Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 803. Sitzung am 24. September 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und eine Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

A. Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Nr. 7 - neu - und 8 - neu -)

In Artikel 1 Nr. 1 sind dem § 1 folgende Nummern 7 und 8 anzufügen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 1 sind

Begründung:

In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Verstößen gegen Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 Artikel 11 gekommen. Verschiedene Exportfirmen handeln systematisch mit gebrauchten Kühlschränken / Kompressoren, die unter das Exportverbot fallen. Ihr Verkauf in Staaten außerhalb der EU, vorzugsweise afrikanische Staaten, bringt Gewinne, da dort Kühlschränke ein verhältnismäßig teures Gut darstellen.

Das illegale Exportgeschäft führt dazu, dass

Die Bundesregierung wird deshalb hiermit aufgefordert, den Tatbestand des Exportes von verbotenen Stoffen und Produkten nach Verordnung (EG) 2037/2000 Artikel 11 Abs. 1 sowie Artikel 11 Abs. 2 nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat zu definieren.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5a Abs. 2 - neu -)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 5a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wurde das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel vom 10. September umgesetzt und das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung eingeführt. So dürfen gemäß Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe a der EG-VO in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien erst nach "ausdrücklicher Zustimmung" sowohl des Export- als auch des Importlandes ausgeführt werden. Nach der vorgelegten Ersten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung soll in Artikel 1 Nr. 1 § 4 Abs. 1 Nr. 3 ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Bestimmung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Für deutsche Exporteure bestehen hinsichtlich der Umsetzung des Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe a erhebliche Probleme. Die Schwierigkeiten bei der Erlangung der "ausdrücklichen Zustimmung" ergeben sich u. a. daraus, dass wesentliche europäische Handelspartner wie z. B. die USA oder China das Rotterdamer Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben (Stand: 26. August 2004). Darüber hinaus dehnt die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 das Erfordernis der "ausdrücklichen Zustimmung" auf alle übrigen Staaten der Welt aus, unabhängig von deren Bereitschaft zur Teilnahme am Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung; auch sind die zuständigen Adressaten in den Importländern mitunter nicht bekannt oder erst mit großem Aufwand zu ermitteln. Viele Importländer reagieren nicht auf die gestellten Anträge auf "ausdrückliche Zustimmung", so dass die Mehrzahl der Anfragen unbeantwortet bleibt. Der zuständigen Bundesbehörde sowie der EU-Kommission sind die Probleme bekannt.

Würden Zuwiderhandlungen gegen Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 304/2003, wie in § 4 Abs. 1 Nr. 3 in der vorgelegten Fassung vorgesehen, ohne Einschränkung als Ordnungswidrigkeit geahndet, hätte dies gravierende Handelshemmnisse für die europäischer Industrie zur Folge.

Die Diskussionen auf EU-Ebene, wie eine umsetzbare Regelung (einschließlich einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003) aussehen kann, sind noch nicht abgeschlossen. Bis zur Lösung des Problems, wofür die EU-Kommission noch einen längeren Zeitraum beansprucht, wäre es unverhältnismäßig, wenn die Wirtschaft ohne eigene Versäumnisse durch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren bedroht wird. Es wird deshalb vorgeschlagen, § 4 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung der geplanten "Ersten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung" befristet zurück zu stellen, bis eine praktikable Möglichkeit geschaffen ist, den Anforderungen des Artikels 13 Abs. 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 in der Praxis auch nachkommen zu können. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Zurückstellung nur dann gilt, wenn seitens des Exporteurs alles Zumutbare zur Erfüllung der Anforderungen im Sinne des Schutzzieles geleistet wurde. Die Voraussetzungen hierfür sind angelehnt an Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (Vorgängerin der Verordnung (EG) 304/2003), sowie Artikel 11 Nr. 2 des Rotterdamer Übereinkommens. Auch die EU-Kommission hat eine Zustimmungsfiktion unter ähnlichen Voraussetzungen angedacht (vgl. KOM-Dokument EXPORT/10/03 vom 31. Oktober 2003).

B. Entschließung

Allerdings haben bisher eine Vielzahl von Einfuhrländern, darunter Staaten wie USA, China, Mexiko und Russland, entsprechende Anfragen von europäischen Unternehmen zur Erteilung der Zustimmung zur Einfuhr bzw. zur Benennung der zuständigen Behörde unbeantwortet gelassen. Da nach den Vorschriften des Rotterdamer Übereinkommens und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 nicht ohne Vorliegen der ausdrücklichen Zustimmung zur Einfuhr exportiert werden kann hat sich das PIC-Verfahren somit inzwischen zu einem gravierenden Handelshemmnis für die europäische Industrie entwickelt.

Der Bundesrat begrüßt zwar ausdrücklich die Bemühungen der EU-Kommission, durch eine praxisorientierte Handhabung dieser Regelung die Benachteiligung der europäischen Industrie durch das PIC-Verfahren zu beseitigen, hält aber eine solche Handhabung nur als eine zeitlich befristete Übergangslösung für akzeptabel.

Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, umgehend eine Initiative bei der EU-Kommission für eine entsprechende Korrektur der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 zu ergreifen und sich darüber hinaus bei den Staaten, die das Rotterdamer Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, für eine baldige Ratifizierung einzusetzen.