Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 306669 - vom 21. April 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. März 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún1, vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 20042, vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong3, vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung4, vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der WTO in Hongkong5, vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung6, vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA)7, vom 23. Mai 2007 zu den WPA8 und vom 12. Dezember 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen9 sowie seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 , Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und Nr. 1100/2006 der Kommission10,
- - unter Hinweis auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Komoren, Madagaskar, Mauritius, den Seychellen, Simbabwe und Sambia einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits,
- - unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen),
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 "Wirtschaftspartnerschaftsabkommen" (KOM (2007) 0635),
- - unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,
- - unter Hinweis auf die Ministererklärung der vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,
- - unter Hinweis auf die Ministererklärung der sechsten WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,
- - unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,
- - in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millennium-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,
- - unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 angenommen wurde,
- - gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die früheren Handelsbeziehungen der Europäischen Union mit den AKP-Staaten bis zum 31. Dezember 2007, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, nicht im Einklang mit den Regeln der WTO standen,
B. in der Erwägung, dass es sich bei WPA um WTO-konforme Abkommen handelt, die darauf abzielen, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Bekämpfung von Armut und Krankheit in diesen Staaten leisten,
C. in der Erwägung, dass eine faire und entwicklungsfördernde Handelspolitik angesichts der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je wird,
D. in der Erwägung, dass mit den früheren Handelspräferenzsystemen nicht wesentlich zur Verbesserung der Wirtschaftslage in diesen Ländern beigetragen werden konnte,
E. in der Erwägung, dass Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interim-WPA) Abkommen über den Warenhandel sind, mit denen eine Unterbrechung der Handelsbeziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union vermieden werden soll,
F. in der Erwägung, dass Interim-WPA vollkommen unabhängige, WTO-konforme internationale Abkommen sind und als erster Schritt auf dem Weg zu umfassenden WPA betrachtet werden können,
G. in der Erwägung, dass die Europäische Union den AKP-Staaten von Anbeginn einen zu 100 % zoll- und kontingentfreien Zugang zu den EU-Märkten gewährt, wobei ausschließlich Übergangsfristen für Reis (2010) und Zucker (2015) gelten,
H. in der Erwägung, dass beim Umfang der bestehenden Kapazitäten beträchtliche Unterschiede zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union bestehen,
I. in der Erwägung, dass es zwischen den EU- und den AKP-Staaten nur einen eingeschränkten Wettbewerb gibt, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren hauptsächlich aus Waren besteht, die die in den AKP-Staaten nicht hergestellt, aber dort entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden,
J. in der Erwägung, dass eine gut durchdachte Handelsliberalisierung zur Förderung der Marktvielfalt, des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung beitragen kann,
K. in der Erwägung, dass einige AKP-Staaten bei der Aushandlung der WPA die Meistbegünstigungsklausel forderten, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt, um zu gewährleisten, dass alle Exporteure ebenso behandelt werden wie der am meisten begünstigte Exporteur,
L. in der Erwägung, dass verbesserte Ursprungsregeln mit den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind, die den AKP-Staaten bei ordnungsgemäßer Umsetzung und gebührender Berücksichtigung der geringeren Kapazitäten erhebliche Vorteile bieten können,
M. in der Erwägung, dass verbesserte Handelsvorschriften mit einer Aufstockung der Mittel für handelsbezogene Hilfe einhergehen müssen,
N. in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Initiative für Handelshilfe ("Aid for Trade") darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern,
O. in der Erwägung, dass das umfassende WPA unweigerlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen AKP-Staaten und anderen Handelspartnern sowie die Haltung der Region in den Verhandlungen beeinflussen wird,
P. in der Erwägung, dass sich die Gruppe der Staaten des östlichen und südlichen Afrikas (ESA), die zu den AKP-Staaten zählen, aus 11 Staaten zusammensetzt, die sich in Bezug auf ihre Größe und die Höhe ihres BIP erheblich voneinander unterscheiden,
Q. in der Erwägung, dass die ost- und südafrikanische ESA-Gruppe mit einer Gesamtbevölkerung von 33,5 Millionen Menschen aus fünf Staaten besteht, die sich hinsichtlich ihrer Größe und besonderen Merkmale unterscheiden, wobei die Einwohnerzahl des größten Landes, Madagaskars, 250 Mal so hoch ist wie die des kleinsten Landes, der Seychellen,
R. in der Erwägung, dass sich die ESA-Region bislang in die Ostafrikanische Gemeinschaft (OAG) und die ESA-Gruppe teilt, aber wiedervereint werden kann, sobald die Gruppierungen dazu bereit sind,
- 1. bekräftigt seine Ansicht, dass die WPA, sofern sie entsprechend gestaltet und von wirksamen entwicklungspolitisch orientierten Maßnahmen begleitet werden, eine Möglichkeit zur Wiederbelebung der Handelsbeziehungen AKP-EU und zur Förderung der Weiterentwicklung und Diversifizierung der Wirtschaft der AKP-Staaten, der regionalen Integration sowie zur Bekämpfung der Armut in den AKP-Staaten bieten;
- 2. betont, dass WPA nur dann als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden drei Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der AKP-Staaten, Förderung ihrer Beteiligung am Welthandel und Stärkung des Regionalisierungsprozesses;
- 3. betont, dass ein Hauptziel dieses Abkommens darin besteht, durch Entwicklungsziele, Armutsbekämpfung und Achtung der grundlegenden Menschenrechte zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele beizutragen;
- 4. erkennt die Vorteile an, die die Unterzeichnung von Interim-WPA zwischen der Europäischen Union einerseits und den betreffenden Staaten andererseits für die Exporteure hatte, indem der Status quo für Ausfuhren in die Europäische Union auch nach Auslaufen der in der Cotonou-Handelsvereinbarung vorgesehenen Zollpräferenzbehandlung am 31. Dezember 2007 aufrechterhalten wurde und somit die Möglichkeiten der ESA-Staaten für Ausfuhren in die Europäische Union durch vollständige Marktöffnung und verbesserte Ursprungsregeln erhalten und wesentlich verbessert wurden;
- 5. erkennt an, wie wichtig das Zustandekommen von WTO-konformen Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren AKP-Partnern ist, da die bestehenden Handelsbeziehungen und die Entwicklung in den AKP-Staaten ohne derartige Abkommen massiv gestört würden;
- 6. begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft den ESA-Staaten für ihre Erzeugnisse völlig zoll- und kontingentfrei Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt, um die Handelsliberalisierung zwischen den ESA-Staaten und der Europäischen Union zu fördern;
- 7. betont, dass die Unterzeichnung der Interim-WPA ein notwendiger Schritt hin zu nachhaltigem Wachstum in den einzelnen Regionen wie auch in diesen Regionen allgemein ist; und weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig die kontinuierliche Aushandlung umfassender Abkommen ist, um mehr Handel, Investitionen und regionale Integration zu fördern;
- 8. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die ESA-Region berechtigt ist, Bestimmungen zu strittigen Punkten, die sie zu ändern oder aufzuheben wünscht, neu zu verhandeln;
- 9. begrüßt die Festlegung von Übergangsfristen innerhalb des Interim-WPA für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), damit diese sich auf die im Abkommen festgelegten Änderungen einstellen können, und fordert die Behörden der betreffenden Staaten nachdrücklich auf, sich bei der Aushandlung umfassender WPA weiter für die Interessen von KMU einzusetzen;
- 10. verweist auf das gravierende Ungleichgewicht zwischen den Volkswirtschaften der Europäischen Union und der ESA-Staaten, das sich durch Freihandelspolitik niemals auch nur teilweise ausgleichen lässt;
- 11. fordert die AKP-Staaten nachdrücklich auf, den Liberalisierungsprozess voranzutreiben und entsprechende Reformen auszuweiten, um über den Warenhandel hinaus auch den Handel mit Dienstleistungen verstärkt zu liberalisieren;
- 12. fordert die Europäische Union auf, die Behörden und den Privatsektor in den AKP-Staaten verstärkt und in angemessener Weise zu unterstützen, um nach der Unterzeichnung des Interim-WPA den Übergang zur Marktwirtschaft zu fördern und sicherzustellen, dass während der Phase der wirtschaftlichen Umstellung Maßnahmen ergriffen werden, um schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen (ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, alleinerziehende Mütter) Sicherheit zu bieten;
- 13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten vorrangigen Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären;
- 14. fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird;
- 15. weist darauf hin, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden Euro (2 000 000 000 EUR) jährlich (jeweils eine Milliarde EUR von der Gemeinschaft und eine Milliarde EUR von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; fordert nachdrücklich, dass die westafrikanische Region einen angemessenen und gerechten Anteil erhält;
- 16. fordert die betreffenden Staaten auf, eindeutige und transparente Informationen über ihre wirtschaftliche und politische Lage und Entwicklung zur Verfügung zu stellen, um die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union zu verbessern;
- 17. fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung von umfassenden WPA nachdrücklich auf, eingehend auf die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzugehen und bewährte Verfahren aufzuzeigen, die erforderlich sind, damit die AKP-Staaten den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen sowie gegen Geldwäsche vorgehen können;
- 18. betont, dass der intraregionale Handel von großer Bedeutung ist und die regionalen Handelsbeziehungen ausgebaut werden müssen, um ein nachhaltiges Wachstum in der Region sicherzustellen; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und der Abstimmung zwischen den verschiedenen regionalen Instanzen; weist nachdrücklich darauf hin, dass Abkommen, die zwischen der Europäischen Union und den ESA-Staaten geschlossen werden, nicht im Widerspruch zueinander stehen und die regionale Integration der weiteren Region nicht behindern dürfen;
- 19. fordert die Einführung eines angemessenen und transparenten Überwachungsmechanismus mit einer klaren Rolle und mit Einfluss, um die Auswirkungen der WPA mit einer verstärkten AKP-Eigenverantwortung und mit umfassender Konsultation der beteiligten Interessengruppen, auch der Zivilgesellschaft, zu flankieren; weist darauf hin, dass spätestens fünf Jahre nach der Unterzeichnung des Interim-WPA mit der ESA-Gruppe eine umfassende Überprüfung des Abkommens hinsichtlich seiner sozioökonomischen Auswirkungen, einschließlich der mit seiner Umsetzung verbundenen Kosten und Folgen, durchgeführt werden muss, die Änderungen der Bestimmungen des Abkommens und eine Anpassung ihrer Durchführung ermöglicht;
- 20. hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für Internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; vertritt die Ansicht, dass dieser parlamentarische Ausschuss flexibel vorgehen und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen sollte; ist der Auffassung, dass diese Überwachung jeweils nach der Annahme der einzelnen Interim-WPA beginnen sollte;
- 21. betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der WPA und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu unterstützen; weist darauf hin, dass dazu auf der Grundlage eines partizipatorischen Ansatzes eine klare Verhandlungsagenda zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten vereinbart werden muss,
- 22. besteht darauf, dass im Einklang mit den Pariser Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe jede Unterstützung unter anderem bedarfsorientiert sein muss, und fordert die AKP-Staaten daher auf, wenn erforderlich mit entsprechender EU-Unterstützung, detaillierte, mit Kostenangaben versehene Vorschläge darüber vorzulegen, auf welche Art und Weise und wofür zusätzliche WPA-bezogene Finanzmittel benötigt werden, insbesondere im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen, Schutzmaßnahmen, Handelserleichterungen, Unterstützung bei der Einhaltung internationaler Normen für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Rechte des geistigen Eigentums sowie im Hinblick auf die Zusammensetzung des WPA-Überwachungsmechanismus;
- 23. spricht sich auch weiterhin für ein umfassendes WPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den ESA-Staaten aus, das auch den wichtigen Bereich der Verhandlungen über die Rechte des geistigen Eigentums einschließt, wobei diese sich nicht nur auf westliche Technologiegüter, sondern auch auf die biologische Vielfalt und auf überliefertes Wissen erstrecken;
- 24. fordert die Kommission auf, alles in ihrer Kraft Stehende zu unternehmen, damit die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder aufgenommen werden können, und sicherzustellen, dass die Freihandelsabkommen weiterhin die Entwicklung in den armen Ländern fördern;
- 25. ist davon überzeugt, dass umfassende WPA keine Alternative zur Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda, sondern eine Ergänzung derselben darstellen sollten;
- 26. erkennt die Notwendigkeit und Bedeutung des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente mit bilateralen Schutzmaßnahmen an; fordert beide Seiten auf, einen Missbrauch dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der auf den Abschluss eines umfassenden WPA ausgerichteten laufenden Verhandlungen einer Überarbeitung der im Interim-WPA enthaltenen Schutzmaßnahmen zuzustimmen, um dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen - sofern die Kriterien für deren Anwendbarkeit erfüllt sind - sachgemäß, transparent und rasch eingesetzt werden können;
- 27. vertritt die Ansicht, dass im umfassenden WPA einfachere und verbesserte Ursprungsregeln für Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen unterstützt werden sollten, besonders in Schlüsselbranchen wie Textilindustrie und Landwirtschaft;
- 28. unterstützt die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen vor allem für landwirtschaftliche Güter und einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, sofern diese hauptsächlich dazu dienen, junge Industriezweige oder sensible Produkte in diesen Ländern zu schützen, und erinnert daran, dass die Europäische Union sich im Rahmen der Doha-Verhandlungsrunde verpflichtet hat, die Agrarexportsubventionen schrittweise auslaufen zu lassen;
- 29. weist darauf hin, dass der aktuelle Verhandlungskalender für den Übergang von einem Interim-WPA zu einem umfassenden WPA zwischen der Europäischen Union und den ESA-Staaten von der Prämisse ausgeht, dass das Abkommen Ende 2009 abgeschlossen wird, fordert die Kommission nachdrücklich auf, die ESA-Region nicht übertrieben unter Druck zu setzen, auf die Liberalisierung einzugehen, und die diesbezüglichen Standpunkte der Parlamente der ESA-Region zu berücksichtigen;
- 30. hält es für angebracht, zwischen kommerziellen und öffentlichen Dienstleistungen zu unterscheiden; hält es für unbedingt notwendig, die öffentlichen Dienste, die der Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienen, oder die eine tragende Rolle für den Erhalt der kulturellen Vielfalt spielen, aus allen Verhandlungen auszuklammern;
- 31. hält es für wichtig, ein Kapitel über die Entwicklungszusammenarbeit in das umfassende WPA aufzunehmen, durch das die Zusammenarbeit in den Bereichen Warenhandel, angebotsorientierte Wettbewerbsfähigkeit, geschäftsfreundliche Infrastrukturen, Handel mit Dienstleistungen, handelsbezogene Angelegenheiten, Aufbau institutioneller Kapazitäten und finanzpolitische Anpassungen abgedeckt wird; fordert beide Seiten auf, der vereinbarten Verpflichtung nachzukommen, die Verhandlungen über Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen unter Berücksichtigung der Kapazitäten der ESA-Staaten abzuschließen;
- 32. betont, dass ein umfassendes WPA auch Bestimmungen über verantwortungsvolle Staatsführung, Transparenz der öffentlichen Ämter und Menschenrechte umfassen muss, die den Artikeln 11b, 96 und 97 des Cotonou-Abkommens entsprechen;
- 33. fordert die Kommission auf, die sogenannten "strittigen Themen", wie die durch die Vereinbarung erfassten Handelsbereiche, die Meistbegünstigungsklausel, Ausfuhrabgaben, Schutzmaßnahmen und Ursprungsregeln im Rahmen der Verhandlungen über ein umfassendes regionales WPA in einer Art und Weise anzusprechen, die den Interessen der Europäischen Union und ihrer Bürger sowie einer nachhaltigen Entwicklung in der Europäischen Union und den AKP-Staaten dienlich ist;
- 34. unterstreicht die große Bedeutung, die ein umfassendes WPA für die Unterstützung der Beziehungen zwischen den Regionen durch die Harmonisierung der Handelsabkommen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft hat;
- 35. bringt seine tiefe Besorgnis über die gegenwärtige Situation in Simbabwe, insbesondere im Hinblick auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Wirtschaft zum Ausdruck, da diese eine große Bedrohung für die Bürger in Simbabwe darstellt und die aktuelle und zukünftige Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Simbabwe schwer belastet;
- 36. begrüßt die Schaffung einer Zollunion der ESA-Gruppe und die Bemühungen um die Schaffung einer Währungsunion, insbesondere in Anbetracht der Vorteile, die durch die Vereinheitlichung der in der ESA-Region geltenden Regeln für Unternehmen entstehen und zu einem größeren Markt, stärkerem Handel und besseren Möglichkeiten für die Schaffung von Größenvorteilen führen würden;
- 37. fordert die Verhandlungsparteien auf, verbindliche Regelungen für das öffentliche Beschaffungswesen, Investitionen und Wettbewerb in das Abkommen aufzunehmen, durch die die ESA-Staaten zu begehrten Geschäfts- und Investitionsstandorten werden könnten, zumal diese Regelungen, sofern sie für alle gelten, für Verbraucher und Behörden vor Ort gleichermaßen von Vorteil wären, da sie entsprechend dazu beitragen würden, Unternehmen und Investoren anzulocken;
- 38. fordert eine rasche Ratifizierung, sodass die Partnerländer ohne Verzögerungen von den Interim-WPA profitieren können;
- 39. bestärkt die Parteien darin, die Verhandlungen über ein umfassendes WPA zwischen den ESA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft abzuschließen, wenn der beiderseitige Nutzen einer solchen Vereinbarung eindeutig von beiden Seiten anerkannt wird;
- 40. fordert mit Nachdruck, dass das europäische Parlament während der Übergangsverhandlungen umfassend unterrichtet und an diesem Prozess beteiligt wird; wünscht, dass dies in Form eines aktiven informellen Trilogs mit dem Rat und der Kommission erfolgt; ersucht den Rat, das Parlament damit so bald wie möglich zu befassen;
- 41. verweist auf die Notlage der Bevölkerung des Chagos-Archipels, die von ihren Inseln vertrieben worden ist und gegenwärtig in Armut auf Mauritius und den Seychellen lebt, und ist der Ansicht, dass die Europäische Union auf eine Lösung für die Bevölkerung von Chagos hinarbeiten sollte, damit sie auf ihre angestammten heimatlichen Inseln zurückkehren kann;
- 42. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.
- 1 ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.
- 2 ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.
- 3 ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
- 4 ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.
- 5 ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
- 6 ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
- 7 ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.
- 8 ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.
- 9 ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
- 10 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.