Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Punkt 36 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 4 Absatz 3 Nummer 4, Satz 2 - neu - VIG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

'c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Für den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ablehnungsgrund gibt es nur in begrenzten Ausnahmefällen eine Anwendung. Die Ablehnung wegen Beeinträchtigung der Behördenarbeit sollte nicht durch eine "Soll"-Vorschrift vorgegeben und zudem einschränkender formuliert werden, um den Ausnahmecharakter zu unterstreichen.

Angemessen ist allenfalls eine "Kann"-Bestimmung und auch nur dann, wenn durch die Antragsbearbeitung die sonstige Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde andernfalls nicht nur vorübergehend zurückgestellt werden müsste (siehe hierzu HessVGH, Beschluss vom 2.3.2010, Az.: 6 A 1684/08, in DÖV 2010, S. 528).