Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 1. Dezember 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/7992 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes - Drucksache 17/6332 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.12.11
Erster Durchgang: Drucksache. 252/11 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird in § 2 Absatz 5 nach den Wörtern "in Verbindung mit der Anlage" die Angabe "oder nach § 6" eingefügt.
2. In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe " § 15 Absatz 2 Nummer 2" durch die Angabe " § 15 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.
3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a) § 13 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
(3) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach den §§ 18 und 19, die der Ahndung einer Vorschrift des Fischereirechts der Europäischen Union dient, die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union Gegenstand der Punktevergabe bei schweren Verstößen in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 ist, eine bestimmte Anzahl von Punkten festgesetzt, soweit
- 1. die Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des Satzes 2 in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 11 bezeichnet ist und
- 2. die Tat darüber hinaus einen schweren Verstoß im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 darstellt.
Bei der Bezeichnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unter Zugrundelegung der Einstufungen der zu ahndenden Vorschriften in das System zur Vergabe von Punkten nach dem Fischereirecht der Europäischen Union mit einem Punkt bis zu sieben Punkten zuzuordnen."
- bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Ein Befähigungszeugnis nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen."
- bbb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.
- aaa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
- cc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Bundesamt für Seeschifffahrt" die Wörter "und Hydrographie" eingefügt.
- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ein Befähigungszeugnis nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen."
- aa) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
- b) § 15 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Nummern 1, 2, 7, 10, 11 und 12 werden gestrichen.
- bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und wie folgt geändert:
- aaaa) Das Wort "Durchfuhr" wird durch das Wort "Wiederausfuhr" ersetzt.
- bbbb) Die Wörter "Beschränkung der Zulässigkeit der Einfuhren und Ausfuhren" werden durch die Wörter "Beschränkung der Zulässigkeit der Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren" ersetzt.
- ccc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 2 bis 4.
- ddd) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 5 und 6.
- eee) Die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die Nummern 7 bis 10.
- fff) Die bisherige Nummer 17 wird durch folgende Nummern 11 und 12 ersetzt:
"11. die Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 und die Zuordnung der Tatbestände im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2,
12. besondere Befugnisse des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Hinblick auf die Ausübung von Berechtigungen aus Befähigungszeugnissen bei der Anordnung des Ruhens oder der Entziehung von Befähigungszeugnissen im Zusammenhang mit der Durchführung des Punktesystems nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,".
- ggg) Die bisherigen Nummern 18 und 19 werden die Nummern 13 und 14.
- hhh) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. die Zuständigkeit der Bundesanstalt für
- a) die Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts, die durch die Durchführung bestimmter Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union im Bereich der Fischereikontrolle entstehen, und
- b) die Ausschüttung dieser Finanzmittel an die jeweils Begünstigten sowie die dazu erforderlichen Überwachungs- und Verwaltungsverfahren,".
- bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. eine Liste der bezeichneten Häfen oder küstennahen Orte,
- a) an denen Drittlandfischereifahrzeuge Fischereierzeugnisse anlanden oder umladen dürfen,
- b) an denen Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Hafendienstleistungen gewährt werden darf,
- c) an denen Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Fischereierzeugnisse umladen oder
- d) an denen Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen, aufzustellen,
- 2. zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei das Zusammenwirken zwischen den Behörden des Bundes und der Länder im Hinblick auf Meldeverfahren und andere Verwaltungsabläufe sowie die Pflichten der Kapitäne und Betreiber von Fischereifahrzeugen, der Marktteilnehmer und anderer Wirtschaftsbeteiligter zu regeln,
- 3. das Verfahren bei der Überwachung und der Genehmigung des Zugangs zum Hafen von Drittlandfischereifahrzeugen, die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden bei der Überwachung des Zugangs zum Hafen und die Durchführung der Überwachung von Drittlandfischereifahrzeugen zu regeln,
- 4. Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum Ausstellen und zur Übermittlung von Anmeldungen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung), Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen und zum Führen eines Logbuchs und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen sowie das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Nutzung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln,
- 5. bei der Vermarktung von Seefischereierzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel, einschließlich der Beförderung, Vorschriften zu erlassen über
- a) den Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse,
- b) das Packen in Lose von Seefischereierzeugnissen,
- c) die Einhaltung der Vermarktungsnormen,
- d) durch die Wirtschaftsbeteiligten einzurichtende Systeme und Verfahren zur Identifizierung von Marktteilnehmern zu den Zwecken der Rückverfolgbarkeit,
- e) die Kennzeichnung von Seefischereierzeugnissen,
- f) die Information des Verbrauchers im Einzelhandel,
- g) den Direktverkauf von Seefischereierzeugnissen und
- h) beim Erstverkauf geltende Bedingungen,
- 6. das Verfahren beim Wiegen von Seefischereierzeugnissen vor dem Erstverkauf zu regeln,
- 7. Inhalt und Umfang der Pflicht zum Ausstellen und zur Übermittlung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen und Beförderungsunterlagen für Seefischereierzeugnisse sowie das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Nutzung von Verkaufbelegen, Übernahmeerklärungen und Transportdokumenten und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 ist vorzusehen, dass Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen ermöglicht werden, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist."
- 1. eine Liste der bezeichneten Häfen oder küstennahen Orte,
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- c) In § 16 Absatz 1 wird das Wort "Fischern" durch die Wörter "Kapitänen von Fischereifahrzeugen, sonstigen Besatzungsmitgliedern von Fischereifahrzeugen, Fanglizenzinhabern," ersetzt.
- d) § 18 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 10, Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 5 Buchstabe b, c, d, g oder Buchstabe h, Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder
- b) § 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 13, Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe a, e oder Buchstabe f oder Nummer 7, Absatz 3 Nummer 4 oder Absatz 4oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".
- bbb) In Nummer 10 wird die Angabe " § 15 Absatz 4" durch die Angabe " § 15 Absatz 5" ersetzt.
- aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- bb) In Absatz 4 wird das Wort "zweihunderttausend" durch das Wort "einhunderttausend" ersetzt.
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. In Nummer 9 wird die Anlage wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 werden die Wörter "Entgegennahme und" gestrichen.
- b) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
" 5 Entgegennahme, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen aller Fischereifahrzeuge".
- c) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:
"6 Entgegennahme, elektronische Ersterfassung, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen
- a) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und Drittlandfahrzeugen,
- b) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Bruttoraumzahl unter 500, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands
7 vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl unter 500, unbeschadet der Regelung nach Nummer 6 Buchstabe b".
- d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.
- e) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9 Entgegennahme, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form übermittelten Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500".
- f) Die bisherigen Nummern 7 bis 16 werden die Nummern 10 bis 19.
- g) Die bisherige Nummer 17 wird die Nummer 20 und wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "Durchfuhr" wird durch das Wort "Wiederausfuhr" ersetzt.
- bb) Die Wörter "Ein- oder Ausfuhrregelung" werden durch die Wörter "Einfuhr-, Ausfuhr- oder Wiederausfuhrregelung" ersetzt und der Punkt und das Abführungszeichen am Ende gestrichen.
- h) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
"21 Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Durchführung bestimmter Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Bereich der Fischereikontrolle entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts und Ausschüttung dieser Finanzmittel an die jeweils Begünstigten sowie Einrichtung und Durchführung der Überwachungs- und Verwaltungsverfahren, soweit dies durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 14 bestimmt ist."