Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag die bislang auf bereichsspezifische Verordnungen verteilten Unternehmensstatistiken in einem Rechtsakt zusammenführen, dadurch den Aufwand für Unternehmen verringern und nationale statistische Datenerhebungsprozesse rationalisieren will.
- 2. Er nimmt zur Kenntnis, dass der Verordnungsvorschlag den Aufwand der Auskunftgeber durch den neu aufkommenden Datenbedarf im Bereich der Unternehmensstatistiken durch Vereinfachungen, Vereinheitlichungen und Reduzierung von unnötigem Verwaltungsaufwand zu mildern versucht.
- 3. Der Bundesrat erwartet allerdings, dass dieser Verordnungsvorschlag aufgrund der steigenden Auskunftspflichten zu erhöhtem Personalaufwand in den Statistischen Ämtern der Länder führt. Insoweit bedauert er, dass er den Auswirkungen auf die Statistikproduzenten (also die Statistischen Ämter der Länder) mit diesem Verordnungsvorschlag nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
- 4. Der Bundesrat beobachtet mit Sorge, dass - insoweit über den Verordnungsvorschlag hinausgehend - in fast allen Politikbereichen die Forderungen nach zusätzlichen statistischen Informationen, sei es durch neue Statistiken oder durch Ausweitungen bestehender Statistiken (mehr Erhebungsmerkmale und/oder kürzere Erhebungszeiträume), erhoben und damit sowohl die Auskunftgeber als auch die Statistischen Ämter der Länder (und des Bundes) als Statistikproduzenten immer stärker belastet werden.
- 5. Er ist der Auffassung, dass es dringend erforderlich ist, dieser Entwicklung zu begegnen. Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, dass ein Mechanismus eingerichtet wird, der zusätzliche Belastungen von Auskunftgebern und Statistikproduzenten ausgleicht.
- 6. Er fordert die Bundesregierung auf, den ständig anwachsenden finanziellen und personellen Belastungen der Statistischen Ämter der Länder (und des Bundes) insbesondere dadurch zu begegnen, dass neuen Statistiken oder der Ausweitung bestehender Statistiken nur zugestimmt wird, wenn ein durch den Gesetzesvorschlag entstehender zusätzlicher finanzieller und/oder personeller Aufwand durch Reduzierung des Aufwandes in gleicher Höhe an anderer Stelle ausgeglichen wird.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dies auch bei der Beratung des vorliegenden Verordnungsvorschlages zu berücksichtigen.