Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung KOM (2004) 95 endg.; Ratsdok. 6741/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 2. März 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union(BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 17. Februar 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 1116/01 = AE-Nr. 014027 und
Drucksache 870/02 = AE-Nr. 023891

Begründung

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung (Text von Bedeutung für den EWR)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union ­
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission1,
aufgrund der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags3,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im März 2000 setzte sich der Europäische Rat von Lissabon das strategische Ziel, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, einem Wirtschaftsraum, der zu einem dauerhaften Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt fähig ist.

(2) Wesentliche Voraussetzungen dafür sind die Beschäftigungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und Mobilität der Bürger Europas.

(3) Lebenslanges Lernen ist ein zentrales Element der Entwicklung und Förderung der Qualifizierung, der Ausbildung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer.

(4) In den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks)4 wurde folgendes Ziel festgelegt: "Daher sollte bis 2010 der EU-Durchschnitt der Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter (Altersgruppe 25-64 Jahre), die sich am lebenslangen Lernen beteiligen, mindestens 12,5 % betragen".

(5) Der Europäische Rat von Lissabon bekräftigte die Rolle des lebenslangen Lernens als Kernbestandteil des europäischen Gesellschaftsmodells.

(6) Ziel der neuen europäischen Beschäftigungsstrategie ­ bekräftigt durch den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten ­ ist es, einen besseren Beitrag zur Strategie von Lissabon zu leisten sowie kohärente und umfassende nationale Strategien für lebenslanges Lernen umzusetzen.

(7) Besondere Aufmerksamkeit gebührt der Bildung am Arbeitsplatz als entscheidender Dimension des lebenslangen Lernens.

(8) Für die Entwicklung von Strategien des lebenslangen Lernens und für die Beobachtung der Fortschritte bei ihrer Umsetzung sind vergleichbare statistische Informationen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere zur betrieblichen Bildung, unerlässlich.

(9) Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erfolgt gemäß der Verordnung Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken6.

(10) Die Übermittlung von Informationen, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung Nr. 322/97 des Rates und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften7.

(11) Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke8 wurde festgelegt, unter welchen Bedingungen der Zugang zu den der Gemeinschaftsdienststelle übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann.

(12) Da die Ziele der Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. In Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen9 Durchführungsbefugnisse erlassen werden.

(14) Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften10 gehört


1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 133. Konsolidierte Fassung.
4 ABl. C 134 vom 7.6.2003, S.4.
5 ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13-21.
6 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 61.
7 ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97.
8 ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.
9 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
10 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung geschaffen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

Artikel 3
Zu erhebende Daten


11 ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.
12 ABl. L 293 vom 24.1.1990, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 029/2002 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).

Artikel 4
Erfassungsbereich

Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte C bis K und O der NACE Rev. 1.

Artikel 5
Statistische Einheiten

Die statistische Einheit für die Datenerhebung ist das in einem der in Artikel 4 genannten Wirtschaftszweige tätige Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten.

Artikel 6
Datenquellen

Artikel 7
Erhebungsmerkmale

Artikel 8
Erhebungskonzept

Artikel 9
Qualitätskontrolle und Qualitätsberichte

Artikel 10
Berichtszeitraum und Periodizität

Artikel 11
Datenübermittlung


13 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 61.
14 ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97.

Artikel 12
Durchführungsbericht

Artikel 13
Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, darunter die aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen bei der Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten erforderlichen Maßnahmen, werden nach dem Verfahren von Artikel 14 festgelegt.

Artikel 14
Ausschuss

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.

Artikel 15
Finanzierung

Artikel 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang

Gerundete Brutto-Stichprobenumfänge in der CVTS 215
LandBrutto- Stichprobenumfang (gerundet)
Belgien4 000
Dänemark2 800
Deutschland10 200
Griechenland4 400
Spanien11 500
Frankreich8 100
Irland2 100
Italien13 900
Luxemburg1 300
Niederlande8 000
Österreich6 900
Portugal9 200
Finnland3 100
Schweden5 800
Vereinigtes Königreich4 000


15 Bei der Berechnung der Stichprobenumfänge in der zweiten europäischen Erhebung über die betriebliche Weiterbildung (CVTS 2) wurde von einem angestrebten relativen Standardfehler von höchstens 20 % (Konfidenzintervall von 95 %) für die geschätzten Parameter ausgegangen, die Anteile an den "weiterbildenden Unternehmen" sind, wobei die geschätzten Anteile weiterbildender Unternehmen und die erwarteten Antwortquoten berücksichtigt wurden.