Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zweiten Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zweiten Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09

Entwurf
Gesetz zu dem Zweiten Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Protokoll nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes mit keinen Kosten belastet.

Bürokratiekosten

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger. Mit dem Regelungsentwurf werden sechs Informationspflichten für die Verwaltung (Artikel 11 Absatz 1, 2 und 9, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 2) eingeführt.

Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Den Haag, 26. März 1999

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien -

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1
Einleitung

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Verhältnis zum Abkommen

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Verhältnis von Kapitel 3 zu anderen Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls

Kapitel 2
Allgemeine Schutzbestimmungen

Artikel 5
Sicherung des Kulturguts

Artikel 6
Respektierung des Kulturguts

Artikel 7
Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff

Artikel 8
Vorsichtsmaßnahmen gegen die Wirkungen von Feindseligkeiten

Artikel 9
Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet

Kapitel 3
Verstärkter Schutz

Artikel 10
Verstärkter Schutz

Artikel 11
Gewährung des verstärkten Schutzes

Artikel 12
Unverletzlichkeit des Kulturguts unter verstärktem Schutz

Artikel 13
Verlust des verstärkten Schutzes

Artikel 14
Aussetzen oder Aufheben des verstärkten Schutzes

Kapitel 4
Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit

Artikel 15
Schwere Verstöße gegen dieses Protokoll

Artikel 16
Gerichtsbarkeit

Artikel 17
Strafverfolgung

Artikel 18
Auslieferung

Artikel 19
Rechtshilfe

Artikel 20
Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe

Artikel 21
Maßnahmen bezüglich anderer Verstöße

Kapitel 5
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten nicht internationalen Charakters

Artikel 22
Bewaffnete Konflikte nicht internationalen Charakters

Kapitel 6
Institutionelle Fragen

Artikel 23
Tagungen der Vertragsparteien

Artikel 24
Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Artikel 25
Amtszeit

Artikel 26
Geschäftsordnung

Artikel 27
Aufgaben

Artikel 28
Sekretariat

Artikel 29
Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Kapitel 7
Verbreitung von Informationen und internationale Unterstützung

Artikel 30
Verbreitung

Artikel 31
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 32
Internationale Unterstützung

Artikel 33
Unterstützung durch die UNESCO< /h3>
  • (1) Die Vertragsparteien können um die technische Unterstützung der UNESCO bei der Organisierung der Schutzmaßnahmen für ihr Kulturgut, wie etwa Vorbereitungen zur Sicherung von Kulturgut, vorbeugende und organisatorische Maßnahmen für Notfälle und nationale Verzeichnisse des Kulturguts, oder in Zusammenhang mit jedem anderen Problem, das sich aus der Anwendung dieses Protokolls ergibt, nachsuchen. Die UNESCO gewährt diese Unterstützung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.< /li>
  • (2) Die Vertragsparteien werden ermutigt, technische Unterstützung auf zwei- oder mehrseitiger Ebene zu gewähren.
  • (3) Die UNESCO kann in dieser Hinsicht den Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.< /li>

Kapitel 8
Durchführung dieses Protokolls

Artikel 34
Schutzmächte

Artikel 35
Schlichtungsverfahren

Artikel 36
Schlichtung ohne Schutzmächte

Artikel 37
Übersetzung und Berichte

Artikel 38
Verantwortung der Staaten

Kapitel 9
Schlussbestimmungen

Artikel 39
Sprachen

Artikel 40
Unterzeichnung

Artikel 41
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Artikel 42
Beitritt

Artikel 43
Inkrafttreten

Artikel 44
Inkrafttreten während bewaffneter Konflikte

Artikel 45
Kündigung

Artikel 46
Notifikationen

Artikel 47
Registrierung bei den Vereinten Nationen

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Das Zweite Protokoll besteht aus einer Präambel und 47 Artikeln. Die Präambel betont das Bewusstsein der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Notwendigkeit, den Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein neues, effektiveres System für den Schutz von besonders bezeichnetem Kulturgut zu schaffen.

Zu Artikel 1 Begriffsbestimmungen

In Artikel 1 werden die im Protokoll verwendeten Grundbegriffe definiert. Die Definition des Begriffs "Kulturgut" in Artikel 1 Buchstabe b verweist auf die entsprechende Bestimmung der Kulturgüterschutzkonvention. Der sachliche Schutzbereich des Zweiten Protokolls stimmt insofern mit demjenigen der Konvention überein.

Artikel 1 Buchstabe f führt den Begriff des militärischen Ziels in das Recht des Kulturgüterschutzes ein. Dieser entspricht demjenigen in Artikel 52 Absatz 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551).

Zu Artikel 2 Verhältnis zum Abkommen

Artikel 2 bestimmt, dass das Protokoll die Haager Konvention in den Beziehungen zwischen dessen Vertragsparteien ergänzt.

Zu Artikel 3 Anwendungsbereich

Artikel 3 bestimmt den Anwendungsbereich des Zweiten Protokolls. Nach Absatz 1 ist es zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten gelten, auf Fälle des Artikels 18 Absatz 1 oder 2 der Haager Konvention, also auf einen erklärten Krieg oder bewaffneten Konflikt zwischen zwei oder mehreren Hohen Vertragsparteien anzuwenden selbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird. Darüber hinaus erstreckt sich das Zweite Protokoll auf die Bestimmungen, die sich auf den Schutz von Kulturgütern unter den Bedingungen des bewaffneten Konflikts beziehen, generell auf den nicht internationalen bewaffneten Konflikt (vgl. Artikel 22 Absatz 1). Absatz 2 stellt klar, dass das Protokoll die Vertragsparteien nicht nur untereinander, sondern auch im Verhältnis zu einer am Konflikt beteiligten Nichtvertragspartei bindet, sofern letztere die Bestimmungen des Zweiten Protokolls annimmt und solange sie diese tatsächlich anwendet.

Zu Artikel 4 Verhältnis von Kapitel 3 zu anderen Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls

Nach Artikel 4 Buchstabe a lässt der im Protokoll geregelte verstärkte Schutz für Kulturgut von höchster Bedeutung für die Menschheit die allgemeinen Bestimmungen zum Schutz von Kulturgütern in der Konvention und im Zweiten Protokoll unberührt. Die Regelungen über den verstärkten Schutz verdrängen jedoch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien des Zweiten Protokolls die Bestimmungen über den Sonderschutz nach der Kulturgüterschutzkonvention (Artikel 4 Buchstabe b).

Zu Artikel 5 Sicherung des Kulturguts

Artikel 5 betrifft vorbereitende Maßnahmen zur Sicherung von Kulturgut bereits in Friedenszeiten und nennt als Beispiele die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmaßnahmen zum Schutz gegen Feuer und Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz dieses Gutes an Ort und Stelle sowie die Bestimmung von Behörden, die für die Sicherung des Kulturguts zuständig sind.

Zu Artikel 6 Respektierung des Kulturguts

Artikel 6 enthält die maßgebliche Bestimmung zur Verstärkung des allgemeinen Schutzes von Kulturgut. Die Pflicht zur Respektierung des Kulturguts aus Artikel 4 der Haager Konvention bedeutet, dass es eine Vertragspartei unterlassen muss, das Kulturgut und seine Umgebung sowie die zu seinem Schutz bestimmten Einrichtungen für Zwecke zu benutzen, die es im Falle eines bewaffneten Konflikts der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen können. Sie hat auch von allen gegen das Kulturgut gerichteten feindseligen Handlungen Abstand zu nehmen.

Sowohl von der einen wie von der anderen Verpflichtung sind Abweichungen nur in denjenigen Fällen zulässig in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert (Artikel 4 Absatz 2 der Haager Konvention). In diesem Fall würde das betreffende Kulturgut den besonderen Schutz verlieren. Artikel 6 Buchstabe 1 sieht diesbezüglich vor, dass, wenn eine feindselige Handlung gegen Kulturgut gerichtet werden soll, eine Abweichung von den Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 der Haager Konvention nur möglich ist, wenn das Kulturgut durch seine Funktion zu einem militärischen Ziel gemacht worden ist und keine andere Möglichkeit in Betracht kommt, um einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erlangen.

Eine Verwendung von Kulturgut zu Verteidigungszwecken ist unter Berufung auf zwingende militärische Erfordernisse nur zulässig, wenn es keine andere durchführbare Möglichkeit zur Erlangung eines ähnlichen militärischen Vorteils gibt (Artikel 6 Buchstabe b).

Die Aufhebung des für Kulturgut in bewaffneten Konflikten bestehenden allgemeinen Schutzes setzt neben dem Vorliegen der genannten materiellen Voraussetzungen, die das Erfordernis der zwingenden militärischen Notwendigkeit konkretisieren die Beachtung bestimmter formeller Anforderungen voraus: die Entscheidung, eine zwingende militärische Notwendigkeit geltend zu machen ist dem Kommandeur einer militärischen Einheit von der Größe eines Bataillons oder einer höheren Einheit vorbehalten es sei denn, nach den Umständen kommt nur eine kleinere Einheit in Betracht (Artikel 6 Buchstabe c). Dem Angriff auf Kulturgut muss ferner eine wirksame Warnung vorausgehen, sofern die Umstände dies erlauben (Artikel 6 Buchstabe d).

Zu Artikel 7 Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff

Artikel 7 nennt die bei einem Angriff zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen.

Jede an einem Konflikt beteiligte Vertragspartei ist verpflichtet sicherzustellen, dass nach Artikel 4 der Haager Konvention geschütztes Kulturgut kein Angriffsziel darstellt (Artikel 7 Buchstabe a). Angriffsmittel und -methoden sind so zu wählen, dass eine Beschädigung von geschütztem Kulturgut vermieden bzw. auf das Mindeste beschränkt wird (Artikel 7 Buchstabe 1). Des Weiteren müssen die Konfliktparteien Angriffe einstellen, wenn damit zu rechnen ist oder sich erweist dass ein solches Kulturgut in einer Weise beschädigt wird, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht bzw. wenn sich erweist, dass das Ziel des Angriffs ein geschütztes Kulturgut darstellt (Artikel 7 Buchstabe c und d).

Zu Artikel 8 Vorsichtsmaßnahmen gegen die Wirkungen von Feindseligkeiten

Artikel 8 bestimmt, dass an Konflikten beteiligte Vertragsparteien für die Entfernung beweglichen Kulturguts aus der Umgebung militärischer Ziele oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle zu sorgen sowie die Anlegung militärischer Ziele in der Nähe von Kulturgut zu vermeiden haben.

Zu Artikel 9 Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet

Artikel 9 bezieht sich auf den Kulturgüterschutz in besetzten Gebieten. Er findet allein im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Anwendung und erstreckt sich nur auf das Gebiet, das von einer anderen Vertragspartei besetzt worden ist. Nach Absatz 1 ist die Besatzungsmacht verpflichtet, die unerlaubte Ausfuhr von Kulturgut, archäologische Ausgrabungen sowie die Veränderung von Kulturgut mit dem Ziel, kulturelle, historische und wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören, zu verbieten und zu verhindern. Allerdings können bestimmte Maßnahmen, wie archäologische Ausgrabungen, im Einzelfall notwendig sein, um Kulturgut zu schützen, aufzuzeichnen oder zu erhalten. Das Protokoll sieht daher vor, dass solche Maßnahmen, sofern die Umstände es erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen werden ( Absatz 2 ) .

Zu Artikel 10 Verstärkter Schutz

Nach Artikel 10 kann Kulturgut unter verstärkten Schutz gestellt werden, wenn es sich um kulturelles Erbe von höchster Bedeutung für die Menschheit handelt, das durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt wird und weder für militärische Zwecke noch für den Schutz militärischer Anlagen verwendet wird. Die Vertragspartei, unter deren Kontrolle sich das Kulturgut befindet, muss in einer förmlichen Erklärung bestätigen, dass es für solche Zwecke nicht verwendet werden wird.

Zu Artikel 11 Gewährung des verstärkten Schutzes

Artikel 11 regelt das Verfahren zur Gewährung des verstärkten Schutzes. Nach Absatz 1 soll jede Vertragspartei beim Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten eine (nationale) Liste des Kulturguts einreichen für welches sie plant, die Gewährung des verstärkten Schutzes zu beantragen. Kulturgut, das unter verstärktem Schutz steht, wird in eine vom Ausschuss geführte Liste eingetragen. Die Aufnahme eines Kulturguts in diese Liste kann nicht nur von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Gut befindet, beantragt werden sondern auch von dem Staat, der die Kontrolle über dieses Gebiet ausübt ( Absatz 2 ) . Darüber hinaus besitzen die anderen Vertragsparteien, das Internationale Komitee vom Blauen Schild und andere nichtstaatliche Organisationen mit einschlägiger Erfahrung das Recht, die Aufnahme eines bestimmten Kulturguts in die Liste vorzuschlagen. Der Ausschuss kann dann die betreffende Vertragspartei auffordern, die Aufnahme dieses Kulturguts in die Liste zu beantragen ( Absatz 3 ) .

Absatz 4 stellt klar, dass durch die Aufnahme eines Kulturguts, das sich in einem Gebiet befindet, über das mehrere Staaten Souveränität oder Hoheitsgewalt beanspruchen, die Rechte der Streitparteien nicht berührt werden. Gemäß Absatz 5 unterrichtet der Ausschuss die anderen Vertragsparteien von allen eingehenden Anträgen. Einwände anderer Vertragsparteien gegen die Aufnahme in die Liste, die innerhalb von sechzig Tagen einzureichen sind, sind nur zulässig, wenn sie auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10 erhoben werden, bestimmt sind und sich auf Tatsachen beziehen. Der Ausschuss entscheidet über die Aufnahme grundsätzlich mit Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder.

Liegen ihm jedoch zulässige Einwände anderer Vertragsparteien gegen die Aufnahme vor, so bedarf der Beschluss der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Im Rahmen der Beschlussfassung soll der Ausschuss auch den Rat von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen einholen ( Absatz 6 ) . Absatz 7 stellt klar, dass Anträge nur aufgrund der Kriterien des Artikels 10 abgelehnt werden dürfen. Verstärkter Schutz kann nach Absatz 8 ausnahmsweise trotz Fehlens der Voraussetzung des Artikels 10 Buchstabe b gewährt werden, wenn die beantragende Vertragspartei einen Antrag auf internationale Unterstützung gemäß Artikel 32 stellt. Das Protokoll sieht darüber hinaus die Möglichkeit der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zur vorläufigen Gewährung des verstärkten Schutzes im Falle des Ausbruchs eines bewaffneten Konflikts vor ( Absatz 9 ) . Der verstärkte Schutz wird dem Kulturgut gewährt, sobald es in die Liste im Sinne des Artikels 27 aufgenommen ist ( Absatz 10 ). Absatz 11 bestimmt, dass der Generaldirektor der UNESCO dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien den Beschluss über die Aufnahme von Kulturgut in die Liste unverzüglich nach Beschlussfassung notifiziert.< /p>

Zu Artikel 12 Unverletzlichkeit des Kulturguts unter verstärktem Schutz

Artikel 12 sieht vor, dass unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut weder zum Ziel eines Angriffs gemacht noch zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet werden darf.

Zu Artikel 13 Verlust des verstärkten Schutzes

Artikel 13 betrifft die beiden Fälle, in denen ein Kulturgut den verstärkten Schutz verliert. Dies ist nach Absatz 1 der Fall, wenn der Schutz nach Artikel 14 ausgesetzt oder aufgehoben wird oder wenn das Kulturgut aufgrund seiner Verwendung ein militärisches Ziel geworden ist.

Der Verlust des verstärkten Schutzes hat zur Folge, dass das betreffende Kulturgut unter den in Artikel 13 genannten Voraussetzungen Ziel eines Angriffs werden kann.

Der Angriff ist nur zu einem bestimmten Zweck, nämlich zur Unterbindung der Verwendung des Guts zur Unterstützung militärischer Handlungen, zulässig und muss überdies zur Erreichung dieses Zwecks das einzig durchführbare Mittel sein ( Absatz 2 Buchstabe a). Es müssen darüber hinaus alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen bei der Wahl der Mittel und Methoden des Angriffs getroffen werden, die eine Unterbindung der militärischen Verwendung des Kulturguts erwarten lassen, zugleich aber eine Beschädigung des Kulturguts vermeiden oder jedenfalls auf ein Mindestmaß beschränken ( Absatz 2 Buchstabe b). Nach Absatz 2 Buchstabe c muss der Angriff von der höchsten Befehlsebene angeordnet werden. Zuvor sind die gegnerischen Streitkräfte davor zu warnen, die militärische Verwendung des Kulturguts fortzusetzen, und ihnen ist ausreichend Zeit zur Behebung des Missstands zu geben.

Diese Vorsichtsmaßnahmen dürfen nur dann unterbleiben, wenn die Erfordernisse der Selbstverteidigung ihre Einhaltung verbieten.

Zu Artikel 14 Aussetzen oder Aufheben des verstärkten Schutzes

Artikel 14 Absatz 1 gestattet dem Ausschuss die Aussetzung oder Aufhebung des Status des verstärkten Schutzes durch Streichung von der Liste, wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 nicht mehr vorliegen.

Nach Absatz 2 kann der verstärkte Schutz bei einem schweren Verstoß gegen Artikel 12, also bei der Verwendung des Guts zur Unterstützung militärischer Handlungen, ausgesetzt bzw. bei anhaltendem Verstoß aufgehoben werden. Ein solcher Beschluss wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien notifiziert ( Absatz 3 ) . Den Vertragsparteien ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ( Absatz 4 ) .

Zu Artikel 15 Schwere Verstöße gegen dieses Protokoll

Artikel 15 sieht fünf Tatbestände vor, die schwere Verletzungen des Protokolls darstellen. Strafbar ist danach der Angriff auf Kulturgut, das unter verstärktem Schutz steht ( Absatz 1 Buchstabe a), die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen ( Absatz 1 Buchstabe b), die Zerstörung oder Aneignung geschützten Kulturguts in großem Ausmaß (Absatz 1 Buchstabe c), der Angriff auf geschütztes Kulturgut (Absatz 1 Buchstabe d) und Diebstahl, Plünderung, Veruntreuung oder böswillige Beschädigung geschützten Kulturguts (Absatz 1 Buchstabe e). Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die genannten Delikte in ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben und mit einer angemessenen Strafe zu bewehren ( Absatz 2 ) .

Zu Artikel 16 Gerichtsbarkeit

Artikel 16 regelt die Gerichtsbarkeit. Nach Absatz 1 müssen die Vertragsparteien ihre Gerichtsbarkeit für Taten nach Artikel 15 begründen, wenn die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird, die verdächtige Person die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder wenn sich der Verdächtige bei Taten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a bis c in ihrem Hoheitsgebiet befindet. Absatz 2 Buchstabe a verdeutlicht, dass das Protokoll nicht die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw. die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach nationalem Recht oder Völkerrecht ausschließt.

Eine Ausnahme von den Regelungen des Zweiten Protokolls zur individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit und zur Gerichtsbarkeit gilt nach Absatz 2 Buchs t a b e b für Mitglieder der Streitkräfte und Angehörige eines Nichtvertragsstaats, abgesehen von deren Staatsangehörigen, die für die Streitkräfte eines Vertragsstaats tätig sind. Es besteht auch keine Verpflichtung, diese Personen auszuliefern. Die Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für Nichtvertragsparteien, die die Bestimmungen des Protokolls nach Artikel 3 Absatz 2 annehmen und anwenden.

Zu Artikel 17 Strafverfolgung

Artikel 17 behandelt die Art und Weise der Strafverfolgung.

Eine Straftat nach Artikel 15 Buchstabe a bis c ist von der jeweiligen Vertragspartei unverzüglich ihren zuständigen Behörden zur strafrechtlichen Verfolgung zu unterbreiten wenn der Verdächtige nicht ausgeliefert wird ( Absatz 1 ) . Absatz 2 garantiert eine faire Behandlung und ein faires Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und Völkerrecht.

Zu Artikel 18 Auslieferung

Artikel 18 bezieht sich auf die Auslieferung. Delikte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a bis c gelten als auslieferungsfähige Straftaten im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten des Zweiten Protokolls abgeschlossenen Auslieferungsverträge. In alle künftig abzuschließenden Auslieferungsverträge sind sie ausdrücklich als auslieferungsfähige Delikte aufzunehmen ( Absatz 1 ) .

Zwischen Vertragsparteien, zwischen denen kein Auslieferungsvertrag besteht kann das Protokoll auch unmittelbar als erforderliche Vertragsgrundlage angesehen werden ( Absatz 2 ) . Die genannten Straftaten gelten für diejenigen Vertragsparteien untereinander als auslieferungsfähig, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages abhängig machen ( Absatz 3 ) . Falls erforderlich werden die Taten zum Zweck der Auslieferung zwischen den Vertragsparteien so behandelt, als seien sie auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien begangen worden, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 1 Absatz 1 begründet haben ( Absatz 4 ) .

Zu Artikel 19 Rechtshilfe

Rechtshilfe wird nach Maßgabe des Artikels 19 durch die Vertragsparteien im Rahmen von Ermittlungen, Straf- und Auslieferungsverfahren und der Beschaffung von Beweismitteln gewährt ( Absatz 1 ) . Die Erfüllung dieser Verpflichtung richtet sich nach zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträgen oder Übereinkünften bzw. nach ihrem innerstaatlichen Recht, falls solche nicht vorhanden sind ( Absatz 2 ) .

Zu Artikel 20 Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe

Artikel 20 verbietet die Behandlung von Straftaten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a bis c für Auslieferungszwecke und Taten nach Artikel 15 für Rechtshilfezwecke als "politische Straftaten" im Sinne der für die Behandlung von Rechtshilfe- oder Auslieferungsbegehren einschlägigen Ausschlussklauseln. Ein Auslieferungs- oder Rechtshilfeersuchen darf also nicht allein unter Berufung auf den angeblich politischen Charakter dieser Delikte verweigert werden ( Absatz 1 ) . Absatz 2 verdeutlicht, dass das Protokoll nicht dahingehend zu verstehen ist dass eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe besteht wenn ernstliche Hinweise darauf bestehen, dass das Gesuch lediglich zur Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder politischer Anschauungen dienen soll.

Zu Artikel 21 Maßnahmen bezüglich anderer Verletzungen

Artikel 21 nennt weitere, von den Vertragsstaaten mit geeigneten Verwaltungs- und Disziplinarmaßnahmen bzw. Maßnahmen nach Artikel 28 der Haager Konvention zu unterbindende Handlungen, die keine schweren Verstöße gegen das Protokoll darstellen. Es handelt sich dabei um die konventions- bzw. protokollwidrige Verwendung von Kulturgut, die keine militärische Verwendung von unter verstärktem Schutz stehendem Kulturgut darstellt sowie die unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an Kulturgut aus besetztem Gebiet.

Zu Artikel 22 Bewaffnete Konflikte nicht internationalen Charakters

Artikel 22 erstreckt den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls auf bewaffnete Konflikte nicht internationalen Charakters, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfinden ( Absatz 1 ) . Auf innere Unruhen, Spannungen, Tumulte oder ähnliche Handlungen findet das Protokoll hingegen keine Anwendung ( Absatz 2 ) . Das Protokoll darf auch nicht zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung oder zur Verteidigung der nationalen Einheit und territorialer Unversehrtheit eines Staates verwendet werden ( Absatz 3 ) . Der Vorrang der Gerichtsbarkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein bewaffneter Konflikt stattfindet, über die Verstöße des Artikels 15 bleibt unberührt ( Absatz 4 ) . Das Protokoll darf auch nicht der Einmischung in einen bewaffneten Konflikt oder in Angelegenheiten einer Vertragspartei dienen ( Absatz 5 ) . Die Anwendung des Protokolls auf bestimmte innerstaatliche Konflikte präjudiziert nicht die Rechtsstellung der an dem Konflikt beteiligten Parteien ( Absatz 6 ) . Absatz 7 gibt der UNESCO die Möglichkeit, den Konfliktparteien ihre Dienste anzubieten.< /p>

Zu Artikel 23 Tagungen der Vertragsparteien

Artikel 23 bestimmt den Zeitpunkt der Tagungen der Vertragsparteien auf den der Generalkonferenz der UNESCO( Absatz 1 ) . Die Tagung gibt sich eine Geschäftsordnung ( Absatz 2 ) . Sie beschäftigt sich mit der Wahl der Ausschussmitglieder, der Bereitstellung von Richtlinien für die Verwendung des Fonds, Prüfung des Ausschussberichts, Erörterung von Problemen bei Anwendung des Protokolls und Abgabe von Empfehlungen ( Absatz 3 ) . Außerordentliche Tagungen können bei einem Antrag von mindestens einem Fünftel der Vertragsparteien einberufen werden ( Absatz 4 ) .< /p>

Zu Artikel 24 Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Artikel 24 setzt den Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten ein, der aus zwölf Vertragsparteien besteht ( Absatz 1 ) . Dieser tagt grundsätzlich einmal jährlich; im Übrigen können außerordentliche Sitzungen stattfinden ( Absatz 2 ) . Bei der Zusammensetzung wird eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt angestrebt ( Absatz 3 ) . Die am Ausschuss beteiligten Vertragsparteien lassen sich durch Sachverständige auf dem Gebiet des Kulturerbes, der Verteidigung oder des Völkerrechts vertreten ( Absatz 4 ) .

Zu Artikel 25 Amtszeit

Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt, wobei eine unmittelbare Wiederwahl einmalig zulässig ist ( Absatz 1 ) . Lediglich für die durch Los zu ermittelnde Hälfte der Mitglieder, die bei der ersten Wahl gewählt wurden endet die Amtszeit mit Ablauf der ersten Tagung ( Absatz 2 ) .

Zu Artikel 26 Geschäftsordnung

Artikel 26 regelt, dass sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung gibt ( Absatz 1 ) . Beschlussfähigkeit des Ausschusses liegt bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder vor. Für Beschlüsse bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder ( Absatz 2 ) . Ein Abstimmungsverbot bei Beschlüssen über Kulturgut gilt für diejenigen Mitglieder, die an einem das Kulturgut betreffenden bewaffneten Konflikt teilnehmen ( Absatz 3 ) .

Zu Artikel 27 Aufgaben

Artikel 27 legt als Aufgaben des Ausschusses fest:

Der Ausschuss übt diese Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor der UNESCO aus ( Absatz 2 ) und kooperiert mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen ( Absatz 3 ) .< /p>

Zu Artikel 28 Sekretariat

Gemäß Artikel 28 unterstützt das Sekretariat der UNESCO den Ausschuss und ist insbesondere für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich.< /p>

Zu Artikel 29 Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Artikel 29 sieht die Errichtung eines Treuhandfonds vor, aus dem die erforderlichen finanziellen Mittel für die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur Sicherung des Kulturguts in Friedenszeiten, für Notfallmaßnahmen während eines bewaffneten Konflikts und für die Wiederherstellung des Kulturguts nach Ende der Feindseligkeiten bereitgestellt werden sollen ( Absatz 1 ) . Bei dem Fonds handelt es sich um ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO ( Absatz 2 ) .< /p>

Auszahlungen erfolgen nur aufgrund der vom Ausschuss festgelegten Richtlinien im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe c ( Absatz 3 ) . Der Fonds finanziert sich aus freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien, aus Spenden, Beiträgen oder Vermächtnissen von Nichtvertragsstaaten, internationalen Organisationen, zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen und Privatpersonen, aus anfallenden Zinsen, aus Mitteln von Sammlungen und Veranstaltungen und aus sonstigen, von den Richtlinien genehmigten Mitteln ( Absatz 4 ) .

Zu Artikel 30 Verbreitung

Artikel 30 normiert im Einzelnen die Verbreitungs- und Informationspflichten der Vertragsstaaten. Sie sollen versuchen, durch geeignete Mittel, insbesondere durch Erziehungs- und Informationsprogramme, die Würdigung und Achtung von Kulturgut durch die Gesamtheit der Bevölkerung zu stärken ( Absatz 1 ) . Zu diesem Zweck sorgen sie für eine weitestmögliche Verbreitung des Protokolls ( Absatz 2 ) . In Bezug auf die militärischen und zivilen Dienststellen, die im Konfliktfall Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Anwendung des Protokolls wahrnehmen, muss eine vollständige Vertrautheit mit dem Wortlaut gewährleistet sein. Insoweit müssen die Vertragsparteien dies durch geeignete Richtlinien in Militärvorschriften, Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere der UNESCO, sicherstellen und einander Informationen über erlassene Vorschriften oder getroffene Maßnahmen übermitteln ( Absatz 3 ) .< /p>

Zu Artikel 31 Internationale Zusammenarbeit

Artikel 31 verpflichtet die Vertragsparteien, bei schweren Verstößen gegen das Protokoll gemeinsam durch den Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten bzw. in Zusammenarbeit mit der UNESCO und den Vereinten Nationen und im Sinne der UN-Charta zu handeln.

Zu Artikel 32 Internationale Unterstützung

Nach Artikel 32 kann eine Vertragspartei internationale Unterstützung für Kulturgut unter verstärktem Schutz und für Maßnahmen nach Artikel 10 verlangen ( Absatz 1 ) . Das Gleiche gilt für eine Nichtvertragspartei, die die Bestimmungen des Protokolls nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet ( Absatz 2 ) . Vorschriften über das Antragsverfahren und Formen der Unterstützung bestimmt der Ausschuss ( Absatz 3 ) .

Außerdem sollen die Vertragsparteien technische Unterstützung gewähren ( Absatz 4 ) .

Zu Artikel 33 Unterstützung durch die UNESCO< /h3>

Gemäß Artikel 33 kann eine Vertragspartei bei der UNESCO um technische Unterstützung für die Organisation von Schutzmaßnahmen ersuchen ( Absatz 1 ) .< /p>

Außerdem werden die Vertragsparteien ermutigt, technische Unterstützung zu gewähren ( Absatz 2 ) . Die UNESCO unterbreitet den Vertragsparteien diesbezüglich Vorschläge ( Absatz 3 ) .< /p>

Zu Artikel 34 Schutzmächte

Artikel 34 sieht vor, dass die Anwendung des Protokolls unter Mitwirkung von Schutzmächten erfolgt.

Zu Artikel 35 Schlichtungsverfahren

Nach Artikel 35 werden die Schutzmächte tätig, wenn dies im Interesse des Kulturguts angezeigt ist ( Absatz 1 ) . Dazu können Zusammenkünfte der Vertreter der Schutzmächte und der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden einberufen werden ( Absatz 2 ) .

Zu Artikel 36 Schlichtung ohne Schutzmächte

Artikel 36 bezieht sich auf Fälle der Schlichtung ohne Beteiligung von Schutzmächten. In solchen Fällen bietet der Generaldirektor seine Dienste an oder versucht, auf andere Weise den Streit zu schlichten bzw. zu vermitteln ( Absatz 1 ) . Der Vorsitzende des Ausschusses kann den Vertragsparteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter vorschlagen ( Absatz 2 ) .

Zu Artikel 37 Übersetzung und Berichte

Nach Artikel 37 sind die Vertragsparteien für die Übersetzung des Protokolls in die jeweilige Amtssprache und die Übermittlung dieser Übersetzung an den Generaldirektor verantwortlich ( Absatz 1 ) . Alle vier Jahre haben die Vertragsparteien dem Ausschuss einen Bericht über die Durchführung des Protokolls vorzulegen ( Absatz 2 ) .

Zu Artikel 38 Verantwortung der Staaten

Artikel 38 legt dar, dass die in dem Protokoll geregelte individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit die Frage der Staatenverantwortlichkeit für Verletzungen des Protokolls und der Pflicht zu Reparationsleistungen unberührt lässt.

Zu Artikel 39 Sprachen

Nach Artikel 39 ist der Wortlaut des Protokolls in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen gleichermaßen verbindlich.

Zu Artikel 40 Unterzeichnung

Artikel 40 bestimmt die Modalitäten der Unterzeichnung des Protokolls.

Zu Artikel 41 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Artikel 41 verlangt die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls ( Absatz 1 ) . Die jeweiligen Urkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt ( Absatz 2 ) .< /p>

Zu Artikel 42 Beitritt

Artikel 42 regelt den Beitritt zum Protokoll. Vertragsparteien des Haager Abkommens, die das Protokoll nicht unterzeichnet haben, können dem Protokoll ab dem 1. Januar 2000 beitreten ( Absatz 1 ) . Die Beitrittsurkunde wird beim Generalsekretär hinterlegt ( Absatz 2 ) .

Zu Artikel 43 Inkrafttreten

Gemäß Artikel 43 tritt das Protokoll drei Monate nach Hinterlegung von zwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft ( Absatz 1 ) . Dies ist am 9. März 2004 erfolgt. Bei Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt zu einem anderen Zeitpunkt tritt das Protokoll für jede Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung der jeweiligen Urkunde in Kraft ( Absatz 2 ) .

Zu Artikel 44 Inkrafttreten während bewaffneter Konflikte

Artikel 44 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens während bewaffneter Konflikte. Für den Fall eines bewaffneten - internationalen oder nicht internationalen - Konflikts treten die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsund Beitrittserklärungen der Konfliktparteien vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Zu Artikel 45 Kündigung

Artikel 45 räumt den Vertragsparteien ein Kündigungsrecht ein ( Absatz 1 ) . Die Notifikation der Kündigung erfolgt durch Hinterlegung der Urkunde ( Absatz 2 ) .

Die Wirksamkeit der Kündigung tritt grundsätzlich ein Jahr nach Eingang der Urkunde ein. Im Fall eines bewaffneten Konflikts bei Ablauf der Frist wird die Kündigung erst nach Einstellung oder nach Abschluss der Rückführung des Kulturguts wirksam ( Absatz 3 ) .

Zu Artikel 46 Notifikationen

Gemäß Artikel 46 erfolgt die Notifikation der Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden sowie Kündigungen.

Zu Artikel 47 Registrierung bei den Vereinten

Nationen Artikel 47 bestimmt, dass die Registrierung des Protokolls nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen auf Ersuchen des Generaldirektors erfolgt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 755:
Vertragsgesetz zum Zweiten Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsentwurf werden sechs Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.


Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter