Der Deutsche Bundestag hat in seiner 11. Sitzung am 19. Januar 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/0385 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung - Drucksache 016/0033 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- "a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Handlung nicht nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 als Straftat geahndet werden kann oder nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 3 mit Strafe bedroht ist.""
2. In Nummer 5 wird folgender neuer Buchstabe c angefügt:
- "c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Handlung nicht nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 als Straftat geahndet werden kann.""
3. Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- "d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft wer
- 1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 zuwiderhandelt, die der Durchführung a) einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder b) einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist und die Tat nicht in Absatz 6 Nr. 3 mit Strafe bedroht ist oder
- 2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.""
4. In Nummer 6 Buchstabe f wird § 34 Abs. 6 Nr. 3 wie folgt gefasst:
"3. eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch einem im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausfuhrverbot der dort genannten Güter zuwiderhandelt, das in a) einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder b) einem Rechtsakt der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik enthalten ist oder".
- "a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- II. In Artikel 2 Nr. 20 wird in § 70a die Angabe " § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe " § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- III. In Artikel 4 wird das Wort "Arbeit" durch das Wort "Technologie" ersetzt.