Der Bundesrat möge die Entschließung wie folgt fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Aufenthaltsgesetz dergestalt ändert, dass zukünftig auch Zeiten einer Aufenthaltsgestattung zur Erfüllung der Voraussetzung nach § 60d Absatz 1 Nummer 2 AufenthG heranzuziehen sind.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Entschließungsantrag wird ausdrücklich begrüßt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die vom Entschließungsantrag vorgesehene Regelung sich nur auf Personen beziehen soll, die bis zum 29. Februar 2016 eingereist sind. Viele Personen haben bereits als Asylbewerber eine Beschäftigung aufgenommen. Sie möchten die Beschäftigung weiter ausüben und ihre Arbeitgeber, die zum Anstellungszeitpunkt auf den Verbleib ihrer Arbeitskräfte in der Bundesrepublik Deutschland vertraut haben, sie auch weiter beschäftigen. Die jetzige Fassung des § 60d Absatz 1 Nummer 2 AufenthG führt zu Rechtsunsicherheit sowohl bei den Arbeitgebern als auch bei den Beschäftigten, die mindestens zwölf Monate der Gefahr drohender Abschiebung ausgesetzt sind.
Darüber hinaus ist grundsätzlich anzunehmen, dass die gemäß § 60d Absatz 1 Nummer 3 AufenthG mindestens 18 Monate währende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein hinreichendes Zeichen bestehender Integration darstellt. Insofern sind auch in diesen Fallkonstellationen die Zeiten der Aufenthaltsgestattung zur Erfüllung der Voraussetzung nach § 60d Absatz 1 Nummer 2 AufenthG heranzuziehen.