Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 400/11 (PDF) = AE-Nr. 110528
Europäische Kommission
Brüssel, den 2.5.2018 - COM (2018) 325 final 2018/0135 (CNS)
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
{SWD(2018) 172 final}
Begründung
1. Einführung - Gründe für REFORMEN
1.1. Ein Finanzierungssystem, das seit 1988 nicht mehr reformiert wurde
Der Vorschlag für den nächsten Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens bietet die Gelegenheit zur Modernisierung des Finanzrahmens der EU. Wie in der Mitteilung "Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027"1 erwähnt, steht die Union vor der Notwendigkeit, neue Prioritäten der Union und europäische Gemeingüter zu finanzieren. Gleichzeitig stellen wirtschaftliche Veränderungen und die Globalisierung die nationalen Steuersysteme vor neue Herausforderungen, und es können auf EU-Ebene finanzielle Anreize zur Stärkung neuer politischer Ansätze geschaffen werden. Überdies gab es zahlreiche Forderungen nach einer Reform der Einnahmenseite des Haushalts, um diese klarer, fairer und transparenter zu gestalten.
In diesem Zusammenhang kann die Einnahmenseite des EU-Haushalts nicht losgelöst von den wichtigsten Entwicklungen der EU betrachtet werden. Ein deutlicherer Schwerpunkt auf öffentlichen Gütern von europäischer Dimension sowie eine effiziente und solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen müssen zu einem Merkmal der Ausgabenseite des EU-Haushalts aber auch zur Richtschnur für Revisionen auf der Einnahmenseite werden.
Der Umfang des EU-Haushalts wird eher durch die Ausgabenseite bestimmt als durch die Verfügbarkeit von Einnahmen. Dies bedeutet, dass die Einnahmenseite des Haushalts weitgehend automatisch gemäß den in den Rechtvorschriften über die Eigenmittel festgelegten Regeln an das Ausgabenniveau angeglichen wird. Insgesamt muss das sogenannte Eigenmittelsystem einen verlässlichen und belastbaren Rahmen liefern, durch den der Grundsatz des Haushaltsausgleichs vollständig eingehalten wird.
Das derzeitige Eigenmittelsystem stützt sich auf drei Haupteinnahmequellen:
- i) die sogenannten traditionellen Eigenmittel (insbesondere Zölle),
- ii) auf der Mehrwertsteuer basierende Eigenmittel und
- iii) Eigenmittel auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens.
Während die traditionellen Eigenmittel eine direkte Einkommensquelle für den Haushalt der EU darstellen und daher als "echte" EU-Eigenmittel eingestuft wurden, handelt es sich bei den beiden letzteren Einnahmearten im Wesentlichen um nationale Beiträge, die dem EU-Haushalt von den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen sind. Die Eigenmittel auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens wurden als abschließender Baustein des Eigenmittelsystems der Union zur "Restfinanzierung" eingeführt, um die vollständige Finanzierung der vereinbarten Ausgaben sicherzustellen. Mit der Zeit sind sie jedoch zum Hauptbestandteil des Systems geworden. Auf sie entfallen über 70 % der Einnahmen der EU. Sie sorgen für Stabilität und Hinlänglichkeit, verfestigen jedoch durch ihre dominierende Stellung die Wahrnehmung, dass die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt ein reiner Kostenfaktor seien.
Das Gesamtfinanzierungssystem hat sich als nur schwer reformierbar erwiesen.
Nach Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union "stattet sich [die Union] mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können." Der auf diesem Artikel beruhende Eigenmittelbeschluss liefert eine solide Rechtsgrundlage für das System zur Finanzierung des EU-Haushalts. Um diesen hohen Ansprüchen gerecht zu werden, sind eine einstimmige Zustimmung der Mitgliedstaaten und eine Ratifizierung durch die nationalen Parlamente erforderlich. Dies stellt gleichzeitig eine hohe Verfahrenshürde dar, die die Entscheidungsträger auch dann überwinden müssen, wenn die Gründe für eine Reform eine Mehrheit überzeugen. Es ist kein Zufall, dass die letzte bedeutende, qualitative Veränderung des Eigenmittelsystems der Union in den 1980er Jahren stattgefunden hat, als mit der Verabschiedung der sogenannten Delors-Pakete die auf dem Bruttonationaleinkommen basierende Komponente eingeführt wurde, um die Ausgabensteigerung durch die Umsetzung des Binnenmarktes und die Erweiterung um neue Mitgliedstaaten aufzufangen.
- 2011. schlug die Kommission neue Eigenmittelkategorien vor, um die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Finanzkrise in ihren Bemühungen um Haushaltskonsolidierung zu unterstützen.2 Die Eigenmittel auf Grundlage der Mehrwertsteuer sollten vereinfacht und eine neue Eigenmittelkategorie auf der Grundlage einer Finanztransaktionssteuer geschaffen werden. Das Europäische Parlament unterstützte die Vorschläge der Kommission. Die notwendige einstimmige Zustimmung der Mitgliedstaaten konnte zwar nicht erreicht werden, doch herrschte weitgehendes Einverständnis darüber, dass Reformbedarf bestand. Der Europäische Rat erkannte in seinen Schlussfolgerungen vom 7. und 8. Februar 2013 an, dass eine Verbesserung des Systems möglich war, und rief den Rat der EU auf, die Arbeit an den Vorschlägen der Kommission fortzusetzen.
1.2. Die Notwendigkeit von Reformen
Die Hochrangige Gruppe "Eigenmittel" wurde im Rahmen der endgültigen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 im Dezember 2013 eingerichtet, als das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine "gemeinsame Erklärung zu den Eigenmitteln" verabschiedeten. Der gemeinsamen Erklärung zufolge erforderte die Frage der Eigenmittel weitere Arbeit und die Einberufung einer interinstitutionellen hochrangigen Gruppe, welche eine allgemeine Überarbeitung des Eigenmittelsystems der Union vornehmen sollte. Im Dezember 2016 legte die Gruppe ihren Abschlussbericht vor.3 Sie empfahl unter anderem die Einführung neuer, mit der EU-Politik enger verknüpfter Eigenmittelkategorien und die Einstellung des Korrekturmechanismus.
Im Juni 2017 verabschiedete die Kommission ein Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen.4 In dem Papier wird eine Reihe von Optionen vorgeschlagen, um die Eigenmittel sichtbarer mit der EU-Politik zu verknüpfen, insbesondere mit dem Binnenmarkt und dem Ziel des nachhaltigen Wachstums. Dem Papier zufolge sollte bei der Einführung neuer Eigenmittelkategorien
- i) auf ihre Transparenz, Einfachheit und Stabilität,
- ii) auf ihre Vereinbarkeit mit den politischen Zielen der EU,
- iii) auf ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und das nachhaltige Wachstum sowie
- iv) auf ihre gerechte Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten geachtet werden.
Im Februar 2018 bekräftigte die Kommission, dass eine Reform der Einnahmenseite des EU-Haushalts dazu beitragen würde, die Diskussion stärker auf die Ziele und auf jene Bereiche zu fokussieren, in denen die EU einen echten Mehrwert erbringen kann.5
Im März 2018 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu der Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union6 an. Entsprechend den Hauptaussagen des endgültigen Berichts der Hochrangigen Gruppe "Eigenmittel" (im Folgenden "Monti-Bericht") werden in der Entschließung die Mängel bei der derzeitigen Finanzierung des EU-Haushalts hervorgehoben, und es wird für weitreichende Reformen geworben, insbesondere für die Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln und die Abschaffung aller Korrekturmechanismen.
1.3. Vorschlag für eine Reform des Finanzierungssystems: Bewältigung der wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen an die EU
Heutzutage erfordern die verschiedenen politischen Prioritäten mit Auswirkungen auf den Haushalt und der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU besondere Aufmerksamkeit für die Architektur des Eigenmittelsystems der Union. Digitalisierung, Globalisierung und sonstige wirtschaftliche Entwicklungen bringen außerdem Herausforderungen für die nationalen statistischen Stellen mit sich. Es ist daher zu erwarten, dass die Daten zum "Bruttonationaleinkommen" einschneidender und häufiger korrigiert werden, damit sie das Nationaleinkommen der verschiedenen Volkswirtschaften angemessen widerspiegeln. Im allgemeinen steuerlichen Kontext haben Marktintegration, freier Kapitalverkehr und die Zunahme immaterieller Vermögenswerte Fragen aufkommen lassen, ob eine Besteuerung im nationalen Rahmen geeignet ist, den Entwicklungen in diesen Bereichen angemessen zu begegnen. Schließlich bringen Klimawandel und Umweltverschmutzung negative externe Effekte hervor, die eine Antwort auf EU-Ebene wenn nicht gar auf globaler Ebene erfordern.
Über die Grundanforderung, für ausreichende Einnahmen zur Deckung der Ausgaben zu sorgen, hinaus sollte das Eigenmittelsystem der Union reformiert werden, damit es zur Bewältigung dieser neuen Herausforderungen beitragen kann, und es sollte so gestaltet werden, dass sein Zweck sich nicht auf gleichmäßig fließende Einnahmen für den Haushalt beschränkt. Aufbauend auf dem bestehenden Finanzierungssystem schlägt die Kommission außerdem vor, die Einnahmenseite des EU-Haushalts durch Vereinfachung der derzeitigen Mehrwertsteuer-Eigenmittel, durch Diversifizierung der Einnahmequellen und durch verstärkte Nutzung von Synergien zwischen dem Haushalt der EU und den Haushalten der Mitgliedstaaten zu modernisieren.
Durch den vorliegenden Vorschlag wird keine neue Steuer für die EU-Bürgerinnen und - Bürger geschaffen. Die EU ist nicht befugt, Steuern zu erheben. Bei der Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln bleibt daher die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten voll gewahrt. Bestehende steuerliche Instrumente werden hauptsächlich auf nationaler Ebene eingesetzt, allerdings stellt die Europäische Union in bestimmten Bereichen Vorschriften auf, um die Anwendung der Steuern zu harmonisieren. Dies schafft mehr Fairness für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen in den verschiedenen EU-Ländern und ermöglicht das Einbringen von Haushaltseinnahmen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nicht eingebracht werden können. Die Zuweisung eines Anteils an bestimmten, harmonisierten Besteuerungsgrundlagen oder anderen in der EU-Politik oder im EU-Recht verankerten Quellen an den Haushalt der EU ist eine Möglichkeit zur Verbesserung der Synergien zwischen der EU und den nationalen Volkswirtschaften.
Der vorliegende Vorschlag bleibt durch den Grundsatz des ausgeglichenen Haushalts einer strikten Haushaltsdisziplin verpflichtet. Die Interaktion zwischen verschiedenen Eigenmitteln stellt jedoch eine potenzielle Quelle von Synergien dar, die bislang nicht ausgeschöpft wurde. Dadurch werden die Möglichkeiten, die der Vertrag bietet, insofern besser genutzt, als verschiedene Arten von Eigenmitteln - nationale Beiträge, ein Anteil an bestehenden oder künftigen Steuern sowie echte Einnahmen der EU - einander ergänzende und verstärkende Vorteile bieten. Durch Diversifizierung der Einnahmequellen wird der EU-Haushalt belastbarer und anpassungsfähiger, was letztlich allen Mitgliedstaaten zugutekommt.
Durch den vorliegenden Vorschlag werden Schlüsselelemente des bestehenden Finanzierungssystems der EU vereinfacht und transparenter gestaltet. Die bestehenden Eigenmittel werden geändert und modernisiert. Die von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Erhebungskosten werden von 20 % auf ihre ursprüngliche Höhe von 10 % reduziert. Ein Übergangsmechanismus wird das Auslaufen der Korrekturen begleiten.
Schließlich erfordert die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion eine spezifische Antwort auf die Frage, wie wirtschaftliche Schocks abgefedert werden können. Angesichts des beabsichtigten Anwendungsbereichs und Zwecks der Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion schlägt die Kommission vor, als Beitrag zur Finanzierung der Zuschusskomponente der Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion einen Betrag proportional zu den jährlich im Eurosystem erzielten monetären Einkünften zur Verfügung zu stellen. Diese Beträge werden von den teilnehmenden, dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten erhoben und im EU-Haushalt als externe zweckgebundene Einnahmen ausgewiesen.
Die Kommission schlägt Folgendes vor:
- 1. Modernisierung der bestehenden Eigenmittel, indem
- - die Zölle als traditionelle Eigenmittel der EU unverändert gelassen werden, der von den Mitgliedstaaten als "Erhebungskosten" einbehaltene Anteil jedoch auf 10 % reduziert wird, - die auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel beibehalten und weiter als Mittel zum Ausgleich verwendet werden,
- - die auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel vereinfacht werden;
- 2. Einführung eines Korbs neuer Eigenmittelkategorien, bestehend aus:
- - ein Anteil der erneut vorgeschlagenen gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (die mit der Verabschiedung der erforderlichen Rechtsvorschriften Schritt für Schritt eingeführt werden soll); Damit wird die Finanzierung des EU-Haushalts direkt mit den Vorzügen des Binnenmarkts verknüpft, die den dort tätigen Unternehmen zugutekommen. - ein Anteil der Versteigerungseinnahmen aus dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union: Das europäische Emissionshandelssystem ist ein zentrales Instrument der EU zur kostenwirksamen Reduzierung von Treibhausgasemissionen und ist direkt mit der Funktionsweise des Binnenmarkts verbunden;
- - ein nationaler Beitrag, der anhand der anfallenden nicht wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet wird. Hierdurch wird für die Mitgliedstaaten ein Anreiz geschaffen, Verpackungsmüll zu reduzieren und durch die Umsetzung der europäischen Strategie für Kunststoffe Europas Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft voranzubringen.
- 3. Einführung des Grundsatzes, dass zukünftige Einnahmen, die sich unmittelbar aus der EU-Politik ergeben, dem EU-Haushalt zufließen sollten;
- 4. Auslaufen der Korrekturmechanismen;
- 5. Erhöhung der Eigenmittelobergrenze.
2. Modernisierung der bestehenden Eigenmittel
2.1. Beibehaltung der Zölle (traditionelle Eigenmittel) mit geringeren Erhebungskosten
Die heutzutage hauptsächlich aus Zöllen bestehenden "traditionellen Eigenmittel" fließen dem EU-Haushalt unmittelbar zu, und es wird allgemein angenommen, dass sie ein "natürliches" Ergebnis des Funktionierens der Zollunion und der gemeinsamen Handelspolitik sind. Zölle werden auf Einfuhren von Waren aus Drittländern erhoben; die Zollsätze sind im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.7
Die derzeitigen Erhebungskosten von 20 % für Zölle können als höher gelten als das, was tatsächlich notwendig wäre, um einen geeigneten Anreiz für die sorgfältige Zollerhebung durch die nationalen Behörden im Namen der Union zu schaffen. Es wird daher vorgeschlagen, den Anteil, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten dürfen, auf die traditionelle Höhe von 10 % zu senken und gleichzeitig die finanzielle Unterstützung für eine stärker an den tatsächlichen Bedürfnissen ausgerichtete Ausrüstung und Informationstechnologieausstattung des Zolls zu verstärken.
Die Beträge der erhobenen Zölle und die Intensität der Kontrollen weisen eine unterschiedliche Tendenz auf. Den neuesten Zahlen zur Leistung der Zollunion zufolge sind die Kontrollraten in den letzten Jahren zurückgegangen, während die Einbehaltungssätze gleichzeitig von 10 % auf 25 % stiegen. 2016 wurden unionsweit 2,1 % der Einfuhren bei der Zollabfertigung kontrolliert, aber diese Rate ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Die Anwendung vereinfachter Verfahren und die Automatisierung tragen außerdem zu einer höheren Kosteneffizienz der Kontrollen bei.
Überdies dienen die von den Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehaltenen Beträge nicht immer der direkten Unterstützung von Zollaktivitäten. Neueste Entwicklungen zeigen, dass in den nationalen Verwaltungen weniger Personal für die Durchführung von Kontrollen zur Verfügung steht8, was bedeutet, dass nur ein begrenzter Teil der verfügbaren Ressourcen für Zollverfahren und Zollprüfungen verwendet wird.
2.2. Beibehaltung der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel und ihre Ergänzung, damit sie die EU-Dimension besser widerspiegeln
Die auf dem Bruttonationaleinkommen beruhenden Eigenmittel stellen heute den Großteil der Einnahmen des EU-Haushalts. Die Vorzüge der Stabilität, der Hinlänglichkeit und der Anpassungsfähigkeit der derzeitigen Eigenmittel - welche insbesondere durch die auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Restfinanzierungsbeiträge sichergestellt werden - werden nicht bestritten. Diese Eigenmittel sollen daher weiterhin das Fundament der Einnahmenseite des EU-Haushalts bilden.
Die neuesten wirtschaftlichen Entwicklungen bedeuten jedoch insofern eine Herausforderung für die nationalen Behörden, als es das Bruttonationaleinkommen, die erste Grundlage für die Bewertung des Wohlstandes, genau zu messen gilt. Globalisierung und technischer Wandel haben zu tief greifenden Veränderungen in den Unternehmensstrukturen und der Lokalisierung der Produktion geführt. Die nationalen Behörden stehen vor Herausforderungen durch die Entmaterialisierung zahlreicher Dienstleistungen, die rasche Ausbreitung des elektronischen Handels, die steigende Bedeutung immaterieller Vermögenswerte sowie die starken und raschen Schwankungen bei ausländischen Kapitalinvestitionen. Die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen können beispielsweise beeinträchtigt werden, wenn große multinationale Unternehmen auf steuerliche oder regulatorische Anreize hin schnelle und massive grenzüberschreitende Übertragungen von immateriellen Vermögenswerten beschließen.9
Da diese Entwicklungen von den nationalen Körperschaftssteuersystemen oder sonstigen Datenquellen nicht immer erfasst werden, bedeutet dies letztlich eine Herausforderung sowohl für die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten als auch für die nationalen statistischen Stellen. Dies ist einer der Gründe, warum die Kommission Initiativen zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und für eine faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf den Weg gebracht hat. Die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage wird das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern und Effizienzmängel sowie Verzerrungen durch Steuerplanung und hohe Befolgungskosten verringern. Die Steuer auf digitale Dienstleistungen ist eine Interimslösung für das Problem, dass die derzeitigen Körperschaftssteuervorschriften der digitalen Wirtschaft nicht angemessen sind.
Vor diesem Hintergrund besteht Spielraum für die Ergänzung der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel und die Verringerung ihrer Gewichtung innerhalb des Unionshaushalts durch Einführung einer vielfältigen und belastbaren Korbs von Eigenmitteln, die unmittelbar mit den Zuständigkeiten und Zielen der Union verknüpft sind. Diese neuen Einnahmen werden zusätzliche Elemente mit sich bringen, die die Konjunkturschwankungen in den Mitgliedstaaten besser widerspiegeln und somit die Verhältnismäßigkeit, die Fairness und die stabilisierende Wirkung des EU-Haushalts verstärken.
Um die Hinlänglichkeit, die Stabilität und die Vorhersehbarkeit der Einnahmen zu wahren, soll der Beitrag auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens die "ausgleichende" Einnahmequelle bleiben, d.h. diejenige, deren Abrufsatz sich nach dem Gesamtbedarf an Einnahmen zur Deckung der Ausgaben richtet, nachdem sonstige Einnahmen und die übrigen Eigenmittel berücksichtigt wurden. Die auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel stellen somit sicher, dass der Gesamthaushalt der Union stets ex ante, d.h. zum Zeitpunkt der Verabschiedung, ausgeglichen ist. Durch einen Korb von Eigenmitteln wird die ausgleichende Rolle der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel betont und eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet.
2.3. Vereinfachung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel
Eine auf der Mehrwertsteuer beruhende Komponente ist seit 1980 fester Bestandteil des Eigenmittelbeschlusses und sorgt dafür, dass der EU-Haushalt mit dem Binnenmarkt und der Steuerharmonisierung verknüpft ist. Die Bemessungsgrundlage der Steuer ist ausreichend breit, um stabile und vorhersehbare Einnahmen zu gewährleisten.
Im derzeitigen System sind die Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlagen aller Mitgliedstaaten gemäß den EU-Vorschriften harmonisiert. Dies erfordert zahlreiche Berichtigungen und Kompensationen sowie die umständliche Berechnung eines gewogenen mittleren Satzes. Diese Grundlagen werden dann auf 50 % der auf dem Bruttonationaleinkommen beruhenden Grundlage begrenzt, um die regressiven Aspekte der auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel zu beseitigen. Schließlich wird auf die harmonisierte Mehrwertsteuergrundlage jedes Mitgliedstaats ein einheitlicher Satz von 0,3 % erhoben außer in Deutschland, den Niederlanden und Schweden, für die ein reduzierter Abrufsatz gilt.
Die vorgeschlagene Vereinfachung stützt sich auf folgende Grundsätze:
- i) Konzentration auf Leistungen zum Normalsatz,
- ii) Optimierung des Verfahrens zur Berechnung der Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage und
- iii) Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf die Normalsatz-Grundlage.
Mit diesem neuen Ansatz reagiert die Kommission auf die Forderung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rechnungshofs nach einer stärkeren Annäherung der Eigenmittel an die tatsächliche Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage und einer erheblichen Vereinfachung der Berechnungen. Dies wird die Transparenz erhöhen und die Rechenschaftspflicht stärken. Die vereinfachten Mehrwertsteuer-Eigenmittel werden mit dem Vorschlag der Kommission für einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer und nachfolgenden Vorschlägen10 vollständig kompatibel sein.
Die Einnahmen des EU-Haushalts aus den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln belaufen sich derzeit auf etwa 15 bis 20 Mrd. EUR pro Jahr; dieses Niveau könnte mit der vereinfachten Berechnung aufrechterhalten werden, indem der Abrufsatz entsprechend nach oben angeglichen wird.
3. EIN KORB NEUER EIGENMITTELKATEGORIEN
Die Kommission schlägt die Einführung dreier neuer Eigenmittelkategorien vor. Sie haben alle ihre jeweiligen Vorteile und ihre Berechtigung, bringen als Paket aber zusätzlichen Gewinn.
Mit dem "Paketansatz" werden echte Eigenmittel eingeführt, die mit wichtigen Bereichen der EU-Politik, speziell dem Klimawandel, der Umweltpolitik, der Strategie für Kunststoffe, der Kreislaufwirtschaft und dem Binnenmarkt, verknüpft sind. Er weist eine starke Verbindung zur EU-Politik und zum Mehrwert für die Europäische Union auf. Beispielsweise kann gegen das Problem der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung auf nationaler Ebene allein nicht angemessen vorgegangen werden. In diesem Zusammenhang tragen die Initiativen der EU zur Mehrwertsteuer und zur Unternehmensbesteuerung dazu bei, gleiche Bedingungen für Unternehmen und Verbraucher zu schaffen. Ebenso können Umweltabgaben zur Korrektur negativer externer Effekte und zur Beeinflussung des Verhaltens beitragen. Beispielsweise sind der Klimawandel und die Verschmutzung der Meere mit Kunststoffabfällen Probleme von globaler Natur, die auf EU-Ebene angegangen werden müssen, unter anderem durch steuerliche Anreize. Die Europäische Union hat bereits EU-Instrumente geschaffen, um diesen Herausforderungen zu begegnen.
Ein Korb neuer Eigenmittelkategorien wird dem EU-Haushalt frisches Geld verschaffen und kann dazu beitragen, die Folgen des Ausscheidens eines wichtigen Nettobeitragszahlers zum EU-Haushalt zu bewältigen. Die meisten vorgeschlagenen neuen Einnahmequellen werden keine vollständig neuen Einnahmen schaffen, sind jedoch mit der EU-Ebene eng verbunden und spiegeln direkt oder indirekt den Mehrwert des Eigenmittelsystems der Union wider. Was die geschätzten Einnahmen betrifft, so werden die neuen Eigenmittel einen beträchtlichen Anteil des notwendigen Einkommens bereitstellen, jedoch nur einen Teil der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Beiträge ersetzen. Die Steuerbemessungsgrundlagen und die Abrufsätze für die Eigenmittel werden so gestaltet sein, dass im Zeitraum zwischen 2021 und 2027 die neuen Einnahmequellen im Durchschnitt etwa 12 % des Haushalts abdecken.
Ein sich aus der Diversifizierung der Einkommensquellen ergebender Korb neuer Eigenmittelkategorien wird das Eigenmittelsystem der Union widerstandsfähiger gegen Schwankungen der einzelnen Bestandteile machen. Sie wird auch eine bessere "vertikale" Kohärenz mit den nationalen Haushalten zur Folge haben, da sie Bestandteile enthalten wird, die eine direktere Verbindung zur Umwelt-, Verbrauchs- und Unternehmensbesteuerung aufweisen.
Schließlich wird durch einen größeren Korb stärker diversifizierter Eigenmittel den Konjunkturschwankungen in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten stärker Rechnung getragen. Die auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel werden als solche weiter ihre ausgleichende Rolle spielen, aber ihre Funktion als ausgleichendes Element, d.h. ihre Rolle bei der Abmilderung der Schwankungen der verschiedenen Einnahmenbestandteile, wird umso ausgeprägter und die Verteilung unter den Mitgliedstaaten umso ausgewogener sein. Das Einnahmensystem wird somit für ein gewisses Maß an Lastenverteilung im Rahmen einer strikten Haushaltsdisziplin sorgen.
3.1. Eigenmittel auf der Grundlage einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
Eine Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt auf der Grundlage der Unternehmensbesteuerung ist schon seit längerem im Gespräch. Seine Rechtfertigung zieht sie aus dem engen Zusammenhang mit den Vorzügen des Binnenmarkts, in dem die Unternehmen tätig sind. Während die unterschiedlichen Steuersätze in den einzelnen Mitgliedstaaten als solche kein größeres Hindernis für eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der Unternehmensbesteuerung darstellen, hinderte eine fehlende harmonisierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage die Europäische Union bislang daran, konkrete Schritte in diesem Bereich zu unternehmen. Die Vorschläge der Kommission von 2016 für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage11 und eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage12 werden jedoch nach ihrer Annahme für die Schaffung eines harmonisierten Körperschaftsteuer-Systems sorgen und damit das Fundament für eine faire und transparente neue Eigenmittelkategorie durch die Konsolidierung und Aufteilung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage schaffen.
Eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der Körperschaftsteuer wäre insofern gerechtfertigt, als multinationale Unternehmen von den Freiheiten des Binnenmarktes profitieren. Die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage wird die Union bei der Bekämpfung der Steuervermeidung unterstützen. Die Körperschaftsteuer könnte einen signifikanten Beitrag zum EU-Haushalt leisten. Sobald eine Einigung über die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage im Sinne der Kommissionsvorschläge von 2016 vorliegt, wäre eine neue Eigenmittelkategorie auf dieser Grundlage einfach einzuführen.
Nach den neuen Regelungen wird die Leistung von Beiträgen auf der Grundlage der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, d.h. den auf nationaler Ebene zugerechneten Unternehmensgewinnen, problemlos möglich sein. Eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage wird den EU-Haushalt konstant mit relativ hohen Einnahmen versorgen, ohne die steuerlichen Vorrechte der Mitgliedstaaten zu verletzen. Bei der vorgeschlagenen Eigenmittelkategorie auf der Grundlage einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage würde ein Abrufsatz auf die gemeinsame konsolidierte Bemessungsgrundlage selbst zur Anwendung kommen. Bei einem Abrufsatz von 3 % für die EU könnte die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage im vorgesehenen Zeitraum durchschnittlich etwa 12 Mrd. EUR pro Jahr einbringen. Die entsprechenden Eigenmittel werden erst dann erhoben werden, wenn die neuen Steuerregelungen in den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt worden sind.
3.2. Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems der Europäischen Union
Die Union hat mit dem Emissionshandelssystem ein gemeinsames Instrument zur Bekämpfung des Klimawandels geschaffen. Das Emissionshandelssystem der EU basiert auf den gemeinsamen Klimazielen, den Eindämmungsstrategien und den internationalen Verpflichtungen und erzeugt in allen Mitgliedstaaten für betroffene Wirtschaftszweige dasselbe Preissignal. Die Einnahmen aus dem unionsweit harmonisierten Emissionshandelssystem fließen in die nationalen Haushalte.
Es wird vorgeschlagen, dass ein Beitrag aus dem Emissionshandelssystem der EU als Eigenmittel in den Unionsaushalt fließt.13 Konkret würde dies bedeuten, dass ein Anteil von 20 % bestimmter Einnahmen aus der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate dem EU-Haushalt zugewiesen wird.
Ein erheblicher Teil der Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten stammt aus der Versteigerung von Zertifikaten, die im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund umverteilt werden. Aus Gründen der Gerechtigkeit wird der Eigenmittelbeitrag nicht auf solche umverteilten Zertifikate erhoben. Ferner werden mit der überarbeiteten Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem ein Innovationsfonds zur Förderung der Entwicklung bahnbrechender Technologien und ein Modernisierungsfonds zur Modernisierung der Energiewirtschaft in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten eingerichtet. Auch der Betrag zur Finanzierung des Innovations- und des Modernisierungsfonds14 ist von dem Beitrag zu den Eigenmitteln ausgenommen. Allerdings sollte aus den zu versteigernden Zertifikaten, die ein Mitgliedstaat kostenlos dem Energiesektor zuteilen kann, ein Beitrag zu den Eigenmitteln geleistet werden, um sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht.
Abhängig vom Marktpreis für Zertifikate im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems könnten die jährlichen Durchschnittseinnahmen zwischen 1,2 und 3,0 Mrd. EUR schwanken. Sie könnten auch aufgrund der jährlichen Versteigerungsmengen variieren, die unter anderem von der Anwendung der Marktstabilitätsreserve für das Emissionshandelssystem abhängen.
3.3. Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff
Am 18. Januar 2018 nahm die Kommission die europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft15 an. Diese Strategie wird insbesondere durch die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Recyclings und die Verringerung der Umweltbelastung durch Kunststoffabfälle einen Beitrag zur Bewältigung der Umweltprobleme leisten. Ziel der Strategie ist auch, die Nachhaltigkeit von Kunststoffen zu erhöhen und dabei Innovationen, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen anzuregen und zu belohnen. In der Mitteilung16 wurde darauf hingewiesen, dass steuerliche Maßnahmen umweltfreundliche Verhaltensweisen begünstigen könnten. Am 22. März 2018 führte die Kommission ein Rundtischgespräch mit Interessenträgern, um zu erörtern, wie der EU-Haushalt einen Beitrag zur Strategie für Kunststoffe leisten könnte. Insgesamt herrschte Einigkeit darüber, dass es notwendig ist, die Umweltbelastung durch Kunststoffe auf verschiedenen Wegen zu reduzieren. Die Einführung einer speziellen neuen Steuer auf EU-Ebene wäre aus wettbewerbsrechtlichen und subsidiaritätsbezogenen Gesichtspunkten problematisch. Gleichzeitig wurde die mögliche Rolle des EU-Haushalts bei der Bewältigung dieses Problems weitgehend anerkannt.
Der vorgeschlagene Eigenmittelbeitrag wäre direkt proportional zu der Menge der in den einzelnen Mitgliedstaaten anfallenden nicht wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff. Der Beitrag wird den Mitgliedstaaten daher ein Anreiz zur Verringerung dieser Abfallströme sein. Auf diese Weise würde der EU-Haushalt zur Erreichung der Ziele der Strategie für Kunststoffe und der Kreislaufwirtschaft beitragen.
Der Eigenmittelbeitrag wäre proportional zu der Menge nicht wiederverwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff, die jedes Jahr an Eurostat gemeldet wird. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Eigenmitteln würden durch die Anwendung eines Abrufsatzes von 0,80 EUR/kg auf die Abfallmenge berechnet, was zu jährlichen Einnahmen in Höhe von etwa 7 Mrd. EUR führen könnte.
3.4. Voraussichtliche Änderungen in der Finanzierungsstruktur der EU bis 2027
Vergleicht man die gegenwärtige Zusammensetzung der Einnahmen im Jahr 2018 mit der Einnahmenstruktur im Zeitraum von 2021 bis 2027, ergeben sich im Hinblick auf den Vorschlag der Kommission Elemente der Kontinuität sowie Elemente der Innovation. Abhängig vom Jahr und der Phase des jährlichen Haushaltszyklus entfallen im gegenwärtigen System zwischen zwei Drittel und drei Viertel aller Einnahmen auf die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens. Sobald die vorgeschlagenen Änderungen in Kraft sind, werden sie voraussichtlich zwischen 50 % und 60 % der Gesamteinnahmen ausmachen.
Voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungsstruktur der EU
Haushalt 2018 | Geschätzte Durchschnittswerte 2021-2027 | |||
in Mrd. EUR | % der Gesamteinn ahmen | in Mrd. EUR | % der Gesamteinn ahmen | |
Traditionelle Eigenmittel | 23 | 15,8 % | 26 | 15 % |
Derzeitige Beiträge der Mitgliedstaaten davon | 120 | 82,9 % | 128 | 72 % |
(reformierte) Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer | 17 | 11,9 % | 25 | 14 % |
Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens | 103 | 71,0 % | 103 | 58 % |
Neue Eigenmittel davon | - | 22 | 12 % | |
Eigenmittel auf der Grundlage der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage | - | - | 12 | 6 % |
Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems der Europäischen Union | - | - | 3 | 2 % |
Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff | - | - | 7 | 4 % |
Eigenmittel insgesamt | 143 | 98,7 % | 176 | 99 % |
andere Einnahmen als Eigenmittel | 2 | 1,3 % | 2 | 1 % |
Gesamtbetrag der Einnahmen | 145 | 100,0 % | 178 | 100 % |
Die Beträge für den Zeitraum 2021-2027 basieren auf den geltenden Abrufsätzen, die im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM (2018) 327, Artikel 1) festgelegt sind.
4. Einführung des GRUNDSATZES, DASS ZUKÜNFTIGE Einnahmen aus der EU-POLITIK dem EU-HAUSHALT ZUFLIEßEN
Es gibt auch noch weitere Einnahmen, die zwar nicht unter diesen Beschluss fallen, aber trotzdem möglicherweise eine interessante zusätzliche Quelle für Haushaltseinnahmen darstellen und bei der Ausarbeitung von Programmen und Maßnahmen für den nächsten Finanzrahmen berücksichtigt werden sollten.
Die "übrigen Einnahmen" schneiden hinsichtlich der meisten traditionellen Bewertungskriterien sehr gut ab - mit Ausnahme der Kriterien "Hinlänglichkeit" und "Stabilität". Sie sind unmittelbar mit den Politikbereichen und den rechtlichen Zuständigkeiten der EU verbunden, leicht zu verwalten, und - falls es sich um zweckgebundene Einnahmen handelt - erschöpfen weder die Ausgaben im Rahmen der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens noch die Eigenmittel im Rahmen der Eigenmittelobergrenze. Da sie nicht aus den Staatskassen der Mitgliedstaaten an den Unionshaushalt überwiesen werden, sind sie außerdem von den nationalen Beiträgen ausgenommen, die in die operativen Haushaltssalden einfließen, und stellen daher eine unabhängige, "echte" Einkommensquelle dar.
Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass Einnahmen, die direkt durch die Umsetzung der EU-Politik und die Durchsetzung gemeinsamer Unionsvorschriften generiert werden, standardmäßig dem EU-Haushalt zufließen. Ein Beispiel für Einnahmen, die auf der Grundlage anderer Rechtsakte als dem Eigenmittelbeschluss oder der Steuerharmonisierung in den EU-Haushalt fließen könnten, wären Einnahmen aus dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS). Der entsprechende Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die Gebühren, die von Einreisenden aus Drittländern in den Schengen-Raum zu entrichten sind, als zweckgebundene Einnahmen behandelt werden (zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die entsprechenden Haushaltslinien). Diese Einnahmen werden zusätzliche Mittel zur Deckung der operativen Kosten des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems bereitstellen und den Gesamthaushaltsplan auch auf andere Weise unterstützen. Zweckgebundene Einnahmen werden nicht auf die Eigenmittelobergrenze angerechnet, da sie nicht zulasten der nationalen Haushalte gehen werden. Andere oder "sonstige" Einnahmen, die nicht zweckgebunden sind, sondern als allgemeine Einnahmen eingestellt werden (z.B. Geldbußen oder Verzugszinsen), werden zu einer Verringerung der Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens führen.
5. AUSLAUFEN der KORREKTURMECHANISMEN
Vor allem aus historischen Gründen profitierte eine Reihe von Mitgliedstaaten von einem komplexen System aus Korrekturen und Rabatten. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Juni 1984 in Fontainebleau beschlossen, "dass jedem Mitgliedstaat, der gemessen an seinem relativen Wohlstand eine zu große Haushaltslast trägt, zu gegebener Zeit Korrekturen zugestanden werden können". Der wichtigste dieser Mechanismen war der Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs, der vor 34 Jahren aus Gründen der Gerechtigkeit eingeführt wurde.
Zusätzlich zu der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs wurden im Laufe der Zeit eine Reihe weiterer Korrekturmechanismen entwickelt. Seit 2002 profitieren Österreich, Deutschland, die Niederlande und Schweden von den "Rabatten auf den Rabatt" - ein dauerhafter Abzug auf ihren Anteil an der Finanzierung des Rabatts für das Vereinigte Königreich. Einigen Mitgliedstaaten wurden außerdem weitere Rabatte gewährt, wenn ihre Haushaltslast immer noch als zu hoch angesehen wurde. Deutschland, den Niederlanden und Schweden wurden für den Zeitraum 2014-2020 vorübergehend reduzierte Abrufsätze für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel gewährt. Österreich, die Niederlande, Schweden und Dänemark profitierten auch von Pauschalabzügen bei den Beiträgen auf der Grundlage der Bruttonationaleinkommen.
Im Laufe der Zeit wurden die Korrektur- und Rabattbeträge immer größer und übersteigen im aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen die Summe von 5 Mrd. EUR pro Jahr - sogar ohne den Rabatt zugunsten des Vereinigten Königreichs zu berücksichtigen. Dies hat dazu geführt, dass das System zur Finanzierung des EU-Haushalts extrem kompliziert und immer weniger transparent wurde.
Der Vorschlag für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen gewährleistet ein faires und ausgewogenes Paket. Die Reform der Einnahmenseite zur Diversifizierung der Einnahmequellen wird eine Palette von Eigenmitteln umfassen, die faire Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten haben wird. Auf der Ausgabenseite konzentriert sich der EU-Haushalt zunehmend auf ein breites Spektrum von Ausgaben mit unbestreitbarem Mehrwert für die Union, unter anderem in den Bereichen Forschung und Innovation, Erasmus, Verteidigung und Grenzkontrollen. Insgesamt wird der EU-Haushalt durch die Einführung einer Palette von Eigenmitteln, durch neue Ausgabenprioritäten und die Aufgabe eines überholten und komplexen Systems der Korrekturen allen Mitgliedstaaten in einer fairen Art und Weise zugutekommen. Um jedoch zu vermeiden, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten, zu deren Gunsten Korrekturen vorgenommen werden, plötzlich und drastisch ansteigen, werden pauschale Ermäßigungen ihrer auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens zu leistenden Beiträge vorgeschlagen, die bis 2025 schrittweise auslaufen werden. Diese pauschalen Ermäßigungen werden auf der Grundlage der Summe der Korrekturen errechnet, die diesen Mitgliedstaaten 2020 zugestanden werden.
6. ERHÖHUNG der EIGENMITTELOBERGRENZE
Außerdem sieht der Eigenmittelbeschluss eine Obergrenze für die jährlichen Eigenmittel-Abrufsätze vor. Diese Obergrenze soll den Mitgliedstaaten die Sicherheit geben, ihre nationale Haushalts- und Finanzplanung ohne "Überraschungen" durchführen zu können. Zurzeit liegt diese Obergrenze bei "1,20 % der Summe der Bruttonationaleinkommen aller Mitgliedstaaten". Durch den Brexit wird der Wert des Betrags unter dieser Obergrenze automatisch um etwa 16 % sinken (d.h. um den Beitrag durch den Anteil am Bruttonationaleinkommen des Vereinigten Königreichs). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Bedarf an Mitteln für Zahlungen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens die zur Abdeckung finanzieller Verbindlichkeiten in Verbindung mit Darlehen oder Finanzierungsfazilitäten, die aus dem EU-Haushalt abgesichert sind, notwendigen Haushaltsmittel unter dieser Obergrenze bleiben müssen. Aufgrund der zunehmenden Nutzung solcher Instrumente und im Hinblick auf ein mögliches Instrument zur Stabilisierung des Euro-Währungsgebiets, wird diese Obergrenze wahrscheinlich angehoben werden müssen.
Mit der Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den EU-Haushalt müssen die im Eigenmittelbeschluss festgesetzten Obergrenzen erhöht werden. Zudem ist zwischen der Obergrenze für die Mittel für Zahlungen und der Eigenmittelobergrenze ein ausreichender Spielraum einzuplanen, damit die Union unter allen Umständen, sogar in Zeiten wirtschaftlichen Abschwungs, ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Kommission schlägt vor, die Eigenmittelobergrenzen für Zahlungen und Verpflichtungen auf 1,29 % bzw. auf 1,35 % des Bruttonationaleinkommens der EU-27 anzuheben.
Mögliche weitere Beiträge des Vereinigten Königreichs in Erfüllung seiner als EU-Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen, die über das Jahr 2020 hinaus zu zahlen sind, könnten den durch Eigenmittel zu deckenden Finanzierungsbedarf verringern, insbesondere zu Beginn des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens.
7. Das EIGENMITTEL-LEGISLATIVPAKET
7.1. Der Rechtsrahmen
Mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurden wichtige Neuerungen eingeführt, die erhebliche Änderungen sowohl im Hinblick auf das EU-Haushaltsverfahren als auch auf die Art und Weise der Finanzierung des EU-Haushalts ermöglichten. Zwei Bestimmungen des Vertrags sind für die Vorschläge der Kommission von besonderer Bedeutung:
Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass im Rahmen eines Eigenmittelbeschlusses durch den Rat "neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft werden [können]". Diese Bestimmung sieht ausdrücklich die Schaffung neuer Eigenmittel vor.
Der Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt neuerdings Folgendes:
"Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest, sofern dies in dem [Eigenmittelbeschluss] vorgesehen ist." Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, mittels einer Durchführungsverordnung innerhalb der Grenzen des Eigenmittelbeschlusses besondere Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem festzulegen.
Die vorliegenden Vorschläge der Kommission machen uneingeschränkt von diesen Möglichkeiten Gebrauch, indem sie die Schaffung mehrerer neuer Eigenmittelkategorien und die Aufnahme einer Vielzahl von Bestimmungen in eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 311 Absatz 4 vorschlagen.
Mit diesem Ansatz soll das System im Rahmen des Eigenmittelbeschlusses und in den darin festgelegten Grenzen ausreichend flexibel gestaltet werden, indem alle praktischen Aspekte zu den Eigenmitteln der Union, die einem strafferen Verfahren unterliegen sollten, in einer Durchführungsverordnung und nicht im Beschluss selbst geregelt werden. Diese Vorschläge spiegeln die Intentionen des Gesetzgebers wider, die in dem Konvent über die Zukunft Europas zum Ausdruck gebracht wurden und die die Zustimmung der anschließenden Regierungskonferenz fanden.17
Die für die Einnahmen gegebenenfalls erforderlichen Basisrechtsakte und Daten für die Eigenmittel auf der Grundlage von Steuern oder Beiträgen und ihre Berechnung liegen bereits vor oder wurden vorgeschlagen. Sie alle sind eng mit Bereichen verknüpft, die eine eindeutige EU-politische Dimension haben, z.B. Binnenmarkt und Umweltschutz.
7.2. Kerninhalte des Eigenmittelbeschlusses
Im Eigenmittelbeschluss selbst wird Folgendes festgelegt:
- i) die in den Haushaltsplan der Union einzusetzenden Eigenmittelkategorien,
- ii) die anzuwendenden Höchstabrufsätze,
- iii) die Eigenmittelobergrenzen,
- iv) die Korrekturmechanismen (falls für notwendig erachtet) und deren Finanzierung und
- v) bestimmte Haushaltsgrundsätze.
In dem Beschluss sind außerdem die Bestimmungen aufzuführen, die von den Durchführungsmaßnahmen abgedeckt werden können.
Zu guter Letzt sind in dem Beschluss auch Übergangsmaßnahmen festgelegt.
7.3. Die Durchführungsverordnung
Die vorgeschlagene Durchführungsverordnung nach Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält all die praktischen Regelungen und technischen Einzelheiten zu den Eigenmitteln der Union, die einem strafferen Verfahren unterliegen sollten, damit das System im Rahmen des Eigenmittelbeschlusses und in den darin festgelegten Grenzen ausreichend flexibel gestaltet werden kann. Nicht darin geregelt sind diejenigen Aspekte des Eigenmittelsystems, die mit der Bereitstellung der Eigenmittel und der erforderlichen Kassenmittel zusammenhängen (vgl. Abschnitt 6.4).
Die Durchführungsverordnung sollte auch Bestimmungen allgemeiner Art enthalten, die für alle Eigenmittelkategorien gelten und für die eine angemessene parlamentarische Kontrolle besonders wichtig ist. Sie betreffen vor allem Belange der Kontrolle und der Überwachung der Einnahmen und die damit verbundenen Befugnisse der Kontrollbeauftragten der Kommission.
Dementsprechend regelt die Durchführungsverordnung im Einklang mit der Aufstellung in dem Eigenmittelbeschluss Folgendes:
- (1) Die Abrufsätze für jede der in dem Beschluss festgelegten Eigenmittelkategorien: Dies ermöglicht in den von dem Eigenmittelbeschluss gesetzten Grenzen eine gewisse Flexibilität. Ohne eine derartige Flexibilität würde die Fähigkeit, rechtzeitig die erforderlichen Anpassungen der Eigenmittel vorzunehmen, durch das für die Annahme von Eigenmittelbeschlüssen vorgeschriebene aufwendige und langwierige Verfahren beeinträchtigt.
- (2) das Bezugs-Bruttonationaleinkommen gemäß dem Europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) und die Bestimmungen für den Fall signifikanter Änderungen dieses Systems (genauere Berechnungen des Bruttonationaleinkommens aufgrund von Änderungen des ESVG können sich auf die Eigenmittel-Obergrenzen auswirken).
- (3) Die Anpassung des jährlichen Haushaltssaldos. Die Übertragung von Überschüssen ist grundsätzlich in dem Eigenmittelbeschluss geregelt, die Durchführungsbestimmungen sind hingegen in der Durchführungsverordnung enthalten.
- (4) Die Kontrolle und Überwachung der Einnahmen sowie zusätzliche Mitteilungspflichten.
Zusammen mit dem Eigenmittelbeschluss gewährleistet die Durchführungsverordnung, dass etwaige technische Anpassungen an dem System nicht nur von den Mitgliedstaaten genehmigt werden, sondern auch die Zustimmung des Europäischen Parlaments erhalten müssen.
7.4. Die Bereitstellungsverordnung
Über die oben genannten Durchführungsmaßnahmen hinaus werden die operativen Erfordernisse für die Bereitstellung der Eigenmittel für den EU-Haushalt und die Konten der Kommission in einer Verordnung des Rates gemäß Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt. Das vorgeschlagene Legislativpaket umfasst daher auch eine Bereitstellungsverordnung mit neuen Bestimmungen zu den Methoden für die Berechnung und Bereitstellung der Eigenmittel, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff beruhen. 2018/0135 (CNS)
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 3, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Das Eigenmittelsystem der Union muss gewährleisten, dass die Union über angemessene Mittel für eine geordnete Entwicklung ihrer Politikbereiche verfügt; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu wahren. Die Entwicklung des Eigenmittelsystems kann und soll auch in größtmöglichem Umfang in die Entwicklung der Politikbereiche der Union einbezogen werden.
- (2) Der Europäische Rat hat den Rat der EU auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 aufgefordert, die Arbeit an dem Vorschlag der Kommission für eine neue Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der Mehrwertsteuer mit dem Ziel fortzusetzen, größtmögliche Einfachheit und Transparenz zu gewährleisten, die Verknüpfung mit der Mehrwertsteuerpolitik der Union und der tatsächlich erhobenen Mehrwertsteuer zu verstärken und für eine Gleichbehandlung der Steuerzahler in allen Mitgliedstaaten zu sorgen.
- (3) Im Juni 2017 hat die Kommission ein Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen18 angenommen. Die Kommission schlug eine Reihe von Optionen vor, um die Eigenmittel sichtbarer mit der Unionspolitik zu verknüpfen, insbesondere im Bereich Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum. Demnach sollte bei der Einführung neuer Eigenmittel auf ihre Transparenz, Einfachheit, Stabilität, ihre Vereinbarkeit mit den politischen Zielen der Union, ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und das nachhaltige Wachstum sowie ihre gerechte Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten geachtet werden.
- (4) Der Vertrag von Lissabon änderte die Regelungen zum Eigenmittelsystem in einer Weise, dass es nunmehr möglich ist, bestehende Eigenmittel abzuschaffen und neue einzuführen.
- (5) Das derzeitige System zur Bestimmung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel wurde vom Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten wiederholt als zu komplex kritisiert. Daher ist es angebracht, die Berechnung dieser Eigenmittel zu vereinfachen.
- (6) Um das Finanzierungsinstrumentarium der Union auf deren politische Prioritäten abzustimmen, der Rolle des Unionshaushalts für das Funktionieren des Binnenmarkts besser Rechnung zu tragen, die Ziele der Unionspolitik stärker zu unterstützen und die Beiträge der Mitgliedstaaten auf Grundlage der Bruttonationaleinkommen zum Jahreshaushalt der Union zu verringern, ist es notwendig, neue Eigenmittelkategorien auf der Grundlage der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, der nationalen Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und eines nationalen Beitrags, der auf der Grundlage nicht verwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet wird, einzuführen.
- (7) Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, profitieren erheblich vom europäischen Binnenmarkt. Durch die unterschiedlichen Steuersysteme innerhalb der Union erlangen jedoch Unternehmen, die es vermeiden können, Körperschaftssteuern dort zu zahlen, wo sie Werte schaffen, einen unfairen Vorteil. Mit den Vorschlägen der Kommission von 2016 für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage19 soll diese Ungerechtigkeit beseitigt werden, indem für einheitliche Wettbewerbsbedingungen gesorgt wird. Die Eigenmittel dieser Kategorie sollten sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf den Anteil der steuerpflichtigen Gewinne ergeben, die nach den Unionsvorschriften zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage den einzelnen Mitgliedstaaten zugerechnet werden. Zum Zweck dieser Eigenmittelkategorie sollten nur juristische Personen berücksichtigt werden, für die die Unionsvorschriften über die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage gelten.
- (8) Die Union erachtet es als vorrangig, ihr Emissionsverringerungsziel von mindestens 40 % zwischen 1990 und 2030 entsprechend den Verpflichtungen im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens zu erreichen. Das Emissionshandelssystem der Europäischen Union ist ein zentrales Instrument für die Umsetzung dieses Ziels und generiert Einnahmen durch die Versteigerung von Emissionszertifikaten. In Anbetracht der Harmonisierung des Emissionshandelssystems sowie der von der Union bereitgestellten Finanzmittel zur Förderung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten ist es zweckmäßig, in diesem Bereich eine neue Kategorie von Eigenmitteln für den EU-Haushalt einzuführen. Diese Eigenmittel sollten auf den von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikaten, einschließlich der übergangsweise kostenlos der Energiewirtschaft zugeteilten Zertifikate, basieren. Um den in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 vorgesehenen besonderen Bestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund neu aufgeteilte Zertifikate sowie Zertifikate für den Innovationsfonds und den Modernisierungsfonds bei der Bestimmung des Eigenmittelbeitrags nicht berücksichtigt werden.
- (9) Im Einklang mit der Unionsstrategie im Bereich Kunststoffe, kann der Unionshaushalt dazu beitragen, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu reduzieren. Eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage eines nationalen Beitrags, der proportional zu der Menge an Verpackungsabfällen aus Kunststoff ist, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht wiederverwertet wird, wird einen Anreiz zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung der stofflichen Wiederverwertung und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft schaffen. Gleichzeitig steht es den Mitgliedstaaten frei, die am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen, was im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht.
- (10) Es ist zu vermeiden, dass die nationalen Beiträge der Mitgliedstaaten, zu deren Gunsten Korrekturen vorgenommen werden, plötzlich und drastisch ansteigen. Daher ist es erforderlich, in einer Übergangsphase für Dänemark, Deutschland, Österreich, die Niederlande und Schweden vorübergehende Korrekturen in Form von pauschalen Ermäßigungen ihrer auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens zu leistenden Beiträge vorzusehen. Diese Korrekturen sollten Ende 2025 auslaufen.
- (11) Durch die Einbehaltung von 20 % der von den Mitgliedstaaten erhobenen traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten wird ein großer Anteil der Eigenmittel nicht dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellt. Die von den Mitgliedstaaten aus den traditionellen Eigenmitteln einbehaltenen Erhebungskosten sollten von 20 % auf das ursprüngliche Niveau von 10 % abgesenkt werden, um die finanzielle Unterstützung für Zollausrüstung, Personal und Information besser auf die tatsächlichen Kosten und den tatsächlichen Bedarf abzustimmen.
- (12) Nach Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt der Rat Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest. Zu diesen Maßnahmen sollten Bestimmungen allgemeiner und technischer Art zählen, die für alle Eigenmittelkategorien gelten und für die eine angemessene parlamentarische Kontrolle besonders wichtig ist. Diese Maßnahmen sollten detaillierte Vorschriften für die Feststellung der bereitzustellenden Beträge der Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 umfassen, einschließlich der geltenden Abrufsätze für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Eigenmittel, technischer Aspekte im Zusammenhang mit dem Bruttonationaleinkommen, der notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der Erhebung der Eigenmittel, einschließlich Vorschriften für Kontrollen und die Befugnisse der Beamten und sonstigen Bediensteten, die von der Kommission mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt werden, sowie etwaiger einschlägiger Mitteilungspflichten.
- (13) Mit der Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den EU-Haushalt müssen die im Eigenmittelbeschluss festgesetzten Obergrenzen erhöht werden. Zudem ist zwischen der Obergrenze für die Mittel für Zahlungen und der Eigenmittelobergrenze ein ausreichender Spielraum einzuplanen, damit die Union unter allen Umständen, sogar in Zeiten wirtschaftlichen Abschwungs, ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Eigenmittelobergrenze sollte daher für Mittel für Zahlungen auf ein Niveau von 1,29 % der Summe der Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten zu Marktpreisen und für Mittel für Verpflichtungen auf ein Niveau von 1,35 % angehoben werden.
- (14) Aus Gründen der Kohärenz, der Kontinuität und der Rechtssicherheit ist es notwendig, Bestimmungen für den reibungslosen Übergang von dem mit dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates eingeführten System auf das mit dem vorliegenden Beschluss eingeführte System festzulegen.
- (15) Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten alle Geldbeträge in Euro ausgedrückt werden.
- (16) Damit der Übergang auf das überarbeitete Eigenmittelsystem mit dem Haushaltsjahr zusammenfällt, sollte dieser Beschluss vom 1. Januar 2021 an gelten. Die Bestimmungen über den Beitrag auf der Grundlage der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage sollten jedoch nicht rückwirkend gelten und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, da die Unionsvorschriften über die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage noch nicht verabschiedet sind.
HAT folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Dieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der Eigenmittel der Union, damit die Finanzierung des Jahreshaushalts der Union gewährleistet ist.
Artikel 2
Eigenmittelkategorien
- 1. Folgende Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der Union einzusetzende Eigenmittel dar:
- (a) traditionelle Eigenmittel in Form von Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teilbeträgen und anderen Abgaben, Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, Zöllen auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;
- (b) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf einen Anteil des Mehrwertsteueraufkommens aus den zum Normalsatz steuerbaren Lieferungen und Dienstleistungen, geteilt durch den nationalen Normalsatz der Mehrwertsteuer, ergeben; der tatsächliche Abrufsatz darf 2 % nicht übersteigen;
- (c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf den Anteil der steuerpflichtigen Gewinne ergeben, der nach den Unionsvorschriften zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage den einzelnen Mitgliedstaaten zugerechnet wird; der tatsächliche Abrufsatz darf 6 % nicht übersteigen;
- (d) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf den Betrag ergeben, der den durch die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate erzielten Einnahmen und dem Marktwert der nach Artikel 10c Absatz 3 der genannten Richtlinie übergangsweise kostenlos zur Modernisierung der Energiewirtschaft zugeteilten Zertifikate entspricht; der tatsächliche Abrufsatz darf 30 % nicht übersteigen;
- (e) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf das Gewicht nicht wiederverwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff ergeben; der tatsächliche Abrufsatz darf 1,00 EUR pro Kilogramm nicht übersteigen;
- (f) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden einheitlichen Abrufsatzes auf den Gesamtbetrag der Bruttonationaleinkommen aller Mitgliedstaaten ergeben.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der einheitliche Abrufsatz nur auf die Gewinne der Steuerpflichtigen angewendet, für die die Unionsvorschriften zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage gelten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f wird der einheitliche Abrufsatz auf das Bruttonationaleinkommen der einzelnen Mitgliedstaaten angewendet.
Der jährliche auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens zu leistende Beitrag Österreichs wird brutto im Jahr 2021 um 110 Mio. EUR gesenkt, im Jahr 2022 um 88 Mio. EUR, im Jahr 2023 um 66 Mio. EUR, im Jahr 2024 um 44 Mio. EUR und im Jahr 2025 um 22 Mio. EUR. Der jährliche auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens zu leistende Beitrag Dänemarks wird brutto im Jahr 2021 um 118 Mio. EUR gesenkt, im Jahr 2022 um 94 Mio. EUR, im Jahr 2023 um 71 Mio. EUR, im Jahr 2024 um 47 Mio. EUR und im Jahr 2025 um 24 Mio. EUR. Der jährliche auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens zu leistende Beitrag Deutschlands wird brutto im Jahr 2021 um 2 799 Mio. EUR gesenkt, im Jahr 2022 um 2 239 Mio. EUR, im Jahr 2023 um 1 679 Mio. EUR, im Jahr 2024 um 1 119 Mio. EUR und im Jahr 2025 um 560 Mio. EUR. Der jährliche auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens zu leistende Beitrag der Niederlande wird brutto im Jahr 2021 um 1 259 Mio. EUR gesenkt, im Jahr 2022 um 1 007 Mio. EUR, im Jahr 2023 um 755 Mio. EUR, im Jahr 2024 um 503 Mio. EUR und im Jahr 2025 um 252 Mio. EUR. Der jährliche auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens zu leistende Beitrag Schwedens wird brutto im Jahr 2021 um 578 Mio. EUR gesenkt, im Jahr 2022 um 462 Mio. EUR, im Jahr 2023 um 347 Mio. EUR, im Jahr 2024 um 231 Mio. EUR und im Jahr 2025 um 116 Mio. EUR. Diese Beträge werden in Preisen von 2018 ausgedrückt und in jeweilige Preise umgerechnet, indem der jeweils jüngste von der Kommission errechnete Bruttoinlandsprodukt-Deflator für die Union in Euro herangezogen wird, der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs vorliegt. Diese Bruttokürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert.
- 2. In den Haushaltsplan der Union einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Verfahren des Artikels 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer gemeinsamen Politik, die mit diesem Vertrag in Einklang steht, eingeführten Abgaben.
- 3. Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht angenommen, bleiben die vorherigen BNE-Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.
Artikel 3
Eigenmittelobergrenze- 1. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,29 % der Summe der Bruttonationaleinkommen aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
- 2. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den Haushaltsplan der Union eingesetzt werden, darf 1,35 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
- 3. Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze in den folgenden Jahren eingehalten werden kann.
Artikel 4
Grundsatz der GesamtdeckungDie in Artikel 2 genannten Einnahmen dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Jahreshaushaltsplan der Union ausgewiesenen Ausgaben.
Artikel 5
Übertragung von ÜberschüssenEin etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
Artikel 6
Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung für die Kommission- 1. Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenmittel der Union werden von den Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben. Die Mitgliedstaaten passen diese Vorschriften gegebenenfalls den Erfordernissen der Unionsvorschriften an.
Die Kommission prüft die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für notwendig hält, und erstattet erforderlichenfalls der Haushaltsbehörde Bericht.
- 2. Die Mitgliedstaaten behalten von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen 10 % als Erhebungskosten ein.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Eigenmittel der Kommission gemäß Verordnungen, die nach Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedet wurden, zur Verfügung.
Artikel 7
DurchführungsmaßnahmenDer Rat legt gemäß Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf folgende Elemente des Eigenmittelsystems fest:
- (a) Vorschriften für die Feststellung der bereitzustellenden Beträge der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Eigenmittel, einschließlich der geltenden Abrufsätze für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Eigenmittel, innerhalb der unter diesen Buchstaben genannten Grenzen, sowie für die Berechnung des geltenden Satzes für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f genannten Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens;
- (b) die notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der Erhebung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Einnahmen, einschließlich Vorschriften für Kontrollen und die Befugnisse von Beamten und sonstigen Bediensteten, die von der Kommission mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt werden, sowie etwaige einschlägige Mitteilungspflichten;
- (c) für die Zwecke der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f und des Artikels 3 das Bezugs-Bruttonationaleinkommen, die Bestimmungen zur Anpassung des Bruttonationaleinkommens und die Bestimmungen zur Neuberechnung der Obergrenzen für Mittel für Zahlungen und Mittel für Verpflichtungen für den Fall wesentlicher Änderungen des Bruttonationaleinkommens;
- (d) das Verfahren für die Berechnung und Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos gemäß Artikel 5.
Artikel 8
Schluss- und Übergangsbestimmungen- 1. Der Beschluss 2014/335/EU, Euratom wird vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss 070/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates21, den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates22, den Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates23, den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates24, den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates25, den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates26 oder auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom27 gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss nach der Entsprechungstabelle im Anhang dieses Beschlusses.
- 2. Die Artikel 2, 4 und 5 der des Beschlusses 94/728/EG, Euratom, die Artikel 2, 4, 5 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom und die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom finden für die betreffenden Jahre weiterhin Anwendung bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines Abrufsatzes auf die für alle Mitgliedstaaten einheitlich festgelegte, auf 50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden Mitgliedstaats begrenzte Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage ergeben, bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1995 bis 2020 und bei der Berechnung der Finanzierung der Korrekturen zugunsten des Vereinigten Königreichs durch andere Mitgliedstaaten.
- 3. Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht bis zum 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.
- 4. Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 25 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März 2001 und dem 28. Februar 2014 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.
- 5. Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 20 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März 2014 und dem 28. Februar 2021 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.
- 6. Für die Zwecke dieses Beschlusses werden alle Geldbeträge in Euro ausgedrückt.
Artikel 9
InkrafttretenDieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekannt gegeben.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Beschlusses gelten jedoch ab dem 1. Januar des zweiten Jahres, das auf das Jahr des Beginns der Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie des Rates über die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage folgt.
Artikel 10
VeröffentlichungDieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der PräsidentEuropäische Kommission
Brüssel, den 2.5.2018
COM (2018) 325 finalANNEX
Anhang des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union{SWD(2018) 172 final}
Anhang
EntsprechungstabelleBeschluss 2014/335/EU, Euratom vorliegender Beschluss Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 5 Artikel 2 Absatz 6 Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 7 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 4 Artikel 7 Artikel 5 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3 Artikel 9 Artikel 7 Artikel 10 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 3 Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 Artikel 8 Absatz 4 Artikel 8 Absatz 5 Artikel 10 Absatz 4 Artikel 8 Absatz 6 Artikel 11 Artikel 9 Artikel 12 Artikel 10
- 1. COM (2018) 321.
- 2. KOM (2011) 510 endgültig.
- 3. Künftige Finanzierung der EU. Abschlussbericht und Empfehlungen der hochrangigen Gruppe "Eigenmittel", Dezember 2016.
- 4. COM (2017) 358 final.
- 5. COM (2018) 98 final.
- 6. P8_TA-PROV(2018)0076, Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union - G. Deprez und J. Lewandowski.
- 7. Die Mitgliedstaaten erheben die Zölle im Namen der EU und stellten sie nach Abzug eines zwanzigprozentigen Anteils, der als Erhebungskosten einbehalten werden darf, der Kommission zur Verfügung. Dieser Anteil, der von 1970 bis 2000 nur 10 % betrug, wurde ab 2001 auf 25 % erhöht. Als Ergebnis eines politischen Kompromisses im Anschluss an den Vorschlag der Kommission, ihn wieder auf 10 % zu reduzieren, wurde der Anteil mit dem Eigenmittelbeschluss von 2014 auf 20 % gesenkt.
- 8. Leistung der Zollunion, 2016.
- 9. Die nationalen statistischen Stellen beschäftigen sich derzeit mit der Globalisierung im Hinblick auf die Kohärenz, die Vergleichbarkeit und die Verlässlichkeit der Datenverarbeitung in den verschiedenen Mitgliedstaaten.
- 10. COM (2016) 148 final und nachfolgende Vorschläge.
- 11. COM (2016) 685 final.
- 12. COM (2016) 683 final.
- 13. Die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionszertifikate für den Luftverkehr leisten keinen Beitrag zu dieser Eigenmittelkategorie.
- 14. 2 % der allgemeinen Obergrenze des EU-Emissionshandelssystems
- 15. COM (2018) 28 final.
- 16. COM (2018) 28 final.
- 17. Siehe Abschlussbericht des Arbeitskreises "Eigenmittel" des Europäischen Konvents, CONV 730/03 (PDF) vom 8.5.2003.
- 18. COM (2017)358 final vom 28. Juni 2017.
- 19. COM (2016) 683 vom 25.10.2016.
- 20. Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
- 21. 070/243/EGKS, EWG, Euratom: Beschluss des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Union L 094 vom 28.4.1970, S. 19).
- 22. 85/257/EWG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Union L 128 vom 14.5.1985, S. 15).
- 23. Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Union L 155 vom 7.6.1989, S. 1).
- 24. 94/728/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Union L 293 vom 12.11.1994, S. 9).
- 25. 2000/597/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Union L 253 vom 7.10.2000, S. 42).
- 26. 2007/436/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Union L 163 vom 23.6.2007, S. 17).
- 27. Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom) (Amtsblatt der Europäischen Union L 168 vom 7.6.2014, S. 105).