932. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2015
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen.
Der Bundesrat weist erneut auf den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes hin, dessen Einbringung beim Deutschen Bundestag der Bundesrat am 28. November 2014 beschlossen hat (vgl. BR-Drucksache 557/14(B) ). Der Gesetzentwurf sieht eine aus Sicht des Bundesrates dringend erforderliche Anpassung des Ausgangsbetrags der Regionalisierungsmittel an den nachgewiesenen Bedarf (8,5 Mrd. Euro im Jahr 2015) sowie eine Erhöhung der jährlichen Dynamisierungsrate auf 2 v.H. vor.
Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass die Regionalisierungsmittel nicht Gegenstand der Gespräche zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen sind.
Begründung:
Das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (RegG) ist die zentrale Finanzierungsquelle für die Finanzierung der Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr. Es sieht in § 5 Absatz 5 RegG eine im Jahr 2014 anstehende Revision der Mittel vor. Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2015 zustehenden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 106a Satz 2 des Grundgesetzes. Es handelt sich um ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Die Länder haben im Jahr 1993 dem Gesamtkompromiss der Bahnreform nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die mit der Regionalisierung verbundenen Lasten ihnen durch den Bund voll ausgeglichen werden.
Die Haltung der Länder zum notwendigen Finanzierungsumfang ergibt sich aus dem bereits durch den Bundesrat vorgelegten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (BR-Drucksache 557/14(B) ). Die dort genannten Ansätze sind gutachterlich unterlegt. Darüber hinaus wurde auch bereits dargelegt, dass die Finanzierung langfristig geregelt werden muss, um für Auftragsvergaben ausreichende Planungssicherheit zu haben.
Im vorliegenden Gesetz ist keine der zentralen Forderungen aus dem zeitlich vor dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes des Bundesrates (BR-Drucksache 557/14(B) ) enthalten.
Das vorliegende Dritte Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes wird weder einem vollen Ausgleich der mit der Regionalisierung verbundenen Kosten noch der Notwendigkeit einer langfristigen Planungssicherheit gerecht. Somit erfüllt das vorliegende Gesetz auch den Auftrag der sich aus dem bisherigen Gesetz ergebenden Revisionsklausel nicht.
Daher fordert der Bundesrat eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes.