Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009

A.

Der federführende Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zu Artikel 1

Allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in das Bundeszentralregistergesetz eine gesonderte Regelung aufgenommen werden soll, nach der das Führungszeugnis vertraulich zu behandeln ist und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den das Führungszeugnis vom Betroffenen vorgelegt oder einer Behörde erteilt worden ist.

Begründung

Das Bundeszentralregistergesetz enthält bisher abgesehen von den §§ 44 und 51 keine Regelungen, die ausdrücklich den vertraulichen Umgang mit Führungszeugnissen fordern und bestimmen, dass die in Führungszeugnissen enthaltenen personenbezogenen Daten einer Zweckbindung unterliegen. Dies hat in der Vergangenheit nicht zu Problemen geführt, weil Führungszeugnisse im nichtöffentlichen Bereich regelmäßig im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Durchführung von Arbeitsverhältnissen den Arbeitgebern vorgelegt wurden und damit dem Personalaktengeheimnis unterfielen. Im öffentlichen Bereich ergeben sich Verwendungsbeschränkungen für in Führungszeugnissen enthaltene personenbezogene Daten entweder aus Rechtsvorschriften über die Führung von Personalakten oder aus den Zweckbindungsregelungen der allgemeinen Datenschutzgesetze.

Im nichtöffentlichen Bereich gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nichtautomatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden. Abweichend davon bestimmt § 27 Absatz 2 BDSG, dass die für nichtöffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Gesetzes auch zur Anwendung kommen, wenn die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien erfolgt, die Daten aber offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind. Diese Voraussetzung ist bei in Führungszeugnissen enthaltenen personenbezogenen Daten gegeben und für denjenigen, dem ein Führungszeugnis vorliegt, auch zweifelsfrei erkennbar.

Allerdings ist die Ausnahmeregelung des § 27 Absatz 2 BDSG in der Öffentlichkeit nur wenig bekannt. So muss bezweifelt werden, dass alle nichtöffentlichen Stellen, die für Zwecke des § 30a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c BZRG-E künftig erweiterte Führungszeugnisse erhalten, sich der Verwendungsbeschränkungen nach dem BDSG bewusst sein werden. Gerade im Hinblick auf die besondere Sensibilität der in erweiterten Führungszeugnissen enthaltenen Daten müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, dass solche Daten nicht unbefugt weitergegeben werden (z.B. durch Mitglieder eines Sportvereins an Nachbarn oder Bekannte des Betroffenen). Daher wäre eine bereichsspezifische Regelung zur vertraulichen Behandlung von Führungszeugnissen und zur Zweckbindung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten wünschenswert.