A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung soll das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) am 18. März 2004 unterzeichnete Protokoll in Kraft gesetzt werden.
- Bislang sahen nur die beiden Sitzstaaten Schweiz und Frankreich Vorrechte und Immunitäten für CERN vor. Ziel des Protokolls ist es, CERN in allen 20 Mitgliedstaaten auf eine Stufe mit anderen internationalen Organisationen zu stellen.
B. Lösung
- Mit dem Protokoll werden der Organisation CERN, dem Generaldirektor, den Bediensteten dieser Organisation sowie den Vertretern der Mitglieder Vorrechte und Immunitäten gewährt, die notwendig sind, um die Funktionsfähigkeit der Organisation bei Zunahme ihrer Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten auch in Zukunft sicherzustellen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Durch die Befreiung von der nationalen Einkommensteuer zugunsten einer internen Besteuerung bei der Organisation CERN und die unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Entlastung der Organisation von der deutschen Umsatzsteuer auf ihre Vorbezüge, von Verbrauchsteuern sowie von Ein- und Ausfuhrabgaben können nicht bezifferbare Steuermindereinnahmen entstehen.
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 18. Juli 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zu dem Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Dr. Angela Merkel
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten in Bezug auf die Europäische Organisation für Kernforschung (CERN) gilt das von der Bundesrepublik Deutschland am 18. März 2004 in Genf unterzeichnete Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 24 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 27 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Der Bundesminister des Auswärtigen
Entwurf
Verordnung zu dem Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Vom ... 2006
Begründung zur Verordnung
Zu Artikel 1
Rechtsgrundlage für die vorliegende Verordnung ist Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist.
Artikel 3 des o. g. Gesetzes ermächtigt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies im Interesse der Pflege internationaler Beziehungen erforderlich ist, Rechtsverordnungen zu erlassen über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen, die nicht Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind.
Bei CERN handelt es sich um eine durch zwischenstaatliche Vereinbarung geschaffene Organisation (vgl. Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung, BGBl. 1954 II S. 1013) im Sinne des Artikels 3 Nr. 1b des o. g. Gesetzes. Mit dem Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten werden CERN, den Vertretern der Mitglieder, dem Generaldirektor und den Bediensteten gemäß Artikel 3 Nr. 2 des o. g. Gesetzes Vorrechte und Immunitäten gewährt.
Artikel 1 der Verordnung sieht die innerstaatliche Durchsetzung des Protokolls und seine Veröffentlichung vor.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Absatz 2 legt den Zeitpunkt fest, an dem die Verordnung außer Kraft tritt. Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens und Außerkrafttretens der Verordnung und des Protokolls im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung(Übersetzung)
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
eingedenk des am 1. Juli 1953 unterzeichneten, am 29. September 1954 in Kraft getretenen und am 17. Januar 1971 geänderten Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) samt dem ihm beigefügten Finanzprotokoll;
in der Erwägung, dass die Organisation ihren Sitz in Genf, Schweiz, hat und dass ihre Rechtsstellung in der Schweiz durch das Abkommen vom 11. Juni 1955 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation geregelt ist;
in der Erwägung, dass die Organisation auch in Frankreich errichtet wurde, wo ihre Rechtsstellung durch das Abkommen vom 13. September 1965 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Organisation in der am 16. Juni 1972 revidierten Fassung geregelt ist;
eingedenk des Abkommens vom 13. September 1965 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Organisation auf französisches Hoheitsgebiet;
in der Erwägung, dass die Tätigkeiten der Organisation zunehmend auf die Hoheitsgebiete aller Vertragsstaaten des Übereinkommens ausgeweitet werden, was zu einem erheblichen Ansteigen der Mobilität von Personen und Gütern führt, die bei ihren Forschungsprogrammen eingesetzt und verwendet werden;
in dem Wunsch, die effiziente Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen, die der Organisation durch das Übereinkommen, insbesondere durch den die Ziele der Organisation bestimmenden Artikel II, übertragen werden, und ihr im Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten des Übereinkommens die gleiche Behandlung zu garantieren; aufgrund ihres Beschlusses, zu diesem Zweck der Organisation nach Artikel IX des Übereinkommens die für die Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlichen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren
- sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a) "Übereinkommen" bezeichnet das am 1. Juli 1953 unterzeichnete, am 29. September 1954 in Kraft getretene und am 17. Januar 1971 geänderte Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung samt dem ihm beigefügten Finanzprotokoll;
- b) "Organisation" bezeichnet die Europäische Organisation für Kernforschung;
- c) "amtliche Tätigkeit" bezeichnet die im Übereinkommen, insbesondere in seinem Artikel II, aufgeführten Tätigkeiten der Organisation, einschließlich ihrer Tätigkeiten administrativer Art;
- d) "Bedienstete" bezeichnet die Mitglieder des Personals im Sinne der Personalvorschriften der Organisation;
- e) "Kooperationsvereinbarung" bezeichnet eine zweiseitige Übereinkunft zwischen der Organisation und einem Nichtmitgliedstaat oder einem in einem solchen Staat errichteten wissenschaftlichen Institut, in der die Bedingungen für die Teilnahme dieses Staates oder Instituts an den Tätigkeiten der Organisation geregelt sind;
- f) "Assoziierungsvereinbarung" bezeichnet eine zweiseitige Übereinkunft zwischen der Organisation und einem als Mitgliedstaat nicht in Frage kommenden Staat, die eine enge institutionelle Partnerschaft zwischen diesem Staat und der Organisation begründet, um diesem Staat eine intensivere Teilnahme an den Tätigkeiten der Organisation zu ermöglichen.
Artikel 2
Völkerrechtspersönlichkeit
(1) Die Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats dieses Protokolls.
(2) Die Organisation kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
Artikel 3
Unverletzlichkeit des Geländes, der Gebäude und der Räumlichkeiten
(1) Das Gelände, die Gebäude und die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich.
(2) Für Bedienstete der Behörden ist der Zutritt ohne ausdrückliche Zustimmung des Generaldirektors oder seines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters verboten.
(3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, darf, wenn diese ausdrückliche Zustimmung nicht eingeholt werden kann, die Zustimmung des Generaldirektors als erteilt betrachtet werden.
(4) Die Organisation wird es nicht zulassen, dass ihre Gebäude oder Räumlichkeiten Personen als Zuflucht dienen, die wegen der Begehung oder des Versuchs der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens verfolgt werden, die gerade ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben, gegen die ein Haftbefehl erlassen worden oder eine Ausweisungsverfügung ergangen ist oder die von den zuständigen Behörden wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind.
Artikel 4
Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen
Die Archive der Organisation und alle in ihrem Besitz befindlichen oder ihr gehörenden Unterlagen jeder Art, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind unverletzlich.
Artikel 5
Immunität von der Gerichtsbarkeit und von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) In Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit genießt die Organisation Immunität von der Gerichtsbarkeit,
- a) soweit nicht der Rat der Organisation im Einzelfall darauf verzichtet hat;
- b) außer im Fall der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen die Organisation durch Dritte infolge eines Verkehrsunfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder in ihrem Namen benutztes Kraftfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Kraftfahrzeugverkehrsvorschriften, an der ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
- c) außer in Bezug auf die Vollstreckung eines Schiedsspruchs nach Artikel 16 oder 18;
- d) außer in Bezug auf eine Widerklage, die sich unmittelbar auf eine von der Organisation erhobene Klage bezieht und im Verfahrenszusammenhang dieser Klage erhoben wurde.
(2) Die Vermögenswerte und Guthaben der Organisation, gleichviel wo sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Einziehung, Pfändung, Enteignung oder Sequestration und jeder sonstigen Form der Beschlagnahme oder eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung,
- a) soweit nicht der Rat der Organisation im Einzelfall darauf verzichtet hat;
- b) soweit nicht die Aufhebung der Immunität vorübergehend im Zusammenhang mit der Verhütung oder Untersuchung eines Verkehrsunfalls erforderlich ist, an dem ein der Organisation gehörendes oder in ihrem Namen benutztes Kraftfahrzeug beteiligt ist;
- c) außer im Fall einer Gehaltspfändung wegen einer Forderung gegen einen Bediensteten der Organisation, vorausgesetzt, dass diese Pfändung aufgrund einer endgültigen und vollstreckbaren Entscheidung im Einklang mit den im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats geltenden Vorschriften erfolgt.
Artikel 6
Steuer- und Zollregelungen
(1) Die Organisation, ihre Vermögenswerte und Einkünfte genießen im Rahmen der amtlichen Tätigkeit Befreiung von direkten Steuern.
(2) Wenn die Organisation in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Waren oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert erwirbt oder in Anspruch nimmt, in deren Preis Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben enthalten sind, werden vom jeweiligen Vertragsstaat dieses Protokolls, der diese Steuern, Zölle oder anderen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen getroffen, um den Betrag solcher Steuern, Zölle oder Abgaben, soweit feststellbar, zu erlassen oder zu erstatten.
(3) Die Ein- und Ausfuhr von Waren und Material im Rahmen der amtlichen Tätigkeit durch die oder im Namen der Organisation genießt Befreiung von allen Ein- und Ausfuhrsteuern, Zöllen und sonstigen Abgaben.
(4) Für Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben jeder Art, die lediglich eine Vergütung für erbrachte Dienstleistungen darstellen, wird keine Befreiung oder Rückerstattung gewährt.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für den Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder die Einfuhr von Waren für den persönlichen Gebrauch der Bediensteten und des Generaldirektors der Organisation.
(6) Der Organisation gehörende Waren oder Materialien, die nach Absatz 2 oder 3 erworben oder eingeführt worden sind, dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, der die Befreiung gewährt hat, nur zu den von diesem festgelegten Bedingungen verkauft oder unentgeltlich abgegeben werden.
Artikel 7
Freie Verfügung über Gelder
Die Organisation kann jede Art von Geldern, Devisen und Bargeld entgegennehmen, besitzen und transferieren; sie kann darüber für ihre amtliche Tätigkeit frei verfügen und Bankkonten in jeder Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Ausmaß unterhalten.
Artikel 8
Amtlicher Nachrichtenverkehr
Veröffentlichungen und anderes Informationsmaterial, welche die Organisation, gleich in welcher Form, in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erhält oder versendet, sind in ihrem Verkehr keiner Beschränkung unterworfen.
Artikel 9
Vorrechte und Immunitäten der Staatenvertreter
(1) Die Vertreter der Vertragsstaaten dieses Protokolls genießen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Ort eines Treffens der Organisation die folgenden Vorrechte und Immunitäten:
- a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihrer persönlichen Habe;
- b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch weder im Fall einer von einem Vertreter eines Vertragsstaats begangenen Zuwiderhandlung gegen die Kraftfahrzeugverkehrsvorschriften noch im Fall eines Schadens, der durch ein einem Staatenvertreter gehörendes oder von einem solchen geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurde;
- c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Dokumente in jeglicher Form;
- d) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden und Dokumente und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
- e) Befreiung von Einreisebeschränkungen und von der Ausländermeldepflicht für sich und ihre Ehegatten;
- f) in Bezug auf Währungs- und Devisenregelungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
- g) in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Zollerleichterungen wie Diplomaten.
(2) Kein Vertragsstaat dieses Protokolls ist verpflichtet, die in diesem Artikel aufgeführten Vorrechte und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat dort ihren ständigen Aufenthalt haben, zu gewähren.
Artikel 10
Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten der Organisation
(1) Die Bediensteten der Organisation genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Aufgaben, in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Pflichten vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität gilt jedoch weder im Fall einer von einem Bediensteten der Organisation begangenen Zuwiderhandlung gegen die Kraftfahrzeugverkehrsvorschriften noch im Fall eines Schadens, der durch ein einem Bediensteten gehörendes oder von einem solchen geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurde.
(2) Die Bediensteten der Organisation genießen die folgenden Vorrechte:
- a) das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe beim Antritt ihrer Stelle bei der Organisation zollfrei in den betreffenden Staat einzuführen und bei Beendigung ihrer Aufgaben im betreffenden Staat ihre Möbel und ihre persönliche Habe zollfrei auszuführen, in beiden Fällen nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem dieses Recht ausgeübt wird;
- b)
- i) die Bediensteten und der Generaldirektor der Organisation unterliegen einer Steuer zugunsten der Organisation auf die von dieser gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge; für diese Besteuerung gelten die Bedingungen und Verfahren, die der Rat der Organisation festlegt. Die genannten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der nationalen Einkommensteuer befreit;
- ii) die Vertragsstaaten dieses Protokolls sind nicht verpflichtet, die von der Organisation an frühere Bedienstete oder Generaldirektoren für ihren Dienst bei der Organisation gezahlten Pensionen oder Renten von der Einkommensteuer zu befreien;
- c) dieselbe Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht für sich und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, wie sie gewöhnlich den Bediensteten internationaler Organisationen gewährt wird;
- d) Unverletzlichkeit aller amtlichen Dokumente in jeglicher Form;
- e) für sich und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie die Mitglieder diplomatischer Missionen;
- f) hinsichtlich des Transfers von Geldern sowie Devisen- und Zollerleichterungen dieselben Vorrechte, wie sie gewöhnlich den Bediensteten internationaler Organisationen gewährt werden.
(3) Kein Vertragsstaat dieses Protokolls ist verpflichtet, die in Absatz 2 Buchstaben a, c, e und f genannten Vorrechte und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat dort ihren ständigen Aufenthalt haben, zu gewähren.
Artikel 11
Soziale Sicherheit
Die Organisation und die von ihr beschäftigten Bediensteten sind von den Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit befreit, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Personen eine gleichwertige soziale Absicherung durch die Organisation genießen.
Artikel 12
Vorrechte und Immunitäten des Generaldirektors
(1) Zusätzlich zu den Vorrechten und Immunitäten nach den Artikeln 10 und 11 genießt der Generaldirektor, solange er seine Aufgaben wahrnimmt, die Vorrechte und Immunitäten, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen gewährt werden.
(2) Kein Vertragsstaat dieses Protokolls ist verpflichtet, die in diesem Artikel genannten Vorrechte und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat dort ihren ständigen Aufenthalt haben, zu gewähren.
Artikel 13
Zweck und Grenzen der Immunität
(1) Die in den Artikeln 9, 10 und 12 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden einzig zu dem Zweck gewährt, die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die gänzliche Unabhängigkeit der begünstigten Personen sicherzustellen. Sie werden nicht zum persönlichen Vorteil der betroffenen Personen gewährt.
(2) Diese Immunitäten können aufgehoben werden
- a) im Fall des Generaldirektors vom Rat der Organisation,
- b) im Fall eines Bediensteten vom Generaldirektor oder der nach Artikel VI Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens an seiner Stelle handelnden Person,
- c) im Fall eines Staatenvertreters durch den betroffenen Vertragsstaat; die Pflicht zur Aufhebung besteht in allen Fällen, in denen diese Immunitäten verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wurden, aufgehoben werden können.
Artikel 14
Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten dieses Protokolls
Die Organisation arbeitet mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dieses Protokolls zusammen, um eine geordnete Rechtspflege, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften betreffend Polizei, öffentliche Gesundheit, Arbeitsschutz und Umwelt zu erleichtern und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Artikel 15
Sicherheit und öffentliche Ordnung
(1) Das Recht der Vertragsstaaten dieses Protokolls, im Interesse ihrer Sicherheit Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, wird durch dieses Protokoll nicht berührt.
(2) Erachtet es ein Vertragsstaat dieses Protokolls für erforderlich, Maßnahmen für seine Sicherheit oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu treffen, so tritt er, sofern dies nicht undurchführbar ist, so rasch, wie die Umstände es zulassen, an die Organisation heran, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen der Organisation erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
(3) Die Organisation arbeitet mit der Regierung eines solchen Vertragsstaats des Protokolls zusammen, um jede aus ihrer Tätigkeit erwachsende Beeinträchtigung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung eines solchen Vertragsstaats des Protokolls zu vermeiden.
Artikel 16
Privatrechtliche Streitigkeiten
(1) Die Organisation sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung
- a) von Streitigkeiten aus Verträgen, bei denen die Organisation Partei ist; die Organisation nimmt in alle von ihr geschlossenen schriftlichen Verträge mit Ausnahme der unter Buchstabe d genannten eine Schiedsklausel auf, nach der Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung des Vertrags auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsverfahren oder, wenn die Parteien dies vereinbaren, einem anderen geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterworfen werden;
- b) von Streitigkeiten über von der Organisation verursachte Schäden oder im Zusammenhang mit einer anderen nichtvertraglichen Haftung der Organisation;
- c) von Streitigkeiten, an denen ein Bediensteter der Organisation beteiligt ist, der Immunität von der Gerichtsbarkeit genießt, sofern diese nicht nach Artikel 5 aufgehoben worden ist;
- d) von Streitigkeiten zwischen der Organisation und ihren Bediensteten; die Organisation unterwirft alle Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung der auf der Grundlage der Personalvorschriften der Organisation mit ihren Bediensteten geschlossenen Verträge der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) oder eines anderen geeigneten internationalen Verwaltungsgerichts, dessen Gerichtsbarkeit die Organisation aufgrund einer Entscheidung des Rates unterworfen ist.
(2) Bei Streitigkeiten, für die in Absatz 1 kein bestimmtes Streitbeilegungsverfahren vorgesehen ist, kann die Organisation zu jedem Streitbeilegungsverfahren greifen, das sie für geeignet hält, insbesondere zu einem Schiedsverfahren oder zur Verweisung an ein einzelstaatliches Gericht.
(3) Jedes nach diesem Artikel gewählte Streitbeilegungsverfahren muss auf den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens mit dem Ziel einer fairen, unparteiischen und verbindlichen Beilegung der Streitigkeit in angemessener Frist beruhen.
Artikel 17
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Protokolls
(1) Jede Meinungsverschiedenheit über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Parteien nicht gütlich beigelegt werden kann, kann von jeder der Parteien nach Artikel 19 einem internationalen Schiedsgericht vorgelegt werden.
(2) Beabsichtigt ein Vertragsstaat dieses Protokolls, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, so notifiziert er dies dem Generaldirektor; dieser unterrichtet davon umgehend jeden Vertragsstaat dieses Protokolls.
Artikel 18
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Organisation
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Organisation über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Parteien (wobei ein oder mehrere Vertragstaaten dieses Protokolls eine Streitpartei und die Organisation die andere Streitpartei darstellt) nicht gütlich beigelegt werden, können von jeder Partei nach Artikel 19 einem internationalen Schiedsgericht vorgelegt werden.
(2) Der Generaldirektor unterrichtet die anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls umgehend von der Notifikation der Partei, die das Schiedsverfahren beantragt.
Artikel 19
Internationales Schiedsgericht
(1) Das in den Artikeln 17 und 18 genannte internationale Schiedsgericht ("Gericht") unterliegt den Bestimmungen dieses Artikels.
(2) Jede Streitpartei bestellt ein Mitglied des Gerichts. Die so bestellten Mitglieder wählen gemeinsam ein drittes Mitglied als Vorsitzenden des Gerichts aus. Im Fall der Uneinigkeit zwischen den Mitgliedern des Gerichts über die Auswahl des Vorsitzenden, wird dieser auf Ersuchen der Mitglieder des Gerichts vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt.
(3) Wenn eine der Streitparteien ihr Mitglied des Gerichts nicht bestellt und auch innerhalb von zwei Monaten nach einem Ersuchen der anderen Streitpartei keine Anstalten dazu gemacht hat, kann die andere Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die Bestellung vorzunehmen.
(4) Das Gericht bestimmt sein Verfahren selbst.
(5) Gegen den Schiedsspruch des Gerichts, der endgültig und für die Parteien bindend ist, sind Rechtsmittel nicht zugelassen. Im Fall eines Streits über den Inhalt oder die Tragweite des Schiedsspruchs obliegt es dem Gericht, auf Ersuchen einer der Parteien eine Auslegung vorzunehmen.
Artikel 20
Durchführung des Protokolls
Die Organisation kann mit einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls Zusatzübereinkünfte zur Durchführung des Protokolls schließen, wenn der Rat der Organisation dies beschließt.
Artikel 21
Änderungsverfahren
(1) Änderungen dieses Protokolls können von jedem Vertragsstaat des Übereinkommens vorgeschlagen werden; der Generaldirektor der Organisation teilt sie den anderen Vertragsstaaten des Protokolls mit.
(2) Der Generaldirektor beruft ein Treffen der Vertragsstaaten dieses Protokolls ein. Wird der vorgeschlagene Wortlaut der Änderung auf dem Treffen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen, so wird er vom Generaldirektor an die Vertragsstaaten des Protokolls zur Annahme im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernissen weitergeleitet.
(3) Jede Änderung wird dreißig Tage, nachdem alle Vertragsparteien dieses Protokolls dem Generaldirektor ihre Ratifikation, Annahme oder Genehmigung notifiziert haben, wirksam.
Artikel 22
Besondere Vereinbarungen
(1) Die Bestimmungen dieses Protokolls begrenzen und berühren nicht die Bestimmungen anderer zwischen der Organisation und einem Vertragsstaat dieses Protokolls wegen der Ansiedlung ihres Sitzes oder von Regionalbüros, Laboratorien oder anderen Einrichtungen im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats geschlossener internationaler Übereinkünfte. Im Fall eines Konflikts zwischen dem Protokoll und einer solchen internationalen Übereinkunft, geht die betreffende internationale Übereinkunft vor.
(2) Dieses Protokoll hindert seine Vertragsstaaten nicht, mit der Organisation andere internationale Übereinkünfte zur Bestätigung, Ergänzung, Erstreckung oder Erweiterung dieses Protokolls zu schließen.
Artikel 23
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
(1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsstaaten des Übereinkommens und die Staaten, die eine Kooperations- oder Assoziierungsvereinbarung mit der Organisation geschlossen haben, vom 19. Dezember 2003 bis zum 19. Dezember 2004 zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) hinterlegt.< /p>
(3) Dieses Protokoll steht allen Vertragsstaaten des Übereinkommens und den Staaten, die eine Kooperations- oder Assoziierungsvereinbarung mit der Organisation geschlossen haben, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) hinterlegt.< /p>
Artikel 24
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch einen Vertragsstaat des Übereinkommens in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt dieses Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) in Kraft.< /p>
Artikel 25
Notifikationen
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) notifiziert allen Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, allen diesem Protokoll beitretenden Staaten und dem Generaldirektor der Organisation die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Protokolls sowie jede Notifikation einer Kündigung.
Artikel 26
Registrierung
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) lässt dieses Protokoll gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen unmittelbar nach seinem Inkrafttreten beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.< /p>
Artikel 27
Kündigung
Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls kann dieses jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Genf am 18. März 2004 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) hinterlegt wird; der Generaldirektor dieser Organisation übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift.< /p>
Denkschrift Am 1. Juli 1953 hat die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (CERN) (BGBl. 1954 II S. 1013) unterzeichnet. Der Zweck der Organisation liegt darin, zum Fortschritt der reinen Wissenschaft auf dem Gebiet der kernphysikalischen Grundlagenforschung durch Bau und Betrieb von Teilchenbeschleunigern beizutragen.
Das Abkommen vom 1. Juli 1953 ist am 29. September 1954 in Kraft getreten (BGBl. 1954 II S. 1132). Mitgliedstaaten sind außer der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.
CERN hat den Status einer internationalen Organisation. Sitz der Organisation ist in der Schweiz (Genf) sowie in Frankreich, wo sich ein Großteil der Forschungsanlagen befindet.
Artikel IX des Abkommens vom 1. Juli 1953 sieht den Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Organisation und den Mitgliedstaaten zur Gewährung von Vorrechten und Immunitäten vor.
Die Verordnung zu dem Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) beinhaltet insbesondere die Anerkennung der Völkerrechtspersönlichkeit der Organisation, Unverletzlichkeit der Anlagen, Gebäude und Räumlichkeiten, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollzugsmaßnahmen, bestimmte steuerliche und zollrechtliche Privilegien sowie Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der Vertragsstaaten des Protokolls, des Generaldirektors und der Bediensteten der Organisation. Das Protokoll folgt den bereits mit den Sitzstaaten Schweiz und Frankreich geschlossenen Vereinbarungen und gewährt CERN die Vorrechte und Immunitäten die notwendig sind, um die Funktionsfähigkeit der Organisation auch in Zukunft sicherzustellen. Die Tätigkeit von CERN weitet sich zunehmend auf die Hoheitsgebiete aller Vertragsstaaten aus, was zu einem erheblichen Ansteigen der Mobilität von Personen und Gütern führt, die bei den Forschungsprogrammen eingesetzt und verwendet werden.