830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zur Vorlage insgesamt
Der Bundesrat begrüßt den Verordnungsvorschlag, mit dem insbesondere das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen untersagt werden sollen. Bereits in seiner Entschließung vom 3. November 2006 - BR-Drucksache 718/06(B) - hatte der Bundesrat dargelegt, dass er ein grundsätzliches Verbot des Imports von Hunde- und Katzenfellen in die EG für die wirkungsvollste Maßnahme hält, um den extrem tierschutzwidrigen Bedingungen, unter denen Felle dieser Art in einigen asiatischen Ländern gewonnen werden, entgegenzuwirken.
Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die Ziele der Verordnung noch transparenter verfolgt werden können, wenn diese in Anlehnung an die Sprachregelung des Zollkodexes formuliert werden. Dementsprechend sollte Artikel 1 der vorgeschlagenen Verordnung so gefasst werden, dass Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, in der Gemeinschaft weder in Verkehr gebracht noch endgültig oder vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden dürfen.
Ferner hält es der Bundesrat für notwendig, auf Ausnahmetatbestände für das Mitnehmen von Hunde- und Katzenfellen oder von Produkten, die solche Felle enthalten, im persönlichen Reiseverkehr ganz zu verzichten.
2. Zu Artikel 4 Abs. 2
Der Bundesrat sieht die in Artikel 4 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmebestimmungen von der Verbotsvorschrift für Felle, die von Tieren stammen, die nicht zum Zweck der Fellgewinnung gehalten oder getötet wurden, sehr kritisch, da auch eine geeignete Analysemethode zum Tierartnachweis der Felle keine Aussage zum Haltungszweck der Tiere geben kann. Er bittet die Bundesregierung daher, wenn auf eine Ausnahmeregelung nicht verzichtet werden kann, sich für eine Überarbeitung der Ausnahmebestimmungen einzusetzen, die sich keinesfalls am Zweck der Tierhaltung orientieren können, da die Anwendung der Verordnung andernfalls mangels Belegbarkeit des Haltungszwecks unmöglich bleibt.