Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs und zu dem Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs und zu dem Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs< /h2>

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den

Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

  • Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs und zu dem Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs< /li>

mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Auswärtige Amt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs und zu dem Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs< /h2>

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Folgenden völkerrechtlichen Übereinkünften wird zugestimmt:

Nachstehend werden das Übereinkommen mit einer amtlichen deutschen Übersetzung sowie das Sitzabkommen veröffentlicht.

Artikel 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen des Sitzabkommens nach seinem Artikel 34, die im Rahmen von Nummer 10 des dazugehörigen Notenwechsels vom 14. Dezember 2004 vereinbart werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland nach seinem Artikel 30 sowie das Sitzabkommen nach seinem Artikel 35 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs und auf das Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.< /p>

Die Zustimmung des Bundesrates ist u. a. nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Gesetz in Verbindung mit dem Übereinkommen und mit dem Abkommen auch Vorrechte in Bezug auf Steuern begründet, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Unter Nummer 10 des dem Abkommen zugehörigen Notenwechsels vom 14. Dezember 2004 ist eine Konsultationsklausel enthalten, wonach jede Vertragspartei für den Fall, dass die Bundesregierung mit einer internationalen Organisation eine Übereinkunft schließt, die günstigere Bedingungen enthält als die dem Internationalen Seegerichtshof aufgrund des Abkommens gewährten, um Konsultationen darüber bitten kann, ob diese Bedingungen auch auf den Internationalen Seegerichtshof angewendet werden könnten.< /p>

Die Verordnungsermächtigung soll es der Bundesregierung ermöglichen, völkerrechtlich vereinbarte Änderungen des Abkommens, die aus solchen Konsultationen ggfs. erwachsen könnten, ohne erneute Ingangsetzung eines Vertragsgesetzgebungsverfahrens innerstaatlich in Kraft zu setzen.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, an dem das Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs nach seinem Artikel 30 sowie das Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs nach seinem Artikel 35 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.< /p>

Schlussbemerkung

Die mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung der Bundesregierung vom 10. Oktober 1996 über Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 1996 II S. 2517) tritt gemäß ihres Artikels 2 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über Vorrechte und Immunitäten in Kraft tritt.< /p>

Mit diesem Abkommen ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs gemeint, das am 14. Dezember 2004 unterzeichnet wurde und das Regelungen über Vorrechte und Immunitäten enthält.< /p>

Außerdem tritt das Abkommen vom 18. Oktober 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über die Inbesitznahme und Nutzung der Liegenschaft des Internationalen Seegerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg (Zusatzabkommen nach Artikel 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs) - in der Fassung des Korrekturnotenwechsels vom 14. Dezember 2004 - nach seinem Artikel 11 Abs. 2 ohne weiteren Rechtsakt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs in Kraft.< /p>

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

Die mit der Ansiedlung des Internationalen Seegerichtshofs verbundenen Mehraufwendungen des Bundes sowie der Verzicht des Bundes, der Länder und der Gemeinden auf Steuermehreinnahmen sind der Höhe nach nicht geeignet, Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, auszulösen.< /p>

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs (Übersetzung)< /h2>


Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
in der Erwägung, dass das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Errichtung des Internationalen Seegerichtshofs vorsieht,
in der Erkenntnis, dass der Gerichtshof die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten genießen soll, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind,
im Hinblick darauf, dass das Statut des Gerichtshofs in Artikel 10 vorsieht, dass die Mitglieder des Gerichtshofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen,
in der Erkenntnis, dass an Verfahren Beteiligte und Bedienstete des Gerichtshofs die Vorrechte und Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben erforderlich sind -
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Artikel 2 Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann

Artikel 3 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs

Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen unverletzlich.

Artikel 4 Flagge und Emblem

Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge und sein Emblem an seinen Räumlichkeiten und Dienstfahrzeugen zu führen.

Artikel 5 Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

(1) Der Gerichtshof genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.

(3) In dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

(4) Der Gerichtshof schließt für Fahrzeuge, die sich in seinem Eigentum befinden oder in seinem Namen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

Artikel 6 Archive

Die Archive des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind jederzeit unverletzlich, gleichviel, wo sie sich befinden. Der Vertragsstaat, in dem sich die Archive befinden, ist über den Aufbewahrungsort der Archive und Schriftstücke zu unterrichten.

Artikel 7 Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb des Sitzes

Hält es der Gerichtshof für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz zu tagen oder seine Aufgaben anderweitig wahrzunehmen, so kann er mit dem betreffenden Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von Einrichtungen, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignet sind, schließen.

Artikel 8 Nachrichtenverkehr

(1) Bei seinem amtlichen Nachrichtenverkehr und seiner amtlichen Korrespondenz genießt der Gerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats, soweit dies mit den internationalen Verpflichtungen des betreffenden Staates vereinbar ist, keine weniger günstige Behandlung, als der Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die verschiedenen Arten von Nachrichtenverkehr und Korrespondenz.

(2) Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr und seine amtliche Korrespondenz alle geeigneten Kommunikationsmittel sowie Verschlüsselungen einsetzen. Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz des Gerichtshofs sind unverletzlich.

(3) Der Gerichtshof ist berechtigt, Korrespondenz und andere Unterlagen oder Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

Artikel 9 Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

(1) Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte und Transaktionen genießen Befreiung von jeder direkten Steuer; es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass der Gerichtshof keine Befreiung von Steuern verlangt, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.

(2) Der Gerichtshof genießt Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände.

(3) Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit der Regierung dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden. Der Gerichtshof genießt ferner Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.

Artikel 10 Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben

(1) Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen erhoben werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete Verwaltungsanordnungen für die Befreiung von diesen oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.

(2) Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen nur zu den von demjenigen Vertragsstaat festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.

Artikel 11 Besteuerung

(1) Gehälter, Bezüge und Zulagen der Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sind von der Besteuerung befreit.

(2) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich die Mitglieder oder Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten, wenn diese Mitglieder oder Bediensteten diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießen.

(3) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Mitglieder und frühere Bedienstete des Gerichtshofs gezahlten Pensionen und Renten von der Einkommensteuer zu befreien.

Artikel 12 Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

(1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof in Wahrnehmung seiner Aufgaben

(2) Bei der Ausübung der ihm in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt der Gerichtshof alle Vorstellungen eines Vertragsstaats, soweit er dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen Interessen zu schädigen.

Artikel 13 Mitglieder des Gerichtshofs

(1) Mitglieder des Gerichtshofs genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile, die nach dem Wiener Übereinkommen den Chefs diplomatischer Missionen gewährt werden.

(2) Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen jede Erleichterung beim Verlassen des jeweiligen Aufenthaltslandes sowie jede Ein- und Ausreiseerleichterung in Bezug auf das Land, in dem der Gerichtshof tagt. Reisen sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, so genießen sie in allen Durchreiseländern alle Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diese Länder unter ähnlichen Umständen einem Diplomaten gewähren.

(3) Halten sich Mitglieder des Gerichtshofs, um dem Gerichtshof zur Verfügung zu stehen, in einem anderen als dem Land auf, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben, so genießen sie und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, während sie sich dort aufhalten, diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(4) Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

(5) Mitglieder des Gerichtshofs schließen für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels finden für Mitglieder des Gerichtshofs auch dann Anwendung, wenn sie ersetzt sind, ihre Aufgaben aber nach Artikel 5 Absatz 3 des Statuts weiterhin wahrnehmen.

(7) Um den Mitgliedern des Gerichtshofs volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen auch dann noch gewährt, wenn sie nicht mehr Mitglieder des Gerichtshofs sind oder nicht mehr solche Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 14 Bedienstete

(1) Der Kanzler genießt bei der Ausübung seines Amtes diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(2) Andere Bedienstete des Gerichtshofs genießen in jedem Land, in dem sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch das sie in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie

(3) Die Bediensteten des Gerichtshofs haben für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen abzuschließen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

(4) Der Gerichtshof teilt allen Vertragsstaaten die Gruppen von Bediensteten mit, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Die Namen der zu diesen Gruppen gehörenden Bediensteten sind in kurzen Zeitabständen allen Vertragsstaaten mitzuteilen.

Artikel 15 Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige

Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige genießen während der Dauer ihrer Aufträge und der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie

Artikel 16 Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte

(1) Vor dem Gerichtshof auftretende Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie

(2) Geht von Seiten der vor dem Gerichtshof auftretenden Prozessparteien eine Mitteilung bezüglich der Ernennung eines Bevollmächtigten, Rechtsbeistands oder Anwalts ein, so unterzeichnet der Kanzler eine Bescheinigung über die Rechtsstellung dieses Vertreters, deren Gültigkeit auf einen dem Verfahren angemessenen Zeitraum befristet ist.

(3) Die zuständigen Behörden des betreffenden Staates gewähren die in diesem Artikel vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen bei Vorlage der in Absatz 2 genannten Bescheinigung.

(4) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich die Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten.

Artikel 17 Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen

(1) Zeugen, Sachverständige und Personen, die aufgrund einer Verfügung des Gerichtshofs Aufträge durchführen, genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die in Artikel 15 Buchstaben a bis f vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(2) Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, genießen in Zeiten internationaler Krisen Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung.

Artikel 18 Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt

Vorbehaltlich der zusätzlichen Vorrechte und Immunitäten, die der betreffende Vertragsstaat gegebenenfalls gewährt, und unbeschadet des Artikels 11 genießt eine Person, der nach diesem Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit hinsichtlich aller von ihr in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben nicht mehr wahrnimmt.

Artikel 19 Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

(1) Die in den Artikeln 13 bis 17 dieses Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile werden den betreffenden Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben sicherzustellen.

(2) Alle in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen sind unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch dessen Hoheitsgebiet sie in diesen Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.

Artikel 20 Aufhebung

(1) In Anbetracht der Tatsache, dass die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten im Interesse einer geordneten Rechtspflege und nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen gewährt werden, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung der Rechtspflege aufgehoben werden kann.

(2) Zu diesem Zweck ist für Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte, die einen Staat vertreten oder die von einem Staat bestimmt werden, der Prozesspartei vor dem Gerichtshof ist, der betreffende Staat die zuständige Behörde. Für andere Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte sowie für den Kanzler, für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen, für Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, ist der Gerichtshof die zuständige Behörde. Für andere Bedienstete des Gerichtshofs ist die zuständige Behörde der Kanzler, der mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofs handelt.

Artikel 21 Passierscheine und Visa

(1) Die für die Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sowie für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen werden von den Vertragsstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.

(2) Anträge der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers auf Ausstellung von (etwa erforderlichen) Visa sind möglichst umgehend zu bearbeiten. Visaanträge aller anderen in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen, die Inhaber von Passierscheinen sind oder berechtigt sind, solche zu führen, sowie Visaanträge der in den Artikeln 16 und 17 genannten Personen sind möglichst umgehend zu bearbeiten, sofern den Anträgen eine Bescheinigung darüber beiliegt, dass diese Personen in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen.

Artikel 22 Freizügigkeit

Die Freizügigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs wie auch der anderen in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen wird weder durch Verwaltungsmaßnahmen noch durch sonstige Maßnahmen beschränkt; dies gilt für die Anreise zum und die Abreise vom Sitz des Gerichtshofs sowie für die Anreise zu dem und die Abreise von dem Ort, an dem der Gerichtshof tagt oder seine Aufgaben anderweitig wahrnimmt.

Artikel 23 Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung

(1) Hält es der betreffende Vertragsstaat für erforderlich, unbeschadet der unabhängigen und ordnungsgemäßen Tätigkeit des Gerichtshofs Maßnahmen zu ergreifen, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht für die Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat notwendig sind, so wendet er sich schnellstmöglich an den Gerichtshof, um in gegenseitigem Einvernehmen die Maßnahmen festzulegen, die zum Schutz des Gerichtshofs erforderlich sind.

(2) Der Gerichtshof arbeitet mit der Regierung dieses Vertragsstaats zusammen, um jede aus seiner Tätigkeit erwachsende Beeinträchtigung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat zu vermeiden.

Artikel 24 Zusammenarbeit mit den Behörden des Vertragsstaats

Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammen, um die Anwendung ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Mißbrauch zu verhindern, zu dem die in diesem Übereinkommen genannten Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile Anlass geben könnten.

Artikel 25 Verhältnis zu Sondervereinbarungen

Beziehen sich eine Bestimmung dieses Übereinkommens und eine Bestimmung einer Sondervereinbarung zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat auf denselben Gegenstand, so werden sie möglichst als sich ergänzende Bestimmungen behandelt, so dass beide anwendbar sind und keine der beiden die Wirkung der jeweils anderen einschränkt; stehen sie aber zueinander im Widerspruch, so hat die Bestimmung der Sondervereinbarung Vorrang.

Artikel 26 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Der Gerichtshof sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung

(2) Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden einem Schiedsgericht vorgelegt, sofern sich die Streitparteien nicht auf ein anderes Beilegungsverfahren geeinigt haben. Wird eine Streitigkeit zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat nicht binnen drei Monaten nach dem Ersuchen einer der Streitparteien durch Konsultationen, Verhandlungen oder im Wege eines anderen vereinbarten Verfahrens beigelegt, so wird sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem Gremium aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung vorgelegt, von denen der erste vom Gerichtshof, der zweite von dem Vertragsstaat und der dritte, der Obmann des Gremiums ist, von den ersten beiden Schiedsrichtern ausgewählt wird. Hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des Schiedsrichters durch die andere Partei bestellt, so wird die Bestellung vom Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgenommen. Können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des dritten Schiedsrichters einigen, so wird dieser auf Ersuchen des Gerichtshofs oder des Vertragsstaats vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgewählt.

Artikel 27 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten ab dem 1. Juli 1997 am Sitz der Vereinten Nationen vierundzwanzig Monate lang zur Unterzeichnung auf.

Artikel 28 Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 29 Beitritt

Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 30 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 31 Vorläufige Anwendung

Hat ein Staat die Absicht, dieses Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten, so kann er dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass er das Übereinkommen höchstens zwei Jahre lang vorläufig anwenden wird.

Artikel 32 Adhoc-Anwendung

Ist dem Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut eine Streitigkeit unterbreitet worden, so kann jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens, aber Streitpartei ist, ad hoc und für die Zwecke und die Dauer des diesbezüglichen Prozesses durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde Vertragspartei des Übereinkommens werden. Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und am Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 33 Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.

(2) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, alle in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.

Artikel 34 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Artikel 35 Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Zur Unterzeichnung aufgelegt in New York am 1. Juli 1997 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs< /h2>


Die Bundesrepublik Deutschland und der Internationale Seegerichtshof -
eingedenk der Anlage VI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, die vorsieht, dass der Internationale Seegerichtshof seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Bundesrepublik Deutschland hat,
eingedenk der Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs sowie des am 23. Mai 1997 von der Tagung der Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen angenommenen Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs,
in der Erkenntnis, dass der Gerichtshof die Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten genießen soll, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind,
unter Hinweis darauf, dass das Statut des Gerichtshofs in Artikel 10 vorsieht, dass die Mitglieder des Gerichtshofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen -
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Artikel 2 Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Im Einklang mit seiner Rechtspersönlichkeit kann der Gerichtshof insbesondere

Artikel 3 Sitzgelände

(1) Der Sitz des Gerichtshofs ist das Sitzgelände, das Folgendes umfasst:

(2) Der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Grund und Boden einschließlich der Gebäude sowie der Einrichtungen, Ausstattung und Ausrüstung und aller sonstigen dort befindlichen Anlagen, die für die reibungslose Arbeit des Gerichtshofs erforderlich sind, wird ihm in Übereinstimmung mit dem Zusatzabkommen zur Verfügung gestellt.

Artikel 4 Recht und Autorität auf dem Sitzgelände

(1) Das Sitzgelände untersteht nach diesem Abkommen der Kontrolle und Autorität des Gerichtshofs.

(2) Der Gerichtshof ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die auf dem gesamten Sitzgelände gelten, um dort die Bedingungen zu schaffen, die in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Der Gerichtshof unterrichtet die zuständigen Behörden umgehend über die nach diesem Absatz erlassenen Vorschriften. Soweit Gesetze oder sonstige Vorschriften des Gastlands mit einer nach diesem Absatz zulässigen Vorschrift des Gerichtshofs unvereinbar sind, gelten sie auf dem Sitzgelände nicht.

(3) Jede Streitigkeit zwischen dem Gastland und dem Gerichtshof darüber, ob eine Vorschrift des Gerichtshofs nach Absatz 2 zulässig ist oder ob Gesetze oder sonstige Vorschriften des Gastlands mit einer nach Absatz 2 zulässigen Vorschrift des Gerichtshofs unvereinbar sind, wird umgehend nach dem in Artikel 33 dargelegten Verfahren beigelegt. Bis zu einer solchen Beilegung gilt auf dem Sitzgelände die Vorschrift des Gerichtshofs; die Gesetze oder sonstigen Vorschriften des Gastlands gelten nicht, soweit der Gerichtshof geltend macht, dass sie mit seiner Vorschrift unvereinbar sind.

(4) Sofern in diesem Abkommen oder dem Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich des Absatzes 2 gelten auf dem Sitzgelände die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gastlands.

(5) Sofern in diesem Abkommen oder dem Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, üben die Gerichte und die sonstigen zuständigen Behörden des Gastlands die in den anzuwendenden Gesetzen vorgesehene Zuständigkeit hinsichtlich der auf dem Sitzgelände vorgenommenen Handlungen und Rechtsgeschäfte aus.

(6) Die Gerichte und die sonstigen zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Behandlung von Fällen, die durch auf dem Sitzgelände vorgenommene Handlungen und Rechtsgeschäfte entstehen oder damit zusammenhängen, die vom Gerichtshof nach diesem Artikel erlassenen Vorschriften.

Artikel 5 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

(1) Das Sitzgelände ist unverletzlich. Ein Beamter oder Bediensteter des Gastlands oder eine andere Person, die im Gastland Träger staatlicher Gewalt ist, darf das Sitzgelände zur Wahrnehmung einer Amtspflicht nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Ersuchen des Kanzlers des Gerichtshofs und in Übereinstimmung mit den vom Präsidenten des Gerichtshofs genehmigten Bedingungen betreten.

(2) Gerichtliche Maßnahmen und die Zustellung oder Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen einschließlich der Pfändung von Privateigentum können auf dem Sitzgelände nur mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs und in Übereinstimmung mit den von ihm genehmigten Bedingungen durchgesetzt werden.

(3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme haben, dass auf dem Sitzgelände ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung des Kanzlers des Gerichtshofs zu jedem notwendigen Betreten des Sitzgeländes vermutet, wenn der Kanzler nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

(4) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 3 ergreifen die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Liegenschaft des Gerichtshofs vor Feuer oder anderen Unglücksfällen.

(5) Unbeschadet des Seerechtsübereinkommens, dieses Abkommens und des Allgemeinen Übereinkommens wird es der Gerichtshof nicht zulassen, dass das Sitzgelände für Personen, gegen die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen die von den zuständigen Behörden ein Haftbefehl, eine Auslieferungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungsbeschluss erlassen worden ist, eine Zuflucht vor der Justiz wird.

(6) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 schließt dieser Artikel nicht die ordnungsgemäße Zustellung von Briefen und Unterlagen auf dem Sitzgelände durch den Postdienst aus.

(7) Der Gerichtshof kann Personen entweder wegen Verletzung seiner nach Artikel 4 angenommenen Vorschriften oder aus einem anderen Grund des Sitzgeländes verweisen oder ihnen das Betreten desselben verbieten.

Artikel 6 Umgebung des Sitzgeländes

(1) Die zuständigen Behörden ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Gebrauchswert des Sitzgeländes nicht beeinträchtigt und die vorgesehene Nutzung des Sitzgeländes nicht durch die Nutzung der Grundstücke und Gebäude in der Umgebung des Sitzgeländes gestört wird.

(2) Der Gerichtshof stellt sicher, dass das Sitzgelände nicht für andere als die vorgesehenen Zwecke genutzt wird, und ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Zugang zu den Grundstücken und Gebäuden in seiner Umgebung nicht unverhältnismäßig behindert wird.

Artikel 7 Schutz des Sitzgeländes

(1) Die zuständigen Behörden ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dem Gerichtshof der Besitz des Sitzgeländes oder irgendeines Teiles desselben nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gerichtshofs entzogen wird.

(2) Die Regierung schützt die Liegenschaft des Gerichtshofs vor unbefugtem Betreten und jeder Beschädigung und ergreift geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass aufgrund von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Sitzgelände oder in dessen unmittelbarer Umgebung der Friede des Gerichtshofs gestört oder seine Würde oder reibungslose Arbeit beeinträchtigt wird.

(3) Die zuständigen Behörden stellen auf Ersuchen des Kanzlers des Gerichtshofs die erforderlichen Polizei- oder Sicherheitskräfte zur Wahrung von Recht und Ordnung auf dem Sitzgelände und zur Entfernung von Personen vom Sitzgelände bereit.

Artikel 8 Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

(1) Der Gerichtshof genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.

(3) Die Vermögenswerte und Guthaben des Gerichtshofs sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

(4) Der Gerichtshof schließt für Fahrzeuge, die sich in seinem Eigentum befinden oder in seinem Namen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Gastlands erforderlich sind.

Artikel 9 Archive

Die Archive des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Unterlagen sind jederzeit unverletzlich, gleichviel, wo sie sich im Gastland befinden. Der Ort der Archive und Unterlagen wird den zuständigen Behörden mitgeteilt, wenn es sich dabei um einen anderen Ort als das Sitzgelände handelt.

Artikel 10 Öffentliche Dienstleistungen auf dem Sitzgelände

(1) Auf Ersuchen eines ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten des Gerichtshofs tun die zuständigen Behörden ihr Möglichstes, um die Bereitstellung der vom Gerichtshof benötigten öffentlichen Dienstleistungen zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen oder zu unterstützen; dazu zählen Post-, Telefon-, Telegrafen-, Faxvermittlungs- und Onlinedienste, Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung sowie Abwasserbeseitigung, Müllabfuhr, Brandschutz, Nahverkehr und Straßenreinigung.

(2) Besteht oder droht eine Unterbrechung eines dieser Dienste, so erachten die zuständigen Behörden die Bedürfnisse des Gerichtshofs als ebenso wichtig wie die Bedürfnisse der wichtigsten Stellen und Organe der Regierung sowie der Verfassungsorgane der Freien und Hansestadt Hamburg und unternehmen geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass die Arbeit des Gerichtshofs nicht beeinträchtigt wird.

(3) Auf Ersuchen der zuständigen Behörden trifft der Kanzler des Gerichtshofs geeignete Vorkehrungen, um ordnungsgemäß ermächtigten Vertretern der jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsunternehmen zu ermöglichen, auf dem Sitzgelände unter Bedingungen, die den Gerichtshof nicht in unverhältnismäßiger Weise bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben stören, Versorgungseinrichtungen, Leitungen, Kabel und Abwasserrohre zu überprüfen, instand zu setzen, zu warten, auszubessern und neu zu verlegen. Arbeiten unter der Erde dürfen auf dem Sitzgelände von den zuständigen Behörden nur nach Absprache mit dem Kanzler des Gerichtshofs und unter Bedingungen vorgenommen werden, die den Gerichtshof nicht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben stören.

(4) In den Fällen, in denen Gas, Elektrizität oder Wasser von den zuständigen Behörden geliefert wird oder die Preise dafür von ihnen kontrolliert werden, wird dem Gerichtshof zu Tarifen geliefert, welche die niedrigsten vergleichbaren Tarife für Bundesbehörden oder kommunale Regierungs- oder Verwaltungsbehörden nicht übersteigen.

Artikel 11 Nachrichtenverkehr

(1) Bei seinem amtlichen Nachrichtenverkehr genießt der Gerichtshof, soweit es mit den völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen Übereinkünften, denen das Gastland als Vertragspartei angehört, vereinbar ist, keine weniger günstige Behandlung, als das Gastland Bundes- oder Kommunalbehörden oder internationalen Organisationen und diplomatischen Missionen gewährt; dies betrifft Prioritäten und Tarife in Bezug auf Postsendungen, Kabeltelegramme, Telegramme, Funktelegramme, Telex, Telefax, Bildtelegramme, Fernsehen, Telefon und andere Arten des Nachrichtenverkehrs sowie Tarife für Informationen an Presse und Rundfunk.

(2) Die zuständigen Behörden gewährleisten die Unverletzlichkeit des gesamten Nachrichten- und Schriftverkehrs, der an den Gerichtshof, seine Mitglieder oder Bediensteten auf dem Sitzgelände gerichtet ist, sowie des vom Gerichtshof, von seinen Mitgliedern oder Bediensteten ausgehenden Nachrichten- und Schriftverkehrs, wie und in welcher Form er auch übermittelt werden mag. Diese Unverletzlichkeit erstreckt sich auf Veröffentlichungen, Fotografien, Filme sowie Ton- und Videoaufnahmen, wobei diese Aufzählung keine Beschränkung darstellt.

(3) Der Gerichtshof ist berechtigt, Verschlüsselungen einzusetzen und Schriftverkehr sowie andere Unterlagen oder Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

(4) Auf Ersuchen eines ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten des Gerichtshofs stellen die zuständigen Behörden für amtliche Zwecke des Gerichtshofs geeignete Funk- und andere Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung. Diese Einrichtungen können durch ein Ergänzungsabkommen zwischen dem Gerichtshof und den zuständigen Behörden näher bestimmt werden.

(5) Vorbehaltlich der erforderlichen Ermächtigung durch die Tagung der Vertragsstaaten und mit dem gegebenenfalls in einem Ergänzungsabkommen enthaltenen Einverständnis der Regierung darf der Gerichtshof auf dem Sitzgelände ferner folgende Einrichtungen errichten und betreiben:

(6) Der Gerichtshof ist berechtigt, für Zwecke, die im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Statut stehen, im Gastland frei und unbeschränkt Veröffentlichungen und Sendungen zu verbreiten.

Artikel 12 Flagge und Emblem

Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge und sein Emblem auf dem Sitzgelände und an seinen Dienstfahrzeugen anzubringen.

Artikel 13 Soziale Sicherheit

(1) Aufgrund der Tatsache, dass die Bediensteten des Gerichtshofs Vorschriften unterliegen, die im Einklang mit den Personalvorschriften der Vereinten Nationen einschließlich deren Artikel VI stehen, der ein umfassendes System der sozialen Sicherheit begründet, sind der Gerichtshof, der Kanzler und die sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit während ihrer Beschäftigung beim Gerichtshof von den Gesetzen des Gastlands über Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der sozialen Sicherheit im Gastland befreit. Dies gilt ferner insoweit, als ein vom Gerichtshof eingeführtes anderes System der sozialen Sicherheit oder ein System, dem der Gerichtshof beitritt, entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Absatz 1 schließt die freiwillige Beteiligung der Mitglieder und der Bediensteten des Gerichtshofs an einem System der sozialen Sicherheit im Gastland nicht aus, soweit die Gesetze des Gastlands diese freiwillige Beteiligung zulassen.

Artikel 14 Arbeitserlaubnis für Familienmitglieder

Eine Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit wird Familienmitgliedern der Mitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gastland haben, sowie der Bediensteten des Gerichtshofs erteilt. Zu den Familienmitgliedern im Sinne des Satzes 1 zählen die Ehegatten und die zum Haushalt gehörenden Kinder, die jünger als 21 Jahre oder wirtschaftlich abhängig sind.

Artikel 15 Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

(1) Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte und Transaktionen genießen im Gastland Befreiung von jeder direkten Steuer. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass der Gerichtshof keine Befreiung von Steuern verlangt, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen. Die dem Gerichtshof gehörenden oder in seinem Namen benutzten Fahrzeuge werden nach erfolgter Notifikation von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

(2) Der Gerichtshof genießt Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände. Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen im Hoheitsgebiet des Gastlands nur zu den mit den zuständigen Behörden vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden. Der Gerichtshof genießt ferner Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.

(3) Der Gerichtshof genießt Befreiung von allen indirekten Steuern einschließlich Versicherungssteuer sowie Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern, die bei größeren Einkäufen, die für den amtlichen Gebrauch des Gerichtshofs bestimmt sind, im Preis enthalten sind. Die Befreiung von der im Preis von Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl enthaltenen Mineralölsteuer und von der Umsatzsteuer erfolgt jedoch in Form einer Erstattung dieser Steuern an den Gerichtshof zu den zwischen der Regierung und dem Gerichtshof vereinbarten Bedingungen. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass der Gerichtshof keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben verlangt, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen. Waren, die unter Inanspruchnahme einer Befreiung oder Erstattung gekauft werden, dürfen nur zu den zwischen der Regierung und dem Gerichtshof vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden.

Artikel 16 Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

(1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof in Wahrnehmung seiner Aufgaben

(2) Bei der Ausübung der Rechte nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof alle Vorstellungen der zuständigen Behörden, soweit er dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen Interessen zu schädigen.

Artikel 17 Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstige Vorteile

Die Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile der in den Artikeln 18 bis 22 genannten Personen werden im Interesse der Rechtspflege durch den Gerichtshof gewährt, um die unabhängige Wahrnehmung der amtlichen Aufgaben dieser Personen zu gewährleisten, nicht jedoch zu ihrem persönlichen Vorteil.

Artikel 18 Vorrechte und Immunitäten für die Mitglieder und die Bediensteten des Gerichtshofs

(1) Vorbehaltlich dieses Abkommens und unbeschadet des Artikels 19 sind die Vorrechte und Immunitäten, die den Mitgliedern und den Bediensteten des Gerichtshofs im Hoheitsgebiet des Gastlands gewährt werden, mit denen vereinbar, die den Diplomaten in Übereinstimmung mit dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen gewährt werden; dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:

(2) Die Mitglieder genießen die in diesem Artikel vorgesehene Behandlung auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, wenn sie weiterhin ihre Aufgaben wahrnehmen.

(3) Um den Mitgliedern und den Bediensteten des Gerichtshofs volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu gewährleisten, genießen diese Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre bei der Erfüllung ihrer Pflichten vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen auch dann noch, wenn sie nicht mehr im Dienst des Gerichtshofs stehen.

(4) Die Mitglieder und die Bediensteten des Gerichtshofs sowie ihre Ehegatten und die zu ihrem Haushalt gehörenden unterhaltenen Verwandten erhalten in Zeiten internationaler Krisen die Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und nach dem Völkerrecht erhalten.

(5) Die Mitglieder und die Bediensteten des Gerichtshofs schließen für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Gastlands erforderlich sind.

(6) Die Regierung verpflichtet sich, erforderlichenfalls Hausangestellten von Mitgliedern, des Kanzlers oder von Bediensteten des Gerichtshofs Visa und Aufenthaltsgenehmigungen so schnell wie möglich auszustellen; eine Arbeitserlaubnis ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

(7) Die Mitglieder und die Bediensteten des Gerichtshofs sowie ihre Ehegatten und die zu ihrem Haushalt gehörenden unterhaltenen Verwandten sind von jeder nationalen Dienstleistung und der Ausländermeldepflicht befreit.

(8) Den Bediensteten des Gerichtshofs werden bei Devisenerleichterungen die Vorrechte gewährt, die in vergleichbarem Rang stehenden Bediensteten, die den im Gastland errichteten diplomatischen Missionen angehören, gewährt werden.

(9) Die Namen der Mitglieder, des Kanzlers und des Vizekanzlers des Gerichtshofs werden in die Diplomatenliste aufgenommen.

(10) Dieser Artikel gilt unabhängig von den zwischen der Regierung des Staates, dessen Angehöriger die betreffende Person ist, und dem Gastland bestehenden Beziehungen.

Artikel 19 Vorrechte und Befreiungen in Bezug auf Steuern und sonstige Abgaben für die Mitglieder und die Bediensteten des Gerichtshofs

Die Mitglieder und die Bediensteten des Gerichtshofs genießen im Hoheitsgebiet des Gastlands die folgenden Vorrechte und Befreiungen in Bezug auf Steuern, sonstige Abgaben und Zölle:

Artikel 20 Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige

Die Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile, die den Mitgliedern, ihren Ehegatten und zu ihrem Haushalt gehörenden unterhaltenen Verwandten sowie ihren Hausangestellten nach den Artikeln 18 und 19 gewährt werden, gelten sinngemäß für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Pflichten, für ihre Ehegatten und die zu ihrem Haushalt gehörenden unterhaltenen Verwandten sowie ihre Hausangestellten, solange diese Sachverständigen ihre Aufgaben wahrnehmen. Artikel 18 Absatz 3 gilt sinngemäß für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen, auch wenn diese nicht mehr im Dienst des Gerichtshofs stehen.

Artikel 21 Bevollmächtigte, die Streitparteien vertreten, sowie Rechtsbeistände und Anwälte, die vor dem Gerichtshof auftreten sollen

(1) Bevollmächtigte, die Parteien eines Verfahrens vor dem Gerichtshof vertreten, sowie Rechtsbeistände und Anwälte, die vor dem Gerichtshof auftreten sollen, genießen unbeschadet des Absatzes 2 die zur unabhängigen Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen während ihrer Reise zu und von dem Sitzgelände sowie während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie genießen

(2) Die vor dem Gerichtshof auftretenden Vertreter von Staaten und Vertragsstaaten, ob Bevollmächtigte, Rechtsbeistände oder Anwälte, genießen unbeschadet einer anderslautenden Regelung in Absatz 1 die Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und nach dem Völkerrecht gewährt werden.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 zählen zu den Parteien eines Verfahrens vor dem Gerichtshof auch Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, Rechtsträger, die keine Staaten sind, die Internationale Meeresbodenbehörde, natürliche und juristische Personen sowie befürwortende Staaten oder Rechtsträger, die nach Artikel 190 des Seerechtsübereinkommens die Parteien vertreten.< /p>

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von den zwischen der Regierung des Staates, dessen Angehöriger die betreffende Person ist, und dem Gastland bestehenden Beziehungen.

(5) Geht von Seiten der Parteien eines Verfahrens vor dem Gerichtshof eine Mitteilung bezüglich der Ernennung eines Bevollmächtigten, Rechtsbeistands oder Anwalts ein, so unterzeichnet der Kanzler des Gerichtshofs eine Bescheinigung über die Rechtsstellung dieses Vertreters, deren Gültigkeit auf einen dem Verfahren angemessenen Zeitraum befristet ist.

(6) Der Kanzler des Gerichtshofs teilt den zuständigen Behörden die Ernennung von Bevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Anwälten der Parteien unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums, in dem ihre Anwesenheit und Reisen im Gastland erforderlich sind, mit.

(7) Die zuständigen Behörden gewähren die in diesem Artikel vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile den Bevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Anwälten bei Vorlage der in Absatz 5 genannten Bescheinigung.

Artikel 22 Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen

(1) Zeugen, Sachverständige und Personen, die aufgrund einer Verfügung des Gerichtshofs Aufträge durchführen, genießen während der Dauer ihrer Aufträge und während ihrer Reise zu und von dem Sitzgelände die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Insbesondere genießen sie die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis h genießen, wobei Zeugen, Sachverständige oder einen Auftrag durchführende Personen, die Diplomaten eines Staates oder Vertragsstaats sind, die Behandlung genießen, die Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte, die Diplomaten sind, nach Artikel 21 Absatz 2 genießen.

(2) Die Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden des Gastlands dürfen die Durchreise von Personen, die vom Gerichtshof im Rahmen der amtlichen Tätigkeit auf das Sitzgelände eingeladen sind, zu und von dem Sitzgelände nicht behindern. Die zuständigen Behörden bieten diesen Personen während der Durchreise zu und von dem Sitzgelände den nötigen Schutz. Diese Personen genießen sinngemäß die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die nach diesem Artikel Personen gewährt werden, die für den Gerichtshof amtliche Aufträge durchführen.

(3) Dieser Artikel gilt unabhängig von den zwischen der Regierung des Staates, dessen Angehöriger die betreffende Person ist, und dem Gastland bestehenden Beziehungen.

Artikel 23 Staatsangehörige des Gastlands und Personen, die im Gastland ständig ansässig sind

Die in den Artikeln 18 bis 22 genannten Personen genießen die dort vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nicht, wenn sie deutsche Staatsangehörige sind oder in Deutschland ständig ansässig sind; hiervon ausgenommen sind

Artikel 24 Aufhebung

(1) Ein Staat, der Partei eines Verfahrens vor dem Gerichtshof ist, hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität der Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte, die ihn vertreten oder von ihm bestimmt wurden, sowie der in Artikel 22 genannten Zeugen, Sachverständigen und Aufträge durchführenden Personen, die Diplomaten des betreffenden Staates sind, in allen Fällen aufzuheben, in denen nach Auffassung des betreffenden Staates die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung der Rechtspflege durch den Gerichtshof und des Zwecks, für den die Immunität gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

(2) Das Recht und die Pflicht, die Immunität von Bevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Anwälten aufzuheben, die Rechtsträger, die keine Staaten sind, vertreten oder von ihnen bestimmt wurden, liegt beim Gerichtshof; dieser hebt die Immunität nach Anhörung der betreffenden Person auf, wenn nach seiner Auffassung die Immunität nicht unmittelbar mit der Wahrnehmung amtlicher Aufgaben zusammenhängt oder sich daraus ergibt, wenn sie verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Rechtspflege durch den Gerichtshof und des Zwecks, für den die Immunität gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

(3) Das Recht und die Pflicht, die Immunität von in Artikel 22 genannten Zeugen, Sachverständigen und Aufträge durchführenden Personen, die nicht Diplomaten sind, aufzuheben, liegt beim Gerichtshof; dieser hebt die Immunität nach Anhörung der betreffenden Person auf, wenn nach seiner Auffassung die Immunität nicht unmittelbar mit der Wahrnehmung amtlicher Aufgaben zusammenhängt oder sich daraus ergibt, wenn sie verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Rechtspflege durch den Gerichtshof und des Zwecks, für den die Immunität gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

(4) Das Recht und die Pflicht, die Immunität des Kanzlers oder des Vizekanzlers oder eines anderen Bediensteten des Gerichtshofs, der den Kanzler vertritt, und der nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen sowie der Mitglieder ihres Haushalts aufzuheben, liegt beim Gerichtshof; dieser hebt die Immunität nach Anhörung der betreffenden Person auf, wenn nach seiner Auffassung die Immunität nicht unmittelbar mit der Wahrnehmung amtlicher Aufgaben zusammenhängt oder sich daraus ergibt, wenn sie verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Rechtspflege durch den Gerichtshof und des Zwecks, für den die Immunität gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

(5) Das Recht und die Pflicht, die Immunität anderer Bediensteter des Gerichtshofs sowie der zu ihrem Haushalt gehörenden Personen aufzuheben, liegt beim Kanzler des Gerichtshofs; dieser hebt die Immunität mit der Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs und nach Anhörung der betreffenden Person auf, wenn nach seiner Auffassung die Immunität nicht unmittelbar mit der Wahrnehmung amtlicher Aufgaben zusammenhängt oder sich daraus ergibt, wenn sie verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Rechtspflege durch den Gerichtshof und des Zwecks, für den die Immunität gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Artikel 25 Passierscheine, Ausweise und Notifikation

(1) Die für die Mitglieder, die Bediensteten des Gerichtshofs sowie die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen werden von der Regierung als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.

(2) Die in den Artikeln 18 bis 22 genannten Personen, die keinen Passierschein der Vereinten Nationen vorweisen, sind von Einreisebeschränkungen befreit, vorausgesetzt, sie verfügen entweder über einen gültigen Reiseausweis mit Einreisevisum und einen Nachweis ihrer amtlichen Eigenschaft oder sie verfügen über einen gültigen Reiseausweis und ihre Ankunft wird den zuständigen Behörden vom Gerichtshof notifiziert.

(3) Der Kanzler des Gerichtshofs stellt im Namen des Gerichtshofs den in den Artikeln 20 bis 22 genannten Personen einen Ausweis aus, auf dem der Name, Geburtstag und -ort sowie die Pass- oder Personalausweisnummer angegeben sind und der ein Lichtbild der betreffenden Person sowie ihre Unterschrift enthält. Dieser Ausweis dient dazu, die Identität des Inhabers und seine amtliche Eigenschaft in Bezug auf den Gerichtshof den zuständigen Behörden gegenüber nachzuweisen. Im Fall einer staatenlosen Person werden die von einem Staat ausgestellten Reiseausweise für den Zweck dieses Absatzes als Pass oder Personalausweis angesehen.

(4) Der Kanzler des Gerichtshofs notifiziert den zuständigen Behörden, wenn eine in Artikel 18 genannte Person ihre Tätigkeit aufnimmt oder beendet, und übersendet den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen eine Liste dieser Personen unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtstags und -orts, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Privatanschrift, ihrer Aufgaben beim Gerichtshof und der voraussichtlichen Dienstzeit.

(5) Der Kanzler des Gerichtshofs notifiziert den zuständigen Behörden die Ernennung von in Artikel 21 genannten Bevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Anwälten. Ist die Anwesenheit einer in Artikel 21 oder 22 genannten Person vor dem Gerichtshof erforderlich, so notifiziert der Kanzler des Gerichtshofs dies den zuständigen Behörden umgehend. In der Notifikation sind der Name, der Geburtstag und -ort sowie die Heimatanschrift der betreffenden Person und die Aufgaben der Person beim Gerichtshof sowie die voraussichtliche Dauer der Aufgaben anzugeben.

Artikel 26 Einreise in und Durchreise durch das Gastland sowie Aufenthalt im Gastland

(1) Die zuständigen Behörden ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um den in den Artikeln 18 bis 22 genannten Personen die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt im Gastland zu erleichtern; sie behindern deren Ausreise aus dem Gastland nicht und stellen ferner den erforderlichen Schutz sicher. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Durchreise dieser Personen zu und von dem Sitzgelände nicht behindert wird, und bieten ihnen den erforderlichen Schutz.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei einer allgemeinen Unterbrechung des Verkehrs und beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit allgemein geltender Gesetze über den Betrieb von Verkehrsmitteln.

(3) Die für die in den Artikeln 18 bis 22 genannten Personen gegebenenfalls erforderlichen Visa werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

(4) Anträge der Mitglieder und des Kanzlers des Gerichtshofs auf Ausstellung von (gegebenenfalls erforderlichen) Visa sollen möglichst umgehend bearbeitet werden. Alle anderen Inhaber von Passierscheinen der Vereinten Nationen sollen dieselben Erleichterungen erhalten, wenn ihren Anträgen auf Ausstellung von Visa eine Bescheinigung beigefügt ist, dass sie dienstlich für den Gerichtshof reisen. Zusätzlich sollen allen Inhabern eines Passierscheins der Vereinten Nationen Erleichterungen für zügiges Reisen gewährt werden.

(5) Ähnliche Erleichterungen wie die in Absatz 4 genannten sollen Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen gewährt werden, die über eine Bescheinigung verfügen, dass sie dienstlich für den Gerichtshof reisen, auch wenn sie nicht im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen sind.

(6) Eine in amtlicher Eigenschaft für den Gerichtshof ausgeübte Tätigkeit einer in den Artikeln 18 bis 22 genannten Person darf nicht als Grund dafür dienen, ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet oder die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Gastlands zu verwehren oder sie zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Gastlands zu zwingen.

(7) Es besteht Einvernehmen, dass die in den Artikeln 18 bis 22 genannten Personen nicht von der sachlich gebotenen Anwendung international anerkannter Regeln über Quarantäne und Volksgesundheit ausgenommen sind.

Artikel 27 Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung

(1) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht des Gastlands, mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs die Vorkehrungen zu treffen, die für die Sicherheit des Gerichtshofs oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig sind.

(2) Erachtet das Gastland es für erforderlich, Absatz 1 anzuwenden, so tritt es so rasch, wie die Umstände es zulassen, an den Gerichtshof heran, um im gegenseitigen Einvernehmen die Maßnahmen zu bestimmen, die für den Schutz des Gerichtshofs notwendig sind.

Artikel 28 Verantwortung, Haftung und Versicherung

(1) Aus der Tatsache, dass sich in seinem Hoheitsgebiet der Sitz des Gerichtshofs befindet, erwächst dem Gastland keine weitere völkerrechtliche Verantwortung für Handlungen oder Unterlassungen des Gerichtshofs oder seiner Bediensteten, die im Rahmen ihrer Aufgaben tätig beziehungsweise nicht tätig werden, als die, welche ihm als Vertragsstaat zukommt.

(2) Unbeschadet der nach diesem Abkommen oder dem Allgemeinen Übereinkommen bestehenden Immunitäten schließt der Gerichtshof eine Versicherung ab, um die Haftung für Verletzungen oder Schäden abzudecken, die der Regierung oder anderen Personen als den Bediensteten des Gerichtshofs durch die Tätigkeit des Gerichtshofs im Gastland, durch die Nutzung des Sitzgeländes oder darauf errichteter Gebäude oder durch in seinem Eigentum befindliche oder in seinem Namen benutzte Fahrzeuge entstehen. Zu diesem Zweck gewährleisten die zuständigen Behörden dem Gerichtshof, dass er einen Versicherungsschutz mit angemessenen Prämien abschließen kann, wobei erlaubt wird, dass Ansprüche von den Parteien, die eine Verletzung oder einen Schaden erlitten haben, unmittelbar beim Versicherer geltend gemacht werden. Diese Ansprüche und Haftung unterliegen unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs den Gesetzen des Gastlands.

Artikel 29 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

(1) Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammen, um so weit wie möglich eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch der den in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Bediensteten des Gerichtshofs und den in den Artikeln 19 bis 22 genannten Personen gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

(2) Ist die Regierung der Auffassung, dass ein Missbrauch der durch dieses Abkommen gewährten Vorrechte oder Immunitäten vorliegt, so werden zwischen den zuständigen Behörden und dem Präsidenten des Gerichtshofs Konsultationen abgehalten, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch vorliegt und um gegebenenfalls zu versuchen sicherzustellen, dass keine Wiederholung stattfindet. Wird in diesen Konsultationen kein für die Regierung und den Gerichtshof zufrieden stellendes Ergebnis erzielt, so kann jede Seite die Frage, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, zur Klärung im Einklang mit den Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 33 vorlegen.

(3) Die Regierung kann die in den Artikeln 18 bis 22 genannten Personen, ausgenommen die Mitglieder, der Kanzler oder Vizekanzler oder jeder andere Bedienstete des Gerichtshofs, der den Kanzler vertritt, sowie die Vertreter der Vertragsstaaten, nur mit der Zustimmung des Bundesministers des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland und nach Konsultationen mit dem Kanzler im Fall von Bediensteten des Gerichtshofs und mit dem Präsidenten im Fall der anderen hier genannten Personen zwingen, das Land wegen von ihnen ausgeführter Tätigkeiten zu verlassen, die einen Missbrauch des Aufenthaltsrechts im Gastland darstellen und die nicht unmittelbar mit der Wahrnehmung amtlicher Aufgaben zusammenhängen oder sich daraus ergeben. Vertreter der Vertragsstaaten, die diese Vertragsstaaten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof vertreten, ausgenommen Bevollmächtigte, dürfen nur im Einklang mit dem diplomatischen Verfahren, das für die beim Gastland beglaubigten Diplomaten gilt, gezwungen werden, das Land zu verlassen.

Artikel 30 Notenwechsel

Der Notenwechsel vom 14. Dezember 2004 zwischen der Regierung und dem Gerichtshof zu diesem Abkommen ist Bestandteil desselben.

Artikel 31 Ergänzungsabkommen

Die Regierung und der Gerichtshof können Ergänzungsabkommen zu diesem Abkommen schließen, soweit dies als wünschenswert erachtet wird.

Artikel 32 Verhältnis zum Allgemeinen Übereinkommen

Dieses Abkommen ergänzt das Allgemeine Übereinkommen. Beziehen sich eine Bestimmung dieses Abkommens und eine Bestimmung des Allgemeinen Übereinkommens auf denselben Gegenstand, so werden sie möglichst als sich ergänzende Bestimmungen behandelt, so dass beide anwendbar sind und keine der beiden die Wirkung der jeweils anderen einschränkt; stehen sie aber zueinander im Widerspruch, so hat die Bestimmung dieses Abkommens Vorrang.

Artikel 33 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Der Gerichtshof trifft geeignete Vorkehrungen zur zufrieden stellenden Beilegung

(2) Alle Streitigkeiten zwischen der Regierung und dem Gerichtshof über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder eines Ergänzungsabkommens sowie jede das Sitzgelände oder das Verhältnis zwischen der Regierung und dem Gerichtshof betreffende Frage, die nicht durch Konsultationen, Verhandlungen oder im Wege eines anderen vereinbarten Verfahrens beigelegt werden, werden auf Ersuchen einer Streitpartei zur endgültigen und bindenden Entscheidung einem Gremium aus drei Schiedsrichtern vorgelegt, von denen der erste vom Gerichtshof, der zweite von der Regierung und der dritte, der Obmann des Gremiums ist, von den ersten beiden Schiedsrichtern ausgewählt wird. Können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des dritten Schiedsrichters einigen, so wird der Obmann auf Ersuchen des Gerichtshofs oder der Regierung innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgewählt. Hat eine der Vertragsparteien dieses Abkommens ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des Schiedsrichters durch die andere Vertragspartei bestellt, so wird die Bestellung auf Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen vom Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgenommen.

Artikel 34 Änderungen

Dieses Abkommen kann nur durch eine Übereinkunft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof geändert werden.< /p>

Artikel 35 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag des Eingangs der letzten der Notifikationen folgt, mit denen die Bundesrepublik Deutschland und der Gerichtshof einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen förmlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 36 Registrierung

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung veranlasst. Der Gerichtshof wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat bestätigt worden ist.

Geschehen zu Berlin am 14. Dezember 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Chrobog


Für den Internationalen Seegerichtshof
Dolliver Nelson


Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts
Jürgen Chrobog
10117 Berlin, den 14. Dezember 2004
Werderscher Markt 1

Exzellenz,

ich beehre mich, anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) auf die zwischen den Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Vertretern des Internationalen Seegerichtshofs geführten Gespräche über die Auslegung gewisser Bestimmungen des Abkommens Bezug zu nehmen und folgende Absprachen zu bestätigen:< /p>

Sofern der Internationale Seegerichtshof mit den in den Abschnitten 1 bis 11 enthaltenen Absprachen einverstanden ist, bitte ich Sie, Exzellenz, um Bestätigung dieses Einverständnisses.< /p>

Dieser Notenwechsel bildet dann einen Bestandteil des Abkommens nach dessen Artikel 30.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

C h r o b o g


Seiner Exzellenz
dem Präsidenten des Internationalen Seegerichtshofs
Herrn L. Dolliver M. Nelson
Am Internationalen Seegerichtshof 1
22609 Hamburg
International Tribunal for the Law of the Sea 14. Dezember 2004 Tribunal international du droit de la Mer
Dolliver Nelson
Der Präsident

Exzellenz,

ich beehre mich, den Eingang Ihrer Note vom 14. Dezember 2004 zu bestätigen, in der Sie die Absprachen über die Auslegung gewisser Bestimmungen des Abkommens zwischen dem Internationalen Seegerichtshof und der Bundesrepublik Deutschland über den Sitz des Gerichtshofs bestätigen und die folgenden Wortlaut hat:< /p>

(Es folgt der Text der einleitenden Note.)

Ich bestätige, dass die in Ihrer Note wiedergegebenen Absprachen den Ansichten des Internationalen Seegerichtshofs entsprechen. Ich stimme zu, dass dieser Notenwechsel gemäß Artikel 30 des Abkommens einen Bestandteil desselben bildet.< /p>

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

D o l l i v e r N e l s o n


Herrn Jürgen Chrobog
Staatssekretär
Auswärtiges Amt
Berlin

Denkschrift

A. Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs< /h2>

I. Allgemeiner Teil

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) (BGBl. 1994 II S. 1798), dem die Bundesrepublik Deutschland am 4. Oktober 1994 beigetreten und das am 16. November 1994 in Kraft getreten ist, sieht in Artikel 287 die Errichtung eines Internationalen Seegerichtshofs (ISGH) vor und konkretisiert dessen Ausgestaltung in seiner Anlage VI, dem Statut des Internationalen Seegerichtshofs. Der ISGH ist somit Teil des vom SRÜ geschaffenen umfassenden Streitbeilegungssystems und gehört zu den bedeutenden Rechtsinstitutionen aus dem Bereich der Vereinten Nationen. Gemäß Artikel 1 Abs. 2 des Statuts hat der ISGH seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. Am 18. Oktober 1996 sind dort die Richter des ISGH vereidigt und in ihr neues Amt eingeführt worden.< /p>

Am 23. Mai 1997 wurde das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs (im Folgenden: Übereinkommen) durch die Konferenz der Vertragsstaaten des SRÜ verabschiedet und ab dem 1. Juli 1997 zur Zeichnung durch die SRÜ-Vertragsstaaten aufgelegt. Das Übereinkommen basiert auf dem Entwurf der 1992 eingerichteten "Vorbereitungskommission für die Internationale Meeresbodenbehörde und dem Internationalen Seegerichtshof." Zweck des Übereinkommens ist es, die Funktionsfähigkeit des ISGH in allen SRÜ-Vertragsstaaten sicherzustellen. Das Übereinkommen regelt daher gegenüber allen SRÜ-Vertragsstaaten die rechtliche Stellung des ISGH sowie die Vorrechte und Immunitäten des ISGH selbst, seiner Richter und Bediensteten sowie der Sachverständigen, Bevollmächtigten, Rechtsbeistände, Anwälte, Zeugen und Personen, die für den ISGH Aufträge ausführen. Das Übereinkommen setzt somit Artikel 10 des Statuts des ISGH um, wonach die Mitglieder des Gerichtshofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen.

Das am 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem ISGH unterzeichnete Abkommen über den Sitz des Gerichtshofs (Sitzabkommen) regelt das spezifische Verhältnis des ISGH zum Sitzstaat Bundesrepublik Deutschland und konkretisiert insofern die Regelungen des Übereinkommens. Das Verhältnis der Regelungen des Übereinkommens zu den Regelungen des Sitzabkommens wird in Artikel 25 des Übereinkommens bestimmt, wonach die Regelungen beider Vertragswerke möglichst als sich ergänzende Bestimmungen behandelt werden; stehen sie aber zueinander in unauflösbarem Widerspruch, so hat die Bestimmung der Sondervereinbarung, d.h. des Sitzabkommens, Vorrang. Eine korrespondierende Regelung findet sich in Artikel 32 des Sitzabkommens.

II. Besonderer Teil

In der Präambel wird Bezug genommen auf die Errichtung des ISGH durch das SRÜ sowie die Verleihung von Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vorrechten und Immunitäten an den ISGH. Zitiert wird ferner Artikel 10 des ISGH-Statuts, wonach die Mitglieder des Gerichtshofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten und Bediensteten des ISGH sollen diejenigen Vorrechte und Immunitäten genießen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer mit dem ISGH zusammenhängenden Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 1 definiert die in den folgenden Bestimmungen verwendeten spezifischen Begriffe, insbesondere die vom Übereinkommen betroffenen Personengruppen.

Artikel 2 legt fest, dass der ISGH volle Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit besitzt.

Artikel 3 garantiert die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des ISGH vorbehaltlich konkreter, mit einem Sitzstaat zu vereinbarender Bedingungen.

Artikel 4 gibt dem ISGH die Berechtigung, eigene Flagge und eigenes Emblem an seinen Räumlichkeiten und Dienstfahrzeugen zu führen.

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 genießt der ISGH Immunität von der Gerichtsbarkeit. Gemäß Absatz 2 sind die Vermögenswerte, Guthaben und Gehälter des ISGH staatlichen Eingriffen wie Durchsuchung, Beschlagnahmung, Einziehung, Pfändung oder Enteignung entzogen. Absatz 3 postuliert die Befreiung der Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des ISGH in dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art. Absatz 4 bestimmt, dass der ISGH verpflichtet ist, für seine Kraftfahrzeuge Haftpflichtversicherungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des jeweiligen Sitzstaates abzuschließen.

Artikel 6 bestimmt die Unverletzlichkeit der Archive und Schriftstücke des ISGH; dieser wiederum muss den Vertragsstaat, in dem sich die Archive und Schriftstücke befinden, über den Aufbewahrungsort unterrichten.

Artikel 7 gibt dem ISGH für den Fall, dass er an einem anderen Ort als an seinem Sitz tagen oder seine Aufgaben anderweitig wahrnehmen will, die Möglichkeit, mit dem betreffenden Vertragsstaat eine Vereinbarung über die Bereitstellung von Einrichtungen abzuschließen, die der ISGH bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Diese Regelung stellt somit sicher, dass der ISGH in allen SRÜ-Vertragsstaaten seine Aufgaben wahrnehmen kann, ohne von einem Vertragsstaat mit der Begründung daran gehindert werden zu können, der ISGH habe bereits einen festen Standort in einem von ihm zuvor gewählten Sitzstaat.

Artikel 8 regelt die Bevorrechtigungen des Nachrichtenverkehrs des ISGH. Absatz 1 sichert dem ISGH für seinen amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr die gleiche Behandlung zu, die der jeweilige Vertragsstaat jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt. Absatz 2 postuliert die Unverletzlichkeit des amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehrs des ISGH und gibt diesem das Recht, hierfür alle geeigneten Kommunikationsmittel sowie Verschlüsselungen einzusetzen. Absatz 3 gewährt dem ISGH für seine amtliche Korrespondenz dieselben Vorrechte und Immunitäten, wie sie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck gelten.

Artikel 9 regelt die Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. Gemäß Absatz 1 genießt der ISGH für seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie für seine Geschäfte und Transaktionen Befreiung von jeder direkten Steuer, nicht jedoch von solchen Steuern, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen. Gemäß Absatz 2 genießt der ISGH für die zum amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten. Absatz 3 bestimmt andererseits, dass die unter Inanspruchnahme der beschriebenen Befreiungen eingeführten oder gekauften Waren im Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaates nur zu den mit der Regierung dieses Vertragsstaates vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden dürfen. Gemäß Absatz 3 genießt der ISGH zudem hinsichtlich seiner Veröffentlichungen Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen.

Gemäß Artikel 1 0 Abs. 1 beansprucht der ISGH zunächst grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen erhoben werden. Die Vertragsstaaten treffen jedoch geeignete Verwaltungsanordnungen zwecks Befreiung oder Erstattung von diesen Steuern und Abgaben für den Fall, dass der ISGH für seinen amtlichen Bedarf Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert erwirbt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch nimmt. Gemäß Absatz 2 dürfen Waren, die unter Inanspruchnahme der beschriebenen Befreiungen oder Erstattungen gekauft wurden, nur zu den vom jeweiligen Vertragsstaat festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste wird dem ISGH kein Anspruch auf Befreiung oder Erstattung gewährt.

Artikel 1 1 regelt die Besteuerung der Gehälter, Bezüge und Zulagen der Mitglieder und Bediensteten des ISGH. Gemäß Absatz 1 sind diese von der Besteuerung befreit. Absatz 2 legt fest, dass für den Fall, dass die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen in einem Vertragsstaat abhängt, diese Zeit dann nicht als Aufenthaltszeit gilt, wenn sich die Mitglieder oder Bediensteten des ISGH zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaates aufhalten und dabei diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießen. Absatz 3 stellt klar, dass die Vertragsstaaten des SRÜ nicht verpflichtet sind, die an frühere Mitglieder und Bedienstete des ISGH gezahlten Pensionen und Renten von der Einkommensteuer zu befreien.

Gemäß Artikel 1 2 ist der ISGH keinerlei finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen. Er kann vielmehr insbesondere Gelder, Gold und Konten in einem Vertragsstaat in jeder Währung unterhalten sowie dieses Vermögen zwischen den Vertragsstaaten frei transferieren und in jede andere Währung konvertieren; Gleiches gilt für festverzinsliche und andere Wertpapiere. Absatz 2 ergänzt, dass der ISGH hierbei die Vorstellungen des jeweiligen Sitzstaates berücksichtigt, soweit dadurch nicht seine eigenen Interessen geschädigt werden.

Artikel 1 3 regelt die Bevorrechtigungen der Mitglieder des Gerichtshofs (Richter). Gemäß Absatz 1 werden die Mitglieder des Gerichtshofs bezüglich ihrer Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile den Chefs diplomatischer Missionen gleichgestellt. Absatz 2 gewährt den Mitgliedern des Gerichtshofs und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern jede Erleichterung beim Verlassen ihres jeweiligen Aufenthaltslandes, bei der Ein- und Ausreise in dem Land, in dem der ISGH tagt, sowie in allen Durchreiseländern. Absatz 3 gewährt diese diplomatischen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen den Mitgliedern des Gerichtshofs in einem Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen und in dem sie nicht ihren ständigen Aufenthalt haben, wenn sie sich in diesem Drittstaat aufhalten, um dem Gerichtshof zur Verfügung zu stehen. Absatz 4 sieht vor, dass die Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung gewährt werden, wie sie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen zustehen. Absatz 5 spiegelt die besondere Gefahrensituation im Straßenverkehr insofern wider, als er den Mitgliedern des Gerichtshofs aufgibt, für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen benutzt werden, Haftpflichtversicherungen gemäß den Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, abzuschließen. Absatz 6 stellt klar, dass die zuvor beschriebenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen für Mitglieder des Gerichtshofs auch dann gelten, wenn sie ersetzt sind, ihre Aufgaben aber gemäß Artikel 5 Abs. 3 des Statuts weiterhin ausüben. Um den Mitgliedern des Gerichtshofs volle Redefreiheit und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen gemäß Absatz 7 die Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen auch dann noch gewährt, wenn sie nicht mehr Mitglieder des Gerichtshofs sind und nicht mehr solche Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 1 4 regelt in abgestufter Form die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen der Bediensteten des ISGH. Absatz 1 bestimmt, dass der Kanzler bei der Ausübung seines Amtes diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießt. Absatz 2 gewährt den übrigen Bediensteten des ISGH in jedem Land, in dem sie sich in Angelegenheiten des ISGH aufhalten oder durchreisen, die erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Hierzu gehören insbesondere die Immunität von Festnahme, Haft oder Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, das Recht der zollfreien Ein- und Ausfuhr ihrer Möbel und persönlichen Habe bei Beginn bzw. Beendigung ihres Aufenthaltes, die grundsätzliche Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, die Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen und Äußerungen; die Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung, von Einwanderungsbeschränkungen und Meldepflichten sowie Erleichterungen bei Währungs- und Devisenangelegenheiten und bezüglich der Heimschaffung in Krisenzeiten. Wie zuvor für den ISGH selbst und seine Richter, so formuliert Absatz 3 die Pflicht der Bediensteten, für ihre Fahrzeuge Haftpflichtversicherungen abzuschließen. Zur größeren Transparenz der beschriebenen, für die einzelnen Personengruppen abgestuften Bevorrechtigungen hat der ISGH die Pflicht, allen Vertragsstaaten die Gruppen von Bediensteten mitzuteilen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Die Namen der zu diesen Gruppen gehörenden Bediensteten sind in kurzen Zeitabständen jeweils allen Vertragsstaaten mitzuteilen.

Artikel 15

Die von Richtern und Bediensteten des ISGH gemäß der Artikel 13 und 14 gewährten Bevorrechtigungen werden in abgestufter Form den gemäß Artikel 289 SRÜ ernannten Sachverständigen gewährt. Zu nennen sind insbesondere die Immunität von Festnahme, Haft oder Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, die Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, die Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich des von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, die Unverletzlichkeit von Schriftstücken, die Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und Ausländermeldepflichten, Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen sowie in Krisenzeiten bezüglich der Heimschaffung.

Artikel 1 6 gewährt in Absatz 1 die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, wie sie Sachverständigen gemäß Artikel 15 gewährt werden, Bevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Anwälten. Ergänzt wird dieser Kanon um das Recht, Papiere oder Schriftverkehr durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen. Absatz 2 legt fest, dass Prozessparteien dem ISGH die Ernennung eines Bevollmächtigten, Rechtsbeistands oder Anwalts mitteilen müssen, damit anschließend der Kanzler des ISGH eine einschlägige befristete Bescheinigung über die Rechtsstellung dieses Vertreters ausstellen kann. Absatz 3 stellt klar, dass die zuvor beschriebenen Bevorrechtigungen durch den jeweiligen Vertragsstaat erst bei Vorlage der in Absatz 2 genannten Bescheinigung gewährt werden. Absatz 4 regelt, dass die Zeiten, während derer sich der betroffene Personenkreis zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhält, nicht als Aufenthaltszeit für die Erhebung einer Steuer gilt.

Artikel 1 7 Abs. 1 gibt Zeugen, Sachverständigen und Personen, die aufgrund einer Verfügung des ISGH für diesen Aufträge durchführen, während der Dauer dieser Aufträge die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, wie sie bereits in Artikel 15 für Sachverständige gemäß Artikel 289 SRÜ aufgezählt worden sind. Gemäß Absatz 2 genießen Zeugen, Sachverständige und Personen in Zeiten internationaler Krisen Erleichterungen bezüglich ihrer Heimschaffung.

Artikel 1 8 regelt die Frage, inwieweit die beschriebenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen von einem Vertragsstaat auch eigenen Staatsangehörigen sowie Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Vertragsstaat gewährt werden. Artikel 18 stellt klar, dass diesen Personen lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Unverletzlichkeit hinsichtlich aller ihrer in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen gewährt wird, dies aber auch dann, wenn diese Personen die ihre mit dem ISGH zusammenhängenden Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Der betreffende Vertragsstaat ist jedoch berechtigt, diesem Personenkreis zusätzliche Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Artikel 1 9 formuliert grundsätzliche Pflichten der in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen. Absatz 1 stellt klar, dass die in den Artikeln 13 bis 17 vorgesehenen Bevorrechtigungen den betreffenden Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt werden, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer mit dem ISGH zusammenhängenden Aufgaben sicherzustellen. Gemäß Absatz 2 sind sie unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich in Angelegenheiten des ISGH aufhalten, zu beachten und sich insbesondere nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Vertragsstaates einzumischen.

Artikel 2 0 beschreibt in Absatz 1 die Voraussetzungen, unter denen die Vorrechte und Immunitäten im Interesse einer geordneten Rechtspflege aufgehoben werden können. In Absatz 2 werden die für die Aufhebung der Immunität zuständigen Instanzen bestimmt.

Artikel 2 1 regelt in Absatz 1 Fragen der Anerkennung von Passierscheinen der Vereinten Nationen und formuliert in Absatz 2 die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Visa-Anträge möglichst umgehend zu bearbeiten.

Artikel 2 2 bestimmt, dass die Freizügigkeit bei der An- und Abreise zum Sitz- bzw. Tagungsort des ISGH nicht beschränkt werden darf.

Artikel 2 3 regelt die Zusammenarbeit zwischen ISGH und Vertragsstaat bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung. Gemäß Absatz 1 muss der betreffende Vertragsstaat für den Fall, dass er einschlägige Maßnahmen ergreifen will, sich schnellstmöglich an den ISGH wenden, um die zum Schutz des ISGH erforderlichen Maßnahmen in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen. Absatz 2 wiederum bestimmt, dass der ISGH mit den Vertragsstaaten zusammenarbeiten muss, um jede aus seiner Tätigkeit erwachsende Beeinträchtigung der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dieses Vertragsstaates zu vermeiden.

Artikel 2 4 formuliert die allgemeine Verpflichtung des ISGH, jederzeit mit den zuständigen Behörden des jeweiligen Vertragsstaates zusammenzuarbeiten.

Artikel 2 5 regelt das Verhältnis zu Sondervereinbarungen zwischen dem ISGH und dem jeweiligen Vertragsstaat, wonach die Regelungen dieses Übereinkommens sowie zukünftiger Sondervereinbarungen möglichst als sich ergänzende Bestimmungen behandelt werden und nur im Falle eines unauflösbaren Widerspruchs die Regelung der Sondervereinbarung Vorrang besitzt.

Artikel 2 6 Abs. 1 sieht vor, dass der ISGH für geeignete Verfahren sorgt, mit denen privatrechtliche Streitigkeiten beigelegt werden können, an denen der ISGH oder eine in diesem Übereinkommen benannte Person beteiligt ist, die aufgrund ihrer amtlichen Stellung Immunität genießt. Absatz 2 sieht vor, dass Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden können, auf Ersuchen einer Streitpartei einem dreiköpfigen Schiedsgericht vorgelegt werden. Ferner wird das Verfahren der Bestellung dieser Schiedsrichter und des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes geregelt.

Artikel 2 7 bestimmt, dass das Übereinkommen ab dem 1. Juli 1997 am Sitz der Vereinten Nationen für 24 Monate zur Unterzeichnung aufliegt.

Gemäß Artikel 2 8 bedarf dieses Übereinkommen der Ratifikation.

Artikel 2 9 regelt, dass dieses Übereinkommen nach Verstreichen der Unterzeichnungsfrist gemäß Artikel 27 jedem Staat zum Beitritt offen steht.

Artikel 3 0 bestimmt in Absatz 1 , dass dieses Übereinkommen 30 Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft tritt, und in Absatz 2 , dass dieses Übereinkommen für jeden Staat, der nach Inkrafttreten des Übereinkommens ratifiziert oder ihm beitritt, am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft tritt.

Artikel 3 1 regelt, dass ein Staat notifizieren kann, dass er das Übereinkommen für höchstens zwei Jahre vorläufig anwenden wird, sofern er die Absicht hat, dieses Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

Artikel 3 2 ermöglicht die Adhoc-Anwendung dieses Übereinkommens für den Fall, dass eine Streitigkeit dem ISGH unterbreitet worden ist und die Streitpartei, die nicht Vertragspartei ist, die Annahme dieses Übereinkommens in einer beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegten Urkunde mitteilt.

Artikel 3 3 regelt in Absatz 1 die Kündigung dieses Übereinkommens durch schriftliche Notifikation. Absatz 2 stellt klar, dass die Kündigung nicht die Pflicht jedes Vertragsstaates berührt, alle in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen nach allgemeinem Völkerrecht verpflichtet wäre.

Artikel 3 4 regelt, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen der Verwahrer dieses Übereinkommens ist.

Artikel 3 5 legt gemäß herrschender Praxis bei multilateralen Übereinkommen der Vereinten Nationen fest, dass der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

B. Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs< /h2>

I . Allgemeiner Teil

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ), dem die Bundesrepublik Deutschland am 14. Oktober 1994 beigetreten und das am 16. November 1994 in Kraft getreten ist, sieht in Artikel 287 und in seiner Anlage VI die Errichtung eines Internationalen Seegerichtshofs (ISGH) vor.< /p>

Der ISGH ist Teil eines vom SRÜ geschaffenen umfassenden Streitbeilegungssystems. Das Statut des Internationalen Seegerichtshofs ist als Anlage VI Teil des SRÜ-Vertragswerkes. Demnach setzt sich das Gericht aus insgesamt 21 Richtern zusammen, die auf neun Jahre gewählt werden und deren Mandat erneuerbar ist (alle drei Jahre wird ein Drittel des Richtergremiums neu gewählt). Der ISGH gehört zu den bedeutenden Rechtsinstitutionen aus dem weiteren Bereich der Vereinten Nationen.

Die Bundesrepublik Deutschland hatte sich 1980 um den Sitz des ISGH beworben. Gegen zahlreiche Mitbewerber konnte sie sich bei der Abstimmung über die Sitzfrage durch die 3. VN-Seerechtskonferenz am 21. August 1981 mit ihrer Kandidatur durchsetzen. Das Abstimmungsergebnis ist in Artikel 1 Abs. 2 der Anlage VI des SRÜ niedergelegt: "Der Gerichtshof hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Bundesrepublik Deutschland."

Am 18. Oktober 1996 sind die Richter des ISGH vereidigt und in ihr neues Amt eingeführt worden. Im November 1997 hat der ISGH seine Rechtsprechungstätigkeit aufgenommen und seitdem 13 Rechtsfälle erledigt. Nach provisorischer Unterbringung wurde am 3. Juli 2000 im Rahmen einer feierlichen Zeremonie im Beisein des Generalsekretärs der VN dem ISGH das neue Gerichtsgebäude übergeben.

Mit dem vorliegenden Abkommen (Sitzabkommen) wird die Ansiedlung des ISGH in Hamburg auf eine gesicherte rechtliche Grundlage gestellt und zugleich die Rechte und Befugnisse des ISGH sowie die Pflichten, Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen der Richter und der Bediensteten geregelt. Das Abkommen wurde mit dem ISGH ausgehandelt auf der Grundlage eines 1993 vorgelegten Entwurfs der "Vorbereitungskommission für die Internationale Meeresbodenbehörde und den Internationalen Seegerichtshof". Diese wurde nach Ende der 3. VN-Seerechtskonferenz 1992 ins Leben gerufen, um die im SRÜ vorgesehenen Seerechtsinstitutionen rechtlich und organisatorisch vorzubereiten.

Neben der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des ISGH kam es einerseits darauf an, durch das vorliegende Abkommen sicherzustellen, dass der ISGH und seine Bediensteten keine Schlechterstellung ihrer Rechtsstellung im Vergleich zu anderen internationalen Gerichten hinnehmen müssen. Im Falle des ISGH musste insbesondere berücksichtigt werden, dass er bei den Streitentscheidungsorganen nach dem SRÜ mit dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag konkurriert. Andererseits sollte der Umfang der dem ISGH und seinen Bediensteten eingeräumten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nicht über den Rahmen hinausgehen, der bisher bei der Ansiedlung internationaler Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden ist. Das vorliegende Abkommen entspricht diesen Zielsetzungen. Mit diesem Abkommen wird Deutschland seiner gewachsenen internationalen Verantwortung gerecht und verstärkt sein Engagement in den Vereinten Nationen.

Um dem ISGH bereits vor Inkrafttreten des nunmehr vorliegenden Sitzabkommens ein Tätigwerden entsprechend seinem Statut zu ermöglichen, war eine Übergangsregelung erforderlich. Dies geschah durch die mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung über Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs vom 10. Oktober 1996 (BGBl. 1996 II S. 2517). Nach Artikel 2 Abs. 2 dieser Verordnung tritt sie an dem Tage außer Kraft, an dem ein Abkommen zwischen dem ISGH und der Bundesrepublik Deutschland über Vorrechte und Immunitäten in Kraft tritt. Mit diesem Abkommen ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs gemeint, das am 14. Dezember 2004 unterzeichnet wurde und das Regelungen über Vorrechte und Immunitäten enthält.< /p>

II. Besonderer Teil

In der Präambel wird Bezug genommen auf die Entscheidung über den Sitz des ISGH in Anlage VI des SRÜ sowie auf das "Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des ISGH". Zugleich wird anerkannt, dass der ISGH unter Berücksichtigung des Diplomatenstatus der Richter des ISGH die zu seiner Funktionsfähigkeit erforderlichen Vorrechte und Immunitäten haben muss.

Artikel 1 enthält die Definitionen der in den nachfolgenden Bestimmungen verwendeten Begriffe. Er definiert die völkerrechtlichen Übereinkommen und Bestimmungen, auf die Bezug genommen wird, die Vertragsparteien, die vom Abkommen betroffenen Personengruppen und Behörden sowie die im Abkommen verwendeten Rechtsbegriffe.

Artikel 2 legt fest, dass der ISGH im Gastland volle Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit besitzt.

Artikel 3 nennt das dem ISGH zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellte Sitzgelände in Hamburg. Im Einzelnen wird das Sitzgelände in dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem ISGH geschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 2000 über die Inbesitznahme und Nutzung der Liegenschaft des Internationalen Seegerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg definiert.< /p>

Artikel 4 Abs. 1 regelt die Rechtsverhältnisse und die Autorität des ISGH über das Sitzgelände. Absatz 2 räumt dem ISGH das Recht ein, Regelungen für das Sitzgelände zu erlassen, die in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Im ergänzenden Notenwechsel wird das Verständnis der Vertragsparteien festgehalten, dass die in Artikel 4 Abs. 2 genannten Vorschriften des ISGH sich im Wesentlichen auf den Geschäftsbetrieb richten und nur solche Regelungen umfassen, die für die Ausführung der Tätigkeiten des ISGH im Rahmen seines Mandates und zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Vergleichbare Bestimmungen finden sich in anderen Sitzabkommen (z.B. über den Sitz des Freiwilligenprogramms der VN, BGBl. 1996 II S. 903). Entgegenstehende Gesetze und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland gelten in dem Umfang nicht, wie sie mit einer nach diesem Absatz zulässigen Vorschrift des ISGH unvereinbar sind. Absatz 3 legt fest, dass Streitigkeiten über die Unvereinbarkeit von Regelungen des ISGH mit den Bestimmungen des Gastlandes unverzüglich durch das in Artikel 33 vorgesehene Schiedsverfahren beigelegt werden. Die Absätze 4 und 5 bestimmen, dass mit Ausnahme der in diesem Abkommen und dem Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten des ISGH (in Artikel 1 Buchstabe d als "Allgemeines Übereinkommen" bezeichnet) enthaltenen Regelungen des ISGH die Gesetze und Vorschriften des Gastlandes auf dem Sitzgelände gelten und dass dessen Gerichtsbarkeit dort ausgeübt werden kann. Nach Absatz 6 sollen die Gerichte bei der Entscheidung einschlägiger Fälle, die vom ISGH für das Sitzgelände erlassenen Regelungen berücksichtigen.

Artikel 5 Abs. 1 regelt die Unverletzlichkeit des Sitzgeländes und die Pflicht der Behörden des Gastlandes, das Sitzgelände nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Ersuchen des Kanzlers des Gerichtshofs und in Übereinstimmung mit den vom Präsidenten des Gerichtshofs genehmigten Bedingungen zu betreten. Nach Absatz 2 dürfen auf dem Sitzgelände keine gerichtlichen Maßnahmen ohne Zustimmung des Präsidenten des ISGH durchgeführt werden. Absatz 3 regelt die Bedingungen, unter denen das Sitzgelände in Notfällen betreten werden darf, und Absatz 4 den Schutz des Sitzgeländes unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3. Absatz 5 erlegt dem ISGH auf, nicht zuzulassen, dass das Sitzgelände von Personen, die strafrechtlich verfolgt oder ausgewiesen werden sollen, als Zuflucht vor der Justiz genutzt wird. Absatz 6 regelt die ungehinderte Zustellung von Briefen und Schriftstücken. Nach Absatz 7 kann der ISGH Personen entweder wegen Verletzung seiner nach Artikel 4 angenommenen Vorschriften oder aus einem anderen Grund des Sitzgeländes verweisen oder ihnen das Betreten desselben verbieten.

Artikel 6 Abs. 1 bestimmt, dass die zuständigen Behörden alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Gebrauchswert des Sitzgeländes nicht beeinträchtigt und die vorgesehene Nutzung des Sitzgeländes nicht durch die Nutzung der Grundstücke und Gebäude in der Umgebung des Sitzgeländes gestört wird. Nach Absatz 2 muss der ISGH u. a. sicherstellen, dass das Sitzgelände nur für die vorgesehenen Zwecke gebraucht wird.

Artikel 7 Abs. 1 und 2 regelt den Schutz des Sitzgeländes und die diesbezüglichen Verpflichtungen der zuständigen deutschen Behörden. Absatz 3 führt Absatz 2 näher aus.

Artikel 8 Abs. 1 regelt die Immunität des ISGH von der deutschen Gerichtsbarkeit, wobei Ausnahmen nur in den Einzelfällen gelten, in denen der ISGH auf seine Immunität ausdrücklich verzichtet hat. Die Absätze 2 und 3 bestimmen, dass Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte des ISGH von Beschränkungen, Kontrollen, Regelungen, Stillhaltemaßnahmen und jeder Form von Eingriffen durch die vollziehende Gewalt befreit sind. Absatz 4 bestimmt, dass der ISGH verpflichtet ist, für seine Kraftfahrzeuge Haftpflichtversicherungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gastlandes abzuschließen.

Artikel 9 bestimmt die Unverletzlichkeit der Archive und Schriftstücke des ISGH.

Artikel 1 0 Abs. 1 bestimmt, dass die zuständigen deutschen Behörden den Gerichtshof so weit wie möglich unterstützen werden und die benötigten öffentlichen und sonstigen Dienstleistungen zu angemessenen und im Einzelnen in den Absätze n 2 , 3 und 4 dargelegten Bedingungen sicherstellen.

Artikel 1 1 Abs. 1 sichert dem ISGH - soweit mit internationalen Übereinkommen vereinbar - im Hinblick auf seinen amtlichen Nachrichtenverkehr und seine amtliche Korrespondenz die gleiche Behandlung zu, die Bundesbehörden, internationale Organisationen und diplomatische Missionen in Deutschland erfahren. Er erlaubt u. a. die Einrichtung und den Betrieb von Fernschreib-, Fax-, Telefon- sowie elektronischen Daten- und anderen Nachrichtenverbindungen. Absatz 2 stellt fest, dass der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz des ISGH, der Richter sowie der Bediensteten unverletzlich sind. Absatz 3 ermächtigt den ISGH, Verschlüsselungen zu verwenden, und gewährt für seine Korrespondenz dieselben Vorrechte und Immunitäten, wie sie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck gelten. Absatz 4 sieht vor, dass die zuständigen deutschen Behörden unter bestimmten - ggfs. durch ein zusätzliches Abkommen festzulegende Bedingungen - Radio- und andere Telekommunikationsverbindungen zur Verfügung stellen. Absatz 5 bestimmt, dass der ISGH vorbehaltlich der erforderlichen Ermächtigung durch die Tagung der Vertragsstaaten und mit dem gegebenenfalls in einem Ergänzungsabkommen enthaltenen Einverständnis der Regierung, eigene Kurzwellensende- und -empfangsanlagen sowie andere Funkanlagen errichten und betreiben darf. Gemäß Absatz 6 hat der ISGH das Recht, für Zwecke, die im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Statut stehen, im Gastland frei und unbeschränkt Veröffentlichungen und Sendungen zu verbreiten.

Nach Artikel 1 2 ist der ISGH berechtigt, seine Flagge und sein Emblem im Sitzgelände und an Dienstfahrzeugen zu führen.

Artikel 1 3 regelt die Befreiung der Bediensteten des ISGH, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, von deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung. Während ihrer Tätigkeit unterliegen die Bediensteten des ISGH Regelungen, die übereinstimmen mit den Personalvorschriften der Vereinten Nationen einschließlich deren Artikel VI, der ein umfassendes Sozialversicherungssystem vorsieht. Die Vorschrift soll eine Doppelversicherung in der deutschen Sozialversicherung und im Sozialversicherungssystem des ISGH vermeiden. Das soll auch insoweit gelten, als ein anderes System der sozialen Sicherheit des ISGH oder ein System, dem sich der ISGH angeschlossen hat, entsprechende Leistungen vorsieht.

In Nummer 2 des ergänzenden Notenwechsels wird das Verständnis der Vertragsparteien festgehalten, dass Bedienstete des ISGH, deren Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Beschäftigung beim ISGH endete, der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitreten können, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihrer Beschäftigung beim ISGH wieder eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen und der Beitritt der Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung angezeigt wird. Mit dieser Regelung werden die Bediensteten des ISGH nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst des ISGH so gestellt, als hätten sie im Ausland gearbeitet. Es wird ihnen damit ein Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung gewährt. Absatz 2 räumt den Richtern sowie den Bediensteten des ISGH ein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Sozialversicherung nach Maßgabe der deutschen Rechtsvorschriften ein. Nummer 5 des ergänzenden Notenwechsels stellt klar, dass die Richter aufgrund des ihnen nach Artikel 10 des ISGH-Statutes und Artikel 18 des Abkommens eingeräumten diplomatischen Status von der Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung ausgenommen sind. Für Richter, die deutsche Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, gilt das allerdings nur unter den Voraussetzungen des Artikels 23.

Artikel 1 4 bestimmt, dass Familienmitgliedern der Mitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gastland haben, sowie der Bediensteten des Gerichtshofs eine Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wird. Zu den Familienmitgliedern in diesem Sinne zählen die Ehegatten und die zum Haushalt gehörenden Kinder, die jünger als 21 Jahre oder wirtschaftlich abhängig sind. Diese Vorschrift weicht ab von der üblichen Behandlung von Diplomaten, deren Tätigkeit im Gastland nicht auf Dauer angelegt ist. Andererseits bleibt diese Vorschrift hinter der entsprechenden Regelung etwa im Sitzabkommen des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen zurück, wonach keine Arbeitserlaubnis benötigt wird.

Artikel 1 5 regelt die Befreiung des ISGH, seines Vermögens, seines Einkommens und sonstigen Besitzes von allen direkten Steuern. Der ISGH verzichtet allerdings auf eine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die tatsächlich lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen. Die Kraftfahrzeuge des ISGH werden auf Notifizierung hin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Absatz 2 stellt den ISGH von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern, Verboten und Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände frei, die vom ISGH für seinen amtlichen Gebrauch eingeführt oder exportiert wurden. Der Verkauf oder die anderweitige Verfügung über abgabefrei eingeführte oder erworbene Güter darf nur unter den mit den zuständigen deutschen Behörden vereinbarten Bedingungen erfolgen. Die Befreiung von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie von Verboten und Einschränkungen der Ein- und Ausfuhr gelten auch hinsichtlich der Veröffentlichungen des ISGH. Nach Absatz 3 ist der ISGH von indirekten Steuern einschließlich der Umsatzsteuer und der besonderen Verbrauchssteuer befreit, die bei größeren, für den amtlichen Gebrauch des ISGH bestimmten Einkäufen im Preis enthalten sind. Diese Befreiung erfolgt hinsichtlich der Mineralölsteuer auf Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl sowie der Umsatzsteuer im Wege der Steuererstattung unter den zwischen der Bundesregierung und dem ISGH vereinbarten Bedingungen. Ergänzende Regelungen hierzu sind in Nummer 3 des Notenwechsels aufgeführt. Sie entsprechen den Regelungen für andere internationale Organisationen in Deutschland. Auch hinsichtlich der indirekten Steuern verzichtet der ISGH auf eine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die tatsächlich lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen. Für Güter, die abgabefrei erworben oder für die Steuern erstattet wurden, gilt ebenfalls ein Verkaufs- oder Verfügungsverbot, es sei denn, dass die Bedingungen hierfür zwischen der Bundesregierung und dem ISGH vereinbart werden.

Nach Artikel 1 6 Abs. 1 hat der ISGH das Recht, Geldgeschäfte jeder Art innerhalb des Gastlandes und zwischen den Staaten ohne finanzielle Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen durchzuführen. Absatz 2 ergänzt, dass der ISGH dabei die Vorstellungen des Sitzstaates berücksichtigt, soweit dadurch nicht seine eigenen Interessen geschädigt werden.

Artikel 1 7 sieht vor, dass die in den folgenden Artikeln 18 bis 21 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile den betreffenden Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt werden, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer mit dem ISGH zusammenhängenden Aufgaben sicherzustellen. Dementsprechend ist Inhaber der Vorrechte und Immunitäten der ISGH. Die Aufhebung derselben ist in Übereinstimmung mit dem Gedanken dieser Vorschrift in Artikel 24 geregelt.

Artikel 1 8 regelt die Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile, die den Richtern, dem Kanzler und den Bediensteten des ISGH sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern gewährt werden. Gemäß Absatz 1 ist deren Umfang je nach der betroffenen Personengruppe abgestuft: den Richtern und dem Kanzler des ISGH sowie dem in dessen Abwesenheit amtierenden Vertreter stehen Vorrechte und Immunitäten wie den in Deutschland akkreditierten Missionschefs zu. Den Bediensteten der Stufe P 5 und darüber werden dieselben Vorrechte und Immunitäten eingeräumt wie den in vergleichbarem Rang stehenden, in Deutschland akkreditierten Diplomaten. Diese Regelung kann nach Nummer 4 des ergänzenden Notenwechsels in begründeten Einzelfällen auch auf Bedienstete der Stufe P 4 erstreckt werden. Sie entspricht damit der Regelung im Sitzabkommen mit dem Freiwilligenprogramm der VN. Andere Bedienstete genießen dieselben Vorrechte und Befreiungen wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder der in Deutschland errichteten diplomatischen Vertretungen. Eine entsprechende Regelung gilt für die zum Haushalt der Richter, des Kanzlers und der Bediensteten gehörenden Familienmitglieder. Nach Absatz 2 findet Artikel 18 auf die Richter auch nach Ende ihrer Amtszeit Anwendung, wenn sie ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen. Diese Regelung berührt nicht die nach Artikel 19 geregelten Vorrechte und Befreiungen in Bezug auf Steuern und sonstige Abgaben. Um den Richtern volle Redefreiheit und Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, bestimmt Absatz 3 , dass ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre Amtshandlungen sowie ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen auch dann noch gewährt wird, wenn sie keine Aufgabe des ISGH mehr wahrnehmen. Nach Absatz 4 stehen den Richtern und Bediensteten des ISGH sowie ihren unterhaltsberechtigten Ehegatten und Verwandten in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich Heimschaffung zu wie Diplomaten. Absatz 5 bestimmt, dass auch die Richter und Bediensteten des ISGH für ihre Kraftfahrzeuge Haftpflichtversicherungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gastlandes abschließen müssen. Absatz 6 verpflichtet die Bundesregierung, Angestellten im Haushalt von Richtern oder Bediensteten des ISGH Visa und Aufenthaltsgenehmigungen so rasch wie möglich auszustellen. Die Hausangestellten bedürfen in diesen Fällen keiner Arbeitserlaubnis. Nach Absatz 7 genießen die Richter und Bediensteten sowie ihre unterhaltsberechtigten Ehegatten und Verwandten Befreiung von nationalen Dienstleistungen und von der Ausländermeldepflicht. Nach Absatz 8 genießen die Bediensteten des ISGH dieselben Vorrechte und Befreiungen in Bezug auf Devisenerleichterungen wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder der in Deutschland errichteten diplomatischen Vertretungen. Absatz 9 bestimmt, dass die Namen der Richter, des Kanzlers und des stellvertretenden Kanzlers des ISGH in die Diplomatenliste aufgenommen werden. Absatz 1 0 stellt fest, dass die Bestimmungen des Artikels 18 unabhängig vom Stand der Beziehungen zwischen dem Sitzstaat und dem Heimatland der betroffenen Bediensteten angewendet werden. In Nummer 7 des ergänzenden Notenwechsels wird das Verständnis der Vertragsparteien festgehalten, dass den Bediensteten des Gerichtshofs und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern (Ehegatten, ledige Kinder unter 21 Jahren und andere von ihnen unterhaltene Verwandte) nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beim Gerichtshof nach einer mehrjährigen Dienstzeit in Hamburg auf Antrag in Übereinstimmung mit den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird, sofern sie ihren Lebensunterhalt einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung selbst bestreiten können. Dies entspricht einer im Notenwechsel zum Sitzabkommen mit dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen enthaltenen Regelung.

Artikel 1 9 regelt die Vorrechte und Befreiungen der Richter und der Bediensteten des ISGH in Bezug auf Steuern und sonstige Abgaben. Der Umfang der Befreiungen und Vorrechte ist, wie in Artikel 18 Abs. 1, je nach der betroffenen Personengruppe abgestuft. Nach Buchstabe a stehen den Richtern, dem Kanzler und dem amtierenden Kanzler dieselben Vorrechte wie den in Deutschland akkreditierten Missionschefs zu. Nach Buchstabe b werden den Bediensteten der Stufe P 5 und darüber - sowie in begründeten Einzelfällen der Stufe P 4 (gemäß Nummer 4 des ergänzenden Notenwechsels zum Sitzabkommen) - dieselben Vorrechte und Befreiungen eingeräumt wie den in vergleichbarem Rang stehenden, in Deutschland akkreditierten Diplomaten. Buchstabe c bestimmt, dass die gezahlten Bezüge der Richter und der Bediensteten des ISGH unabhängig von ihrem Rang von Besteuerung befreit sind. Nach Buchstabe d genießen die zum Haushalt der Richter und des Kanzlers gehörenden Ehegatten und unterhaltsberechtigten Verwandten dieselben Vorrechte und Befreiungen wie die Ehegatten und unterhaltsberechtigten Verwandten, die zum Haushalt von in Deutschland akkreditierten Diplomaten vergleichbaren Ranges gehören. Buchstabe e berechtigt die Bediensteten des ISGH, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt frei von Zöllen und Abgaben einzuführen. Nummer 6 des ergänzenden Notenwechsels führt einige der Bestimmungen des Artikels 19 näher aus, begrenzt ihre Anwendung oder enthält das gemeinsame Verständnis über ihre Auslegung: Die Steuerbefreiung nach Artikel 19 Buchstabe c bezieht sich nicht auf die an frühere Richter oder Bedienstete des ISGH gezahlten Pensionen und Renten. Unbeschadet bleiben Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Gastland und dem Land der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthalts der betroffenen Personen. Ferner wird festgelegt, an welchen Personenkreis unter welchen Bedingungen der ISGH Gehaltsbescheinigungen ausstellen und den zuständigen deutschen Behörden Namen und Anschriften von Bediensteten anzeigen muss. Darüber hinaus wird festgestellt, dass dann, wenn die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen abhängt, die Zeiten, während derer sich die Richter oder Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sitzstaat aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten gelten, wenn diese Richter oder Bedienstete diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießen.

Artikel 2 0 bestimmt, dass für die nach Artikel 289 SRÜ ernannten Sachverständigen, deren Ehegatten und die zu ihrem Haushalt gehörenden unterhaltsberechtigten Verwandten sowie Hausangestellten, die nach den Artikeln 18 und 19 für Richter, deren Ehegatten, unterhaltsberechtigte Verwandte sowie Hausangestellte geltenden Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen entsprechende Anwendung finden.

Artikel 2 1 Abs. 1 bestimmt, dass den Bevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Anwälten, die zur unabhängigen Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen und in den Buchstaben a bis h im Einzelnen umschriebenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden. Die Absätze 2 bis 7 führen die Voraussetzungen und den Anwendungsbereich des Absatzes 1 näher aus.

Artikel 2 2 Abs. 1 sieht vor, dass Zeugen, Sachverständige und Personen, die aufgrund einer Verfügung des ISGH Aufträge durchführen, während der Dauer ihrer Aufträge und ihrer Reise von und zum Sitzgelände Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießen. Sie entsprechen im Wesentlichen den Vorrechten und Immunitäten, die Bevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Anwälten nach Artikel 21 Abs. 1 und 2 eingeräumt werden. Absatz 2 verpflichtet die deutschen Behörden - und zwar nach Absatz 3 unabhängig vom Stand der Beziehungen zwischen Sitzstaat und Heimatstaat der Betroffenen - die Durchreise von Personen, die vom Gerichtshof im Rahmen der amtlichen Tätigkeit auf das Sitzgelände eingeladen sind, zu und von dem Sitzgelände nicht zu behindern und diesen Personen während der Durchreise den nötigen Schutz zu gewähren.

Artikel 2 3 sieht vor, dass die für den nach den Artikeln 18 bis 22 bevorrechtigten Personenkreis geltenden Vorrechte und Immunitäten n i c h t für Personen gelten, die deutsche Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Das gilt u. a. für die Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen. Die Buchstaben a bis c enthalten drei Ausnahmetatbestände. Dadurch wird sichergestellt, dass auch die Richter mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Wohnsitz in Deutschland diplomatische Vorrechte im Bereich der sozialen Sicherheit erhalten, dass die gezahlten Bezüge deutscher Richter oder Bediensteter von der Besteuerung befreit werden und dass ihnen Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen gewährt wird.

In den Absätze n 1 bis 5 des Artikel s 2 4 werden die Voraussetzungen und Bedingungen umschrieben, unter denen die Immunität der nach dem Abkommen bevorrechtigten Personenkreise aufgehoben werden muss oder kann. Darüber hinaus werden die jeweils für die Aufhebung der Immunität zuständigen Instanzen (die Vertragsstaaten oder der ISGH bzw. dessen Kanzler) bestimmt.

Artikel 2 5 Abs. 1 sieht vor, dass die für Richter und Bedienstete des ISGH und Sachverständige ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen werden. Absatz 2 regelt Einreiseerleichterungen für die in den Artikeln 18 bis 22 genannten Personen und bestimmt, dass die genannten Personen nach Vorlage eines gültigen Reiseausweises an der Grenze erforderlichenfalls ein Visum erhalten und ihnen die Reise zum Sitz des Gerichtshofs erleichtert wird. Von diesem Verfahren soll allerdings nur in einem dringenden Fall oder unter unvorhersehbaren Umständen Gebrauch gemacht werden, wobei Angaben über diese Umstände zur Verfügung zu stellen sind. Absatz 3 regelt die Ausstellung von Ausweisen durch den ISGH und den dadurch bezweckten Identitätsnachweis gegenüber den zuständigen Behörden. Absatz 4 sieht vor, dass der Kanzler des ISGH den zuständigen Behörden den jeweiligen Personalbestand des ISGH notifiziert. Absatz 5 bestimmt die Pflicht des Kanzlers zur Notifizierung des in Artikel 21 und 22 genannten Personenkreises.

Artikel 2 6 sichert den in den Artikeln 18 bis 22 genannten Personen das Recht auf ungehinderte Ein- und Ausreise sowie Freizügigkeit und freien Aufenthalt in Deutschland zu. Mit der Vorschrift soll die unabhängige Arbeit des ISGH im Sitzstaat gewährleistet werden. Nach Absatz 2 soll Absatz 1 im Falle einer allgemeinen Unterbrechung des Verkehrs nicht gelten. Absatz 1 soll auch nicht die Wirksamkeit allgemein geltender Gesetze über den Betrieb von Verkehrsmitteln beeinträchtigen. Absatz 3 sieht vor, dass Visa für den in den Artikeln 18 bis 22 genannten Personenkreis, dem Möglichkeiten für zügiges Reisen zugesichert werden, gebührenfrei und möglichst umgehend zu erteilen sind. Anträge der Richter und des Kanzlers sowie der im Auftrag des ISGH reisenden Inhaber von VN-Passierscheinen auf Ausstellung von Visa sind gemäß Absatz 4 möglichst umgehend zu bearbeiten. Entsprechendes gilt nach Absatz 5 für Visaanträge von Zeugen, Sachverständigen oder anderen im Auftrage des ISGH reisenden Personen, auch wenn sie nicht Inhaber von VN-Passierscheinen sind. Nach Absatz 6 darf eine in amtlicher Eigenschaft für den ISGH ausgeübte Tätigkeit nicht als Grund dafür dienen, den betreffenden Personen die Einreise in oder die Ausreise aus dem deutschen Hoheitsgebiet zu verwehren oder sie zum Verlassen des Hoheitsgebietes zu zwingen. Nach Absatz 7 ist dieser Personenkreis allerdings nicht von der sachlich gebotenen Anwendung international anerkannter Regeln über Quarantäne und Volksgesundheit ausgenommen.

Artikel 2 7 sieht vor, dass das Gastland mit Zustimmung des Präsidenten des ISGH die zur Sicherheit des Gerichtshofs oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlichen Vorkehrungen treffen kann. Absatz 2 führt Absatz 1 näher aus.

Artikel 2 8 Abs. 1 bestimmt, dass aus der Tatsache, dass sich in seinem Hoheitsgebiet der Sitz des Gerichtshofs befindet, dem Gastland keine weitere völkerrechtliche Verantwortung erwächst für Handlungen oder Unterlassungen des Gerichtshofs oder seiner Bediensteten, die im Rahmen ihrer Aufgaben tätig bzw. nicht tätig werden, als die, welche ihm als Vertragsstaat zukommt. Absatz 2 sieht ergänzend vor, dass der Gerichtshof eine Versicherung abschließt, um die Haftung für Verletzungen oder Schäden abzudecken, die der Regierung oder anderen Personen als den Bediensteten des Gerichtshofs durch die Tätigkeit des Gerichtshofs im Gastland entstehen.

Artikel 2 9 Abs. 1 verpflichtet den ISGH, jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen oder Missbrauch im Zusammenhang mit den Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern. Wenn nach Auffassung der Bundesregierung ein Missbrauch von Vorrechten, Immunitäten oder Erleichterungen vorliegt, finden nach Absatz 2 zwischen den zuständigen Behörden und dem Präsidenten des ISGH Konsultationen statt mit dem Ziel, künftigen Missbrauch zu verhindern. Wird in Konsultationen kein für die Bundesregierung und den ISGH zufrieden stellendes Ergebnis erzielt, so kann jede Vertragspartei das in Artikel 33 vorgesehene Schiedsverfahren einleiten. Absatz 3 regelt die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen die in den Artikeln 18 bis 22 genannten Personen - mit Ausnahme der Mitglieder, des Kanzlers, des Vizekanzlers oder jedes anderen Bediensteten des Gerichtshofs, der den Kanzler vertritt - sowie die Vertreter der Vertragsstaaten wegen von ihnen ausgeführter Tätigkeiten zum Verlassen des Landes gezwungen werden können.

Artikel 3 0 bestimmt, dass der ergänzende Notenwechsel zum Abkommen integraler Bestandteil des Abkommens selbst ist.

Artikel 3 1 stellt fest, dass zusätzliche Abkommen zu dem vorliegenden Sitzabkommen geschlossen werden können.

Artikel 3 2 regelt das Verhältnis zwischen Sitzabkommen und dem in allen Vertragsstaaten geltenden Allgemeinen Übereinkommen. Die Bestimmungen der beiden völkerrechtlichen Vereinbarungen sollen - wo immer möglich - als einander ergänzend behandelt und gleichermaßen angewendet werden. Im Konfliktfall sollen die Bestimmungen des Sitzabkommens aber vorgehen.

Artikel 3 3 Abs. 1 sieht vor, dass der ISGH für geeignete Verfahren sorgt, mit denen privatrechtliche Streitigkeiten, an denen der ISGH beteiligt ist, oder Streitigkeiten im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 29 Abs. 3 beigelegt werden können. Absatz 2 sieht vor, dass Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden können, auf Ersuchen einer Streitpartei einem Schiedsgericht vorgelegt werden, das aus drei Mitgliedern besteht. Ferner wird das Verfahren der Bestellung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes geregelt, die ggfs. vom Generalsekretär der Vereinten Nationen benannt werden sollen.

Artikel 3 4 bestimmt, dass das Sitzabkommen nur durch ein Abkommen zwischen dem ISGH und der Bundesrepublik Deutschland geändert werden kann. In diesem Zusammenhang sieht Nummer 10 des ergänzenden Notenwechsels eine Konsultationsklausel vor, wonach jede Vertragspartei für den Fall, dass die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation eine Übereinkunft schließt, die günstigere Bedingungen enthält als die dem ISGH aufgrund des Abkommens gewährten, um Konsultationen darüber bitten kann, ob diese Bedingungen auch auf den ISGH angewendet werden könnten.

Artikel 3 5 bestimmt, dass das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag des Eingangs der letzten der Notifikationen folgt, mit denen die Bundesrepublik Deutschland und der Gerichtshof einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen förmlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 3 6 sieht vor, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die erforderlichen Schritte zur Registrierung des Abkommens nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen unverzüglich nach seinem Inkrafttreten veranlasst und den Gerichtshof von der erfolgten Registrierung unterrichtet.

Das Abkommen wird von einem ergänzenden N o t e n - w e c h s e l zwischen der Bundesregierung und dem ISGH begleitet, der einige Bestimmungen der vorgenannten Artikel näher ausführt oder ihre Anwendung begrenzt und das gemeinsame Verständnis der Vertragsparteien über die Auslegung einzelner Artikel festhält. Der Notenwechsel ist nach Artikel 30 des Abkommens integraler Bestandteil des Abkommens selbst.