Punkt 45 der 834. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2007
Der Bundesrat möge Ziffer 22 der Empfehlungsdrucksache 282/1/07 in folgender Fassung beschließen:
- "22. b) für die Heizwärme - einschließlich Raumkälte- und Warmwasserbereitung zusätzlich im Neu- und Altbau einen Mindestanteil Erneuerbarer Energien verpflichtend zu machen. Beim Neubau sollte der Einstieg mit 20 Prozent erfolgen; für den Altbau ist ein angemessener Prozentsatz zu prüfen. Der Pflichtanteil soll auch als erfüllt gelten, wenn der Anteil aus Wärmerückgewinnung, aus Erd- und Umweltwärme bzw. aus Abwärme zum Beispiel aus industriellen und Energieumwandlungsprozessen stammt. Die Pflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass die Höchstwerte des zulässigen Jahresprimärenergiebedarfs um mindestens 20 Prozent der jeweils zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Energieeinsparverordnung unterschritten bzw. im Rahmen einer Sanierung der Wärmebedarf entsprechend reduziert wird;
Begründung
Zu Buchstabe b:
Die Mindestdeckungsrate Erneuerbarer Energien könnte in § 5 EnEV als Ersatz zur "Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme" im Rahmen einer Novellierung verankert werden.
Eine differenzierte Berücksichtigung der spezifischen Situation im Neu- bzw. Altbaubereich wird für notwenig gehalten. Für den Altbau soll eine Festlegung der Mindestanteile Erneuerbarer Energien nach Prüfung erfolgen, der Einstieg im Neubau mit 20 Prozent erfolgen."