Der Bundesrat hat in seiner 968. Sitzung am 8. Juni 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung Laufzeitverlängerungen für Kernkraftwerke ausschließt, weil diese der frühestmöglichen Beendigung der Kernenergienutzung zuwiderlaufen würden.
- b) Der Bundesrat begrüßt außerdem, dass der Gesetzentwurf für die Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich einen angemessenen finanziellen Ausgleich erst dann ermöglichen will, wenn diese sich zuvor ernsthaft um eine Übertragung der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b des Atomgesetzes zu angemessenen Bedingungen bemüht haben.
- c) Der Bundesrat stellt allerdings fest, dass es der Vermeidung von Netzengpässen und einer raschen Energiewende insgesamt zuwiderliefe, wenn sich die Bemühungen nach § 7f Absatz 1 Satz 3 AtG-E auch auf Strommengenübertragungen auf Kernkraftwerke im Netzausbaugebiet beziehen würden: Angesichts der bereits begrenzten Aufnahmefähigkeit der Netze würde eine Strommengenübertragung ins Netzausbaugebiet zu einer noch stärkeren Belastung der Netze und einer entsprechenden Zunahme von Netzengpassmanagement-Maßnahmen führen, welche die Stromverbraucher über die Netzentgelte erheblich belasten. Schon heute schlagen die Kosten für Netzengpassmanagement-Maßnahmen mit mehr als 1 Mrd. Euro zu Buche.
- d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, umgehend nach Inkrafttreten des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes mit den Energieversorgungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, auf welche Weise Strommengenübertragungen die energiepolitischen Anforderungen in Deutschland bestmöglich unterstützen können. Der Bundesrat sieht darin u.a. einen wichtigen Beitrag, die Kosten für Redispatch, Countertrading und Einspeisemanagement zu senken und die Energiewende zu beschleunigen.
- e) Sollte ein entsprechendes Konzept nicht in angemessener Zeit entwickelt werden können, hält der Bundesrat eine ergänzende gesetzliche Regelung für erforderlich, durch welche eine Übertragung von Reststrommengen auf Atomkraftwerke im Netzausbaugebiet entweder untersagt wird oder von einer Zustimmung der Bundesregierung abhängig gemacht wird. Die Bundesregierung wird für den Fall, dass sich eine solche gesetzgeberische Regelung als notwendig erweisen sollte, um Prüfung gebeten, wie diese unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts so ausgestaltet werden kann, dass über die im Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes geregelten Fälle hinaus weitere Entschädigungsansprüche möglichst vermieden werden.
2. Zu Artikel 1 (§ 7f Absatz 3 Nummer 3 AtG)
In Artikel 1 sind in § 7f Absatz 3 Nummer 3 nach den Wörtern "des Kernkraftwerks" die Wörter "Brunsbüttel, Krümmel oder Mülheim-Kärlich" einzufügen.
Begründung:
Die Regelung in § 7f Absatz 3 Nummer 3 AtG-E bezieht sich inhaltlich lediglich auf diese drei Kernkraftwerke. Die korrespondierende Regelung in § 7f Absatz 3 Nummer 4 AtG-E bezeichnet die betroffenen Kernkraftwerke konkret und abschließend:
"Genehmigungsinhaber des Kernkraftwerks Brunsbüttel, Krümmel oder Mülheim-Kärlich". Um den Anwendungsbereich der Regelung eindeutig festzulegen und insbesondere aus Gründen der Einheitlichkeit - um Unklarheiten aufgrund der abweichenden Formulierungen in § 7f Absatz 3 Nummer 3 und 4 AtG-E zu vermeiden - ist die vorgeschlagene Ergänzung vorzunehmen.