. In ihrem Bericht stellte die Kommission fest, dass das Fehlen einheitlicher Kollisionsnormen, die bestimmen, welches Recht für die Frage, ob die Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, und für die Rangfolge zwischen konkurrierenden Anspruchstellern maßgebend ist, die Rechtssicherheit beeinträchtigt, praktische Probleme verursacht und höhere Rechtskosten zur Folge hat.29
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit diesem Vorschlag wird die Verpflichtung aus Artikel 27 Absatz 2 der Rom-I-Verordnung erfüllt, nach dem die Kommission einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag zu der Frage vorzulegen hat, ob die Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, sowie über den Rang dieser Forderung gegenüber einem Recht einer anderen Person. Vorgeschlagen wird eine Harmonisierung der Kollisionsnormen zu diesen Aspekten sowie des Regelungsbereichs des anzuwendenden Rechts, d.h. die Angelegenheiten, für die das zur Anwendung berufene nationale Recht maßgebend sein soll.
Der Vorschlag steht mit den bestehenden Rechtsinstrumenten der Union über das anzuwendende Recht in Zivil- und Handelssachen im Einklang, insbesondere mit der Rom-I-Verordnung, was die unter beide Rechtsakte fallenden Forderungen angeht.
Hinsichtlich des Anknüpfungspunkts, der das auf Insolvenzverfahren anzuwendende Recht bestimmt, steht der Vorschlag auch mit der Insolvenzverordnung30 im Einklang. Das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten, das im Vorschlag als das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht gewählt wird, entspricht dem auf die Insolvenz des Zedenten anzuwendenden Recht, da nach der Insolvenzverordnung das Hauptinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet werden muss, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Fragen zur Wirksamkeit von Forderungsübertragungen stellen sich vor allem im Falle der Insolvenz des Zedenten. Ob eine Forderung zur Insolvenzmasse des Zedenten gehört, hängt davon ab, ob das Inhaberrecht an der übertragenen Forderung auf den Zessionar übergegangen ist, ob also die vom Zedenten vorgenommene Forderungsübertragung als Dritten (z.B. seinen Gläubigern) gegenüber wirksam angesehen werden kann. Dass die Fragen der Rangfolge und der Wirksamkeit von Forderungsübertragungen gegenüber Dritten wie etwa den Gläubigern des Zedenten demselben Recht unterworfen werden, soll die Abwicklung der Insolvenz des Zedenten erleichtern.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Ziele der Initiative stehen mit der Politik der Union zur Finanzmarktregulierung im Einklang.
Zur Erleichterung grenzüberschreitender Investitionen sind im Aktionsplan zur Kapitalmarktunion gezielte Maßnahmen zur Einführung von Vorschriften über das Inhaberrecht an Wertpapieren und die Wirkung von Forderungsübertragungen gegenüber Dritten vorgesehen. Zudem soll die Kommission nach dem Aktionsplan einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, der Rechtssicherheit bei der Feststellung des auf das Inhaberrecht an Wertpapieren und die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendenden nationalen Rechts gewährleistet.
Durch Verringerung der Rechtsunsicherheit, die von grenzüberschreitenden Forderungsübertragungen abschrecken oder zu zusätzlichen Kosten für solche Geschäfte führen kann, trägt dieser Vorschlag zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen bei. Er entspricht auch voll und ganz dem in einer Reihe von Finanzmarktverordnungen der Union festgelegten Ziel des Anlegerschutzes, indem die Verluste verringert werden, die einem Marktteilnehmer entstehen können, wenn ihm das mit der Rechtsunsicherheit verbundene rechtliche Risiko nicht bekannt ist. Im Wege der Harmonisierung der Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen schließlich bietet der Vorschlag den mit Factoring, Besicherung und Verbriefung befassten Marktteilnehmern Rechtssicherheit und erleichtert damit KMU und Verbrauchern den Zugang zu günstigeren Finanzmitteln.
Im Einklang mit dem Aktionsplan zur Kapitalmarktunion wird dieser Vorschlag zu Forderungsübertragungen durch eine nichtlegislative Initiative zu dem auf die dingliche Wirkung von Wertpapiergeschäften anzuwendenden Recht ergänzt. Kollisionsnormen für die dingliche Wirkung grenzüberschreitender Wertpapiergeschäfte sind derzeit in der Richtlinie über Finanzsicherheiten, der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen und der Liquidationsrichtlinie festgelegt. Wie oben dargelegt, überschneiden sich der Anwendungsbereich der Kollisionsnormen in diesem Vorschlag und der Anwendungsbereich der Kollisionsnormen in den drei Richtlinien nicht, da sich erstere auf Forderungen beziehen und letztere auf im Effektengiro übertragbare Wertpapiere und Instrumente, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt31.
In den drei genannten Richtlinien wurden zwar einheitliche Kollisionsnormen für Wertpapiere festgelegt, sie sind jedoch unterschiedlich formuliert und werden in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt und angewendet.
Die mit Blick sowohl auf Forderungen als auch auf Wertpapiere durchgeführte Folgenabschätzung ergab, dass das völlige Fehlen gemeinsamer Kollisionsnormen für die dingliche Wirkung von Forderungsübertragungen einer der Gründe ist, warum Forderungen eher im Inland als grenzüberschreitend übertragen werden. Bei Wertpapiergeschäften dagegen scheint die verbleibende Rechtsunsicherheit, die sich aus der unterschiedlichen Auslegung der geltenden Richtlinien ergibt, die Entwicklung großer grenzüberschreitender Märkte nicht zu behindern. Dass es bei Wertpapieren kaum Belege für ein nennenswertes Risiko gibt, sprach ebenfalls dafür, sich hier für eine nichtlegislative Initiative zu entscheiden.
Kurz gesagt besteht der Hauptunterschied zwischen den Bereichen Forderungen und Wertpapieren darin, dass EU-Kollisionsnormen für die dingliche Wirkung von Forderungsübertragungen völlig fehlen, sodass eine legislative Maßnahme getroffen werden muss, um das mit grenzüberschreitenden Forderungsübertragungen verbundene rechtliche Risiko zu beseitigen, während die drei Richtlinien bereits Kollisionsnormen für die dingliche Wirkung von Wertpapiergeschäften enthalten, die - auch wenn sie nicht einheitlich formuliert sind - nur eine rechtlich nicht verbindliche Maßnahme erfordern.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c AEUV, der im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug das Parlament und den Rat ausdrücklich ermächtigt, Maßnahmen zu erlassen, die "die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen" sicherstellen sollen.
Aufgrund des Protokolls Nr. 22 zum AEUV sind im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht erlassene Rechtsvorschriften wie Kollisionsnormen für Dänemark nicht bindend oder anwendbar. Aufgrund des Protokolls Nr. 21 zum AEUV sind auch das Vereinigte Königreich und Irland nicht durch solche Maßnahmen gebunden. Wenn in diesem Bereich ein Vorschlag vorgelegt wird, können diese Mitgliedstaaten jedoch mitteilen, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der betreffenden Maßnahme beteiligen möchten, und sie können nach der Annahme der Maßnahme mitteilen, dass sie die Maßnahme anzunehmen wünschen.
- Subsidiarität
Die derzeitige Rechtsunsicherheit und das damit verbundene rechtliche Risiko sind auf die unterschiedlichen materiellrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Drittwirkung von Forderungsübertragungen zurückzuführen. Wenn jeder Mitgliedstaat für sich handeln würde, könnten das rechtliche Risiko und die Hindernisse für grenzüberschreitende Forderungsübertragungen nicht in zufriedenstellender Weise beseitigt werden, da die nationalen Vorschriften und Verfahren identisch oder zumindest miteinander vereinbar sein müssten, um in Fällen mit Auslandsbezug zu funktionieren. Daher muss auf Unionsebene gehandelt werden, um sicherzustellen, dass in der gesamten Union dasselbe Recht als das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht bezeichnet wird, und zwar unabhängig von dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte oder Behörden einen Rechtsstreit über das Inhaberrecht an einer übertragenen Forderung prüfen.
- Verhältnismäßigkeit
Derzeit verfügt jeder Mitgliedstaat über
- i) eigene materiellrechtliche Vorschriften über die Drittwirkung von Forderungsübertragungen und
- ii) eigene Kollisionsnormen, nach denen sich bestimmt, welches nationale materielle Recht auf diese Drittwirkung anzuwenden ist.
Sowohl die materiellrechtlichen Vorschriften als auch die Kollisionsnormen unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, und in einer Reihe von Fällen sind die Kollisionsnormen unklar oder nicht gesetzlich geregelt. Diese Unterschiede führen zu Rechtsunsicherheit, die ihrerseits ein rechtliches Risiko zur Folge hat, da für eine grenzüberschreitende Übertragung das materielle Recht mehrerer Länder in Betracht kommen kann.
Um Rechtssicherheit zu schaffen, könnte die EU vorschlagen,
- i) die materiellrechtlichen Vorschriften aller Mitgliedstaaten über die Drittwirkung von Forderungsübertragungen zu harmonisieren oder
- ii) die Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen zu harmonisieren. Vorgeschlagen w i.d.R. chtssicherheit durch eine Harmonisierung der Kollisionsnormen zu schaffen.
Dies ist die im Sinne des Subsidiaritätsprinzips angemessenere Lösung, da sie nicht in das nationale materielle Recht eingreift und nur für Forderungsübertragungen mit grenzüberschreitendem Bezug gilt.
Eine solche Maßnahme in Bezug auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen ist geeignet, das Ziel der Rechtssicherheit zu erreichen und das mit grenzüberschreitenden Forderungsübertragungen verbundene rechtliche Risiko zu beseitigen, und erleichtert dadurch grenzüberschreitende Investitionen, den Zugang zu günstigeren Krediten und die Marktintegration, ohne über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinauszugehen.
- Wahl des Instruments
Die gewünschte Einheitlichkeit der Kollisionsnormen kann nur durch eine Verordnung erreicht werden, da nur eine Verordnung eine vollkommen einheitliche Auslegung und Anwendung der Vorschriften gewährleistet. Wie bei den früheren Instrumenten der Union zum Kollisionsrecht ist das bevorzugte Rechtsinstrument daher eine Verordnung.
3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger und Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat aktiv das Gespräch mit den Interessenträgern gesucht und während des gesamten Folgenabschätzungsverfahrens umfassende Konsultationen durchgeführt. In der Konsultationsstrategie war eine Reihe von Aktionen festgelegt, die von der Kommission zu organisieren waren, insbesondere eine öffentliche Online-Konsultation, zwei Treffen mit Experten aus den Mitgliedstaaten (eine mit Experten für Kollisionsrecht und eine mit Experten für Finanzmärkte) und eine hochrangige Expertengruppe, die sich aus Wissenschaftlern, Angehörigen der Rechtsberufe und Branchenvertretern mit Fachwissen in den Bereichen Kollisionsrecht und Finanzmärkte zusammensetzt. Die Konsultationsstrategie umfasste auch eine von der Kommission in Auftrag gegebene und vom British Institute of International and Comparative Law (BIICL) durchgeführte Studie zur Wirksamkeit von Forderungsübertragungen gegenüber Dritten und zu Prioritätskonflikten zwischen konkurrierenden Anspruchstellern.
Zu der am 28. Februar 2017 veröffentlichten Folgenabschätzung in der Anfangsphase gingen keine Rückmeldungen von Interessenträgern ein.
Die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie ergab, dass zur Lösung von Normenkollisionen im Zusammenhang mit der Drittwirkung von Forderungsübertragungen am häufigsten das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten (z.B. Belgien, Frankreich und Luxemburg in Bezug auf die Verbriefung), das Recht der übertragenen Forderung (z.B. Spanien und Polen) und das Recht des Vertrags zwischen dem Zedenten und dem Zessionar (z.B. Niederlande) angewendet werden.
Die öffentliche Online-Konsultation, die vom 7. April 2017 und bis zum 30. Juni 2017 lief, entsprach der Vorgabe, dass eine öffentliche Konsultation der Kommission mindestens 12 Wochen dauern muss. In der öffentlichen Konsultation sollten Beiträge von allen Interessenträgern eingeholt werden, insbesondere von mit Factoring, Verbriefung, Besicherung und dem Handel mit Finanzinstrumenten befassten Marktteilnehmern sowie von Angehörigen der Rechtsberufe und Experten für Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen.
Im Rahmen der öffentlichen Konsultation gingen bei der Kommission 39 Antworten ein.
Zu den Konsultationsteilnehmern gehörten 5 Regierungen, 15 Branchenverbände, 4 Unternehmen, 2 Anwaltskanzleien, 2 Denkfabriken und 5 Privatpersonen. Aus dem Finanzsektor waren die Interessen von Banken, Fondsmanagern, geregelten Märkten, zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern, Wertpapieremittenten und Anlegern vertreten. Verbraucherorganisationen äußerten sich nicht.
In geografischer Hinsicht kamen die Antworten aus verschiedenen Mitgliedstaaten:
13 Antworten von Interessenträgern im Vereinigten Königreich, 9 Antworten aus Frankreich und Belgien, 3 Antworten aus Deutschland und den Niederlanden, 2 Antworten aus Spanien, 1 Antwort aus Finnland, 1 Antwort aus der Tschechischen Republik und 1 Antwort aus Schweden.
Auf die Frage, ob sie in den letzten fünf Jahren Schwierigkeiten hatten, die Wirksamkeit grenzüberschreitender Forderungsübertragungen gegenüber anderen Dritten als dem Schuldner sicherzustellen, berichteten in der Regel mehr als zwei Drittel der Interessenträger, die geantwortet haben, von solchen Schwierigkeiten. Von den Interessenträgern, die die Frage beantwortet haben, ob ein Tätigwerden der Union einen zusätzlichen Nutzen für die Bewältigung der aufgetretenen Schwierigkeiten mit sich bringen würde, äußerten sich 59 % positiv und 22 % negativ.
Zu dem Recht, das in einer Gesetzgebungsinitiative der Union gewählt werden sollte, konnten die Interessenträger ihre Präferenzen in drei getrennten Fragen angeben. Unter den Interessenträgern, die auf alle drei Fragen geantwortet haben, bevorzugten 57 % das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten, 43 % das Recht der übertragenen Forderung und 30 % das Recht des Übertragungsvertrags. Einige stützten sich in ihrer Antwort auf die in ihrem Mitgliedstaat geltenden Kollisionsnormen, andere auf das Recht, das sie in ihrer derzeitigen Praxis anwenden.
Zugunsten des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten brachten die Interessenträger vor, dass dieses Recht leicht bestimmt werden könne, größere Rechtssicherheit biete und mehr als jede andere Lösung der wirtschaftlichen Logik wichtiger Handelsgepflogenheiten entspreche. Die Interessenträger, die sich für das Recht der übertragenen Forderung aussprachen, machten geltend, dass dieses Recht den Grundsatz der Parteiautonomie wahre und zu niedrigeren Transaktionskosten führen könne.
- Folgenabschätzung
Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden die folgenden Optionen geprüft:
✓ Option 1: Recht des Übertragungsvertrags
Bei dieser Anknüpfung wäre das Recht, das für den Vertrag zwischen dem Zedenten und dem Zessionar über die Übertragung gilt, auch für die dingliche Wirkung der Forderungsübertragung maßgebend. Zedent und Zessionar können frei wählen, welches Recht für ihren Übertragungsvertrag gelten soll.
✓ Option 2: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten
Bei dieser Anknüpfung würde sich die Drittwirkung von Forderungsübertragungen nach dem Recht des Staates bestimmen, in dem der Zedent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
✓ Option 3: Recht der übertragenen Forderung
Bei dieser Anknüpfung wäre für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen das Recht maßgebend, das für die übertragene Forderung gilt, d.h. für den Kredit nach dem ursprünglichen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, der anschließend vom Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen wird. Die Parteien des ursprünglichen Vertrags können frei wählen, welches Recht für den Vertrag gelten soll, der die anschließend übertragene Forderung enthält.
✓ Option 4: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und Recht der übertragenen Forderung
Bei dieser gemischten Option wird die Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten als allgemeine Regel mit der Anwendung des Rechts der übertragenen Forderung in bestimmten Ausnahmefällen kombiniert, nämlich
- i) im Falle der Übertragung von Barsicherheiten, die einem Konto bei einem Kreditinstitut (z.B. einer Bank) gutgeschrieben sind (Gläubiger ist der Verbraucher, Schuldner das Kreditinstitut ) und
- ii) im Falle der Übertragung von Forderungen aus Finanzinstrumenten.
Diese Option gibt dem Zedenten und dem Zessionar auch die Möglichkeit, für die Drittwirkung von Übertragungen im Rahmen einer Verbriefung das Recht der übertragenen Forderung zu wählen. Mit der Möglichkeit, dass die Parteien einer Verbriefung es bei der Geltung der auf dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten beruhenden allgemeinen Regel belassen oder das Recht der übertragenen Forderung wählen können, soll den Bedürfnissen sowohl großer als auch kleinerer Verbriefungsunternehmen Rechnung getragen werden.
✓ Option 5: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht der übertragenen Forderung und Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten
Bei dieser gemischten Option wird die Anwendung des Rechts der übertragenen Forderung als allgemeine Regel mit der Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten auf die Übertragung gebündelter und künftiger Forderungen als Ausnahme kombiniert. Die Drittwirkung der Übertragung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch ein Nichtfinanzunternehmen (z.B. ein KMU) im Rahmen des Factorings würde hier weiter dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten unterliegen. Auch die Drittwirkung der Übertragung von Forderungsbündeln durch ein Finanzunternehmen (z.B. eine Bank) im Rahmen der Verbriefung würde weiter dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten unterliegen.
Dieser Vorschlag basiert auf Option 4" bei der das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten die allgemeine Regel ist, als Ausnahme jedoch bestimmte Übertragungen dem Recht der übertragenen Forderung unterliegen, und eine Rechtswahlmöglichkeit für Verbriefungen besteht. Da sich der Vorschlag nicht mit den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, sondern mit den Rechten Dritter befasst, ist die Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten in der Regel die am besten geeignete Option:
- - Es ist das einzige Recht, das für von der Übertragung betroffene Dritte, etwa die Gläubiger des Zedenten, vorherzusehen und leicht zu finden ist. Dagegen kann das Recht der übertragenen Forderung oder das Recht des Übertragungsvertrags von Dritten nicht vorhergesehen werden, da es meistens von den Vertragsparteien gewählt wird. - Im Falle der Übertragung von Forderungsbündeln ist es das einzige Recht, das den Bedürfnissen von Factoring- und kleineren Verbriefungsunternehmen Rechnung trägt, die nicht immer über die Mittel verfügen, um prüfen zu können, welche Voraussetzungen nach den Rechtsordnungen der verschiedenen Länder, die für die einzelnen in dem Bündel übertragenen Forderungen maßgebend sind, für das Inhaberrecht gelten.
- - Es ist das einzige Recht, das die Bestimmung des Rechts ermöglicht, das auf die Übertragung künftiger Forderungen - eine gängige Praxis bei Factoring - anzuwenden ist.
- - Es ist das einzige Recht, das mit dem Insolvenzrecht der Union, der Insolvenzverordnung, vereinbar ist. Die Abwicklung der Insolvenz des Zedenten wird erleichtert, wenn auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen dasselbe Recht angewendet wird wie auf die Insolvenz.32
- - Es ist das einzige Recht, das mit der internationalen Lösung im Einklang steht, die im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2001 über die Abtretung von Forderungen im internationalen Handel verankert ist. Dadurch können weltweit tätige Marktteilnehmer Synergien erzielen und ihre Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Sorgfaltspflichten und für Gerichtsverfahren senken.
Selbst wenn die Parteien es derzeit vorziehen, auf die Drittwirkung ihrer grenzüberschreitenden Forderungsübertragungen das Recht der übertragenen Forderung anzuwenden, haben sie meist auch das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten im Blick, um sicherzustellen, dass der Erwerb des Inhaberrechts an den übertragenen Forderungen nicht durch Eingriffsnormen des Landes, in dem der Zedent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, verhindert wird, insbesondere nicht durch Vorschriften über Publizitätsanforderungen wie etwa die Verpflichtung zur Eintragung der Forderungsübertragung in ein öffentliches Register, um sie bekannt und Dritten gegenüber wirksam zu machen33.
Außerdem ist bei dieser gemischten Option eine auf dem Recht der übertragenen Forderung beruhende Ausnahme für einige besondere Forderungsübertragungen (nämlich die Übertragung von Barsicherheiten, die einem Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben sind, und die Übertragung von Forderungen aus Finanzinstrumenten) vorgesehen, die den Bedürfnissen der Marktteilnehmer in diesen Bereichen entgegenkommt. Die gemischte Option bietet zusätzliche Flexibilität, indem sie dem Zedenten und dem Zessionar bei der Übertragung von Forderungen zur Verbriefung die Möglichkeit einräumt, das auf die Drittwirkung der Übertragung anzuwendende Recht zu wählen, und damit große wie kleinere Marktteilnehmer in die Lage versetzt, grenzüberschreitende Verbriefungen vorzunehmen.
Am 8. November 2017 wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle ein gemeinsamer Bericht über die Folgenabschätzung vorgelegt, in dem sowohl das auf das Inhaberrecht an Wertpapieren anzuwendende Recht als auch das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht behandelt wurde. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab eine ablehnende Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab und sprach eine Reihe gemeinsamer Empfehlungen für Verbesserungen aus. Mit Blick auf Forderungsübertragungen bat der Ausschuss für Regulierungskontrolle um ausführlichere Informationen über die Optionen, die für das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht geprüft wurden. Die Folgenabschätzung wurde überarbeitet und dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 18. Januar 2018 erneut vorgelegt. Am 1. Februar 2018 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle empfahl, genauere Angaben zu den einmaligen Kosten zu machen, die einigen Marktteilnehmern infolge der Annahme einheitlicher Kollisionsnormen entstehen würden. Die Verbesserungsempfehlungen wurden in der Folgenabschätzung so weit wie möglich berücksichtigt.
- Grundrechte
Diese Initiative steht voll und ganz mit dem in Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union34 verankerten Eigentumsrecht im Einklang. Mit der Klarstellung, welches Recht für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen maßgebend ist, trägt dieser Vorschlag zur Wahrung des Eigentumsrechts bei, da er das Risiko mindert, dass das Inhaberrecht von Anlegern oder Sicherungsnehmern an Forderungen beeinträchtigt wird.
Indem dieser Vorschlag Ausfälle und finanzielle Verluste verringert, die auf das Fehlen einheitlicher Bestimmungen über das auf die dingliche Wirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht zurückzuführen sind, wirkt er sich positiv auf die unternehmerische Freiheit nach Artikel 16 der Charta aus.
Durch Harmonisierung der Kollisionsnormen für die dingliche Wirkung von Forderungsübertragungen wirkt dieser Vorschlag dem Forum Shopping entgegen, da die mit einem Rechtsstreit befassten Gerichte oder Behörden aller Mitgliedstaaten ihre Entscheidung auf dasselbe nationale materielle Recht stützen. Dies erleichtert die Ausübung des in Artikel 47 der Charta niedergelegten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Auswirkungen der geplanten Initiative anhand eines Fragebogens verfolgen, der den wichtigsten Interessenträgern zugeschickt wird. Der Fragebogen dient der Sammlung von Informationen über Trends bei der Zahl grenzüberschreitender Forderungsübertragungen, über Trends bei den Kosten für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die infolge der Annahme einheitlicher Kollisionsnormen entstehen, und über die einmaligen Kosten im Zusammenhang mit der Änderung der Rechtsdokumentation. Fünf Jahre nach Geltungsbeginn des vorgeschlagenen Instruments wird die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen der vorgeschlagenen Lösung evaluiert werden.
Die Verfolgung der Auswirkungen der Annahme einheitlicher Kollisionsnormen erstreckt sich auf die Bereiche Factoring, Besicherung und Verbriefung sowie auf die Übertragung von Barsicherheiten, die einem Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben sind, und die Übertragung von Forderungen aus Finanzinstrumenten wie Derivatkontrakten.
Bei dieser Analyse wird berücksichtigt werden, dass das Volumen der Forderungsübertragungen, die Transaktionskosten und die Art der verborgenen Risiken bei grenzüberschreitenden Übertragungen von einer Reihe unterschiedlicher wirtschaftlicher, rechtlicher oder regulatorischer Faktoren beeinflusst werden, die nicht mit der Rechtssicherheit hinsichtlich des auf die Drittwirkung solcher Übertragungen anzuwendenden Rechts zusammenhängen.
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1: Anwendungsbereich
In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsvorschriften der Union und insbesondere des Anwendungsbereichs der Rom-I-Verordnung festgelegt.
Artikel 1 Absatz 2 enthält eine Liste der Ausnahmen vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung. Diese Ausnahmen werden entweder durch bestehende Rechtsvorschriften der Union oder durch nationale Kollisionsnormen geregelt.
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
In diesem Artikel werden die Hauptbegriffe definiert, auf die sich die vorgeschlagene Verordnung stützt, nämlich "Übertragung", "Forderung" und "Drittwirkung". Die Definition von "Übertragung" lehnt sich an die Begriffsbestimmung in der Rom-I-Verordnung an. Sie bezieht sich nur auf die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung. Der Begriff umfasst sowohl die Vollrechtsübertragung als auch die Übertragung einer Forderung zu Sicherungszwecken.
Die Definition des Begriffs "Forderung" in der vorgeschlagenen Verordnung kodifiziert das allgemeine Verständnis dessen, was eine Forderung im Sinne der Rom-I-Verordnung ist, nämlich ein allgemeines Konzept, das sich auf eine Verbindlichkeit gleich welcher Art, ob monetär oder nichtmonetär, bezieht und unabhängig davon, ob sich diese Verbindlichkeit aus einem vertraglichen Schuldverhältnis nach der Rom-I-Verordnung oder aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis nach der Rom-II-Verordnung ergibt. Der Begriff "Drittwirkung" bestimmt sich nach dem Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung.
Die Bestimmung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" entspricht der Definition in Artikel 19 Absatz 1 der Rom-I-Verordnung, wonach als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Unternehmen/juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung gilt, während bei natürlichen Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln, die Hauptniederlassung als Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts gilt. Eine Zweigniederlassung als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Rom-I-Verordnung ist nicht vorgesehen, da aus einer solchen Bestimmung Rechtsunsicherheit entstünde, wenn ein und dieselbe Forderung von der Hauptverwaltung des Zedenten und gleichzeitig von einer seiner Zweigniederlassungen in einem anderen Land übertragen würde.
Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" entspricht generell dem in der Insolvenzverordnung verwendeten Begriff des "Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen".
Die Definition von "Kreditinstitut" entspricht der Definition in Rechtsakten der Union über Kreditinstitute, "Barsicherheit" entspricht der Definition in der Richtlinie über Finanzsicherheiten und "Finanzinstrument" der Definition in der Richtlinie MiFID II.
Artikel 3: Universelle Anwendung
Dieser Artikel bestimmt, dass das nach der vorgeschlagenen Verordnung bezeichnete Recht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats sein kann, und schreibt damit den universellen Charakter der vorgeschlagenen Verordnung fest.
Artikel 4: Anzuwendendes Recht
Dieser Artikel sieht einheitliche Kollisionsnormen für die Auswirkungen einer Forderungsübertragung auf Dritte vor. Absatz 1 enthält eine allgemeine Kollisionsnorm, die sich auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten stützt, zwei Ausnahmen in Absatz 2, die sich auf das Recht der übertragenen Forderung stützen, und in Absatz 3 die Möglichkeit, dass der Zedent und der Zessionar bei einer Verbriefung als das auf die Drittwirkung der Forderungsübertragung anzuwendende Recht das Recht der übertragenen Forderung wählen können. Absatz 4 regelt den Vorrang zwischen Zessionaren bei einer Doppelübertragung, bei der sich die Drittwirkung der einen Übertragung nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und die Drittwirkung der anderen Übertragung nach dem Recht der übertragenen Forderung (Forderungsstatut) bestimmt.
Nach der allgemeinen Kollisionsnorm bestimmt sich die Drittwirkung von Forderungsübertragungen nach dem Recht des Staates, in dem der Zedent zum maßgebenden Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In diesem Artikel wird in Absatz 1 Unterabsatz 2 auch der eher seltene Fall geregelt, dass der Zedent eine Forderung zweimal überträgt und während dieses Vorgangs seinen gewöhnlichen Aufenthalt ändert, sodass es zu einem Statutenwechsel (conflit mobile) kommt und die konkurrierenden Übertragungen einem unterschiedlichen nationalen Recht unterliegen. Die Kollisionsnorm im Fall eines Statutenwechsels sieht vor, dass sich das anzuwendende Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Zedenten zu dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem die erste der beiden Übertragungen Dritten gegenüber wirksam wurde, d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem einer der Zessionare als Erster alle Anforderungen erfüllt hat, mit der Folge, dass der Forderungsübergang Dritten entgegengehalten werden kann.
Wenn wie bei einem Konsortialkredit (ein Kredit, der von einer Gruppe von Kreditgebern (Konsortium) für ein Großvorhaben an einen einzigen Kreditnehmer vergeben wird) jeder Gläubiger innerhalb der Gläubigergruppe einen Anteil an derselben Forderung besitzt und er diesen Anteil überträgt, bestimmt sich die Drittwirkung dieser übertragenen Teilforderung nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten.
Absatz 2 bestimmt, dass die Drittwirkung bestimmter Forderungsübertragungen ausnahmsweise dem Forderungsstatut unterliegt. Das Forderungsstatut bezieht sich auf das Recht, das für den Vertrag zwischen dem ursprünglichen Gläubiger/Zedenten und dem Schuldner, aus dem die Forderung entstanden ist, maßgebend ist. Mit dieser Ausnahmeregelung bietet die vorgeschlagene Verordnung eine Kollisionsnorm, die den Bedürfnissen der Marktteilnehmer entgegenkommt, die an diesen speziellen Formen des Forderungsübergangs beteiligt sind. Dem Forderungsstatut unterliegen die Drittwirkungen folgender Forderungsübertragungen:
- i) die Übertragung einer Barsicherheit, die einem Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben ist, und
- ii) die Übertragung von Forderungen aus Finanzinstrumenten.
Zur ersten Ausnahme: Zahlt ein Kontoinhaber (z.B. ein Verbraucher) Bargeld auf sein Konto bei einem Kreditinstitut (z.B. einer Bank) ein, so entsteht daraus ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber (Gläubiger) und dem Kreditinstitut (Schuldner).
Der Kontoinhaber ist Gläubiger einer Forderung gegen das Kreditinstitut, den Schuldner, auf Zahlung des Betrags, der seinem Konto bei dem Kreditinstitut gutgeschrieben wurde. Der Kontoinhaber will sein Bankguthaben einem anderen Kreditinstitut als Sicherheit für einen Kredit übertragen. Wer in diesem Fall nach Übertragung der Forderung zu Sicherungszwecken Inhaber der Forderung ist, bestimmt sich nicht nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kontoinhabers (Zedenten), sondern nach dem Forderungsstatut, d.h. nach dem Recht, das für den Vertrag zwischen dem Kontoinhaber und dem ersten Kreditinstitut, aus dem die Forderung entstanden ist, maßgebend ist. Für Dritte wie Gläubiger des Zedenten oder konkurrierende Zessionare ist eine größere Rechtssicherheit gewährleistet, wenn für die Drittwirkung der Übertragung einer Barsicherheit bei einem Kreditinstitut das auf die Geldforderung anzuwendende Recht maßgebend ist. Hier gilt die allgemeine Vermutung, dass die Forderung des Kontoinhabers aus seinem Bankguthaben dem Recht des Landes unterliegt, in dem sich das Kreditinstitut befindet. Dieses Recht wird normalerweise im Kontovertrag zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut gewählt.
Zur zweiten Ausnahme: Die Drittwirkung einer Übertragung von Forderungen aus Finanzinstrumenten wie Derivatkontrakten sollte sich nach dem Recht bestimmen, dem die übertragene Forderung unterliegt, d.h. dem für das Finanzinstrument bzw. den Derivatkontrakt maßgebenden Recht. Eine Forderung aus einem Finanzinstrument könnte beispielsweise der Betrag sein, der nach der Berechnung des Close-Out bei einem Derivatkontrakt zu zahlen ist. Um die Stabilität und das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sowie die Erwartungen der Marktteilnehmer zu wahren, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Drittwirkung einer Übertragung von Forderungen aus Finanzinstrumenten nicht nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten, sondern nach dem Recht der übertragenen Forderung zu bestimmen. Dies wird dadurch erreicht, dass es sich bei dem Recht, das für das Finanzinstrument (z.B. Derivatkontrakt) maßgebend ist, aus dem die Forderung entstanden ist, entweder um das von den Parteien selbst gewählte Recht handelt oder um das Recht, das aus nicht abdingbaren Vorschriften für Finanzmärkte folgt.
Absatz 3 regelt das auf die Drittwirkung einer Forderungsübertragung zu Verbriefungszwecken anzuwendende Recht. Durch eine Verbriefung kann der Zedent, der sogenannte Originator (z.B. eine Bank oder ein Unternehmen), Forderungen (z.B. Kraftfahrzeugmieten, Kreditkartenforderungen, Hypothekenkreditzahlungen) refinanzieren, indem er sie einer Einzweckgesellschaft (SPV - special purpose vehicle) überträgt. Die Einzweckgesellschaft (Zessionar) begibt am Kapitalmarkt anschließend Wertpapiere (z.B. Anleihen), die die Erlöse aus diesen Forderungen widerspiegeln. In dem Maße, wie die zugrunde liegenden Forderungen beglichen werden, verwendet die Zweckgesellschaft die eingehenden Mittel für Zahlungen an die Inhaber der Wertpapiere. Durch eine Verbriefung können Finanzierungskosten gesenkt werden, da die Zweckgesellschaft so strukturiert ist, dass sie insolvenzgeschützt ist. Unternehmen können durch eine Verbriefung Zugang zu Krediten erhalten, die kostengünstiger sind als Bankdarlehen. Für Banken ist die Verbriefung eine Möglichkeit, einen Teil ihres Vermögens besser zu nutzen und ihre Bilanzen zu entlasten, um eine weitere Kreditvergabe an die Wirtschaft zu ermöglichen.
Große Zedenten und Zessionare (z.B. Großbanken), die in Verbriefungen involviert sind, wenden derzeit auf die Drittwirkung einer Forderungsübertragung das Forderungsstatut an. Das bedeutet, dass der Zessionar (die Einzweckgesellschaft) die Anforderungen des für die übertragenen Forderungen geltenden Rechts (d.h. des Vertrags zwischen dem ursprünglichen Gläubiger/Zedenten und dem Schuldner) erfüllen muss, um zu gewährleisten, dass er die Inhaberschaft an den Forderungen erwirbt. Dadurch sinken die Kosten für Marktteilnehmer, die ihre Verbriefungen so strukturieren können, dass alle Forderungen, die der Zweckgesellschaft übertragen werden, dem Recht eines einzigen Landes unterliegen. Die Zweckgesellschaft muss dann die Rechtsvorschriften nur eines Landes erfüllen, um sicherzustellen, dass sie das Recht an dem gesamten Forderungsbündel erwirbt. Da Großunternehmen Verbriefungen oft grenzüberschreitend gestalten, wäre die Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten auf die Drittwirkung der Forderungsübertragung für den Zessionar bei mehreren Zedenten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufwendiger, da er die rechtlichen Anforderungen in diesen Ländern beachten müsste.
Kleinere Marktteilnehmer hingegen (z.B. kleinere Banken und Unternehmen) müssen bei einer Verbriefung oft das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten auf die Drittwirkung der Forderungsübertragung gelten lassen, da die gebündelten Forderungen, die auf die Zweckgesellschaft übertragen werden sollen, dem Recht verschiedener Staaten unterliegen. Kleinere Zessionare können in diesen Fällen nicht das Recht der übertragenen Forderung auf die Drittwirkung der Übertragung anwenden, da sie nicht in der Lage wären, die rechtlichen Anforderungen für die Erlangung der Inhaberschaft an den übertragenen Forderungen nach jedem Recht, dem die einzelnen gebündelten Forderungen unterliegen, zu erfüllen. Stattdessen ist es für kleinere Zessionare einfacher, die Anforderungen nach nur einem Recht, d.h. dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten, zu erfüllen.
Kurz: Mit der in Absatz 3 gebotenen Rechtswahlmöglichkeit soll die derzeitige Praxis von Großbanken gewahrt werden, die Drittwirkung einer Forderungsübertragung im Wege der Verbriefung dem Forderungsstatut zu unterwerfen, wenn alle Forderungen dem Recht desselben Landes unterliegen, die Zedenten (Originatoren) aber in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Gleichzeitig zielt Absatz 3 darauf ab, die Stellung von kleineren Banken und Unternehmen auf dem Verbriefungsmarkt dadurch zu stärken, dass sie Zessionar eines Forderungsbündels werden können, dessen einzelne Forderungen dem Recht verschiedener Staaten unterliegen.
In jedem Fall ermöglicht die in Absatz 3 vorgesehene Flexibilität den Verbriefungsgesellschaften, für jede Verbriefung zu entscheiden, ob sie nach der Struktur ihrer Verbriefung - d.h. ob die übertragenen Forderungen dem Recht eines oder mehrerer Länder unterliegen, ob es einen oder mehrere Originatoren gibt und ob sich die Originatoren in einem oder mehreren Ländern befinden - das Recht der übertragenen Forderung oder weiterhin die allgemeine Regelung wählen, die sich auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten stützt. Absatz 4 sieht eine Kollisionsnorm für Prioritätskonflikte zwischen Zessionaren derselben Forderung vor, wenn die Drittwirkung der einen Forderungsübertragung dem Forderungsstatut und die der anderen Forderungsübertragung dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten unterliegt. Hierzu kann es (normalerweise versehentlich und in keiner bestimmten Reihenfolge) kommen, wenn eine Forderung zunächst im Wege des Factoring, der Besicherung oder einer (ersten) Verbriefung ohne Rechtswahl übertragen wird und anschließend bei einer (zweiten) Verbriefung das Forderungsstatut als das auf die Drittwirkung anzuwendende Recht gewählt wird. Die Drittwirkung einer Forderungsübertragung im Wege des Factoring, der Besicherung oder einer (ersten) Verbriefung ohne Rechtswahl würde sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten bestimmen. Bei einer (zweiten) Verbriefung hingegen, bei der die Parteien als anzuwendendes Recht das Forderungsstatut wählen, würde für die Drittwirkung das Recht der übertragenen Forderung maßgebend sein. Die vorgeschlagene Verordnung sieht einen objektiven Faktor vor, um zu bestimmen, nach welchem Recht Prioritätskonflikte zwischen Zessionaren zu lösen sind: Wird eine Forderung mehrfach übertragen, hat die Forderung Vorrang, die nach dem auf die Drittwirkung der Forderungsübertragung anzuwendenden Recht Dritten gegenüber als Erste wirksam geworden ist. Diese Regel entspricht der Regel, die im Fall eines Statutenwechsels nach Absatz 1 anzuwenden ist, und beruht wie diese Regel auf dem Zeitpunkt, zu dem eine Forderungsübertragung Dritten wirksam entgegengehalten werden kann.
Artikel 5: Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts
In diesem Artikel ist eine nicht erschöpfende Liste von Sachverhalten aufgeführt, die dem nationalen materiellen Recht, das zur Anwendung auf die Drittwirkung der Forderungsübertragung berufen ist, unterliegen sollten. In diesem Artikel wird daher der Begriff "Drittwirkung" (bzw. die dingliche Wirkung) des Forderungsübergangs genauer gefasst. Generell bestimmt das anzuwendende Recht, wer das Recht an der übertragenen Forderung erworben hat. Das anzuwendende Recht sollte insbesondere zwei Kernfragen regeln, um festzustellen, ob eine Person die Inhaberschaft an der übertragenen Forderung erworben hat:
- i) Wirksamkeit der Forderungsübertragung gegenüber Dritten, das heißt, die Schritte, die der Zessionar unternehmen muss, damit er sein Recht gegenüber Dritten geltend machen kann, z.B. Eintragung der Übertragung bei einer Behörde oder in ein öffentliches Register oder schriftliche Übertragungsanzeige an den Schuldner, und
- ii) Vorrang, das heißt, Feststellung, welches Recht im Falle konkurrierender Anspruchsteller Vorrang hat, z.B. zwischen konkurrierenden Zessionaren bei Mehrfachübertragung oder Konkurrenz zwischen einem Zessionar und einem anderen Rechtsinhaber, beispielsweise einem Gläubiger des Zedenten oder des Zessionars in Insolvenzfällen.
Unter "Dritte" sind alle Personen außer dem Schuldner zu verstehen, da alle Aspekte, die den Schuldner betreffen, gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Rom-I-Verordnung dem Forderungsstatut unterliegen (d.h. dem Recht, das für den ursprünglichen Vertrag maßgebend ist, aus dem die übertragene Forderung entstanden ist).
Die Begründung und Übertragung von Rechten kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt sein. Da die vorgeschlagene Verordnung universellen Charakter hat und daher das Recht eines beliebigen Landes als das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht bezeichnen kann, soll eine Vielzahl möglicher Prioritätskonflikte zwischen konkurrierenden Anspruchstellern erfasst werden. Die vorgeschlagene Verordnung regelt nicht nur Prioritätskonflikte im Zusammenhang mit Forderungsübertragungen (z.B. zwischen zwei Zessionaren derselben Forderung), sondern auch solche aufgrund rechtlich oder funktional gleichwertiger Rechtsgeschäfte wie Vertragsübertragungen oder Schuldumwandlungsverträgen, die zur Weitergabe eines Vertrags und damit zur Weitergabe sowohl der Rechte (Forderung) als auch der Pflichten aus diesem Vertrag genutzt werden können. Das durch die vorgeschlagene Verordnung zur Anwendung berufene Recht sollte daher nicht nur Prioritätskonflikte zwischen konkurrierenden Zessionaren regeln, sondern auch Prioritätskonflikte zwischen einem Zessionar und einem konkurrierenden Anspruchsteller, der infolge einer Vertragsübertragung oder eines Schuldumwandlungsvertrags zum Begünstigten einer Forderung geworden ist. Es sei darauf hingewiesen, dass der Vorschlag nicht bestimmt, welches Recht auf die Vertragsübertragung oder den Schuldumwandlungsvertrag anzuwenden ist (z.B. das auf die Umwandlung von Derivatkontrakten anzuwendende Recht), sondern lediglich bestimmt, welches Recht auf einen etwaigen Prioritätskonflikt anzuwenden ist, wenn eine Forderung oder eine wirtschaftlich gleichwertige Forderung übertragen wird und anschließend im Wege einer Vertragsübertragung oder eines Schuldumwandlungsvertrags weiterübertragen wird. Würden solche Prioritätskonflikte nicht geregelt, hätte dies Rechtsunsicherheit zur Folge und die konkurrierenden Zessionare und Begünstigten könnten den Schuldner in Anspruch nehmen, ohne dass es eine gemeinsame Kollisionsnorm gäbe, mit der dieser Konflikt gelöst werden könnte.
Artikel 6: Eingriffsnormen/Artikel 7: Öffentliche Ordnung (ordre public)
Diese Artikel sehen die Möglichkeit vor, das Recht des angerufenen Gerichts anstelle des nach Artikel 4 bezeichneten Rechts anzuwenden. Eingriffsnormen können sich beispielsweise auf die Verpflichtung beziehen, die Forderungsübertragung in ein öffentliches Register eintragen zu lassen.
Artikel 8 bis 12: Allgemeine Aspekte der Anwendung von Kollisionsnormen
Diese Artikel betreffen allgemeine Fragen der Anwendung von Kollisionsnormen im Einklang mit anderen Rechtsinstrumenten der Union über das anzuwendende Recht, insbesondere der Rom-I-Verordnung.
Artikel 10: Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts
Dieser Artikel zielt darauf ab" die Anwendung der lex specialis zu gewährleisten, die Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen in besonderen Bereichen enthält. 2018/0044 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,35 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Union hat sich die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.
- (2) Nach Artikel 81 des Vertrags schließen diese Maßnahmen auch solche ein, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen sicherstellen sollen.
- (3) Um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dieselben Verweisungen zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts vorsehen.
- (4) Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) regelt nicht die Drittwirkung von Forderungsübertragungen. Nach Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung war die Kommission jedoch verpflichtet, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Frage vorzulegen, ob die Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, und über den Rang dieser Forderung gegenüber einem Recht einer anderen Person. Gegebenenfalls sollte diesem Bericht ein Vorschlag zu Änderung der Verordnung sowie eine Folgenabschätzung der einzuführenden Bestimmungen beigefügt werden.
- (5) Am 18. Februar 2015 nahm die Kommission ein Grünbuch zur Schaffung einer Kapitalmarktunion36 an, in dem festgestellt wurde, dass eine größere Rechtssicherheit bei der grenzübergreifenden Übertragung von Forderungen und der Rangfolge solcher Übertragungen, insbesondere im Falle der Insolvenz, ein wichtiger Aspekt bei der Entwicklung eines EU-weiten Markts für Verbriefungen und Finanzsicherheiten sowie anderer Tätigkeiten wie Factoring ist.
- (6) Am 30. September 2015 nahm die Kommission einen Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion37 an. Darin wurde festgestellt, dass es aufgrund der in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelten Drittwirkung von Forderungsübertragungen schwierig ist, Forderungsübertragungen als grenzübergreifende Sicherheiten zu verwenden, mit der Folge, dass diese Rechtsunsicherheit wirtschaftlich bedeutende finanzielle Transaktionen, wie etwa Verbriefungen behindert. In dem Aktionsplan wurde deshalb angekündigt, dass die Kommission einheitliche Regeln vorschlagen wird, die Rechtssicherheit bei der Feststellung des auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendenden nationalen Rechts gewährleisten.
- (7) Am 29. Juni 2016 nahm die Kommission einen Bericht über die Angemessenheit von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten38 an, in dessen Mittelpunkt die Frage stand, ob die Formerfordernisse für die Besicherung durch Kreditforderungen in dieser Richtlinie wirksam und effizient geregelt sind. In diesem Bericht wurde festgestellt, dass ein Vorschlag mit einheitlichen Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen Rechtssicherheit bei der Feststellung des auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendenden nationalen Rechts gewährleisten würde. Auch die Rechtssicherheit bei der Besicherung durch grenzüberschreitende Kreditforderungen würde dadurch erhöht.
- (8) Am 29. September 2016 nahm die Kommission einen Bericht über die Frage an, ob die Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, und über den Vorrang dieser Forderung vor dem Recht einer anderen Person. In diesem Bericht wurde festgestellt, dass einheitliche Kollisionsnormen für die Wirksamkeit einer Forderungsübertragung gegenüber Dritten sowie für den Vorrang zwischen konkurrierenden Zessionaren oder zwischen Zessionaren und anderen Rechtsinhabern die Rechtssicherheit erhöhen und praktische Probleme und Rechtskosten aufgrund der derzeit unterschiedlichen Konzepte in den Mitgliedstaaten verringern würden.
- (9) Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) 39, der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)40, der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)41 und der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 über Insolvenzverfahren42 vereinbar sein. Diese Verordnung sollte so ausgelegt werden, dass Rechtslücken zwischen den vorgenannten Rechtsinstrumenten so weit wie möglich vermieden werden.
- (10) Mit dieser Verordnung wird der Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion umgesetzt. Gleichzeitig wird damit der Verpflichtung in Artikel 27 Absatz 2 der Rom-I-Verordnung nachgekommen, wonach die Kommission einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag zu der Frage vorzulegen hat, ob die Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, sowie über den Rang dieser Forderung gegenüber einem Recht einer anderen Person.
- (11) Die Kollisionsnormen für die Drittwirkung ("dingliche" Wirkung) von Forderungsübertragungen sind auf Unionsebene noch nicht geregelt. Auf Ebene der Mitgliedstaaten gibt es zwar entsprechende Kollisionsnormen, doch sind sie nicht einheitlich und häufig unklar. Die Unterschiede zwischen den nationalen Kollisionsnormen führen bei grenzüberschreitenden Forderungsübertragungen zu Rechtsunsicherheit, da nicht klar ist, welches Recht für die Drittwirkung einer Übertragung maßgebend ist. Hierdurch entsteht anders als bei einer Forderungsübertragung im Inland ein Rechtsrisiko, da je nach Mitgliedstaat, dessen Gerichte oder Behörden eine Streitigkeit über das Inhaberrecht an einer Forderung prüfen, unterschiedliche materiellrechtliche Vorschriften zur Anwendung gelangen können.
- (12) Wenn einem Zessionar das rechtliche Risiko nicht bekannt ist oder wenn er es bewusst ignoriert, können ihm unerwartete finanzielle Verluste entstehen. Die Ungewissheit darüber, wem eine in einem grenzüberschreitenden Kontext übertragene Forderung gehört, kann Folgewirkungen haben und die Auswirkungen einer Finanzkrise verschärfen und verlängern. Beschließt ein Zessionar, eine gezielte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um das rechtliche Risiko zu mindern, entstehen ihm höhere Transaktionskosten als bei einer inländischen Forderungsübertragung. Scheut ein Zessionar das rechtliche Risiko und verzichtet er auf die Investition, können ihm Geschäftsmöglichkeiten entgehen und die Marktintegration könnte geschwächt werden.
- (13) Ziel dieser Verordnung ist es, durch gemeinsame Kollisionsnormen Rechtssicherheit darüber zu schaffen, welches nationale Recht auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwenden ist.
- (14) Eine Forderung berechtigt den Gläubiger dieser Forderung, von dem Schuldner die Zahlung eines Geldbetrags oder die Erfüllung einer sonstigen Leistungspflicht zu verlangen. Der Gläubiger (Zedent) kann sein Recht an der Forderung gegen den Schuldner auf eine andere Person (Zessionar) übertragen. Welches Recht für das Vertragsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, zwischen Zedent und Zessionar und zwischen Zessionar und Schuldner maßgebend ist, bestimmt sich nach den Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung.43
- (15) Für die Drittwirkung einer Forderungsübertragung sollen im Verhältnis zwischen allen Beteiligten, d.h. zwischen Zedent und Zessionar und zwischen Zessionar und Schuldner, sowie gegenüber Dritten - beispielsweise einem Gläubiger des Zedenten - die Kollisionsnormen dieser Verordnung gelten.
- (16) Bei den von dieser Verordnung erfassten Forderungen handelt es sich um Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen aus Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente44 sowie Forderungen aus Barsicherheiten, die einem Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben sind. Zu den Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gehören unter anderem Wertpapiere und Derivate, die auf den Finanzmärkten gehandelt werden. Während Wertpapiere Vermögenswerte sind, handelt es sich bei Derivaten um Verträge, die sowohl Rechte (oder Forderungen) als auch Pflichten der Vertragsparteien umfassen.
- (17) Gegenstand dieser Verordnung ist die Drittwirkung von Forderungsübertragungen. Forderungen aus der Übertragung von Verträgen (z.B. Derivatkontrakten), in denen sowohl Rechte (oder Forderungen) als auch Pflichten geregelt sind, oder aus Schuldumwandlungsverträgen, die solche Rechte und Pflichten enthalten, sind nicht erfasst. Da diese Verordnung weder die Vertragsübertragung noch Schuldumwandlungsverträge betrifft, gilt für den Handel mit Finanzinstrumenten sowie für das Clearing und die Abwicklung dieser Instrumente weiter das nach der Rom-I-Verordnung auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Dieses Recht wird in der Regel von den Vertragsparteien gewählt oder durch nicht abdingbare Vorschriften für Finanzmärkte bestimmt.
- (18) Angelegenheiten, die unter die Richtlinie über Finanzsicherheiten45, die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen46, die Liquidationsrichtlinie47 und die Registerverordnung48 fallen, werden von dieser Verordnung nicht berührt.
- (19) Diese Verordnung sollte universell anwendbar sein, d.h. das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht sollte auch dann Anwendung finden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
- (20) Die Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts ist für Dritte, die das Recht an einer übertragenen Forderung erwerben wollen, von entscheidender Bedeutung. Bestimmt sich die Drittwirkung einer Forderungsübertragung nach dem Recht des Landes, in dem der Zedent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist es für die betreffenden Dritten einfach, im Voraus in Erfahrung zu bringen, welches nationale Recht für ihre Rechte maßgebend sein wird. Das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten sollte daher als allgemeine Kollisionsnorm auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen Anwendung finden. Diese Kollisionsnorm sollte insbesondere für die Drittwirkung der Forderungsübertragung im Wege des Factoring, der Besicherung oder einer Verbriefung, falls die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, gelten.
- (21) Das allgemein zur Regelung der Drittwirkung von Forderungsübertragungen gewählte Recht, sollte es ermöglichen, das Recht zu bestimmen, das auf die Übertragung künftiger Forderungen - eine gängige Praxis des Factoring, bei dem Forderungen gebündelt übertragen werden - anzuwenden ist. Die Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten ermöglicht die Bestimmung des Rechts, das auf die Drittwirkung der Übertragung künftiger Forderungen anzuwenden ist.
- (22) Die Notwendigkeit, das Inhaberrecht an einer übertragenen Forderung zu bestimmen, stellt sich häufig bei der Ermittlung der Insolvenzmasse, wenn der Zedent zahlungsunfähig wird. Eine Übereinstimmung zwischen den Kollisionsnormen dieser Verordnung und den Kollisionsnormen der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren ist daher wünschenswert. Eine solche Übereinstimmung soll dadurch erreicht werden, dass als allgemeine Kollisionsnorm zur Bestimmung der Drittwirkung von Forderungsübertragungen das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten herangezogen wird, da der gewöhnliche Aufenthalt des Zedenten als kollisionsrechtliche Anknüpfung mit dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, der kollisionsrechtlichen Anknüpfung für Insolvenzfälle, zusammenfällt.
- (23) Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2001 über die Abtretung von Forderungen im internationalen Handel ist für den Vorrang des Rechts eines Zessionars an der abgetretenen Forderung vor dem Recht eines konkurrierenden Anspruchstellers das Recht des Staats maßgebend, in dem sich der Zedent befindet. Die Vereinbarkeit der in dieser Verordnung geregelten Kollisionsnormen der Union mit der auf internationaler Ebene durch das Übereinkommen bevorzugten Lösung dürfte die Beilegung internationaler Streitigkeiten erleichtern.
- (24) Hat der Zedent dieselbe Forderung mehrfach auf verschiedene Zessionare übertragen und in dieser Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, sollte sich das anzuwendende Recht nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten zu dem Zeitpunkt bestimmen, zu dem einer der Zessionare als Erster alle Anforderungen für die Wirksamkeit der auf ihn übertragenen Forderung gegenüber Dritten nach dem auf der Grundlage des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Rechts erfüllt hat.
- (25) Im Einklang mit der Marktpraxis und dem Bedarf der Marktteilnehmer sollte die Drittwirkung bestimmter Forderungsübertragungen ausnahmsweise dem Recht der übertragenen Forderung unterliegen, d.h. dem Recht, das für den ursprünglichen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner gilt, aus dem die Forderung entstanden ist.
- (26) Die Drittwirkung der Übertragung einer Barsicherheit, die auf einem Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben ist, durch den Kontoinhaber sollte sich in dem Fall, dass der Kontoinhaber der Gläubiger/Zedent ist und das Kreditinstitut der Schuldner, nach dem Recht der übertragenen Forderung bestimmen. Für Dritte wie Gläubiger des Zedenten oder konkurrierende Zessionare ist eine größere Rechtssicherheit gewährleistet, wenn für die Drittwirkung solcher Übertragungen das Recht der übertragenen Forderung maßgebend ist, da hier die allgemeine Vermutung gilt, dass die Forderung des Kontoinhabers aus seinem Bankguthaben bei einem Kreditinstitut dem Recht des Landes unterliegt, in dem sich das Kreditinstitut befindet (statt dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kontoinhabers/Zedenten). Dieses Recht wird normalerweise im Kontovertrag zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut gewählt.
- (27) Die Drittwirkung einer Übertragung von Forderungen aus Finanzinstrumenten sollte sich ebenfalls nach dem Recht bestimmen, das für den Vertrag gilt, aus dem die Forderung entstanden ist (z.B. einem Derivatkontrakt). Um die Stabilität und das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte zu wahren, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Drittwirkung einer Übertragung von Forderungen aus Finanzinstrumenten nicht nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten, sondern nach dem Recht der übertragenen Forderung zu bestimmen. Dies wird dadurch erreicht, dass es sich bei dem Recht, das für das Finanzinstrument maßgebend ist, aus dem die Forderung entstanden ist, entweder um das von den Parteien selbst gewählte Recht handelt oder um das Recht, das sich aus nicht abdingbaren Finanzmarktvorschriften ergibt.
- (28) Bei der Bestimmung des Rechts, das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen im Wege der Verbriefung anzuwenden ist, sollte eine gewisse Flexibilität gewahrt sein, um den Bedürfnissen aller an der Verbriefung Beteiligten gerecht zu werden und die Einbeziehung kleinerer Anbieter in den grenzüberschreitenden Verbriefungsmarkt zu erleichtern. Hauptanknüpfung für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen im Wege der Verbriefung soll zwar der gewöhnliche Aufenthalt des Zedenten sein, doch sollen der Zedent (Originator) und der Zessionar (Einzweckgesellschaft) das Recht der übertragenen Forderung als das auf die Drittwirkung der Forderungsübertragungen anzuwendende Recht wählen können. Zedent und Zessionar sollten beschließen können, dass für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen im Wege der Verbriefung weiterhin die Hauptanknüpfung des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten gilt, oder je nach Struktur und Merkmalen der Transaktion - wie Anzahl und Standort der Originatoren oder Anzahl der für die übertragenen Forderungen maßgebenden Rechtsordnungen - das Recht der übertragenen Forderung wählen können.
- (29) Prioritätskonflikte zwischen Zessionaren derselben Forderung können entstehen, wenn die Drittwirkung der einen Forderungsübertragung dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und die der anderen Forderungsübertragung dem Recht der übertragenen Forderung unterliegt. In diesen Fällen sollte für den Prioritätskonflikt das Recht maßgebend sein, das auf die Drittwirkung der Forderungsübertragung anzuwenden ist, die Dritten gegenüber nach dem anzuwendenden Recht als Erste wirksam geworden ist.
- (30) Der Anwendungsbereich des nationalen Rechts, das durch diese Verordnung als das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht bezeichnet wird, sollte einheitlich sein. Das zur Anwendung berufene nationale Recht sollte insbesondere maßgebend sein
- i) für die Wirksamkeit der Übertragung gegenüber Dritten, d.h. für die Schritte, die der Zessionar unternehmen muss, um sicherzustellen, dass er das Inhaberrecht an der übertragenen Forderung erwirbt (z.B. Eintragung der Übertragung bei einer Behörde oder in ein öffentliches Register oder schriftliche Übertragungsanzeige an den Schuldner), und
- ii) für Fragen des Vorrangs, d.h. für Streitigkeiten zwischen mehreren konkurrierenden Anspruchstellern (z.B. zwischen zwei Zessionaren, wenn dieselbe Forderung zweimal übertragen wurde, oder zwischen einem Zessionar und einem Gläubiger des Zedenten) über das Inhaberrecht an der Forderung.
- (31) Aufgrund des universellen Charakters dieser Verordnung kann als anzuwendendes Recht das Recht von Ländern mit unterschiedlichen Rechtstraditionen bezeichnet werden. Wird nach der Übertragung einer Forderung auch der Vertrag übertragen, aus dem die Forderung entstanden ist, sollte das nach dieser Verordnung auf die Drittwirkung der Forderungsübertragung anzuwendende Recht auch für den Prioritätskonflikt zwischen dem Zessionar und dem infolge der Vertragsübertragung neuen Begünstigten derselben Forderung maßgebend sein. Wird statt einer Vertragsübertragung ein funktional gleichwertiger Schuldumwandlungsvertrag genutzt, sollte das nach dieser Verordnung auf die Drittwirkung einer Forderungsübertragung anzuwendende Recht auch für die Lösung eines Prioritätskonflikts zwischen dem Zessionar einer Forderung und dem infolge des Schuldumwandlungsvertrags neuen Begünstigten der funktional gleichwertigen Forderung maßgebend sein.
- (32) Gründe des öffentlichen Interesses rechtfertigen es, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen die Vorbehaltsklausel ("ordre public") und die Eingriffsnormen, die restriktiv auszulegen sind, anwenden können.
- (33) Die Achtung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen gebietet, dass diese Verordnung internationale Übereinkünfte, denen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, unberührt lässt. Um den Zugang zu den Rechtsakten zu erleichtern, sollte die Kommission anhand der Angaben der Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der betreffenden Übereinkünfte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.
- (34) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die Anwendung der Artikel 17 und 47 der Charta zu fördern, die das Recht auf Eigentum und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren betreffen.
- (35) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Die gewünschte Einheitlichkeit der Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen kann nur durch eine Verordnung erreicht werden, da nur eine Verordnung eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Vorschriften auf nationaler Ebene gewährleistet. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (36) Gemäß den Artikeln 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [beteiligen/beteiligt sich [das Vereinigte Königreich] [und] [Irland] an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung] [beteiligen/beteiligt sich [das Vereinigte Königreich] [und] [Irland] nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für [das Vereinigte Königreich] [und] [Irland] nicht bindend oder anwendbar ist].
- (37) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
- 1. Diese Verordnung gilt in Fällen, in denen die Drittwirkung einer Forderungsübertragung in Zivil- und Handelssachen eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
- 2. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist die Übertragung von
- a) Forderungen aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten;
- b) Forderungen aus ehelichen Güterständen, aus Güterständen aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, und aus Testamenten und Erbrecht;
- c) Forderungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, soweit die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;
- d) Forderungen aus das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen betreffenden Sachverhalten, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person;
- e) Forderungen aus der Gründung von "Trusts" sowie den dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten;
- f) Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen aus von anderen Einrichtungen als den in Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 49 genannten Unternehmen durchgeführten Geschäften, deren Zweck darin besteht, den unselbstständig oder selbstständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit oder bei arbeitsbedingter Krankheit oder Arbeitsunfällen Leistungen zu gewähren.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a) "Zedent" eine Person, die ihre Forderung gegen einen Schuldner auf eine andere Person überträgt;
- b) "Zessionar" eine Person, die von einer anderen Person eine Forderung gegen einen Schuldner erlangt;
- c) "Übertragung" die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen einen Schuldner, welche die Vollrechtsübertragung von Forderungen, den vertraglichen Forderungsübergang, die Übertragung von Forderungen zu Sicherungszwecken sowie von Pfandrechten und anderen Sicherungsrechten an Forderungen umfasst;
- d) "Forderung" das Recht, eine Schuld gleich welcher Art unabhängig davon, ob sie monetär oder nicht monetär ist und ob sie sich aus einem vertraglichen oder außervertraglichen Schuldverhältnis ergibt, geltend zu machen;
- e) "Drittwirkung" die dingliche Wirkung, d.h. das Recht des Zessionars, eine auf ihn übertragene Forderung anderen Zessionaren oder Begünstigten derselben oder einer funktional gleichwertigen Forderung, den Gläubigern des Zedenten und anderen Dritten entgegenzuhalten;
- f) "gewöhnlicher Aufenthalt" den Ort der Hauptverwaltung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen bzw. den Ort der Hauptniederlassung einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt;
- g) "Kreditinstitut" ein Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/1350, einschließlich der Zweigstellen - im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der genannten Verordnung - von Kreditinstituten mit Sitz innerhalb oder - nach Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU51 - außerhalb der Union, sofern sich die Zweigstellen in der Union befinden;
- h) "Barsicherheit" einen in beliebiger Währung auf einem Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschriebenen Betrag;
- i) "Finanzinstrument" die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU52 genannten Instrumente.
Kapitel II
EINHEITLICHE KOLLISIONSNORMEN
Artikel 3
Universelle Anwendung
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
Artikel 4
Anzuwendendes Recht
- 1. Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, bestimmt sich die Drittwirkung einer Forderungsübertragung nach dem Recht des Staates, in dem der Zedent zum maßgebenden Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Zedent dieselbe Forderung zweimal auf verschiedene Zessionare übertragen und in dieser Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, bestimmt sich der Vorrang des Rechts eines Zessionars vor dem Recht eines anderen Zessionars nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste Übertragung nach dem zur Anwendung berufenen Recht gemäß Unterabsatz 1 Dritten gegenüber wirksam wurde.
- 2. Das auf die übertragene Forderung anzuwendende Recht regelt die Drittwirkung der Übertragung
- a) einer Barsicherheit, die auf einem Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben ist;
- b) von Forderungen aus einem Finanzinstrument.
- 3. Zedent und Zessionar können das auf die übertragene Forderung anzuwendende Recht als das Recht wählen, das auf die Drittwirkung einer Forderungsübertragung zu Verbriefungszwecken anzuwenden ist. Die Rechtswahl ist ausdrücklich im Übertragungsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung zu treffen. Die materielle und formale Gültigkeit der Handlung, durch die die Rechtswahl getroffen wurde, richtet sich nach dem gewählten Recht.
- 4. Der Vorrang bei einer Mehrfachübertragung derselben Forderung, bei der die Drittwirkung der einen Übertragung dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und die Drittwirkung der anderen Übertragungen dem Recht der übertragenen Forderung unterliegt, bestimmt sich nach dem Recht, das auf die Drittwirkung der Forderungsübertragung anzuwenden ist, die als Erste nach dem Recht der übertragenen Forderung Dritten gegenüber wirksam wurde.
Artikel 5
Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts
Das nach dieser Verordnung auf die Drittwirkung einer Forderungsübertragung anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
- a) die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung gegenüber anderen Dritten als dem Schuldner, wie Eintragungs- oder Publikationsformalitäten;
- b) den Vorrang der Rechte des Zessionars vor den Rechten eines anderen Zessionars derselben Forderung;
- c) den Vorrang der Rechte des Zessionars vor den Rechten der Gläubiger des Zedenten;
- d) den Vorrang der Rechte des Zessionars vor den Rechten des Begünstigten einer Vertragsübertragung in Bezug auf dieselbe Forderung;
- e) den Vorrang der Rechte des Zessionars vor den Rechten des Begünstigten eines Schuldumwandlungsvertrags in Bezug auf die funktional gleichwertige Forderung.
Artikel 6
Eingriffsnormen
- 1. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts.
- 2. Eine Eingriffsnorm ist eine Vorschrift, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
Kapitel III
Sonstige Vorschriften
Artikel 7
Öffentliche Ordnung (ordre public)
Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung ("ordre public") des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
Artikel 8
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen.
Artikel 9
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung
- 1. Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
- 2. Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.
Artikel 10
Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts, die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen enthalten.
Artikel 11
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften
- 1. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung internationaler Übereinkünfte, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen enthalten.
- 2. Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.
Artikel 12
Verzeichnis der Übereinkünfte
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis [Geltungsbeginn] die Übereinkünfte nach Artikel 11 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkünfte, setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.
- 2. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung
- a) ein Verzeichnis der Übereinkünfte nach Absatz 1;
- b) die Kündigungen nach Absatz 1.
Artikel 13
Überprüfungsklausel
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens [fünf Jahre nach Geltungsbeginn] einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Verordnung beigefügt.
Artikel 14
Zeitliche Geltung
- 1. Diese Verordnung gilt für Forderungen, die am oder nach dem [Geltungsbeginn] übertragen wurden.
- 2. Das nach dieser Verordnung anzuwendende Recht bestimmt, ob die Rechte eines Dritten in Bezug auf eine nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung übertragene Forderung Vorrang vor den Rechten eines anderen Dritten haben, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erworben wurden.
Artikel 15
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [18 Monate nach Inkrafttreten].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
DerPräsident
- 1. COM (2018) 89.
- 2. Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).
- 3. Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
- 4. Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).
- 5. Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).
- 6. Siehe Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie über Finanzsicherheiten, Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen und Artikel 24 der Liquidationsrichtlinie. Während sich die Richtlinie über Finanzsicherheiten und die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen auf im Effektengiro übertragbare Wertpapiere beziehen, betrifft die Liquidationsrichtlinie Instrumente, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt.
- 7. EU Federation for the Factoring and Commercial Finance Industry (EUF), Factoring and Commercial Finance: A Whitepaper, S. 20.
- 8. Im Jahr 2015 belief sich das Factoring in Europa als Region auf insgesamt 1,566 Mrd. EUR. Die führenden europäischen Märkte sind das Vereinigte Königreich, Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien. Der weltweite Factoringmarkt hatte 2015 ein Volumen von 2,373 Mrd. EUR. Quelle: Factors Chain International (FCI).
- 9. Das Eurosystem besteht aus der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben.
- 10. Bei rund 22 % der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems werden Kreditforderungen als Sicherheit verwendet, die sich im 2. Quartal 2017 auf ungefähr 380 Mrd. EUR beliefen, davon etwa 100 Mrd. EUR aus grenzüberschreitenden Geschäften. Insgesamt wurden im Eurosystem Ende Juni 2017 grenzüberschreitende Sicherheiten in Höhe von rund 450 Mrd. EUR genutzt.
- 11. Der Markt für Verbriefungsemissionen in der EU hatte 2016 ein Volumen von 237,6 Mrd. EUR; 1,27 Bio. EUR standen Ende 2016 noch aus - Association for Financial Markets in Europe (AFME), Securitisation Data Report, 4. Quartal 2016.
- 12. Dieses Beispiel wurde mit entsprechenden Anpassungen aus dem Legislative Guide on Secured Transactions der UNCITRAL, S. 16-17, übernommen.
- 13. Gemeinsame Verwalter von Lehman Brothers International Europe (LBIE), Fifteenth Progress Report, 12.4.2016. Siehe http://www.pwc.co.uk/services/business-recovery/administrations/lehman/lehmanbrothersinternationaleuropeinadministrationjointadministrators-15thprogressreport-12-april-2016.html .
- 14. Siehe die in der öffentlichen Konsultation auf Frage 23 gegebenen Antworten der EU Federation for the Factoring and Commercial Finance Industry (EUF), des französischen Bankenverbandes (Frankreich) und der Asset Based Finance Association Limited (ABFA) (Vereinigtes Königreich).
- 15. EU Federation for the Factoring and Commercial Finance Industry (EUF), Jahrbuch 2016-2017, S. 13.
- 16. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
- 17. Die Finanzinstrumente sind in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU ("MiFID II"; ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) aufgeführt.
- 18. Siehe Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie über Finanzsicherheiten, Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen und Artikel 24 der Liquidationsrichtlinie. Während sich die Richtlinie über Finanzsicherheiten und die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen auf im Effektengiro übertragbare Wertpapiere beziehen, betrifft die Liquidationsrichtlinie Instrumente, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt.
- 19. EU Federation for the Factoring and Commercial Finance Industry (EUF), Factoring and Commercial Finance: A Whitepaper, S. 20.
- 20. Artikel 14 Absatz 1 der Rom-I-Verordnung.
- 21. Artikel 14 Absatz 2 der Rom-I-Verordnung.
- 22. Artikel 2 und 3 der Rom-I-Verordnung.
- 23. Frage 18 des Grünbuchs über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung (KOM (2002) 654 endg., S. 49f. der deutschen Sprachfassung).
- 24. Artikel 13 Absatz 3 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (KOM (2005) 650 endg.).
- 25. Vgl. Artikel 13 Absatz 3 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (KOM (2005) 650 endg.) und Artikel 14 der Rom-I-Verordnung.
- 26. Artikel 27 Absatz 2 der Rom-I-Verordnung.
- 27. British Institute of International and Comparative Law (BIICL), Study on the question of effectiveness of an assignment or subrogation of a claim against third parties and the priority of the assigned or subrogated claim over a right of another person, 2011 ("BIICL-Studie").
- 28. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Frage, ob die Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, und über den Rang dieser Forderung gegenüber einem Recht einer anderen Person (COM (2016) 626 final; "Kommissionsbericht").
- 29. Kommissionsbericht, S. 13 der deutschen Sprachfassung.
- 30. Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).
- 31. Siehe Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie über Finanzsicherheiten, Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen und Artikel 24 der Liquidationsrichtlinie. Während sich die Richtlinie über Finanzsicherheiten und die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen auf im Effektengiro übertragbare Wertpapiere beziehen, betrifft die Liquidationsrichtlinie Instrumente, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt.
- 32. So hat der französische Bankenverband (FBF) in der öffentlichen Konsultation mitgeteilt, dass die französischen Banken im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung in der Regel prüfen, welches Recht auf die Insolvenz des Zedenten anzuwenden ist.
- 33. So hat die Deutsche Kreditwirtschaft in der öffentlichen Konsultation mitgeteilt, dass die Parteien bei Verbriefungsgeschäften prüfen müssen, ob Melde- oder Registrierungsvorschriften einzuhalten sind. Und die Association for Financial Markets in Europe (AFME) hat in ihrer Antwort angegeben, dass die Parteien prüfen müssen, ob die Forderungsübertragung nach dem Recht des Zedenten wirksam ist.
- 34. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391).
- 35. ABl. C vom, S. .
- 36. COM (2015) 63 final.
- 37. COM (2015) 468 final.
- 38. COM (2016) 430 final.
- 39. Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) ( ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40).
- 40. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
- 41. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
- 42. Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).
- 43. Insbesondere nach den Artikeln 3, 4 und 14.
- 44. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
- 45. Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).
- 46. Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
- 47. Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).
- 48. Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).
- 49. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
- 50. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- 51. Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
- 52. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).