A. Problem und Ziel
- Aus dem Pflichtcharakter des Zivildienstes erwächst eine besondere staatliche Verantwortung gegenüber den Dienstleistenden, die in Zukunft verstärkt in Form einer verbesserten Ausrichtung des Zivildienstes auf das Ziel der Persönlichkeitsentwicklung und des Qualifikationserwerbs wahrgenommen werden soll ("Lerndienst"). Neben einer geänderten Struktur der Bildungsmaßnahmen und zusätzlichen Seminarangeboten sollen die Möglichkeiten einer Anrechnung der im Zivildienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Ausbildungs- und Studienzeiten weiterentwickelt werden.
B. Lösung
- Mit dem Dritten Zivildienstgesetzänderungsgesetz soll das Zivildienstgesetz im Sinne der vorgenannten Zielsetzungen geändert werden. Ein qualifiziertes Zeugnis, welches Informationen über den Inhalt des Dienstes sowie die Leistungen und erworbenen Kompetenzen des Dienstleistenden enthält, soll die erworbene Qualifikation für potentielle Arbeitgeber deutlich machen. Folgeänderungen,
- Änderungen aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie redaktionelle Anpassungen insbesondere zur geschlechtergerechten Fassung sind im Kriegsdienstverweigerungsgesetz, Zivildienstvertrauensmann-Gesetz, Wehrpflichtgesetz und Arbeitsplatzschutzgesetz vorzunehmen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen Änderungen verursachen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben.
- 2. Vollzugsaufwand
Für den Bund werden aufgrund der geänderten Struktur der Bildungsmaßnahmen und der neuen Seminarangebote Mehrkosten entstehen, die sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewegen.
Den Mehrkosten stehen noch nicht bezifferbare Minderausgaben infolge der zeitgleich geplanten Einführung eines elektronischen Selbstbuchersystems zur Lehrgangsanmeldung gegenüber. Der geltende Finanzplan 2008 bis 2012 deckt die Mehrausgaben im Vollzugsaufwand ab.
E. Sonstige Kosten
- Negative Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- a) Es werden für Unternehmen keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft, da Informationspflichten für die Wirtschaft nicht betroffen sind.
- b) Für Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht abgeschafft.
Nach § 46 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) muss der Zivildienstleistende, um ein Dienstzeugnis zu erhalten, einen entsprechenden Antrag stellen. Dies ist künftig nicht mehr notwendig, da ein Dienstzeugnis nunmehr von Amts wegen erstellt wird.
- c) Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt.
Nach Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 2 Satz 3 ZDG) erstattet der oder die Bundesbeauftragte dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. August 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.10.08
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S.1629), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
"§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen" .
- b) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:
"§ 25a Einweisung in der Dienststelle".
- c) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst:
"§ 25b Einführung und Begleitung".
- d) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:
"§ 30a Pflichten der Vorgesetzten".
- e) Die Angabe zu § 81 wird aufgehoben .
- a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).
- 3. § 2a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Dem Beirat gehören an:
- 1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen darunter vier Dienstleistende,
- 2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
- 3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
- 4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
- 5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
- 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände."
- b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 4. In § 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Beschäftigungsstelle" die Angabe ", in einer Zivildienstschule" eingefügt.
- 5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
2a. sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt,
- 6. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3 und 4" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.
- 7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Einberufung" die Angabe "im Rahmen eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses" eingefügt.
- 8. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen"
- b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, um deren Vernehmung ersucht werden. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll.
- c) In Satz 3 werden die Wörter "des Zeugen oder Sachverständigen" durch die Wörter "von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen" ersetzt.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
- 9. In § 23 Abs. 5 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
- 10. Die §§ 25a und 25b werden wie folgt gefasst:"
§ 25a Einweisung in der Dienststelle
- (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden. Bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden.
- (2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 25b
Einführung und Begleitung- (1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit an
- 1. einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung und
- 2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen, soweit dies erforderlich ist, teilzunehmen.
- (2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt, an
- 1. einem einwöchigen Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen sowie
- 2. einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektieren, teilzunehmen. Das Reflexionsangebot gemäß Satz 1 Nr. 2 kann einmalig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halb- oder ganztägig in regionalen Gruppen durchgeführt werden.
- (3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 genannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Seminare können in angemessenem Umfang erstattet werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.
- (4) Bei dem Seminar nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden.
- (5) Die Dienstleistenden sind während der Teilnahme an mehrtägigen Seminaren in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend."
- 11. § 30 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen. Vorgesetzte sind die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes, die Leitung der Dienststelle sowie die Personen einschließlich anderer Dienstleistender, die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind.
- 12. § 30a wird wie folgt gefasst:"
§ 30a Pflichten der Vorgesetzten
- Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen."
- 13. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "einen vergleichbaren Beschäftigten" durch die Wörter "vergleichbare Beschäftigte" ersetzt.
- 14. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "einem Dritten" durch die Wörter "einer dritten Person" und die Wörter "des Dritten diesem" durch die Wörter "der dritten Person dieser" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "einen Dritten" durch die Wörter "eine dritte Person" ersetzt.
- 15. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "ärztliche Untersuchungen" durch die Wörter "die Abrechnung ärztlicher Untersuchungen" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird das Wort "Ärzte" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird das Wort "Ärzten" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzten" ersetzt.
- cc) In Satz 6 wird das Wort "Dritte" durch die Wörter "eine dritte Person" und die Wörter "des Dritten" durch die Wörter "der dritten Person" ersetzt.
- dd) In Satz 7 werden die Wörter "Inhalt und Empfänger" durch die Angabe "Inhalt, Empfängerinnen und Empfänger" ersetzt.
- c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Einem Bevollmächtigten" durch die Wörter "Einer bevollmächtigten Person" ersetzt.
- d) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "Dritter" durch die Wörter "einer dritten Person" ersetzt.
- 16. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "von Ärzten" durch die Wörter "von Ärztinnen oder Ärzten" ersetzt.
- 17. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Außerdem hat jeder Dienstleistende das Recht, sich unmittelbar an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu wenden. Wegen des Vorbringens einer Beschwerde nach den Sätzen 1 oder 3 darf der Dienstleistende nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die Leitung der Dienststelle, kann sie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes, richtet sie sich gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes, kann sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unmittelbar eingereicht werden.
- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
- 18. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter "einer Einweisung durch einen Arzt" durch die Wörter "ärztlicher Einweisung" ersetzt.
- 19. § 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- (1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen Beendigung vom Bundesamt eine Dienstzeitbescheinigung und von der Beschäftigungsstelle ein qualifiziertes Dienstzeugnis.
- (2) Das Dienstzeugnis hat Angaben über Art und Dauer des Dienstes sowie über Führung, Tätigkeit, Leistung und erworbene Kompetenzen des Dienstleistenden zu enthalten, sofern er mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat."
- 20. In § 47 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter "seines Ehegatten" durch die Wörter "seiner Ehegattin oder seines eingetragenen Lebenspartners" ersetzt.
- 21. § 58a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
- 22. § 58b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes oder wenn das Verwaltungsgericht entschieden hat (§ 66), bei diesem einzureichen.
Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes zuzustellen."
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Präsident" durch die Wörter "die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Präsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt.
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 23. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "eines" durch die Wörter "einer oder eines" ersetzt.
- 24. § 61 wird wie folgt gefasst:"
§ 61 Disziplinarvorgesetzte
- (1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse ist die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf hierfür bestellte Beamtinnen oder Beamte des Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben, übertragen.
- (2) Der Leitung von Dienststellen sowie deren Vertretungen und den Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuern des Bundesamtes kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung erledigt ist, geht die Zuständigkeit auf die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten nach Absatz 1 über.
- (3) Die oder der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die oder der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält."
- 25. § 62 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "der" durch die Wörter "die oder der" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "den Disziplinarvorgesetzten" durch die Wörter "die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten" ersetzt.
- 26. Die §§ 63 und 64 werden wie folgt gefasst:"
§ 63 Einstellung des Verfahrens
- Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, stellt sie oder er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.
§ 64
Verhängung der Disziplinarmaßnahme- (1) Wird das Verfahren nicht eingestellt, verhängt die oder der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarmaßnahme.
- (2) Halten die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten ihre Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, führen sie die Entscheidung der oder des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei.
- (3) Ungeachtet der Einstellung durch eine andere Disziplinarvorgesetzte oder einen anderen Disziplinarvorgesetzten kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen."
- 27. § 65 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarverfügung der oder des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei der oder dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes einzulegen. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen die der Dienstleistende zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei der oder dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten erhoben, ist sie innerhalb einer Woche mit einer Stellungnahme der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. Sie ist zuzustellen. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
- 28. § 66 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Präsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin oder des Präsidenten" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Präsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "des Beamtenbeisitzers, der" durch die Angabe "der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers, die oder der" ersetzt.
- 29. § 67 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dem Präsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Präsident" durch die Wörter "die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Präsident" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt.
- 30. § 68 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von den Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, die sie verhängt haben; diese können die Leitung der Dienststelle oder deren Vertretung mit der Vollstreckung beauftragen, es sei denn, dass diese Personen an der Tat beteiligt waren oder durch sie verletzt worden sind.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "von dem" durch die Wörter "von der oder dem" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "Der vollstreckende Vorgesetzte" durch die Wörter "Die oder der vollstreckende Vorgesetzte" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "Er kann" durch die Wörter "Sie oder er kann" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 31. § 69 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "des Empfängers" durch die Wörter "der Empfängerin oder des Empfängers" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Empfänger" durch die Wörter "Die Empfängerin oder der Empfänger" ersetzt.
- 32. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Dem Bundespräsidenten" durch die Wörter "Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "Er übt" durch die Wörter "Sie oder er übt" ersetzt.
- 33. § 78 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes" durch die Wörter "an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "aufgrund der Wehrpflicht" durch die Wörter "nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
- 34. § 81 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
- § 13 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 6 werden die Wörter "der Leiter der Dienststelle oder der Leiter des Lehrgangs" durch die Wörter "die Leitung der Dienststelle oder die Leitung des Lehrgangs" ersetzt.
- 2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "dem Leiter" durch die Wörter "der Leitung" ersetzt.
- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "dem Leiter" durch die Wörter "der Leitung" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "vom Leiter" durch die Wörter "von der Leitung" ersetzt.
- c) In Satz 3 werden die Wörter "des Leiters" durch die Wörter "der Leitung" und die Wörter "der Leiter" durch die Wörter "die Leitung" ersetzt.
- 4. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes, mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des Wahlbereiches oder die Leitung der Dienststelle kann beim Verwaltungsgericht beantragen den Vertrauensmann wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Vertrauensmann abzuberufen.
- 5. § 13 wird wie folgt gefasst:"
§ 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann
- Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf eine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, übertragen."
- 6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Vorgesetzte" durch die Wörter "Die oder der Vorgesetzte" ersetzt.
- 7. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Der Vorgesetzte" durch die Wörter "Die oder der Vorgesetzte" ersetzt.
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "Der Präsident des Bundesamtes oder von ihm beauftragte Beschäftigte des Bundesamtes" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes oder die beauftragten Beschäftigten des Bundesamtes" ersetzt.
- 8. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Vorgesetzte" durch die Wörter "die oder der Vorgesetzte" ersetzt.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Vertrauensmann sein Anliegen der oder dem nächst höheren Vorgesetzten vortragen, sofern eine solche oder ein solcher vorhanden ist. Diese oder dieser entscheidet abschließend. Sie oder er soll die Ausführung einer dienstlichen Anordnung oder einer sonstigen Maßnahme bis zur Entscheidung aussetzen wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
- (3) Entspricht die oder der Vorgesetzte einem Vorschlag des Vertrauensmanns nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt sie oder er dem Vertrauensmann die Entscheidung unter Angabe der Gründe mit."
- 9. § 18 wird wie folgt gefasst:"
§ 18 Mitbestimmung
- Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist der Vertrauensmann von der oder dem zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig zu unterrichten. Dabei ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme oder die Entscheidung auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen, sofern eine solche oder ein solcher vorhanden ist. Entscheidet die oder der nächsthöhere Vorgesetzte abweichend vom Vorschlag, ist die Entscheidung gegenüber dem Vertrauensmann schriftlich zu begründen."
- 10. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Vorgesetzten" durch die Wörter "die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Vorgesetzte" durch die Wörter "Die oder der Vorgesetzte" ersetzt.
- 11. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Vorgesetzte" durch die Wörter "Die oder der Vorgesetzte" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 12 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 3 und 4" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.
- 2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.
- c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
8. Staatsangehörigkeiten.
- 3. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Auf seinen Antrag kann er" durch die Wörter "Er kann" ersetzt und das Wort "gesetzlichen" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
- "Der Arbeitgeber darf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen."
- 2. In § 12 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
- "In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz."
- 3. § 16 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von Übungen ( § 61 des Soldatengesetzes) entsprechend."
Artikel 6
Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
- Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der vom ..... (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes) an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
- (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Regelungsinhalte
Der Zivildienst, den anerkannte Kriegsdienstverweigerer in Erfüllung ihrer Wehrpflicht nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes leisten, prägt die Dienstleistenden und vermittelt ihnen wichtige soziale Schlüsselqualifikationen wie Verantwortungsbereitschaft, Kommunikations-und Teamfähigkeit. Ziel des Gesetzes ist es, diese Lernprozesse zu sichern, sie zu ergänzen und den Zivildienst insgesamt als Lerndienst zu gestalten, um die persönliche und soziale Kompetenz der Dienstleistenden nachhaltig zu stärken.
Fast alle Zivildienstpflichtigen suchen und wählen die Dienststelle, in der sie ihren Dienst leisten wollen, selbst aus. Das persönliche Engagement der Dienstleistenden ist für viele Bürgerinnen und Bürger eine unmittelbare Hilfe und eine positive Erfahrung. Seniorinnen, Senioren, Menschen mit Beeinträchtigungen, schwerbehinderte Menschen und hilfebedürftige Kinder erleben so täglich, dass sie bei ihren Problemen und Schwierigkeiten von der Gesellschaft unterstützt werden.
Die meisten jungen Männer befinden sich bei Antritt ihres Zivildienstes im Übergang von der Jugendphase in die Erwachsenenphase. Zwischen dem Ende ihrer Schulzeit oder Ausbildung und vor dem Eintritt in ein Studium, eine Ausbildung oder das Berufsleben verbringen sie mehrere Monate in einem Umfeld, das den meisten bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt war. Für viele von ihnen entwickeln sich die dort gemachten persönlichen Erfahrungen zu einer Perspektive für den weiteren Lebensweg. Diese Umbruchsituation bringt eine besondere Verantwortung für alle Beteiligten - auch den Dienstleistenden selbst - mit sich:
Es gilt, den verpflichtenden Ersatzdienst als Zugewinn für die Dienstleistenden zu bejahen und zu gestalten. Die Ausgestaltung als Lerndienst ermöglicht denjenigen, die sich vor oder während ihrer Dienstzeit für einen Beruf im sozialen Umfeld entschieden haben, wichtige Erfahrungen in sozialen Tätigkeitsfeldern und im Dienst am Menschen; den Übrigen bietet sie die Chance zu einem gesicherten Erwerb wichtiger Schlüsselqualifikationen, die auch in anderen Berufen sowie in Familie und Partnerschaft nutzbringend sind. Das im Januar 2008 gestartete mehrjährige Forschungsprojekt "Zivildienst als Sozialisationsinstanz für junge Männer" soll diesen Qualifikationserwerb im Zivildienst messbar und sichtbar machen.
Ein obligatorisches qualifiziertes Dienstzeugnis dokumentiert den Inhalt des Dienstes, Tätigkeit und Leistung des Dienstleistenden sowie die während des Zivildienstes erworbenen Kompetenzen für den weiteren beruflichen Lebensweg. Die bereits modellhaft erprobte Zertifizierung zum "Helfer in sozialen Diensten" ist ein zusätzliches Angebot für Dienstleistende.
Alle Dienstleistenden werden in ihrer Dienstzeit für die ihnen übertragenen Aufgaben qualifiziert und fortgebildet. Den Anforderungen eines Lerndienstes entsprechend werden die bisherigen Einführungslehrgänge flexibler strukturiert, zu dienstbegleitenden Seminaren weiterentwickelt und durch neue Seminarangebote ergänzt. Die Kommission "Impulse für die Zivilgesellschaft" hat in ihrem Bericht vom 15. Januar 2004 eine einstimmige Empfehlung hierzu gegeben. Unter der Überschrift "Lerndienst" heißt es: "Ebenso wie bei den Freiwilligendiensten sollten auch beim Zivildienst fachliche Einweisung, fachbezogene Einführung, Begleitung, Reflexion und Supervision sowie ehrenamtliches Mentoring eng mit den konkreten Tätigkeitsbereichen verbunden werden, ohne dass dies zu einer weiteren Verkürzung der eigentlichen Einsatzzeiten führt." Der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veranstaltete Fachkongress "Zivildienst als Chance!" hat im November 2006 erste Reformansätze erörtert. Verschiedene Varianten entsprechend geänderter Seminarstrukturen sind in Modellprojekten praktisch erprobt worden. Kürzere und terminlich variable Seminare, mehr Wahlmöglichkeiten, eine bessere Verbindung von Theorie und Praxis sowie besonders das Angebot der Reflexion und ein schriftlicher Qualifikationsnachweis stießen bei allen Beteiligten auf große Zustimmung. Entsprechend orientiert sich die Neustrukturierung an den dort gemachten Erfahrungen.
Zeitnah zum Beginn seines Dienstes wird der Dienstleistende künftig in einem dafür neu entwickelten eintägigen Seminar über seine Rechte und Pflichten sowie über die ihm zustehenden Geld- und Sachbezüge informiert. Diese Grundinformationen waren bislang Bestandteil der zuletzt einwöchigen zivildienstspezifischen Einführungslehrgänge mit ihrem Schwerpunkt auf der politischen Bildung. Diese bisher einwöchigen Seminare werden daher künftig nur noch vier Tage umfassen;
Ziel der Flexibilisierung ist es, durch eine vergrößerte Wahlfreiheit bei Zeitpunkt und Inhalt der Veranstaltungen den vermittelten Lehrstoff und die seminarbedingten Abwesenheitszeiten besser in den Dienstalltag zu integrieren und die Motivation der Seminarteilnehmer zu stärken.
In einem neu konzipierten einwöchigen Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen, dessen Inhalte bisher zum Teil in die regelmäßig zweiwöchigen fachlichen Einführungslehrgänge integriert waren und das künftig den Dienstleistenden auch als gesonderte Lehrgangseinheit angeboten werden soll, sollen die im Dienstalltag erworbenen Kompetenzen identifiziert reflektiert und gesichert werden. Eine zusätzliche einsatzbezogene fachliche Schulung ist insbesondere im Bereich der Pflege und Betreuung von hilfebedürftigen Menschen sowie im Umwelt- und Naturschutzbereich notwendig.
Über das im Dienst Erlebte zu reflektieren wird den Dienstleistenden bereits jetzt in besonderen Einsatzkonstellationen (z.B. Hospiz, Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung) von den Dienststellen angeboten. Dem Wandel der Einsatzfelder und -bedingungen entsprechend soll diese in der Fachpraxis bewährte Methode künftig mehr Dienstleistenden auch als Zeichen der Anerkennung und Wertschätzung ihres Engagements in verschiedenen Formen zur Verfügung stehen.
Der bisherigen Praxis entsprechend wird gesetzlich abgesichert, dass die Dienstleistenden sich mit ihren Anregungen und Beschwerden unmittelbar und ohne deswegen dienstliche Nachteile befürchten zu müssen an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst wenden können. Sie oder er wird unter anderem darüber dem Deutschen Bundestag im Rahmen der neu eingeführten Berichtspflicht Rechenschaft ablegen. Dies stellt eine sinnvolle Ergänzung zum jährlichen Bericht der oder des Wehrbeauftragten dar und sichert die regelmäßige Evaluierung dieses Gesetzes.
Die Zivildienstnovelle versteht sich auch als Baustein zur Förderung von bürgerschaftlichem Engagement. Zwar ist der Zivildienst als Wehrersatzdienst ein Pflicht- und kein Freiwilligendienst, es gibt aber vielerlei Berührungspunkte zwischen beiden Dienstarten, nicht nur was gemeinsame Tätigkeitsbereiche in gemeinsamen Dienststellen angeht. Im Bericht der Kommission "Impulse für die Zivilgesellschaft" vom 15. Januar 2004 werden diese Gemeinsamkeiten ausführlich dargestellt. Eine der daraus resultierenden Prüfempfehlungen wird mit der Novelle umgesetzt: die Ausgestaltung des Zivildienstes als Lerndienst.
Darüber hinaus wird das bürgerschaftliche Engagement vor dem Zivildienst auch durch den Wegfall des Verbots einer Tätigkeit in einer Beschäftigungsstelle, in der der Zivildienstleistende zuvor ehrenamtlich tätig war, gefördert.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus der in Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes festgelegten ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Verteidigung.
Kosten der öffentlichen Haushalte
Aufgrund der Verwaltungs- und damit auch Finanzierungskompetenz des Bundes für den Zivildienst entstehen keine Kosten für Länder oder Kommunen. Diesen können - wie bisher schon - lediglich dann Kosten entstehen, wenn kommunale Stellen auf eigenen Wunsch als Beschäftigungsstellen des Zivildienstes anerkannt sind. Dann entstehen ihnen dieselben Kosten wie anerkannten Beschäftigungsstellen der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, wobei die tatsächliche Kostenhöhe von der Refinanzierbarkeit insbesondere durch die Sozialversicherung abhängig ist. Die eigenen Kosten des Bundes sind Kosten mit Vollzugsaufwand.
Kosten für die Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses
Die obligatorische Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses am Ende der Zivildienstzeit ist mit keinen bezifferbaren zusätzlichen Verwaltungskosten verbunden. Schon bisher haben die einzelnen Dienststellen diese Zeugnisse auf Antrag der Dienstleistenden erstellt. Der zusätzliche Aufwand kann im Rahmen der bestehenden Kapazitäten aufgefangen werden.
Kosten für die Neustrukturierung der Bildungsmaßnahmen für die Dienstleistenden
Die Gestaltung des Zivildienstes als Lerndienst erfordert eine Neugestaltung der bisherigen Seminare für die Dienstleistenden. Künftig ist für Dienstleistende die Teilnahme an einem eintägigen Informationsseminar und einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung obligatorisch.
Die Teilnahme an einem Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen sowie einem Reflexionsseminar oder an einer entsprechenden dienstbegleitenden regionalen Gruppe wird fakultativ angeboten. Bei Bedarf werden sie zusätzlich in einem weiteren Seminar tätigkeitsbezogen fachlich fortgebildet.
a) Informationsseminar
Bislang nehmen die Dienstleistenden an einem zuletzt fünftägigen Einführungslehrgang teil in dem sie über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes, ihre Geld- und Sachbezüge sowie ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende unterrichtet werden und staatsbürgerlichen Unterricht erhalten (Lehrgangsteil politische Bildung).
Die für die Dienstleistenden persönlich besonders wichtigen Informationen über ihre Geld- und Sachbezüge sowie über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten sollen künftig zeitnäher zum Zivildienstbeginn vermittelt werden (Informationsseminar).
Der verbleibende Lehrgangsteil, der als Seminar zur politischen Bildung fortgeführt wird, umfasst künftig entsprechend vier Tage.
Das eintägige Informationsseminar soll ab 2010 für alle Dienstleistenden angeboten werden da die verwaltungsmäßige Durchführung durch das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) einen entsprechenden Vorlauf benötigt. Bis zum Datum des Inkrafttretens der Neuregelung werden die Einführungslehrgänge wie bisher durchgeführt. Da das eintägige Informationsseminar aus dem bisher fünftägigen Einführungslehrgang herausgelöst wird, steht das hierfür erforderliche Lehrpersonal (Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der Zivildienstschulen, Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivildienstgruppen) bereits zur Verfügung. Zusätzliche Kosten entstehen angesichts der geplanten dezentralen Durchführung allenfalls durch die anzumietenden Räume, soweit diese ausnahmsweise nicht durch öffentliche Einrichtungen oder Dienststellen kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und die Fahrtkosten, soweit diese nicht durch bereits vorhandene Netzkarten gedeckt sind. Durch die mit der entsprechenden Verkürzung der bisherigen Einführungsseminare entstehenden Kosteneinsparungen ist in der Summe mit allenfalls geringen Mehrausgaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu rechnen.
b) Seminar zur politischen Bildung
Diese bisher fünftägigen Seminare werden zurzeit in den staatlichen Zivildienstschulen durchgeführt und sollen bis auf die Informationen über die Geld- und Sachbezüge sowie die Rechte und Pflichten der Dienstleistenden (zukünftig eintägiges Informationsseminar) unverändert als viertägige Seminare durchgeführt werden.
Das Handlungsfeld Zivildienst wird in einen Zusammenhang gebracht mit weiteren zentralen Fragen der Demokratie und der staatlichen Gemeinschaft. Den dienstverpflichteten Staatsbürgern wird an staatlichen Zivildienstschulen die Möglichkeit geboten sich im Diskurs mit Repräsentanten des Staates über ihre zeitweilig eingeschränkten Grundrechte in einer grundsätzlich an der Freiheit des Einzelnen orientierten Grundordnung auseinander zu setzen (Begegnungscharakter).
Der demokratische Staat verpflichtet nicht nur zu einem Dienst, sondern erklärt sich und bietet ein Forum zum Meinungsaustausch und zur Diskussion. Es ergeben sich keine zusätzlichen Kosten. Die Einsparungen kommen den eintägigen Informationsseminaren zugute (siehe oben).
c) Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen
Die mehrwöchigen fachlichen Lehrgänge sollen ebenso wie die zivildienstspezifischen Einführungslehrgänge in mehrere selbstständige Module aufteilbar und zeitlich flexibel belegbar sein. Schon bisher umfasste die Vermittlung sozialer Kompetenzen im Rahmen der mehrwöchigen fachlichen Einführungslehrgänge einen Umfang von ca. fünf Seminartagen. Insofern entstehen durch eine nun mögliche Aufteilung keine zusätzlichen Kosten. Zusätzliche Fahrtkosten für diese Dienstleistenden entsprechen den Einsparungen bei den bisherigen Heimfahrten am Wochenende zwischen den Kurswochen.
Mit dem fünftägigen Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen wird auch den Dienstleistenden aus Tätigkeitsbereichen, für die bisher keine fachliche Einführung obligatorisch war, ein Grundlagenseminar zur Förderung ihrer im Dienstalltag bereits erworbenen oder noch zu vertiefenden sozialen Kompetenzen angeboten.
d) Seminar zu speziellen Fachthemen
Dienstleistende, die im Bereich der Pflege und Betreuung von hilfebedürftigen Menschen sowie im Umwelt- und Naturschutzbereich eingesetzt sind, sollen schon nach der bisher geltenden Rechtslage, die insofern nicht verändert wird, falls erforderlich eine fachbezogene Schulung erhalten.
e) Seminar zur Reflexion
Es ist den Dienststellen freigestellt, den Dienstleistenden die regelmäßige mehrfache Teilnahme in einer dienstbegleitenden regionalen Gruppe anzubieten. Dort, wo dies nicht möglich ist, soll den Dienstleistenden angeboten werden, an einem vom Bundesamt oder auf vertraglicher Grundlage von den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege organisierten dreitägigen Seminar zur Reflexion teilzunehmen.
Das Angebot der dienstbegleitenden regionalen Gruppe ist für den Bund mit keinen weiteren Kosten verbunden. Nach den bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass dies insbesondere für größere Dienststellen in Frage kommt, denen dafür ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Das neue Reflexionsseminar wird ebenfalls im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durchgeführt.
IT-Kosten
Zur Durchführung der Neukonzeption der Seminare bedarf es eines entsprechenden IT-Programms sowie der erheblichen Veränderung bestehender IT-Programme. Derzeit gestaltet das Bundesamt die Datenverarbeitung um. Dieser Prozess wird hierfür genutzt. Von relevanten Kostenveränderungen gegenüber der bisherigen Finanzplanung wird nicht ausgegangen.
Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Für die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Änderung von Informationspflichten
a) Informationspflichten der Wirtschaft:
Informationspflichten für die Wirtschaft sind nicht betroffen.
b) Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger
Nach § 46 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) musste der Zivildienstleistende, um ein Dienstzeugnis zu erhalten, einen entsprechenden Antrag stellen. Dies ist nicht mehr notwendig, da ein Dienstzeugnis nunmehr von Amts wegen erstellt wird.
c) Informationspflichten für die Verwaltung
Nach Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 2 Satz 3 ZDG) erstattet der oder die Bundesbeauftragte dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).
Eine Quantifizierung der Bürokratiekosten von Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürgern ist zurzeit nicht möglich.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Mit diesem Gesetz werden das Zivildienstgesetz und das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz nach § 1 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht formuliert, da beide Gesetze Regelungen enthalten, die auch Frauen betreffen.
Befristung des Gesetzes
Eine Befristung des Gesetzes erscheint nicht angezeigt.
Abschaffung oder Vereinfachung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
Das Dritte Zivildienstgesetzänderungsgesetz enthält in Artikel 2 eine Vorschrift zur Abschaffung einer Übergangsvorschrift. Die Ausstellung von Dienstzeugnissen für Dienstleistende wird vereinfacht, da kein Antrag mehr erforderlich ist (Artikel 1 Nr. 19, § 46 Abs. 1 ZDG).
Recht der Europäischen Union
Die vorgesehenen Änderungen entsprechen dem Recht der Europäischen Union.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Zivildienstgesetzes):
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2 (§ 2):
In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung angepasst.
Mit dem neu angefügten Satz 3 wird erstmals eine Berichtspflicht der oder des Bundesbeauftragten gegenüber dem Deutschen Bundestag in das Gesetz aufgenommen. Der Tätigkeitsbericht soll regelmäßig über die Lage und die Entwicklungen im Zivildienst informieren.
Insbesondere soll der Bericht die Situation der Dienstleistenden im Zivildienst darstellen. Die Dienstleistenden können sich mit ihrem Anliegen direkt an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten wenden. Zu welchen Ergebnissen dies geführt hat, wurde bislang - anders als im Bericht der oder des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages - nicht veröffentlicht.
Der Bericht wird damit eine sinnvolle Ergänzung zum jährlichen Bericht der oder des Wehrbeauftragten darstellen. Der Deutsche Bundestag wird damit zukünftig sowohl über Informationen zur Lage im Wehrdienst als auch zur Lage im Zivildienst verfügen. Zugleich dient dieser Bericht der Evaluation der Gesetzesnovelle. Er macht eine gesonderte Evaluation nach § 44 Abs. 7 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien entbehrlich.
Zu Nummer 3 (§ 2a):
Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung.
Zu Nummer 4 (§ 3):
Dienststellen des Zivildienstes sind neben den anerkannten Beschäftigungsstellen und Zivildienstgruppen auch die Zivildienstschulen. Die Vorschrift ist daher entsprechend zu ergänzen.
Zu Nummer 5 (§ 4):
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den §§ 25a und 25b. Die Einfügung dieser weiteren Voraussetzung für die Anerkennung als Zivildienststelle ist notwendig, um die Dienststellen aktiv in den Prozess der Gestaltung des Zivildienstes als Lerndienst einzubinden. Von konkreten Vorgaben zur Qualifikation des eingesetzten Personals wurde hingegen abgesehen.
Zu Nummer 6 (§ 13):
Berichtigung eines Redaktionsversehens in Artikel 13 Nr. 5 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008.
Zu Nummer 7 (§ 19):
Die Ergänzung stellt klar, dass ein vorangegangenes freiwilliges Engagement oder ein in der Dienststelle abgeleistetes Praktikum einer Einberufung zu dieser Dienststelle - anders als bisher geregelt - nicht entgegensteht. Denjenigen jungen Männern, die sich schon vor ihrer Einberufung zum Zivildienst ehrenamtlich in der gewünschten Beschäftigungsstelle engagiert haben, sollen hieraus keine Nachteile gegenüber anderen Zivildienstpflichtigen entstehen, die sich dort zuvor noch nicht engagiert haben.
Zu Nummer 8 (§ 20):
Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung.
Zu Nummer 9 (§ 23):
Redaktionelle Anpassung als Folge einer Änderung in Artikel 13 Nr. 9 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 (BGBl. I S. 1629).
Zu Nummer 10 (§§ 25a und 25b):
Das Bundesamt ist aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gegenüber den Dienstleistenden verpflichtet sie während ihres Dienstes pädagogisch und fachlich zu begleiten.
Zu § 25a:
Die veränderte Reihenfolge der §§ 25a und 25b entspricht den Abläufen im Zivildienst. Der Dienstleistende nimmt seinen Dienst - wie bisher - am vorgesehenen Dienstantrittstermin in der Beschäftigungsstelle auf und wird dort in seine Aufgaben eingewiesen. Die sorgfältige fachliche Einweisung zu Beginn des Dienstes vor Ort durch die Dienststelle stellt wie bisher sicher, dass der Dienstleistende die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die zu übernehmenden Hilfstätigkeiten vermittelt bekommt. Die Möglichkeiten zur einvernehmlichen Festlegung von Qualitätsstandards zum Einweisungsdienst in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen werden geprüft.
Zu § 25b:
Die Teilnahme an ein- und mehrtägigen Seminaren bedarf im Pflichtdienst einer gesetzlichen Grundlage. Der neu gefasste § 25b, der den bisherigen § 25a ersetzt, sieht in Absatz 1 verpflichtend einen eintägigen Informationstag, ein viertägiges Seminar zur politischen Bildung und - soweit erforderlich - ein Seminar zu speziellen Fachthemen vor sowie in Absatz 2 weitere Seminare, die fakultativ angeboten werden. Bisher hatten die Dienstleistenden an ein- oder mehrwöchigen Einführungslehrgängen zu Beginn ihres Dienstes teilzunehmen. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen nehmen die Dienstleistenden über ihre gesamte Dienstdauer hinweg an mehr aber gleichzeitig kürzeren Seminaren teil: dem einführenden (eintägigen) Informationsseminar und den dienstbegleitenden Seminaren (Seminar zur politischen Bildung, Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen, fachspezifisches Seminar). So wird ihre kontinuierliche fachliche und pädagogische Begleitung während ihrer gesamten Dienstzeit gewährleistet. Durch die zeitliche Flexibilisierung werden auch für Dienstleistende aus einberufungsstarken Monaten künftig genügend freie Seminarplätze zur Verfügung stehen, die sie, sobald die entsprechenden technischen Voraussetzungen gegeben sein werden, in Absprache mit ihrer Dienststelle selbst buchen können. Die flexiblere Struktur ermöglicht auch den Dienststellen eine bestmögliche Berücksichtigung der Seminarteilnahme im Dienstalltag und bei der Dienstplangestaltung. Neue Seminarinhalte sollen die Persönlichkeitsentwicklung sowie den Erwerb sozialer und fachlicher Kompetenzen stärker als bisher fördern.
Nach der Einweisung in seine konkrete Tätigkeit in der Beschäftigungsstelle und zeitnah zum Dienstantritt wird künftig jeder Dienstleistende nach Absatz 1 Satz 1 an einem Tag über seine Rechte und Pflichten sowie seine Geld- und Sachbezüge informiert. Bisher erfolgten diese wichtigen Informationen für alle Dienstleistenden im Rahmen eines einwöchigen Lehrgangs bzw. einwöchigen Lehrgangsteils zu staatsbürgerlichen Fragen an den staatlichen Zivildienstschulen.
Durch den gesonderten Informationstag verkürzen sich diese Seminare zur politischen Bildung auf vier Tage (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1).
Mit dem zusätzlichen einwöchigen Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird den Dienstleistenden erstmals die Gelegenheit gegeben, die im Dienst in ihrem jeweiligen Einsatzfeld erworbenen sozialen Kompetenzen unter pädagogischer Anleitung zu identifizieren, zu reflektieren und zu sichern.
Die Inhalte dieses Seminars waren bisher in die fachlichen Einführungslehrgänge nach § 25a alter Fassung integriert. Diese Lehrgänge zu speziellen Fachthemen, die jetzt in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 geregelt sind, verkürzen sich dadurch auf regelmäßig nur noch eine Woche. Wie bisher ist es aber auch weiterhin möglich, beide Seminarangebote zu zweiwöchigen Lehrgängen miteinander zu verbinden, wenn dies aus fachlicher Sicht geboten ist. In denjenigen Tätigkeitsbereichen, welche ganz besondere fachliche Anforderungen stellen (etwa dem Rettungsdienst/ Krankentransport), kann die Lehrgangsdauer wie bisher auch darüber hinausgehen. Da die Anforderungen sich hier aus den landesspezifisch unterschiedlichen Regelungen ergeben, erfolgt keine zeitliche Festlegung.
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 regelt den schon bisher von Dienststellen vor allem im kirchlichen Bereich angebotenen Erfahrungsaustausch. Über das im Dienst Erlebte zu reflektieren wird den Dienstleistenden bereits jetzt in besonderen Einsatzkonstellationen (z.B. Hospiz, Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung) von den Dienststellen angeboten. Diese in der Fachpraxis bewährte Methode soll künftig Dienstleistenden aus allen Einsatzbereichen angeboten werden. Es ist den Dienststellen freigestellt, ob sie den Dienstleistenden hierzu die regelmäßige Teilnahme an einer dienstbegleitenden regionalen Gruppe ermöglichen oder ob sie die Dienstleistenden für ein vom Bundesamt oder den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege nach Absatz 3 organisiertes dreitägiges Seminar zur Reflexion freistellen.
Die Absätze 3 bis 5 entsprechen der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 25a alter Fassung.
Zu den Nummern 11 bis 14 (§§ 30, 30a, 32 und 34):
Redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung.
Zu Nummer 15 (§ 36):
Zu Buchstabe a:
Die Einfügung ist aus Gründen der Klarstellung notwendig. Unterlagen über ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind Bestandteil der Personalakte und werden als Teilakte in der Tauglichkeitsakte abgelegt. Hingegen sind in der Sachakte, die nicht zur Personalakte zählt, die Unterlagen über die Abrechnung der ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen aufzubewahren.
Zu den Buchstaben b bis d und zu Nummer 16 (§§ 36 und 39):
Redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung.
Zu Nummer 17 (§ 41):
Zu Buchstabe a:
Die Ergänzung der Vorschrift dient der Klarstellung. Es entspricht der geltenden Praxis, dass sich die Dienstleistenden mit ihren Beschwerden unmittelbar an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst wenden können. Der Tätigkeitsbericht der oder des Bundesbeauftragten an den Deutschen Bundestag über die Lage und die Entwicklungen im Zivildienst nach § 2 Abs. 2 Satz 3 wird auch über die Beschwerden von Dienstleistenden informieren.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung.
Zu Nummer 18 (§ 44):
Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung.
Zu Nummer 19 (§ 46):
Schon jetzt werden qualifizierte Dienstzeugnisse auf Antrag der Dienstleistenden von den Dienststellen ausgestellt. Für die Dienstleistenden haben sie sich als Grundlage für die Anerkennung ihres Zivildienstes als Praktikum oder sonstige berufliche Ausbildungsvoraussetzungen bewährt. Sie dokumentieren die Tätigkeit, die Leistungen und die erworbenen Kompetenzen des Dienstleistenden. Die obligatorische Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses unter Verzicht auf den Antrag des Dienstleistenden ist damit ein weiterer Baustein der Gestaltung des Zivildienstes als Lerndienst.
Die einfache Dienstzeitbescheinigung wird weiterhin durch das Bundesamt ausgestellt.
Zu den Nummern 20 bis 32 (§§ 47, 58a und 58b sowie §§ 60 bis 70):
Redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung.
Zu Nummer 33 (§ 78):
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 34 (§ 81):
Die Übergangsvorschrift alter Fassung hat sich durch Zeitablauf erledigt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes):
Die Änderung betrifft eine Übergangsregelung für die am 1. November 2003 bei den Ausschüssen und Kammern anhängigen Verfahren, die sich durch Zeitablauf erledigt hat.
Zu Artikel 3 (Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes):
Redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung. § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 13 und 18 wurden darüber hinaus neu gefasst.
Zu Artikel 4 (Änderung des Wehrpflichtgesetzes):
Zu Nummer 1 (§ 12):
Berichtigung eines Redaktionsversehens in Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe d des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008.
Zu Nummer 2 (§ 15):
Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 (BGBl. II S. 578) besteht für Wehrpflichtige ein Wahlrecht, in welchem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sie ihren Wehrdienst leisten wollen. Um die Wehrpflichtigen beraten zu können ist es sinnvoll, die Daten über weitere Staatsangehörigkeiten den Kreiswehrersatzämtern zu übermitteln.
Zu Nummer 3 (§ 29):
§ 29 Abs. 2 Satz 2 ist zu weit gefasst. Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit die Entlassung auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen möglich sein. Eine "gesetzliche Wehrdienstzeit" gibt es neben dem Grundwehrdienst nicht.
Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes):
Zu Nummer 1 (§ 2):
Seit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), tragen manche befristet beschäftigte Wehrpflichtige, die einen Einberufungsbescheid zur Ableistung des Grundwehrdienstes erhalten haben, vor, dass ihr Arbeitgeber in Anbetracht des konkret bevorstehenden Wehrdienstes ihren befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängere oder sie anschließend nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehme. Dem soll mit der Neuregelung Rechnung getragen werden. Die bisherigen Bestimmungen des § 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes kommen in diesen Fällen in Ermangelung einer Kündigung nicht zur Anwendung. Auch das Benachteiligungsverbot des § 6 Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt nicht, da dies die Wiederaufnahme der Arbeit in dem bisherigen Betrieb voraussetzt.
Befristete Arbeitsverhältnisse enden zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt, es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine Weiterbeschäftigung. Der Verzicht eines Arbeitgebers, befristet beschäftigte Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, bedarf auch künftig keiner Begründung. Aus der Neuregelung erwächst weder ein Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung noch kommt es zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers, wonach er Gründe darlegen müsste, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen und nicht mit dem Wehrdienst im Zusammenhang stehen.
Zu Nummer 2 (§ 12):
Die Vorschrift wird an § 8 Abs. 3 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angeglichen.
Zu Nummer 3 (§ 16):
§ 16 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes greift bislang zu weit, da dadurch auch Übungen nach § 61 des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes von der Anwendung des § 10 des Arbeitsplatzschutzgesetzes ausgeschlossen werden. Diese Übungen sind jedoch vergleichbar mit den in § 10 des Arbeitsplatzschutzgesetzes aufgeführten Wehrübungen nach dem Wehrpflichtgesetz.
Zu Artikel 6 (Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes):
Aufgrund zahlreicher Änderungen ist eine Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes notwendig.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten):
Insbesondere die Umgestaltung und Neuorganisation der Seminare sind mit einem hohen Organisationsaufwand verbunden. Entsprechend dem Zeitbedarf zur Vorbereitung der Umsetzung tritt Artikel 1 zum 1. Januar 2010 in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 452:
Drittes Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Für die Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten, da keine Informationspflichten eingeführt geändert oder aufgehoben werden. Mit der Verordnung werden für Bürgerinnen und Bürger zwei Informationspflichten eingeführt und eine aufgehoben. Für die Verwaltung werden ebenfalls zwei neue Informationspflichten eingeführt. Die Bürokratiekosten der Verwaltung und von Bürgerinnen und Bürgern können derzeit vom Ressort nicht quantifiziert werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Dr. Barbier |
Vorsitzender | Berichterstatter |