946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016
A
- 1. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 12. Mai 2016 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
- 2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachstehende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat stellt fest, dass mit diesem Gesetz geeignete, nicht abschließende Regelungen getroffen werden, um die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und im Sinne der Herstellung barrierefreier Zugänglichkeit zum Bereich des öffentlichen Rechts und der Träger öffentlicher Gewalt, insbesondere der Bundesverwaltung, Sorge zu tragen. Dies ist ein notwendiger Schritt, um dem Auftrag aus dem Grundgesetz:
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG) nachzukommen.
Der Bundesrat bedauert, dass im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens nicht die Chance genutzt wurde, auch im privaten Sektor angemessene Vorkehrungen für Zugänglichkeit und Barrierefreiheit zu regeln.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in weiteren Gesetzgebungsvorhaben angemessene, wirksame und verbindliche Regelungen aufzunehmen, mit denen auch für private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, die Gewährleistung von Barrierefreiheit festgeschrieben wird.
Begründung:
Nach Artikel 9 UN-Behindertenrechtskonvention treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Hier wird nicht zwischen öffentlichen und privaten Anbietern unterschieden. Die Regelungen für öffentliche Anbieter können demzufolge nur ein erster Schritt sein, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen.