967. Sitzung des Bundesrates am 27. April 2018
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1
- a) Der Bundesrat begrüßt die in Artikel 1 Nummer 1 (§ 130 Absatz 9 Satz 1 SGB III) geplante Verlängerung der Assistierten Ausbildung um zwei Ausbildungsjahrgänge. Nach Auffassung des Bundesrates hat sich die Assistierte Ausbildung als wirkungsvolles und betriebsnahes Unterstützungsinstrument für die Verbesserung des Ausbildungserfolges bewährt.
- b) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass diese Zeit genutzt wird, um das Instrument der Assistierten Ausbildung weiter zu entwickeln und in ein unbefristetes Regelinstrument zu überführen. Ziel sollte es sein, die Assistierte Ausbildung im Sinne eines Dienstleistungsangebotes als flexible Ausbildungsbegleitung für Jugendliche mit Schwierigkeiten und für Unternehmen aufzustellen.
- c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das bestehende Fachkonzept zur Umsetzung der Assistierten Ausbildung fachlichinhaltlich weiterentwickelt werden muss. Dabei sollen die Erfahrungen aus den länderspezifischen Förderungen der Assistierten Ausbildung - über die Umsetzung des § 130 Absatz 8 SGB III oder über eigene Landesprogramme - berücksichtigt werden. Die Länder verstehen sich in diesem Prozess als Umsetzungspartner. Diese Rolle können sie nur dann adäquat ausfüllen, wenn sie von der Bundesregierung in den Prozess der qualitativen Weiterentwicklung des Instruments einbezogen werden.
- d) Der Bundesrat sieht folgende Verbesserungspotentiale, um die Akzeptanz bei den Unternehmen zu erhöhen und die Abbruchquote deutlich zu senken bzw. den Maßnahmeerfolg zu erhöhen:
- - Zielgruppen für die Assistierte Ausbildung weiter fassen;
- - niedrigschwelliger und schnellerer Zugang in Bedarfsfällen über den gesamten Zeitraum der Ausbildung inklusive der Ausbildungsvorbereitung hinweg;
- - Anpassung von Unterstützungsdauer und -intensität an den tatsächlichen individuellen Bedarf (dieser kann gegebenenfalls auch nur kurzfristig bestehen zum Beispiel im Sinne einer Krisenintervention oder bei motivationalen Problemen);
- - Gewährleistung verlässlicher, einheitlicher Trägerstrukturen für Unternehmen einer Region;
- - Verzicht auf Stundenmindest- und -höchstkontingente für die einzelnen Jugendlichen;
- - Gewährung von erforderlichen Fahrtkosten;
- - Lösungen für besondere Konstellationen im ländlichen Raum/Flächenländern schaffen, zum Beispiel bei Blockbeschulungen in weit vom Wohnort entfernten Beruflichen Schulzentren/Berufsbildenden Schulen;
- - Instrument auf alle Berufsausbildungen, insbesondere auch für schulische Ausbildungen im Gesundheits- und Pflegebereich, öffnen;
- - Berücksichtigung der Spezifik einzelner Berufsausbildungsbranchen (beispielsweise häufig wechselnde Lernorte) durch branchenspezifische Lösungen (Beispiel Bauwirtschaft: Durchführung des Angebots durch die bereits vorhandenen pädagogischen und fachspezifischen Fachkräfte an den ÜBS).
2. Zu Artikel 3
- a) Aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie EU (Nr. ) 2016/2102 wird den Mitgliedstaaten ermöglicht, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen vorzusehen. Der Gesetzentwurf regelt dies in § 12a Absatz 6 BGG-E so, dass öffentliche Stellen des Bundes bei einer unverhältnismäßigen Belastung von der barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen absehen können.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der unverhältnismäßigen Belastung ist nicht hinreichend konkretisiert. Um die Ziele der Richtlinie EU (Nr. ) 2016/2102 zu erfüllen, muss der Begriff der unverhältnismäßigen Belastung im Sinne der Erwägungsgründe der Richtlinie näher bestimmt werden als Maßnahmen, die eine unverhältnismäßige, für die öffentliche Stelle in keinem Fall tragbare und bar jeder Abwägung stehende Belastung bewirken würden. Darunter sind nur solche Maßnahmen zu verstehen, die einer öffentlichen Stelle eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Last auferlegen würden oder die die Fähigkeit der öffentlichen Stelle, ihren Zweck zu erfüllen oder Informationen, die für ihre Aufgaben und Dienstleistungen erforderlich oder relevant sind, zu veröffentlichen, gefährden würden.
- b) Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass die Gründe für die gewährte Ausnahme einschließlich der davon betroffenen Inhalte und Anforderungen zur Barrierefreiheit in der Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 12b Absatz 2 Nummer 1 BGG-E darzulegen sind.
- c) Der Bundesrat empfiehlt, die Formulierung in § 12a Absatz 1 BGG-E eng an den bisher bestehenden Wortlaut des § 12 Absatz 1 BGG anzugleichen. Andernfalls würde der Bereich der grafischen Programmoberflächen, die mit den Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, von den Regelungen nicht erfasst werden. Dies würde der bisherigen Praxis zuwiderlaufen und entspräche ferner auch nicht Sinn und Zweck des Gesetzes, welche der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 9, 21 und 27 UN-BRK) und somit der Verpflichtung, eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen und einen ungehinderten Zugang zu Informationen und Dienstleistungen zu ermöglichen, verpflichtet sind.
3. Zu Artikel 3
Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass der Umfang des Monitoringverfahrens maßgeblich von den nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen von der Kommission zu erlassenden Durchfüh-rungsrechtsakten abhängig ist. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass das Monitoringverfahren so ausgestaltet werden sollte, dass die Prüfungszeiträume an die Berichtszeiträume angepasst und nicht über diese hinausgehen sollten und die Prüfungstiefe sowie die Größe der Stichprobe so gewählt sein sollten, dass dies für die Länder und den Bund leistbar ist und nicht zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand führt. Der Bundesrat empfiehlt daher, im Rahmen der Beratungen der Arbeits- und Unterarbeitsgruppen der Kommission auf sachgerechte Festlegungen im Rahmen der Durchfüh-rungsrechtsakte hinzuwirken.
4. Zu Artikel 3
Der Bundesrat weist die in der Gesetzesbegründung (Kapitel VI Nummer 4 Erfüllungsaufwand Buchstabe b) angestrebte Aufgabenaufteilung zwischen Bund und Ländern bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 zurück. Demnach müssten die Länder mit 90 Prozent den Großteil der Aufgabe erfüllen. Diese Verteilungsquote erscheint willkürlich festgesetzt, zumal hierfür keinerlei Begründung gegeben wird. Dies ist für die Länder nicht hinnehmbar.
Der Bundesrat fordert deshalb eine Zuordnung nach sachlichen Kriterien. Sollte dies nicht möglich sein, muss der Bund einen deutlich höheren Anteil übernehmen.
Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass nach Vorliegen der Vorgaben der EU für die zu prüfenden Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen eine gemeinsame Festlegung der Verteilungsquote durch den IT-Planungsrat erfolgen sollte.
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- 5. Der Ausschuss für Familie und Senioren und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.