Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 16. Oktober 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/10598 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen (Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz - KHfEVerbG) - Drucksache 016/10122 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:"
§ 1 Aufgabenübertragung
- (1) Die Durchführung des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. EU (Nr. ) L 343 S. 1) sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
- (2) Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Landesbehörden)."
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "die nach § 1 zuständige Behörde" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 wird das abschließende Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, dass solche Felle enthält,
- a) unverzüglich an den Ort der Herkunft zurückzubringen ist oder
- b) zu vernichten ist, soweit ein Zurückbringen nach Buchstabe a nicht möglich ist."
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "der nach § 1 zuständigen Behörde" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "der nach § 1 zuständigen Behörde" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die nach § 1 zuständige Behörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige ein Produkt, bei dem der hinreichende Verdacht besteht, dass es sich um ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, handelt, auf seine Kosten untersuchen zu lassen und das Ergebnis der Untersuchung vorzulegen hat."
- 4. § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird."
- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn den Landesbehörden die Durchführung obliegt."
- 6. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 eingefügt:"
§ 7 Gebühren und Auslagen
- (1) Die nach § 1 zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder den zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft kostendeckende Gebühren und Auslagen.
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen der Bundesfinanzverwaltung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen vorzusehen und den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften durch die Bundesanstalt ausgeführt werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die zu erstattenden Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
- (3) Für die Amtshandlungen der Landesbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 2 durch Landesrecht getroffen.
§ 8
Verkündung von Rechtsverordnungen- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger* verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."
- (1) Die nach § 1 zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder den zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft kostendeckende Gebühren und Auslagen.
- 7. Der bisherige § 7 wird neuer § 9.
Fristablauf: 07.11.08
Erster Durchgang: Drucksache. 339/08 (PDF)
- * Amtlicher Hinweis: h t t p : / / w w w . e b u n d e s a n z e i g e r . d e .