Punkt 30 der 937. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2015
Der Bundesrat möge die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen fassen:
Zu Nummer 4 Nummer 8 Satz 5 - neu
- a) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. Zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung ist ein einheitliches Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren für das Programm sicherzustellen. Der Erlass von zwei Zuwendungsbescheiden in ein und demselben Fördersachverhalt ist unbedingt zu vermeiden. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit einer Antragstellung nach Beginn der Durchführung des Auswahl-/Vergabeverfahrens sowie eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns eingeräumt werden, sofern das Scoringverfahren eine Förderzusage als wahrscheinlich erscheinen lässt."
- b) Nummer 8 ist folgender Satz anzufügen:
"Um finanzschwache Länder beim Ausbau der Breitbandnetze nicht zu benachteiligen, sollte der Kofinanzierungsanteil der Länder im Scoringverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Ziffer 3.1 im Scoringmodell ist daher zu streichen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Buchstabe a:
Ein Doppelverfahren ist ineffizient und erzeugt Personal- und Sachaufwand auf Bundes- und Landesebene. Etwaige durch eine Doppelzuständigkeit entstehende Fehler können zu Mehrausgaben führen.
Es ist ein einheitliches Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu installieren. Sowohl die Verwaltungsvorschrift Nummer 1.4 zu § 44 Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen wie auch die zur Bundeshaushaltsordnung fordern, dass Vorhaben, an denen mehrere Stellen beteiligt sind, nur durch eine Stelle bewilligt werden sollen. Die Förderung soll daher gesetzeskonform aus einer Hand erfolgen.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn darf nicht undifferenziert zugelassen werden, um Zuwendungsempfänger davor zu schützen, Projekte zu beginnen, die keine Aussicht auf eine Förderzusage haben. Da seitens des Bundes ein Scoringverfahren vorgesehen ist, kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn frühestens nach Abschluss dieses Verfahrens erfolgen, wenn dann hinreichende Förderaussichten bestehen.
Zu Buchstabe b:
Das vom Bund zur Fördervergabe vorgesehene Scoringmodell begünstigt Projekte mit einem möglichst hohen Landeskofinanzierungsanteil. Dieses Modell bevorzugt finanzstarke Länder, was dem Ziel eines bundeseinheitlichen gleichmäßigen Breitbandausbaus entgegensteht. Fachlich gute und in der Fläche erforderliche Breitbandausbauprojekte könnten sonst an der mangelnden finanziellen Leistungskraft eines Landes scheitern. Das übergeordnete Ziel eines bundesweiten Breitbandausbaus darf nicht durch die unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Länder konterkariert werden, so dass ein optimaler Breitbandausbau lediglich in den finanzstarken Ländern erfolgen kann.
Verschärfend kommt hinzu, dass die Länder aufgerufen sind, bei Kommunen in der Haushaltssicherung deren Eigenanteil zu übernehmen. Auch hierdurch fände eine Schlechterstellung von strukturell schwachen Regionen statt. Scoringpunkte für eine Landeskofinanzierung müssen daher entfallen.