Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Februar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 05. Februar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 11. Februar 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 137/87 = AE-Nr. 870387,
Drucksache 334/88 = AE-Nr. 881366,
Drucksache 262/00 = AE-Nr. 001224 und
Druckache 817/05 (PDF) = AE-Nr. 052947 sowie AE-Nr. 061000
Begründung
1. Vorgeschichte
Die Vereinfachung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel1 (die " Kosmetikrichtlinie ") ist in der Mitteilung der Kommission "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds"2 und in der Mitteilung der Kommission über die Jährliche Strategieplanung für 20073 angekündigt worden.
Mit dem Programm werden drei Ziele verfolgt:
- - Ziel 1: Die Beseitigung rechtlicher Unklarheiten und Widersprüche. Diese Widersprüche lassen sich durch die hohe Zahl von Änderungen (bislang 55) und das vollständige Fehlen gleich welcher Begriffsbestimmungen erklären. Das Ziel umfasst ferner auch mehrere Maßnahmen, die die Verwaltung der Kosmetikrichtlinie hinsichtlich ihrer Umsetzung erleichtern sollen.
- - Ziel 2: Vermeidung von Abweichungen bei der nationalen Umsetzung, die nicht die Produktsicherheit, sondern den Regelungsaufwand und die Verwaltungskosten erhöhen.
- - Ziel 3: Es soll sichergestellt werden, dass in der EU in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel angesichts der Innovation in diesem Bereich sicher sind.
2. Öffentliche Anhörung
Eine Anhörung der Interessenträger fand vom 12. Januar 2007 bis zum 16. März 2007 statt. Im Verlauf der öffentlichen Anhörung gingen bei der Kommission 72 Antworten ein. Davon stammten 46 aus der Wirtschaft (Feinchemikalien, Kosmetika und andere4), 18 von nationalen und regionalen Behörden, vier von Fachleuten aus Wissenschaft/Gesundheitswesen, drei von Verbraucherverbänden und eine von einer Tierschutzorganisation. In regionaler Aufgliederung gingen sieben Beiträge von EU weiten Verbänden ein, 15 aus Deutschland, neun aus Frankreich, je drei aus dem Vereinigten Königreich, Österreich und Schweden, je zwei aus Litauen, Belgien/Luxemburg, Dänemark, Norwegen, Tschechien, Spanien, Polen und Irland, je einer aus Finnland, Malta, Ungarn, den Niederlanden, Slowenien, Griechenland, der Slowakei, Lettland und der Schweiz sowie sieben aus Drittländern außerhalb Europas.
Im Großen und Ganzen ergab die Anhörung die Bestätigung, dass die Kosmetikrichtlinie neu gefasst und zahlreiche Bestimmungen geklärt werden müssen. Bei der Anhörung der Interessenträger wurde ferner betont, dass die neu gefasste Richtlinie die Form einer Verordnung erhalten solle, um ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit EU-weit ebenso sicherzustellen wie einen Binnenmarkt für kosmetische Mittel. Hinsichtlich der Produktsicherheit wurde in den Antworten auf die Anhörung der Interessenträger die Notwendigkeit betont, die Verantwortung des Herstellers für die Sicherheit von in Verkehr gebrachten kosmetischen Mitteln klarer und deutlicher herauszustellen. Eine Zusammenfassung der Antworten enthält Anhang 1 des Folgenabschätzungsberichts.
3. Folgenabschätzung
Auf Grundlage der Ergebnisse der Anhörung der Interessenträger und dreier Untersuchungen zu unterschiedlichen Aspekten europäischer Rechtsvorschriften im Bereich Kosmetik5 hat die Kommission eine Folgenabschätzung der unterschiedlichen möglichen Strategien zur Erreichung der unter 1. aufgeführten Ziele durchgeführt. Der Ausschuss für Folgenabschätzung der Europäischen Kommission6 hat eine Entwurfsfassung dieser Folgenabschätzung im August 2007 geprüft und vorbehaltlich einiger Änderungen genehmigt.
Die Analyse und der Vergleich der verschiedenen möglichen Strategien und ihrer Folgen legen folgende Schlussfolgerungen nahe:
Im Hinblick auf Ziel 1 wird in der Folgenabschätzung eine Änderung der Kosmetikrichtlinie als einzig wirksamer Weg angesehen, um dieses Ziel zu erreichen und dabei den Regelungsaufwand erheblich zu senken. So zeigt die Folgenabschätzung beispielsweise die Möglichkeit auf, die Verwaltungskosten für die Meldung bei Giftnotrufstellen um ungefähr 80 % zu senken. Die Klärung und Straffung mehrerer Bestimmungen - einschließlich solcher über die Etikettierung - erleichtert die Einhaltung der Vorschriften, ohne die Produktsicherheit zu beeinträchtigen.
In Bezug auf Ziel 2 wird in der Folgenabschätzung eine Neufassung in der Form einer Verordnung befürwortet. Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Kosmetikrichtlinie sehr ausführlich ist und oft geändert wird (in den letzten Jahren ungefähr drei- bis fünfmal jährlich). Obwohl die Unterschiede zwischen den 27 nationalen Umsetzungsgesetzen gering sind, verursachen sie dennoch zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, ohne die Produktsicherheit zu verbessern.
Hinsichtlich Ziel 3 wird in der Folgenabschätzung gefordert, die "Produzentenhaftung" und die "präskriptive Regulierung einzelner Bestandteile" besser gegeneinander abzuwägen. Dies ist ein wesentlicher Aspekt, da die Kosmetikrichtlinie noch immer ihrem ursprünglichen, vor 30 Jahren entwickelten Ansatz folgt, nämlich alle in kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffe einzeln, d. h. "Bestandteil für Bestandteil" zu regeln. Es ist heute unbestritten, dass dieser Ansatz allein nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass die in Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel sicher sind. Vielmehr sind die Gesichtspunkte Produzentenhaftung und Marktüberwachung auszubauen, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse dieses innovativen Wirtschaftsbereichs in Zukunft sicher sind. Vorgeschlagen werden unter anderem:
- - klare Mindestanforderungen für die Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel, die anschließend auf dem Wege der Marktüberwachung kontrolliert wird;
- - ein System der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden: Dies beinhaltet ein System zur Koordinierung der Mitgliedstaaten bei der Beurteilung von Produkten und der zugehörigen Informationen, einschließlich der Regeln über die Rücknahme von Erzeugnissen;
- - Verpflichtung für die Industrie, von sich aus schwerwiegende, unerwünschte Auswirkungen an die zuständigen Behörden zu melden, und zwar als Teil eines Systems zur Früherkennung von Risiken kosmetischer Mittel für die menschliche Gesundheit; und
- - eine Meldepflicht, damit alle zuständigen Behörden im Binnenmarkt die Informationen über eine einzige Meldestelle erhalten.
Der hinsichtlich der Folgen wichtigste Punkt ist die Einführung klarer Mindestanforderungen für die Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel. Bislang enthielt die Kosmetikrichtlinie keine klaren rechtlichen Anforderungen an den Inhalt einer Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel. Die Folge war ein vergleichsweise hohes Maß an Nichteinhaltung der Vorschriften. Klare Mindestanforderungen führen zu Kostensteigerungen für solche Firmen, die bislang vor dem Inverkehrbringen eines Erzeugnisses auf eine gründliche Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel verzichtet haben.
Gleichwohl zeigt die Folgenabschätzung, dass die Auswirkungen dieser Anforderungen von mehreren Maßnahmen abgemildert werden. So lässt sich der erhöhte Aufwand weitgehend durch den erheblichen Rückgang der Verwaltungskosten ausgleichen. Etwa verbleibender Mehraufwand lässt sich damit rechtfertigen, dass für Verbraucherinnen und Verbraucher die gründlichen Sicherheitsbewertungen, die diese Option vorsieht, von Vorteil sind.
4. Rechtsgrundlage und Subsidiarität
Die Kosmetikrichtlinie stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag. Mit ihr soll ein Binnenmarkt für kosmetische Mittel und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistet werden.
Vor der Annahme der Kosmetikrichtlinie unterschieden sich die Bestimmungen der in den Mitgliedstaaten geltenden Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsakte voneinander. Diese rechtlichen Unterschiede zwangen die Hersteller kosmetischer Mittel in der Gemeinschaft, ihre Erzeugung nach dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat auszurichten. Infolgedessen behindern die unterschiedlichen nationalen Vorschriften den Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen und wirken sich damit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes aus. Um dies zu ändern, mussten auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für Zusammensetzung, Etikettierung und Verpackung von kosmetischen Mitteln festgelegt werden. Dieses Ziel ließ sich auf nationaler Ebene nur in sehr begrenztem Umfang erreichen.
Dieses Argument hat auch heute noch Gültigkeit: Die Gemeinschaft muss tätig werden, um eine Zersplitterung des Marktes zu vermeiden und ein hohes und gleiches Maß an Schutz der europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten.
Durch die Kosmetikrichtlinie werden Regeln zum Schutz der menschlichen Gesundheit bei Verwendung von in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten kosmetischen Mitteln umfassend harmonisiert. Folglich bedürfen Änderungen dieses Rechtsrahmens eines Tätigwerdens der Gemeinschaft und genügen dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 EG-Vertrag.
5. Kodifizierung der 55 Änderungen der Kosmetikrichtlinie und Annahme des Textes als Verordnung
Die Kosmetikrichtlinie ist 55-mal geändert worden. Gemäß diesem Vorschlag sind diese 55 Änderungen zu einem Rechtstext zusammengefasst worden. Als Rechtsform wurde die der Verordnung gewählt. Dadurch vereinfacht sich eine harmonisierte Anwendung, und es entfällt die Notwendigkeit, die sehr ins Einzelne gehenden Vorschriften der Kosmetikrichtlinie in einzelstaatliches Recht umzusetzen.
6. Inhaltliche Änderungen
Gemäß der interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematische Neufassung von Rechtsakten7 werden inhaltliche Änderungen grau unterlegt.
Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
6.1. Vereinfachung der Verwaltung von Kosmetik-Rechtsvorschriften
6.1.1. Einführung von Begriffsbestimmungen
Durch Artikel 2 sowie durch die Präambel zu den Anhängen II bis VI des Vorschlags werden Begriffsbestimmungen eingeführt. Bisher enthält die Kosmetikrichtlinie praktisch keine Legaldefinitionen. Dies erhöht die Rechtsunsicherheit und macht die Befolgung der Vorschriften teurer und aufwendiger als nötig. Im Vorschlag wird die Kohärenz mit bestehenden Begriffsbestimmungen auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs gewahrt - insbesondere hinsichtlich der Vorschläge für einen gemeinsamen Rechtsrahmen für Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept8.
6.1.2. Glossar der Bezeichnungen von Bestandteilen
Artikel 28 des Vorschlages sieht die Einführung eines vereinfachten Systems zur Aktualisierung eines Glossars der Bezeichnungen von Bestandteilen vor. Dieses Glossar hat im Wesentlichen die Funktion eines "Verzeichnisses der Bezeichnungen von Bestandteilen", das bereits in der Kosmetikrichtlinie vorgesehen war9. Es enthält die Bezeichnung aller maßgeblichen kosmetischen Bestandteile (ungefähr 10 000).
Die verwendeten Namen gehören keiner Landessprache an und sind in der Regel erheblich kürzer als die chemische Bezeichnung. Dadurch ist es nicht erforderlich, die Liste der Bestandteile auf den Etiketten zu übersetzen. Darüber hinaus sind diese Bezeichnungen weltweit akzeptiert, wodurch die Ausfuhr für EU-Unternehmen erheblich erleichtert und folglich die außenwirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit verbessert wird.
6.2. Ausbau bestimmter Maßnahmen zur künftigen Gewährleistung der Produktsicherheit
6.2.1. Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel
In Anhang I des Vorschlags sind die inhaltlichen Anforderungen für die Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel aufgeführt.
Das Konzept einer Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel ist nicht neu. Schon die Kosmetikrichtlinie enthielt die Anforderung, vor dem Inverkehrbringen eines Erzeugnisses eine solche Bewertung durchzuführen10. Allerdings wurde niemals festgelegt, welche Informationen diese Sicherheitsbewertung beinhalten sollte, so dass die Sicherheitsbewertung nie die Bedeutung erlangte, die ihr im gegenwärtigen Rechtsrahmen zugedacht war.
Ein wesentliches Element dieser Neufassung besteht in der Klärung, welche Informationen die Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel beinhalten muss, um die Sicherheit eines in Verkehr gebrachten kosmetischen Mittels auch tatsächlich zu belegen.
6.2.2. Ausbau der Marktüberwachung
- Die Regulierung kosmetischer Mittel in der EU stützt sich auf Marktüberwachungen.
- Es ist deshalb entscheidend, dass die Marktüberwachung wirksam durchgeführt wird.
- Der Vorschlag sieht vor, die Bedeutung der Marktüberwachung zu stärken und ihr
- Funktionieren zu verbessern, insbesondere mit Blick auf die Zunahme der Einfuhren aus Drittländern. Hieraus ergibt sich Folgendes:
- - In Artikel 4 des Vorschlages wird festgelegt, wer die verantwortliche Person im Hinblick auf die einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen ist. Diese Vorschrift regelt ferner die Verantwortlichkeit in Fällen, in denen Erzeugnisse von außerhalb der EU an Verbraucher geliefert werden, etwa nach Bestellung im Internet.
- - In Artikel 10 des Vorschlags wird eine vereinfachte, zentralisierte und elektronische Meldung zur Pflicht gemacht: Die Meldung bestimmter, das in Verkehr gebrachte Erzeugnis betreffender Informationen ist ein wichtiges Element in einem Sektor, der sich auf die Marktüberwachung stützt. Bislang enthält die Kosmetikrichtlinie zwei Meldepflichten: zum einen die Meldung an die zuständigen Behörden, zum anderen die Meldung an die Giftnotrufzentralen. Die Verfahren unterscheiden sich im Einzelnen erheblich zwischen den Mitgliedstaaten, und es sind mehrfache Registrierungen notwendig.
- - In Artikel 19 des Vorschlags wird die Mitteilung von Informationen über bestimmte unerwünschte Auswirkungen an die zuständige Behörde eingeführt.
- - In Artikel 20 des Vorschlags wird für die zuständige Behörde die Möglichkeit eingeführt, den Umfang des Gebrauchs bestimmter Stoffe auf breiterer Grundlage zu ermitteln.
- - Die Artikel 21, 23, 24 und 25 des Vorschlags sehen neue oder verschärfte Regeln für Erzeugnisse, die die Anforderungen nicht erfüllen, vor, unter anderem detailliertere Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit bei der Marktüberwachung. Gegenwärtig sieht die Kosmetikrichtlinie überhaupt keine solchen Regeln vor.
6.3. K/e/f-Stoffe
In Artikel 12 Absatz 2 wird eine differenzierte Regelung für Stoffe eingeführt, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind ("k/e/f").
K/e/f-Stoffe werden aufgrund ihrer immanenten Eigenschaften ("Gefahr") eingestuft, ohne die Exposition zu berücksichtigen, d. h. ihren künftigen Gebrauch. Der Unterschied zwischen Gefahr und Risiko lässt sich am besten mit einem Beispiel erklären: Ein Löwe ist eine "Gefahr" (Löwen an sich sind für Menschen gefährlich), aber ein Löwe stellt nicht notwendigerweise ein "Risiko" dar, (wenn er z.B. in einem Zoo hinter einem Zaun gehalten wird und satt ist).
K/e/f-Stoffe werden in drei Kategorien eingestuft, "1", "2" und "3", je nachdem inwieweit ihre krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften erwiesen sind11.
Bislang waren Stoffe der K/e/f-Kategorien 1 und 2 in kosmetischen Mitteln automatisch verboten. K/e/f-3-Stoffe waren verboten, sofern nicht der wissenschaftliche Ausschuss anhand der Expositionsdaten befunden hatte, dass die Verwendung des Stoffes in Kosmetika sicher ist.12.
Durch das automatische Verbot von Stoffen der Kategorien kef 1 und 2 ohne die Möglichkeit einer Ausnahme wurde die Regelung kosmetischer Mittel von einer Gefahrenabstufung abhängig, und zwar ohne Berücksichtigung der Exposition und der tatsächlichen Verwendung des Stoffes. Das konnte zu absurden Situationen führen. Ein Beispiel aus jüngerer Zeit - aber durchaus nicht das einzige - ist Ethanol. Ethanol (d. h. Alkohol) findet weiten Gebrauch in kosmetischen Mitteln. Seine Einstufung als K/e/f-1-Stoff wurde 2006 erwogen. Die Angelegenheit ist noch nicht entschieden. Eine Einstufung des Stoffes in die Kategorie k/e/f 1 hätte enorme Auswirkungen auf die Kosmetikindustrie der EU, ohne dass die Industrie auch nur die Möglichkeit hätte, nachzuweisen, dass seine Verwendung in kosmetischen Mitteln nach Maßgabe der Expositionsdaten unbedenklich ist. Andererseits darf dieser Stoff in Nahrungsmitteln mit einer weitaus höheren Exposition verwendet werden.
In Artikel 12 Absatz 2 des Vorschlages soll ein Risikomanagementverfahren für Stoffe der Kategorien k/e/f 1 und 2 vorgeschlagen werden, das die Verwendung dieser Stoffe unter strengen Auflagen gestattet, sofern der Gebrauch dieser Stoffe vom Wissenschaftlichen Ausschuss "Konsumgüter" für sicher befunden worden ist.
6.4. Andere inhaltliche Änderungen
Neben den unter Ziffer 6.1 bis 6.3 aufgeführten Änderungen sieht der Vorschlag folgende inhaltlichen Änderungen vor:
- - Artikel 7 Absatz 1 des Vorschlags klärt die Verpflichtung der verantwortlichen Person, das Sicherheitsdatenblatt für das kosmetische Mittel auf dem neuesten Stand zu halten.
- - In Artikel 8 des Vorschlags wurde der Hinweis auf das angemessene Qualifikationsniveau des Herstellers und des Einführers gestrichen. Dieser Problematik wird nunmehr durch die gehobene Bedeutung des Sicherheitsdatenblattes für kosmetische Mittel sowie durch die Annahme einer harmonisierten Norm für gute Herstellungspraxis Rechnung getragen.
- - Die Artikel 5 Absatz 2 und 9 Absatz 2 des Vorschlags klären die Rolle harmonisierter Normen auf dem Gebiet der guten Herstellungspraxis sowie der Ziehung von Stichproben/der Analyse kosmetischer Mittel.
- - In Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und f des Vorschlags wird dargelegt, dass Beschränkungen für Stoffe in Anhang IV (Farbstoffe) und V (Konservierungsstoffe) auch dann gelten, wenn der Stoff dem Mittel zu einem anderem Zweck als dem des Färbens/Konservierens zugefügt wird.
- - Artikel 14 Absatz 2 sieht die Einführung des Ausschussverfahrens mit Kontrolle für die Gestattung von Ausnahmen von der Tierversuchsregelung vor.
- - Mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Vorschlags wird die Möglichkeit einführt, auf dem Etikett die für die zuständigen Behörden maßgebliche Adresse in Fällen hervorzuheben, in denen mehrere Adressen aufgeführt sind.
- - Mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c und Nr. 3 in Anhang VII des Vorschlages wird die Möglichkeit eingeführt, das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Piktogramm darzustellen.
- - Mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g des Vorschlags wird die Möglichkeit aufgehoben, auf dem Produktetikett Bestandteile aus Gründen der geschäftlichen Geheimhaltung nicht aufzuführen. Diese Bestimmung wurde fast nie angewendet und war in der Praxis ohne Bedeutung.
- - Mit Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vorschlags wird die Möglichkeit eingeführt, in Sachen von Behauptungen über kosmetische Mittel harmonisierte Normen heranzuziehen.
- - Mit Artikel 22 des Vorschlags wird ein eindeutiges Verfahren für die Anwendung der Schutzmaßnahmen (vgl. Artikel 12 der Kosmetikrichtlinie) eingeführt.
- - Mit Artikel 26 des Vorschlags werden die für die Änderungen der Anhänge des Textes geltenden Regeln eingeführt und erklärt.
- - Mit Artikel 27 Absätze 3 und 4 wird das Ausschussverfahren mit Kontrolle eingeführt.
- - Mit Artikel 31 des Vorschlags wird der förmliche Widerspruch gegen harmonisierte Normen zugelassen.
- - Mit Artikel 32 des Vorschlags wird für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung eingeführt, Strafbestimmungen zu erlassen.
- - In den Artikeln 33 und 34 des Vorschlags werden die Regeln für die Aufhebung der Kosmetikrichtlinie und für das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung festgelegt.
- - Artikel 8a sowie Anhang V der Kosmetikrichtlinie wurden gestrichen. Beide Bestimmungen standen im Widerspruch zum Grundsatz der Vollständigkeit der Kosmetikrichtlinie und waren in der Praxis ohne Bedeutung.
7. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag sieht die Schaffung einer zentralen elektronischen Schnittstelle für die Meldung von Erzeugnissen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor. Die entsprechenden Auswirkungen auf den Haushalt werden im Finanzbogen im Anhang dieses Vorschlags erörtert.
8. Weitere Angaben
8.1. Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Annahme dieses Vorschlags wird die Aufhebung eines Basisrechtsaktes, seiner 55 Änderungen sowie einer Durchführungsrichtlinie der Kommission zur Folge haben.
8.2. Europäischer Wirtschaftsraum
Der Vorschlag ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
- 1 ABl. L 262 vom 27.9.1976, S.169, geänderte Fassung.
- 2 KOM (2005) 535 vom 25.10.2005.
- 3 KOM (2006) 122 vom 14.3.2006.
- 4 Einschließlich Einzelhändler, Hersteller von Maschinen/Ausrüstung, Drogisten, Frisörgewerbe und Markenfirmen.
- 5 Diese Untersuchungen behandelten die Merkmale der Kosmetikbranche in der EU, die Auswirkungen von EU-Rechtsvorschriften auf die Verbrauchersicherheit sowie die Auswirkungen von EU-Rechtsvorschriften auf die Wettbewerbsfähigkeit der Branche.
- 6 http://ec.europa.eu/governance/impact/iab_en.htm
- 7 ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
- 8 KOM (2007) 53.
- 9 Artikel 5 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 7 Absatz 2 der Kosmetikrichtlinie.
- 10 Artikel 7a Absatz 1 Ziffer 1 der Kosmetikrichtlinie
- 11 Kategorie 1: "Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend/erbgutverändernd/fortpflanzungsschädigend wirken." Kategorie 2: "Stoffe, die als krebserzeugend/erbgutverändernd/fortpflanzungsschädigend für den Menschen angesehen werden sollten." Kategorie 3: "Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender/erbgutverändernder/fortpflanzungsschädigender Wirkung beim Menschen Anlass zu Besorgnis geben, über die jedoch ungenügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen."
- 12 Artikel 4b der Kosmetikrichtlinie.