Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 196/10 (PDF) = AE-Nr. 100240
Brüssel, den 2.5.2013
COM (2013) 247 final
2013/0130 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Am 6. Juli 2011 wurde die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen verabschiedet. Sie umfasst drei Module: Luftemissionsrechnungen, umweltbezogene Steuern und gesamtwirtschaftliche Materialflus srechnungen.
Artikel 10 der Verordnung enthält eine Liste mit weiteren Modulen, die auf Vorschlag der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden können. Dieser Entwurf einer Änderungsverordnung betrifft die ersten drei der in Artikel 10 aufgeführten neuen Module: Umweltschutz-Ausgabenrechnung (EPEA), Umweltgüter und -dienstleistungen (EGSS), Energierechnung.
Die Nutzer legen besonderen Wert auf Analysen und Anwendungen von Umweltgesamtrechnungen für Modelle und Prognosen/Aussichten sowohl zur Vorbereitung von Politikvorschlägen als auch für die Berichterstattung über Umsetzung und Wirkung politischer Maßnahmen. Durch die neuen Module kann der Bestand an integrierten Datensätzen, der für solche Anwendungen und Analysen zur Verfügung steht, erweitert werden.
In Artikel 4 der Verordnung sind von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführende Pilotstudien vorgesehen, anhand deren die Möglichkeiten geprüft werden, neue Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen einzuführen. Mehrere solcher bereits abgeschlossener Pilotstudien haben eindeutig die Machbarkeit der drei neuen Module gezeigt.
Zur Aufstellung der Konten greift die Umweltgesamtrechnung auf bereits vorhandene Datensätze zurück. Für die Umsetzung der neuen Module müssen keine neuen Daten erhoben werden. Die mit den existierenden Datenerhebungsinstrumenten gewonnenen Informationen werden besser genutzt.
Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat auf ihrer
43. Sitzung im Februar 2012 das System der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (System of Environmental Economic Accounts, SEEA) als internationale statistische Norm angenommen. Die neuen Module entsprechen in vollem Umfang dem SEEA.
Die hier vorgeschlagene Änderungsverordnung steht im Einklang mit der überarbeiteten Europäischen Strategie für Umweltgesamtrechnungen (ESEA 2008). Durch sie wird sichergestellt, dass die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) ihre Arbeiten im Bereich der Umweltgesamtrechnungen ausweiten, um insbesondere harmonisierte, aktuelle und hochwertige Daten liefern zu können.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
Der Vorschlag wurde im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) mit den Datenproduzenten und Nutzern auf fachlicher Ebene (im Wege schriftlicher Konsultationen), in den Taskforces, in den einschlägigen Arbeitsgruppen zur Umweltgesamtrechnung und zur Statistik der Umweltausgaben im März 2012 sowie mit den für Umweltstatistiken und Umweltgesamtrechnungen zuständigen Direktoren im April und November 2012 erörtert.
3. Rechtliche Aspekte
Durch die hier vorgeschlagene Änderungsverordnung soll die internationale Vergleichbarkeit von Umweltgesamtrechnungen verbessert werden, indem der Anwendungsbereich der Verordnung 691/2011 auf weitere der in Artikel 10 derselben Verordnung genannten Module ausgedehnt wird.
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
4. Auswirkungen auf das Budget
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Im Beschluss xxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom xxx 2013 über das siebte Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union1 heißt es, dass fundierte Informationen über die wichtigsten Tendenzen, Einflussfaktoren und Ursachen der Umweltveränderung für die Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen Politik und generell im Hinblick auf eine größere Mitentscheidungsmacht der Bürger unerlässlich sind. Es sollten Instrumente geschaffen werden, um die Öffentlichkeit stärker für die Auswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten auf die Umwelt zu sensibilisieren.
- (2) In Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wird die Kommission dazu aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen vorzuschlagen, wie Umweltschutzausgaben und -einnahmen (EPER)/Umweltschutz-Ausgabenrechnung (EPEA), Umweltgüter und -dienstleistungen (EGSS) und Energierechnung.
- (3) Diese drei neuen Module leisten einen unmittelbaren Beitrag zu den prioritären Anliegen der Politik der Union grünes Wachstum und Ressourceneffizienz, indem sie wichtige Informationen zu Indikatoren wie Marktproduktion und Beschäftigung im Bereich EGSS, nationale Umweltschutzausgaben und Energieverwendung in einer detaillierten NACE-Untergliederung liefern.
- (4) Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat auf ihrer 43. Sitzung im Februar 2012 den grundlegenden Rahmen des Systems der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (System of Environmental Economic Accounts, SEEA) als internationale statistische Norm angenommen. Die neuen Module entsprechen in vollem Umfang dem SEEA.
- (5) Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört.
- (6) Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 2 werden die folgenden Absätze angefügt:
- "4. "Umweltschutzausgaben" die wirtschaftlichen Ressourcen, die von gebietsansässigen Einheiten auf den Umweltschutz verwendet werden. Umweltschutz umfasst alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die vorrangig der Vermeidung, Verringerung und Beseitigung von Umweltverschmutzung und jeder anderen Form der Umweltbelastung dienen. Dies schließt auch Maßnahmen zur Beseitigung bereits entstandener Umweltschäden ein. Maßnahmen, die der Umwelt zwar zugutekommen, in erster Linie aber ergriffen werden, um technischen Erfordernissen oder den internen Hygiene- oder Sicherheitsanforderungen eines Unternehmens oder einer anderen Einrichtung zu genügen, fallen nicht hierunter;
- 5. "der Sektor Umweltgüter und -dienstleistungen" alle Produktionsaktivitäten einer Volkswirtschaft, die der Erstellung von Umweltprodukten dienen. Umweltprodukte sind Produkte, die zu Zwecken des Umweltschutzes oder des Ressourcenmanagements hergestellt wurden. Ressourcenmanagement umfasst die Erhaltung, Pflege und Verbesserung des Bestandes an natürlichen Ressourcen und somit Maßnahmen gegen die Übernutzung dieser Ressourcen;
- 6. "physische Energieflussrechnungen" konsistente Zusammenstellungen der physischen Energieströme in einer Volkswirtschaft (Zuflüsse von außen, interne Flüsse, Abflüsse in andere Volkswirtschaften oder die Umwelt)."
2. In Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben mit folgendem Wortlaut angefügt:
- "d) ein Modul für Umweltschutzausgabenrechnungen, wie in Anhang IV dargestellt,
- e) ein Modul für die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen, wie in Anhang V dargestellt,
- f) ein Modul für physische Energieflussrechnungen, wie in Anhang VI dargestellt."
3. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge I, II und III stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission bis 12. November 2011 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge IV, V und VI stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission bis [...2] einen ordnungsgemäß begründeten Antrag."
4. Der Wortlaut aus dem Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
Anhang
"Anhang IV
Modul für Umweltschutzausgabenrechnungen
Abschnitt 1
Zielsetzungen
Im Rahmen der Umweltschutzausgabenrechnungen werden Daten zu den Umweltschutzausgaben, d.h. den wirtschaftlichen Ressourcen, die in Bezug auf den Umweltschutz verwendet werden, in einer Weise dargestellt, die mit den im Rahmen des ESVG übermittelten Daten vollständig kompatibel ist. Die Rechnung ermöglicht die Aufstellung der gesamtwirtschaftlichen Umweltschutzausgaben, die als Summe der Ausgaben für die Nutzung von Umweltschutzdienstleistungen durch gebietsansässige Einheiten, der Bruttoanlageinvestitionen für Umweltschutzmaßnahmen sowie der Umweltschutztransfers, die nicht Gegenposten zu den vorstehend genannten Positionen darstellen, abzüglich Finanzmittel aus der übrigen Welt definiert sind.
Für die Umweltschutzausgabenrechnungen sollten bereits vorhandene Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Produktions- und Einkommensentstehungskonten, Bruttoanlageinvestitionen nach NACE, Aufkommens- und Verwendungstabellen, Daten nach der Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates), den strukturellen Unternehmensstatistiken, den Unternehmensregistern und anderen Datenquellen genutzt werden.
In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Umweltschutzausgabenrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.
Abschnitt 2
Erfassungsbereich
Die Umweltschutzausgabenrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und erfassen Umweltschutzausgaben für Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten. Berücksichtigt werden die folgenden Sektoren:
- - der Sektor Staat (einschließlich private Organisationen ohne Erwerbszweck) und die Kapitalgesellschaften als Umweltschutzdienstleistungen erbringende institutionelle Sektoren. Spezialisierte Dienstleister sind solche, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen ist,
- - die Haushalte, der Staat und die Kapitalgesellschaften als Verwender von Umweltschutzdienstleistungen,
- - die übrige Welt als Empfänger oder Leistende von Umweltschutztransfers.
Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale
Die Mitgliedsstaaten erstellen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß den folgenden, in Übereinstimmung mit dem ESVG festgelegten Merkmalen:
- - Produktionswert der Umweltschutzdienstleistungen. Es wird nach Marktproduktion, Nichtmarktproduktion und Produktion im Rahmen von Hilfstätigkeiten unterschieden, -von spezialisierten Dienstleistern als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen,
- - Ein- und Ausfuhren von Umweltschutzdienstleistungen,
- - MwSt und andere Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen auf Umweltschutzdienstleistungen,
- - Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern zur Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen,
- - Konsum von Umweltschutzdienstleistungen,
- - Umweltschutztransfers (erhalten/geleistet).
Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.
Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen
- 1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
- 2. Die Daten werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
- 3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der unter Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
- 4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.
- 5. Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2013 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
- 6. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.
Abschnitt 5
Berichtstabellen
- 1. Die übermittelten Daten für alle in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmale sind aufgeschlüsselt nach:
- - Arten von Erbringern/Verwendern von Umweltschutzdienstleistungen gemäß Abschnitt 2,
- - Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA), aggregiert wie folgt: Für nicht marktbestimmte Tätigkeiten des Staats und Umweltschutztransfers:
- - CEPA 2
- - CEPA 3
- - Summe aus CEPA 1 + 4 + 5 + 7
- - CEPA 6
- - Summe aus CEPA 8 + 9
Für Hilfstätigkeiten von Kapitalgesellschaften:
- - CEPA 1
- - CEPA 2
- - CEPA 3
- - Summe aus CEPA 4 + 5 + 6 + 7 + 8 + 9
Für Kapitalgesellschaften, die im Rahmen einer Nebentätigkeit Umweltdienstleistungen erbringen oder als spezialisierte Dienstleister agieren:
- - CEPA 2
- - CEPA 3
- - CEPA 4
Für Haushalte als Konsumenten:
- - CEPA 2
- - CEPA 3
- - die folgenden NACE-Codes für die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen im Rahmen einer Hilfstätigkeit: NACE Rev.2 B, C, D, Abteilung36. Die Daten des Abschnitts C werden nach Abteilungen aufgelistet. Abteilungen 10-12, 13-15 sowie 31-32 werden zusammengefasst. Mitgliedstaaten, die nach Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates3 (im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev.2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik) nicht verpflichtet sind, Daten zu Umweltschutzausgaben für eine oder mehrere dieser NACE-Codes zu erheben, müssen für die betreffenden NACE-Codes keine Daten liefern.
- 2. Bei den in Absatz 1 genannten CEPA-Klassen handelt es sich um:
- - CEPA 1 - Luftreinhaltung und Klimaschutz
- - CEPA 2 - Gewässerschutz
- - CEPA 3 - Abfallwirtschaft
- - CEPA 4 - Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser
- - CEPA 5 - Lärm- und Erschütterungsschutz
- - CEPA 6 - Arten- und Landschaftsschutz
- - CEPA 7 - Strahlenschutz
- - CEPA 8 - Forschung und Entwicklung im Umweltbereich
- - CEPA 9 - Sonstige Umweltschutzaktivitäten
Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.
Anhang V
Modul für Umweltgüter und -Dienstleistungen
Abschnitt 1
Zielsetzungen
Im Rahmen der Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen werden Daten über die Umweltprodukte erzeugenden Wirtschaftstätigkeiten einer Volkswirtschaft in einer Weise erfasst und dargestellt, die mit den im Rahmen des ESVG mitgeteilten Daten vollständig kompatibel ist.
In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten zu Umweltgütern und -dienstleistungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.
Abschnitt 2
Erfassungsbereich
Die Daten zu Umweltgütern und -dienstleistungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und umfassen alle Umweltgüter- und Dienstleistungen, die unter das Produktionskonzept fallen. Laut Definition des ESVG ist Produktion generell eine unter Kontrolle und Verantwortung einer institutionellen Einheit ausgeführte Tätigkeit, bei der diese Einheit durch den Einsatz von Arbeitskräften, Kapital sowie Waren und Dienstleistungen andere Waren und Dienstleistungen produziert.
Umweltgüter und -dienstleistungen fallen in die folgenden Kategorien: spezifisch umweltbezogene Dienstleistungen, Produkte einzig für Umweltzwecke (verbundene Produkte), für umweltfreundliche Güter und Umwelttechnologien.
Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale
Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen unter Verwendung folgender Merkmale:
- - Marktproduktion, davon:
- - Ausfuhren
- - Wertschöpfung aus Marktaktivitäten
- - Beschäftigung aus Marktaktivitäten
Alle Daten - außer dem Merkmal "Beschäftigung", das in Vollzeitäquivalenten angegeben wird - werden in Landeswährung in Millionen angegeben.
Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen
- 1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
- 2. Die Daten werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
- 3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der unter Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
- 4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.
- 5. Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2013 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
- 6. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.
Abschnitt 5
Berichtstabellen
- 1. Die übermittelten Daten für alle in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmale sind kreuzklassifiziert nach:
- - Systematik der Wirtschaftszweige der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*21 nach dem ESVG),
- - Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) sowie der Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA), gegliedert wie folgt:
- - CEPA 1
- - CEPA 2
- - CEPA 3
- - CEPA 4
- - CEPA 5
- - CEPA 6
- - Summe aus CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9
- - CReMA 10
- - CReMA 11
- - CReMA 13
- - CReMA 13A
- - CReMA 13B
- - CReMA 13C
- - CReMA 14
- - Summe aus CReMA 12, CReMA 15 und CReMA 16
- 2. Die in Absatz 1 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV aufgeführt. Bei den in Absatz 1 genannten CReMA-Klassen handelt es sich um:
- - CReMA 10 - Wassermanagement
- - CReMA 11 - Forstmanagement
- - CReMA 12 - Management des natürlichen Pflanzen- und Tierbestands
- - CReMA 13 - Energieressourcenmanagement
- - CReMA 13A - Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen
- - CReMA 13B - Wärme-/Energieeinsparungen und -management
- - CReMA 13C - Minimierung der Verwendung fossiler Energieträger als Rohstoffe
- - CReMA 14 - Management mineralischer Rohstoffe
- - CReMA 15 - Forschung und Entwicklung im Ressourcenmanagement
- - CReMA 16 - Sonstige Aktivitäten
Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.
Anhang VI
Modul für Physische Energieflussrechnungen
Abschnitt 1
Zielsetzungen
Im Rahmen der physischen Energieflussrechnungen werden Daten über physische Energieströme, ausgedrückt in Terajoules, in einer Weise dargestellt, die mit den Begriffen und Prinzipen des ESVG sowie den in dessen Rahmen übermittelten Daten vollständig kompatibel ist. Die Erfassung der Energiedaten im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der gebietsansässigen Einheiten der Volkswirtschaften erfolgt aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen. Die Darstellung umfasst das Aufkommen und die Verwendung von natürlichen Energieformen, Energieerzeugnissen und Energieresiduen. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktion, Konsum und Vermögensänderungen.
Abschnitt 2
Erfassungsbereich
Die physischen Energieflussrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen auf wie das ESVG und basieren ebenfalls auf dem Gebietsansässigkeitsprinzip.
In Übereinstimmung mit dem ESVG wird eine Einheit als gebietsansässige Einheit eines Landes bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegt, d.h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt.
Im Rahmen der Energieflussrechnungen werden die mit den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten verbundenen Energieströme erfasst, unabhängig davon, wo diese Ströme im geografischen Sinne auftreten.
Im Rahmen physischer Energieflussrechnungen werden physische Energieströme, die aus der Umwelt in die Volkswirtschaft einfließen, innerhalb der Volkswirtschaft zirkulieren und von der Volkswirtschaft wieder an die Umwelt abgegeben werden, erfasst.
Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale
Die Mitgliedstaaten erstellen physische Energieflussrechnungen unter Verwendung folgender Merkmale:
- - physische Energieströme, gegliedert in drei große Kategorien:
- - i) zugeführte natürliche Energieformen,
- - ii) Energieerzeugnisse,
- - iii) Energieresiduen;
- - Ursprung der physischen Energieströme, gegliedert in die fünf Kategorien: Produktion, Konsum, Vermögensänderungen, übrige Welt und Umwelt,
- - Bestimmungsort der physischen Ströme, gegliedert in dieselben fünf Kategorien wie der Ursprung der Energieströme.
Alle Daten werden in Terajoules angegeben.
Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen
- 1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
- 2. Die Daten werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
- 3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
- 4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.
- 5. Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2013 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
- 6. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.
Abschnitt 5
Berichtstabellen
- 1. Für alle in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmale werden die folgenden Daten übermittelt:
- - Aufkommenstabelle für Energieströme in physischen Einheiten. In dieser Tabelle sind die zugeführten natürlichen Energieformen, die Energieerzeugnisse und die Energieresiduen (als Zeilen) nach dem Ursprung, d.h. dem "Lieferanten" (als Spalten) erfasst,
- - Verwendungstabelle für Energieströme. In dieser Tabelle sind die zugeführten natürlichen Energieformen, die Energieerzeugnisse und die Energieresiduen (als Zeilen) nach dem Bestimmungsort, d.h. dem "Verwender" (als Spalten) erfasst,
- - Tabelle über die emissionsrelevante Verwendung der Energieströme. In dieser Tabelle ist die emissionsrelevante Verwendung der zugeführten natürlichen Energierformen, der Energieerzeugnisse und der Energieresiduen (als Zeilen) nach der verwendenden/emittierenden Einheit (als Spalten) erfasst,
- - der zentrale Energieindikator "Gesamtenergieverbrauch der gebietsansässigen Einheiten", aufgeschlüsselt nach Wirtschaftsbereichen und Haushalten,
- - eine Übergangstabelle, die die verschiedenen Komponenten aufführt, die die Unterschiede zwischen dem zentralen Energieindikator "Gesamtenergieverbrauch der gebietsansässigen Einheiten" und dem in den europäischen Energiestatistiken aufgeführten zentralen Energieindikator "Bruttoinlandsenergieverbrauch" erklären.
- 2. Die Aufkommens- und Verwendungstabellen für Energieströme (einschließlich emmissionsrelevanter Ströme) sind in Bezug auf Zeilen und Spalten identisch aufgebaut.
- 3. In den Spalten ist der Ursprung (im Fall des Aufkommens) oder der Bestimmungsort (im Fall der Verwendung) der physischen Ströme dargestellt. Es werden 5 Kategorien unterschieden:
- -"Produktion" bezieht sich auf die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen. Die Klassifikation der Wirtschaftszweige erfolgt nach der NACE Rev. 2, und die Daten sind auf Aggregationsebene A*64 zu übermitteln,
- - "Verbrauch" (in einer einzigen Spalte dargestellt) bezieht sich auf den Verbrauch der privaten Haushalte,
- - "Vermögensänderungen" bezieht sich auf Veränderungen bei den Lagerbeständen von Energieerzeugnissen innerhalb der Volkswirtschaft,
- - "übrige Welt" umfasst die Ströme exportierter und importierter Güter,
- - "Umwelt" zur Verbuchung des Ursprungs der zugeführten natürlichen Energieformen und des Bestimmungsorts von Strömen von Energieresiduen.
- 4. In den Zeilen sind die verschiedenen Arten physischer Ströme nach der Klassifizierung gemäß dem ersten Spiegelstrich in Abschnitt 3 dargestellt.
- 5. Die Kategorien zugeführte natürliche Energieformen, Energieerzeugnisse und Energieresiduen sind wie folgt untergliedert:
- - Bei den zugeführten natürlichen Energieformen wird zwischen nicht erneuerbaren und erneuerbaren Energieformen unterschieden. - Die Energieerzeugnisse werden gemäß der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und nach der für europäische Energiestatistiken verwendeten Klassifikation aufgeschlüsselt.
- - Bei den Energieresiduen werden Abfälle (ohne monetären Wert), Verluste bei Förderung/Abbau, Verteilung/Transport, Umwandlung/Umformung und Lagerung sowie Saldierungspositionen unterschieden, um die Aufkommens- und Verwendungstabellen auszugleichen.
- 6. Die in der Verweistabelle enthaltenen Indikatoren beziehen sich auf die gesamte Volkswirtschaft (keine Aufschlüsselung nach Wirtschaftsbereichen), wobei der auf dem Gebietsansässigkeitsprinzip basierende Indikator wie folgt in den auf dem Inlandsprinzip basierenden Indikator umgerechnet wird:
Gesamtenergieverbrauch der gebietsansässigen Einheiten
- - Energieverbrauch der gebietsansässigen Einheiten im Ausland + Energieverbrauch von Gebietsfremden im Wirtschaftsgebiet = Bruttoinlandsenergieverbrauch
Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.
- 1. ABl. L xxx.
- 2. OJ: please insert date - three months after the entry into force of this amending Regulation.
- 3 ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13-59.