Allgemeine
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

A. Problem und Ziel

Mit der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KoA-VV vom 3. Dezember 2014 wurde eine bis zum 31. Dezember 2017 befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent festgelegt, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlages bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden.

Die Befristung beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2017 eine Regelung zur Neufestsetzung der Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" in Kraft tritt. Da jedoch vor Auslaufen der Befristung keine Neufestsetzung erfolgt, diese aber weiter vorgesehen ist, soll der erhöhte Versorgungszuschlag auch für das Jahr 2018 weitergelten.

B. Lösung

Mit dieser Verwaltungsvorschrift wird die befristete Regelung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Weitergeltung des erhöhten Zuschlages für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht für die zugelassenen kommunalen Träger höhere Verwaltungsausgaben von rund 4,6 Millionen Euro im Jahr 2018, von denen rund 3,9 Millionen auf den Bund und 0,7 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Soweit im Saldo durch die Rechtsänderung Mehrausgaben für den Bund entstehen, werden diese im nach der Eingliederungsmittelverordnung 2018 zugeteilten Gesamtbudget nach § 46 Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - aufgefangen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es ergeben sich keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Keine.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 12. Juni 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 91e Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Vom ...

Auf Grund von Artikel 91e Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1
Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

§ 21 der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift vom 25. April 2008 (BAnz. Nummer 66a), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2014 (BAnz. AT 09.12.2014 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2017" durch die Angabe "31. Dezember 2018" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) wurden das Abrechnungsverfahren sowie die Bewirtschaftung der Bundesmittel zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern mit dem Ziel konkretisiert, Rechtssicherheit und Transparenz bei der Abrechnung zu schaffen.

Zuletzt wurde mit der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KoA-VV vom 3. Dezember 2014 eine ab dem 1. Januar 2015 für die Dauer von drei Jahren befristete Erhöhung des Zuschlages für Versorgungsaufwendungen für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätige Beamtinnen und Beamte mit einem Höchstwert von "bis zu 35 vom Hundert" vorgenommen, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlages bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden. Die Befristung bis zum 31. Dezember 2017 beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2017 die Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" neu festgesetzt werden. Inzwischen hat der Gesetzgeber § 16 Absatz 1 Sätze 3 und 4 Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG) neu geregelt. Die entsprechende Rechtsverordnung zur Neufestsetzung wird jedoch nicht vor dem Auslaufen der befristeten Regelung in der KoA-VV erfolgen. Vor diesem Hintergrund soll die Anhebung des Versorgungszuschlages in der VKFV um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden. Aus vorgenannten Gründen und zur Gleichbehandlung aller Jobcenter ist auch eine entsprechende Anpassung des Versorgungszuschlages in der KoA-VV für die zugelassenen kommunalen Träger notwendig.

II. Alternativen

Keine.

III. Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Änderung wird eine sachgerechte Abrechnung der Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte in den zugelassenen kommunalen Trägern erreicht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Weitergeltung des erhöhten Zuschlages für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht in Kenntnis aktueller Abrechnungswerte und unter Berücksichtigung bekannter Kostenentwicklungen (Personalkosten Beamtinnen und Beamte) für die zugelassenen kommunalen Träger höhere Verwaltungsausgaben von rund 4,6 Millionen Euro im Jahr 2018, von denen rund 3,9 Millionen Euro auf den Bund und 0,7 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Die Mittel für Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im Bundeshaushalt als eigener Titel (1101 636 13) veranschlagt und vom Haushaltsgesetzgeber zu bewilligen. Die Verteilung der Budgets der zugelassenen kommunalen Träger erfolgt nach § 46 Absatz 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) über die Eingliederungsmittelverordnung. Soweit durch die Weitergeltung des erhöhten Versorgungszuschlages nach § 21 Satz 2 KoA-VV in 2018 höhere Ausgaben anfallen, sind diese aus dem den einzelnen zugelassenen kommunalen Trägern zugeteilten Gesamtbudget nach § 46 Absatz 1 Satz 5 SGB II zu finanzieren.

4. Erfüllungsaufwand

Mit dieser Verwaltungsvorschrift werden allein verwaltungsinterne Vorgaben zur Abrechnung und zur Bewirtschaftung von Bundesmitteln durch die zugelassenen kommunalen Träger geregelt. Weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft wird ein Erfüllungsaufwand begründet, verändert oder aufgehoben.

5. Weitere Kosten

Keine.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (§ 21 Satz 2)

§ 21 KoA-VV normiert die Abrechnung des Versorgungszuschlages. Nach Satz 1 ist für zukünftige Versorgungsaufwendungen für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätige Beamtinnen und Beamte ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag von "bis zu 30 vom Hundert" der tatsächlichen Dienstbezüge anerkennungsfähig. Abweichend regelt Satz 2 für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 die Erhöhung dieses Zuschlages auf "bis zu 35 vom Hundert".

Diese Erhöhung des Zuschlages auf "bis zu 35 vom Hundert" für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte wird um ein Jahr verlängert (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018).

Die Befristung bis zum 31. Dezember 2017 beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2017 die Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" neu festgesetzt werden. Inzwischen hat der Gesetzgeber § 16 Absatz 1 Sätze 3 und 4 VersRücklG neu geregelt. Die entsprechende Rechtsverordnung zur Neufestsetzung wird jedoch nicht vor dem Auslaufen der befristeten Regelung in der KoA-VV erfolgen.

Die Anhebung des Versorgungszuschlages um fünf Prozentpunkte soll deshalb in der VKFV bis zum 31. Dezember 2018 weitergelten, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen. Im Zuge der Gleichbehandlung und aufgrund der Kostentragungspflicht des Bundes ist auch eine entsprechende Anpassung des Versorgungszuschlages in der KoA-VV für die zugelassenen kommunalen Träger notwendig.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.