Punkt 36 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 4 Absatz 3 Nummer 4, Satz 2 - neu - VIG)
In Artikel 1 Nummer 5 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
'c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteten Daten, bis diese Verfahren wissenschaftlich publiziert werden."
- cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Der Antrag kann abgelehnt werden, soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde nicht nur vorübergehend zurückgestellt werden müsste." '
Begründung:
Für den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ablehnungsgrund gibt es nur in begrenzten Ausnahmefällen eine Anwendung. Die Ablehnung wegen Beeinträchtigung der Behördenarbeit sollte nicht durch eine "Soll"-Vorschrift vorgegeben und zudem einschränkender formuliert werden, um den Ausnahmecharakter zu unterstreichen.
Angemessen ist allenfalls eine "Kann"-Bestimmung und auch nur dann, wenn durch die Antragsbearbeitung die sonstige Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde andernfalls nicht nur vorübergehend zurückgestellt werden müsste (siehe hierzu HessVGH, Beschluss vom 2.3.2010, Az.: 6 A 1684/08, in DÖV 2010, S. 528).