851. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2008
A.
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Agrarausschuss (A) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.
Durch diesen Vorschlag sollen noch bestehende Lücken, wie etwa die Schaffung von Kostenobergrenzen für das SMS-Roaming oder eine sekundengenaue Abrechnung des Telefonroaming, geschlossen werden.
- 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, auf eine weitere Absenkung der Roaming-Entgelte innerhalb der EU hinzuwirken.
Er teilt [dabei] {auch} die Einschätzung der Kommission, dass angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Roaming-Dienstleistungen [weiterhin] ein gemeinschaftsweites Vorgehen {hierzu geeignet} und [erforderlich] ist [und dies am besten in der Rechtsform einer Verordnung erfolgt.] Der Bundesrat {vertritt jedoch} und [wiederholt auch angesichts dieses zweiten Roaming-Regulierungspakets] die Auffassung, dass [mit Blick auf das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip Preis-]Regulierungsmaßnahmen auf europäischer Ebene im Hinblick auf die nationalen Besonderheiten der Telekommunikationsmärkte {und ihre unterschiedliche Entwicklung} die Ausnahme bleiben müssen.
- 3. Insofern begrüßt der Bundesrat die geplante Befristung der geänderten Verordnung bis zum Jahr 2013.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, den Ausnahmecharakter der geplanten Verordnung im weiteren Verfahren deutlich zu betonen.
- 5. Die mit der am 30. Juni 2007 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 717/2007 verbundene Deckelung der Entgelte für Sprachtelefonate hat für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Reisen ins europäische Ausland zu spürbaren Preissenkungen geführt. Da die strukturellen Probleme bei den Sprachroamingdiensten aber nach wie vor nicht behoben sind, ist eine zeitliche Verlängerung der Regulierung dieses Bereichs in Verbindung mit konkreten Vorgaben für einen linearen Rückgang der Endkundenentgelte angebracht.
Der Bundesrat hält es auch für erforderlich, für den Bereich der SMS-Roamingdienste nunmehr eine Preisobergrenze auf Endkundenebene einzuführen. Die aus Verbrauchersicht erheblichen Preisunterschiede zwischen den inländischen und innergemeinschaftlichen Entgelten für SMS sind nicht länger gerechtfertigt.
- 6. Der Bundesrat bedauert, dass die Berechnungsgrundlagen der Kommission sowohl bei den Sprachdiensten als auch bei den Datendiensten nicht transparent sind. Es fehlt an Vergleichen zu Entgelten beim nationalen Roaming und zu den bei den Mobilfunkunternehmen derzeit tatsächlich anfallenden Kosten. Aus demselben Grund kann auch die Verpflichtung zur sekundengenauen Abrechnung beim grenzüberschreitenden Sprachroaming und dabei insbesondere die Möglichkeit der Beibehaltung der Mindestberechnungsdauer von bis zu 30 Sekunden auf Endkundenebene bei abgehenden Roaminganrufen nicht nachvollzogen werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher zu prüfen, ob die Berechnungsgrundlagen der Kommission sachgerecht sind und den Mobilfunkunternehmen eine angemessene Marge zugestehen.
- 7. Nicht geregelt wird in dem Verordnungsvorschlag die Schaffung einer Kostenobergrenze für das Datenroaming bei Endkunden. Dabei wird in der Begründung des Vorschlags argumentiert, dass anders als bei SMS- oder Sprachroamingdiensten beim Datenroaming ein Wettbewerbsdruck herrsche, da Roamingkunden auf Auslandsreisen auch über alternative Zugänge, wie öffentliche drahtlose Internetzugänge, verfügen würden. Das Argument erscheint nicht überzeugend, da es nur wenige Stellen gibt, an denen Verbraucherinnen und Verbraucher Zugang zu solchen öffentlichen drahtlosen Internetzugängen haben (etwa an Bahnhöfen und Flughäfen).
Derzeit rangieren die Preise beim Datenroaming in europäischen Ländern zwischen 4 und 16 Euro pro Megabyte. Die Vorgabe von Höchstpreisen (etwa pro übertragenem Megabyte) erscheint notwendig, um in Zukunft Verbraucherinnen und Verbraucher vor unerwartet hohen Rechnungen nach der Nutzung des Internets im Ausland schützen zu können.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher dazu auf, sich dafür einzusetzen, dass in die geplante Verordnung auch eine Kostenobergrenze für das Datenroaming für Endkunden aufgenommen wird.
B.
- 8. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.