Verordnung der Bundesregierung
Einhundertfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -




A. Zielsetzung

B. Lösung

Neufassung der Einfuhrliste

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Keine

E. Sonstige Kosten

Mit der Aufhebung der Genehmigungs- und Überwachungserfordernisse für bestimmte Textilwaren aus Drittländern sowie bestimmte nichttextile Waren und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der VR China, Vietnam und der Russischen Föderation entfallen Kosten im Rahmen der Beantragung und Bearbeitung von Einfuhrgenehmigungen bzw. Überwachungsdokumenten und Ausfuhrbescheinigungen in Wirtschaft und Verwaltung.

Durch die Einführung eines Überwachungsverfahrens für Textilwaren mit Ursprung in der VR China sowie eines Doppelkontrollverfahrens für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau entstehen Kosten im Rahmen der Beantragung bzw. Erteilung von Überwachungsdokumenten und

Ausfuhrbescheinigungen in Wirtschaft und Verwaltung.

Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar. Gegebenenfalls ist zumindest tendenziell mit einer Verringerung der Einzelpreise auf dem Textilsektor zu rechnen. Eine dezidierte Kostenanalyse und Bewertung ist wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren jedoch nicht möglich.

Signifikante Auswirkungen auf das Preisniveau - insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau - sind nicht zu erwarten.

Die Verordnung bedingt für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere kleine und mittlere Betriebe, tendenziell möglicherweise eine Verringerung von Vollzugsaufwand und Kosten, da der Anteil der von der Liberalisierung betroffenen Textilwaren an der Gesamteinfuhr nicht unwesentlich ist.

Verordnung der Bundesregierung Einhundertfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 21. Januar 2005
Der Bundeskanzler



An den


Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck



Sehr geehrter Herr Präsident,


hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene

Einhundertfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - *)
mit Begründung und Vorblatt.

Die Verordnung wurde am 31. Dezember 2004 im Bundesanzeiger Nr. 249 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mitgeteilt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.


Mit freundlichen Grüßen



Gerhard Schröder