Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 2. März 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union(BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 17. Februar 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 1116/01 = AE-Nr. 014027 und
Drucksache 870/02 = AE-Nr. 023891
Begründung
- 1. In Absatz 1.1 ihrer Mitteilung vom November 2001 "Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen" stellt die Kommission fest: "Der Europäische Rat von Lissabon bekräftigte die Rolle des lebenslangen Lernens als Kernbestandteil des europäischen Gesellschaftsmodells." Lebenslanges Lernen umfasst somit sämtliche im Laufe des Lebens unternommenen Lernaktivitäten, die der Verbesserung von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen aus einer persönlichen, bürgergesellschaftlichen sozialen und/oder beschäftigungsbezogenen Perspektive dienen. Die zentrale Rolle des Lernens beschränkt sich nicht mehr nur auf den Bereich der allgemeinen Bildung, sondern gilt auch in den Bereichen Beschäftigung und soziale Sicherheit sowie wirtschaftliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit als wesentlicher Faktor, und zwar über die gesamte Lebensdauer hinweg. Auch für wissenschaftlichtechnisches und anderes in Unternehmen tätiges Personal ist lebenslanges Lernen ein wichtiges Thema. Die Förderung des lebenslangen Lernens von FuE-Personal in Unternehmen begünstigt eine konstant hohe Qualität der Wissensproduktion und die Fähigkeit, neue Erkenntnisse aus anderen Sektoren zu übernehmen. Diese Einsicht ist Ausdruck der langfristigen Strategie des Gipfels von Lissabon zur Verbesserung der Beschäftigungslage und des sozialen Zusammenhalts in einer wissensbasierten Gesellschaft und Volkswirtschaft. Als ein Eckpfeiler der europäischen Beschäftigungsstrategie bildet die Politik des lebenslangen Lernens heute die Grundlage mehrerer beschäftigungspolitischer Leitlinien sowie sämtlicher nationaler Aktionspläne zur Umsetzung dieser Leitlinien.
Unter "Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten" so die Bezeichnung einer der Bausteine für die Entwicklung und Umsetzung kohärenter nationaler Strategien des lebenslangen Lernens im Rahmen der genannten Mitteilung wird auf die Verantwortung der Arbeitgeber für die Entwicklung der Fähigkeiten ihrer Beschäftigten hingewiesen. "Unternehmen sollte es erleichtert werden, sich zu lernenden Organisationen zu entwickeln, in denen jeder lernt und sich durch das Arbeitsumfeld weiterentwickelt...". Im Rahmen der auf den Abbau der Arbeitslosigkeit und die Förderung von Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit in Europa gerichteten Politik kommt der Weiterbildung eine immer wichtigere Rolle zu.
Die Entwicklung von Qualifikationen im Rahmen der betrieblichen Weiterbildung ist ein wesentlicher Bestandteil des lebenslangen Lernens, da sie die Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern verbessert und die lebenslange Beschäftigungsfähigkeit sichert. An den Investitionen der Unternehmen in die betriebliche Weiterbildung lässt sich ihre Bereitschaft ablesen, durch Ressourceneinsatz auf die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren. Darüber hinaus sind die Investitionen jedoch auch ein Indikator für das Potenzial, über das die Unternehmen in diesem Bereich verfügen.
In der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 über lebenslanges Lernen heißt es:
- "...begrüßt der Rat zudem die Tatsache, dass in der Mitteilung vom November 2001 lebensbegleitendes Lernen zu einem Leitprinzip für allgemeine und berufliche Bildung gemacht wird, und erkennt die Bedeutung der Bausteine für die Strategien des lebensbegleitenden Lernens ... an".
In der Entschließung des Rates vom 15. Juli 2003 zum Sozial- und Humankapital wird die Bedeutung des Lernens und der Bildung am Arbeitsplatz für den Aufbau von Sozial- und Humankapital in der Wissensgesellschaft betont. Insbesondere wird festgestellt "...sollte dabei hervorgehoben werden, wie wichtig es ist, dass alle Arbeitnehmer innerhalb ihrer jeweiligen Unternehmen und Organisationen umfassend ... einbezogen und in geeigneter Weise ... geschult werden, was zur Förderung des Wandels beitragen kann, und sich somit bewusst sind, dass dies Vorteile in Form verbesserter Wettbewerbsfähigkeit und Lebensqualität am Arbeitsplatz bringt...". Ferner wird auf das Problem hingewiesen "... dass gut ausgebildete und geschulte Menschen einen besseren Zugang zu Bildungsmöglichkeiten haben und diesen tatsächlich auch besser nutzen als weniger gut ausgebildete und geschulte Menschen, die davon am meisten profitieren würden, wie z.B. Frauen und ältere Arbeitnehmer...".
Die neue Europäische Beschäftigungsstrategie vom 22. Juli 2003 wurde überarbeitet, um den Erfordernissen einer erweiterten Europäischen Union besser gerecht zu werden auf die Herausforderungen an einen modernen Arbeitsmarkt besser zu reagieren und die Strategie von Lissabon besser umzusetzen. In zwei spezifischen Leitlinien trägt die Europäische Beschäftigungsstrategie der Notwendigkeit Rechnung, das Qualifikationsniveau durch lebenslanges Lernen zu steigern und Lücken auf dem Arbeitsmarkt zu schließen. So werden die Mitgliedstaaten aufgefordert Arbeitskräftemangel und Qualifikationsengpässen entgegenzuwirken.
Ferner werden sie aufgerufen, umfassende Strategien des lebenslangen Lernens umzusetzen um allen Arbeitskräften die heute im Erwerbsleben erforderlichen Qualifikationen zu vermitteln und das Ungleichgewicht zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage auf dem Arbeitsmarkt abzubauen. In den Leitlinien werden Maßnahmen vorgeschlagen, die auf eine Erhöhung der Investitionen in Humanressourcen abzielen, insbesondere durch eine beträchtliche Steigerung der Investitionen von Unternehmen in die Erwachsenenbildung.
- 2. Dieser in der letzten Zeit erkennbare Schwerpunkt hat zusammen mit der Einbeziehung von allgemeiner und beruflicher Bildung in die Zuständigkeiten der Gemeinschaft, erstmals im Vertrag von Maastricht und dann im Vertrag von Amsterdam, zu einem Anstieg der Nachfrage nach Statistiken im Bereich des lebenslangen Lernens geführt. Zur Beobachtung des lebenslangen Lernens in seinem Verlauf und zur Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung entsprechender Politiken müssen geeignete und vergleichbare Statistiken entwickelt und erstellt werden. Um lebenslanges Lernen messen zu können, plant Eurostat die Schaffung eines integrierten europäischen statistischen Informationssystems (ESIS) für Lernen und Bildung. In diesem Rahmen werden die Informationen der Unternehmen über die betriebliche Weiterbildung einen der Hauptaspekte des lebenslangen Lernens beleuchten. Diese Informationen sind für die Erarbeitung und Bewertung von Politiken und Strategien zur Anpassung der Humanressourcen an ein sich wandelndes wirtschaftliches Umfeld unerlässlich.
- 3. Die Erhebung über die betriebliche Weiterbildung ist für die Mitgliedstaaten, die Beitrittsländer und die beteiligten EFTA-Länder die einzige Quelle für international vergleichbare statistische Daten und Indikatoren in diesem Bereich. Die Ergebnisse der Erhebung lassen sich auf verschiedenen Ebenen (EU, Land, Unternehmen) für das Benchmarking von Bildungsangebot, -zugang, -beteiligung, -intensität und - kosten einsetzen. Zudem liefern sie eine Beschreibung des Umfelds, in dem die Unternehmen tätig sind, was Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Vergleich ihre eigenen Erfahrungen mit allgemeineren Standards ermöglicht. Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung werden benötigt, um den Bedarf an Unterstützung auf europäischer und nationaler Ebene in einem Bereich ermitteln zu können, von dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen profitieren. Die Erhebung über die betriebliche Weiterbildung ist eine auf internationaler Ebene singuläre Datenquelle für die Betrachtung des Bildungsgeschehens in Unternehmen: Sie dient dazu, die Diskrepanzen zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, zwischen Bildungsbedarf und -angebot (Formen, Gebiete und Umfang), zwischen den Eigenmitteln der Unternehmen und der Inanspruchnahme externer Anbieter zu analysieren, und eröffnet die Möglichkeit, Bildungschancen im Betrieb zu beurteilen, insbesondere für benachteiligte Gruppen, ältere Arbeitnehmer und Frauen, die von der Arbeitslosigkeit am stärksten betroffen sind. Schließlich liefert sie auch wesentliche Informationen zu der Wirtschaft wie dem Staat entstehenden Bildungskosten sowie zu den Finanzierungsmethoden.
- 4. Die erste Erhebung über die betriebliche Weiterbildung (CVTS 1) wurde 1994 durchgeführt. Sie reihte sich ein in das Aktionsprogramm für die Entwicklung der betrieblichen Weiterbildung in der Europäischen Gemeinschaft (FORCE), das mit dem Ratsbeschluss 90/267/EWG vom 29. Mai 1990 verabschiedet wurde. Angesichts des zunehmenden Interesses an Informationen über die betriebliche Weiterbildung und der Forderung, alle fünfzehn EU-Mitgliedstaaten einzubeziehen, leitete die Europäische Kommission eine zweite Erhebung in die Wege. Auf seiner Sitzung im November 1997 gab der ASP seine Zustimmung zu der neuen Erhebung. Die zweite Erhebung (CVTS 2) wurde 2000/2001 in allen Mitgliedstaaten, in Norwegen und neun Kandidatenländern durchgeführt.
Grundlage für die Durchführung der CVTS 1 und der CVTS 2 waren "Gentlemen"s Agreements" zwischen Eurostat und den EU-Mitgliedstaaten. Solche Vereinbarungen waren bei der CVTS wie auch in vielen anderen Bereichen der statistischen Arbeit ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Schaffung der Voraussetzungen für die Zusammenarbeit bei der Einführung der Erhebung und der Entwicklung eines gemeinsamen Erhebungskonzepts. Gentlemen"s Agreements können jedoch nicht als Alternative für Rechtsvorschriften im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens angesehen werden. Dies gilt vor allem für Erhebungen bei Unternehmen.
Nach Abschluss der CVTS 2 beschlossen Eurostat und die EU-Mitgliedstaaten daher, die Datenerhebung im Europäischen Statistischen System auf eine rechtliche Grundlage zu stellen, und zwar in Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Direktoren für Sozialstatistik erteilten auf ihrer Sitzung am 22./23. April 2002 ihre Zustimmung zu diesem Vorhaben. Im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates finden die Ergebnisse der Diskussion in der CVTS-2-Arbeitsgruppe (November 2002), die von den Ländern schriftlich übermittelten Anmerkungen und die Ergebnisse der Diskussion in der Arbeitsgruppe Statistik der allgemeinen und beruflichen Bildung (23./24. Januar 2003) Berücksichtigung. Die Direktoren für Sozialstatistik stimmten dem Entwurf auf ihrer Sitzung am 7./8. April 2003 und auf dem Wege der am 15. Mai 2003 eingeleiteten schriftlichen Konsultation zu.
- 5. Die Erhebung über die betriebliche Weiterbildung ist einer der Hauptbestandteile eines integrierten europäischen statistischen Informationssystems (ESIS) für das lebenslange Lernen. Dem Vorschlag zufolge soll die Datenerhebung regelmäßig im Fünfjahresrhythmus stattfinden. Die Statistiken werden quantitative und qualitative Angaben zur betrieblichen Weiterbildung liefern, ergänzt durch Basisdaten zur Erstausbildung. Die Palette der zu erhebenden Informationen reicht von der betrieblichen Bildungspolitik über Umfang, Intensität und Inhalt der Weiterbildungsangebote bis hin zu Kosten und Finanzierung der betrieblichen Bildung.
Das Erhebungskonzept soll mit dem Ziel entwickelt werden, den Beantwortungsaufwand für die Unternehmen zu verringern. Die Verordnung wird dazu beitragen, die Zusammenarbeit mit den Unternehmen in den Mitgliedstaaten auf eine stabile Grundlage zu stellen und die Qualität und Vollständigkeit der Daten zu verbessern.
- 6. Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Entwicklung und Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung soll ein gemeinsamer Rahmen für die Datenerhebung im Europäischen Statistischen System geschaffen werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission1,
aufgrund der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im März 2000 setzte sich der Europäische Rat von Lissabon das strategische Ziel, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, einem Wirtschaftsraum, der zu einem dauerhaften Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt fähig ist.
(2) Wesentliche Voraussetzungen dafür sind die Beschäftigungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und Mobilität der Bürger Europas.
(3) Lebenslanges Lernen ist ein zentrales Element der Entwicklung und Förderung der Qualifizierung, der Ausbildung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer.
(4) In den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks)4 wurde folgendes Ziel festgelegt: "Daher sollte bis 2010 der EU-Durchschnitt der Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter (Altersgruppe 25-64 Jahre), die sich am lebenslangen Lernen beteiligen, mindestens 12,5 % betragen".
(5) Der Europäische Rat von Lissabon bekräftigte die Rolle des lebenslangen Lernens als Kernbestandteil des europäischen Gesellschaftsmodells.
(6) Ziel der neuen europäischen Beschäftigungsstrategie bekräftigt durch den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist es, einen besseren Beitrag zur Strategie von Lissabon zu leisten sowie kohärente und umfassende nationale Strategien für lebenslanges Lernen umzusetzen.
(7) Besondere Aufmerksamkeit gebührt der Bildung am Arbeitsplatz als entscheidender Dimension des lebenslangen Lernens.
(8) Für die Entwicklung von Strategien des lebenslangen Lernens und für die Beobachtung der Fortschritte bei ihrer Umsetzung sind vergleichbare statistische Informationen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere zur betrieblichen Bildung, unerlässlich.
(9) Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erfolgt gemäß der Verordnung Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken6.
(10) Die Übermittlung von Informationen, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung Nr. 322/97 des Rates und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften7.
(11) Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke8 wurde festgelegt, unter welchen Bedingungen der Zugang zu den der Gemeinschaftsdienststelle übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann.
(12) Da die Ziele der Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. In Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(13) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen9 Durchführungsbefugnisse erlassen werden.
(14) Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften10 gehört
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 133. Konsolidierte Fassung.
4 ABl. C 134 vom 7.6.2003, S.4.
5 ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13-21.
6 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 61.
7 ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97.
8 ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.
9 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
10 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung geschaffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
- a) "Unternehmen": Unternehmen in der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft11;
- b) "NACE Rev. 1": allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft12;
- c) "zweite Erhebung über die betriebliche Weiterbildung (CVTS 2)": zweite europäische Erhebung über die betriebliche Weiterbildung, 2000/2001 in allen Mitgliedstaaten für das Berichtsjahr 1999 durchgeführt.
Artikel 3
Zu erhebende Daten
- 1. Die Mitgliedstaaten erheben die Daten im Hinblick auf die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken für die Analyse der betrieblichen Weiterbildung in folgenden Bereichen:
- a) betriebliche Bildungspolitik und Bildungsstrategien zur Weiterentwicklung der Kompetenzen der Mitarbeiter;
- b) Verwaltung, Organisation und Formen der betrieblichen Weiterbildung;
- c) Rolle der Sozialpartner bei der Gewährleistung einer angemessenen Weiterbildung am Arbeitsplatz;
- d) Angebot, Umfang und Inhalt der betrieblichen Weiterbildung, vor allem im Zusammenhang mit dem Wirtschaftszweig und der Unternehmensgröße;
- e) spezifische betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der IKT-Kenntnisse der Mitarbeiter;
- f) Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und Möglichkeiten des Erwerbs neuer Kompetenzen für Beschäftigte von KMU sowie besonderer Bedarf der KMU in diesem Bereich;
- g) gleichberechtigter Zugang zur betrieblichen Weiterbildung für alle Beschäftigten unter besonderer Berücksichtigung des Geschlecht;
- h) spezifische Weiterbildungsangebote für die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppen;
- i) Ausgaben für die betriebliche Weiterbildung: Finanzierungshöhe, Finanzierungsmittel, Weiterbildungsanreize;
- j) Bewertung der betrieblichen Weiterbildung.
- 2. Die Mitgliedstaaten erheben spezifische Daten über die betriebliche Erstausbildung, und zwar in folgenden Bereichen:
- a) Teilnehmer der Erstausbildung;
- b) Gesamtausgaben für Erstausbildung.
11 ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.
12 ABl. L 293 vom 24.1.1990, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 029/2002 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).
Artikel 4
Erfassungsbereich
Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte C bis K und O der NACE Rev. 1.
Artikel 5
Statistische Einheiten
Die statistische Einheit für die Datenerhebung ist das in einem der in Artikel 4 genannten Wirtschaftszweige tätige Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten.
Artikel 6
Datenquellen
- 1. Zur Verringerung des Beantwortungsaufwands und zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe beschaffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten entweder durch eine Erhebung bei Unternehmen oder durch eine Kombination von Erhebung und Verwendung anderer Quellen.
- 2. Bei einer Erhebung werden die Unternehmen gebeten, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen richtige und vollständige Daten vorzulegen.
- 3. Die Mitgliedstaaten können für die Unternehmen Auskunftspflicht einführen. Bei einer Erhebung mit Auskunftspflicht sind die Unternehmen verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen richtige und vollständige Daten vorzulegen.
- 4. Für die Ergänzung der zu erhebenden Daten kommen auch andere Quellen, darunter Verwaltungsdaten, in Frage, sofern sie sich hinsichtlich ihrer Relevanz und Aktualität dafür eignen.
Artikel 7
Erhebungsmerkmale
- 1. Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt. Die Stichprobenumfänge entsprechen ungefähr denen der CVTS 2, aufgeführt im Anhang.
- 2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch geeignete Maßnahmen, dass die übermittelten Daten die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten widerspiegeln. Die Erhebungen werden so angelegt, dass sich die Ergebnisse auf Gemeinschaftsebene mindestens in die folgenden Kategorien untergliedern lassen:
- a) Wirtschaftszweige nach der NACE Rev.1;
- b) Unternehmensgröße.
- 3. Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen sowie die Spezifikation der NACE- und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können werden von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 14 festgelegt.
Artikel 8
Erhebungskonzept
- 1. Zur Verringerung des Beantwortungsaufwands ermöglicht das Erhebungskonzept die Anpassung der Datenerhebung im Hinblick auf:
- a) weiterbildende und nicht weiterbildende Unternehmen;
- b) Formen der Weiterbildung.
- 2. Die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die Formen der Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten werden von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 14 festgelegt.
Artikel 9
Qualitätskontrolle und Qualitätsberichte
- 1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch geeignete Maßnahmen die Qualität der übermittelten Daten.
- 2. Spätestens 21 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht mit sämtlichen für die Kontrolle der Qualität der übermittelten Daten benötigten Informationen und Daten vor. Der Bericht enthält auch Angaben über eventuelle Abweichungen von den methodischen Anforderungen.
- 3. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.
- 4. Die Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, der Aufbau der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 14 festgelegt.
Artikel 10
Berichtszeitraum und Periodizität
- 1. Der Berichtszeitraum für die Datenerhebung ist ein Kalenderjahr.
- 2. Die Kommission legt das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung nach dem Verfahren von Artikel 14 fest.
- 3. Die Mitgliedstaaten erheben die Daten alle fünf Jahre.
Artikel 11
Datenübermittlung
- 1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission schaffen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Voraussetzungen für eine verstärkte Nutzung der elektronischen Datenerhebung, der elektronischen Datenübermittlung und der automatischen Datenverarbeitung.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Einzeldaten zu den Unternehmen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung vertraulicher Daten, dargelegt in der Verordnung Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken13 und in der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften14. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten ermöglichen.
- 3. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in elektronischer Form unter Einhaltung des von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 14 festzulegenden geeigneten technischen Formats und Austauschstandards.
- 4. Die Mitgliedstaaten übermitteln die vollständigen und richtigen Daten spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.
13 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 61.
14 ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97.
Artikel 12
Durchführungsbericht
- 1. Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient vor allem
- (a) der Bewertung des Nutzens, den die erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die Nutzer im Verhältnis zum Beantwortungsaufwand erbringen
- (b) der Ermittlung der Bereiche, für die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse gegebenenfalls Verbesserungen und Änderungen notwendig sind.
- 2. Ausgehend von diesem Bericht kann die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung dieser Verordnung vorschlagen.
Artikel 13
Durchführungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, darunter die aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen bei der Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten erforderlichen Maßnahmen, werden nach dem Verfahren von Artikel 14 festgelegt.
Artikel 14
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird vom Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von Artikel 8 des Beschlusses.
Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.
Artikel 15
Finanzierung
- 1. Für das erste Berichtsjahr, für das die in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden, gewährt die Kommission eine Finanzhilfe zu den Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten entstehen.
- 2. Die Höhe dieser Finanzhilfe wird im Rahmen des entsprechenden jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die zur Verfügung stehenden Mittel fest.
- 3. Bei der Durchführung der Verordnung wird die Kommission möglicherweise Sachverständige oder Organisationen zur technischen Unterstützung in Anspruch nehmen die Finanzierung könnte aus der Gesamtmittelausstattung für den Beschluss erfolgen. Die Kommission kann Seminare, Kolloquien und sonstige Sachverständigensitzungen veranstalten, die sich für die Umsetzung des Beschlusses als förderlich erweisen könnten, sowie darüber hinaus auch Maßnahmen in den Bereichen Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang
Gerundete Brutto-Stichprobenumfänge in der CVTS 215 | |
---|---|
Land | Brutto- Stichprobenumfang (gerundet) |
Belgien | 4 000 |
Dänemark | 2 800 |
Deutschland | 10 200 |
Griechenland | 4 400 |
Spanien | 11 500 |
Frankreich | 8 100 |
Irland | 2 100 |
Italien | 13 900 |
Luxemburg | 1 300 |
Niederlande | 8 000 |
Österreich | 6 900 |
Portugal | 9 200 |
Finnland | 3 100 |
Schweden | 5 800 |
Vereinigtes Königreich | 4 000 |
15 Bei der Berechnung der Stichprobenumfänge in der zweiten europäischen Erhebung über die betriebliche Weiterbildung (CVTS 2) wurde von einem angestrebten relativen Standardfehler von höchstens 20 % (Konfidenzintervall von 95 %) für die geschätzten Parameter ausgegangen, die Anteile an den "weiterbildenden Unternehmen" sind, wobei die geschätzten Anteile weiterbildender Unternehmen und die erwarteten Antwortquoten berücksichtigt wurden.