912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013
A
- 1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Ferner empfiehlt er die Annahme folgender Entschließung:
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Anrufung des Vermittlungsausschusses den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in dieser Legislaturperiode und damit die fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU gefährden kann. Deshalb stimmt er dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU zu, obwohl seinen Änderungsanträgen zu Artikel 2 nicht entsprochen wurde. Der Bundesrat hält an seiner Forderung fest, die Zuständigkeit für Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach nationalem Recht (§ 60 Absatz 5 und 7 AufenthG) unabhängig von einem Asylverfahren auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu übertragen.
Als für die Durchführung der Asylverfahren zuständige Behörde verfügt das Bundesamt über die erforderliche Kompetenz zur Beurteilung aller zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote. Durch eine Bündelung der Zuständigkeit beim Bundesamt können zudem Abgrenzungsschwierigkeiten und negative Kompetenzkonflikte mit den Ausländerbehörden vermieden werden.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei dem nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Aufenthalts- bzw. Asylverfahrensgesetzes die Übertragung der vollständigen Zuständigkeit für die Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote außerhalb eines Asylverfahrens vorzusehen. Bei der Neuregelung kann den formellen Bedenken der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (vgl. BT-Drucksache 17/13392) erforderlichenfalls durch ergänzende Regelungen Rechnung getragen werden.
- 3. Der Bundesrat begrüßt die Absicht des Deutschen Bundestages, die demnächst in Kraft tretenden europäischen Vorgaben zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Dublin-Überstellungen in § 34a AsylVfG (Artikel 1 Nummer 27) zu ergänzen. Damit wird auch vermieden, dass durch die unmittelbare Anwendung der geänderten Dublin-Verordnung etwaige Regelungslücken im Asylverfahrensrecht zur missbräuchlichen Verzögerung von Überstellungen eingesetzt werden können.
Der Bundesrat stellt aber fest, dass die Änderungen in § 34a AsylVfG ergänzungsbedürftig sind, weil sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Anträgen nach § 80 Absatz 5 VwGO ungeregelt lassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dem nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes vorzusehen, dass im beschleunigten Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit von Asylanträgen ( § 36 AsylVfG) entsprechende Bestimmungen ergänzt werden. Die Aussetzung der Überstellung darf nur angeordnet werden, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber erkennbar sind, sodass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2011, Rs. C-41 1/10 und C-493/ 10).