Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 22. April 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/1463 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
c) Nummer 12 wird aufgehoben.
- b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- "a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;"."
- "a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wie folgt gefasst:
"b) eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder".
- bb) In Buchstabe b wird nach § 13 Absatz 1a Satz 2 folgender Satz eingefügt:
Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als fünf Euro steht der Zulassung nicht entgegen.
- cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- "c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung und Vereinfachung des elektronischen Auskunftsverfahrens über Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach Absatz 1a sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens durch Rechtsverordnung eine zentrale Datenbank einzurichten, die den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Steuernummer des Steuerschuldners sowie Betrag und Fälligkeit der rückständigen Kraftfahrzeugsteuer enthält, und dabei
- 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
- 2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
- 3. die zuständige Bundesbehörde für die zentrale Verwaltung der Daten,
- 4. das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten,
- 5. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten sowie
- 6. die Fristen, nach deren Ablauf die gespeicherten Daten zu löschen sind, zu bestimmen. Für den automatisierten Abruf der Daten gilt § 30 Absatz 6 der Abgabenordnung." "
- "c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wie folgt gefasst:
- d) In Nummer 8 Buchstabe c wird in § 18 Absatz 9 die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
- a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
- 2. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2010 in Kraft.
Fristablauf: 14.05.10
Erster Durchgang: Drucksache. 031/10 (PDF)