Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 7. Juni 2013 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat stellt fest, dass die Anrufung des Vermittlungsausschusses den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in dieser Legislaturperiode und damit die fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU gefährden kann. Deshalb stimmt er dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU zu, obwohl seinen Änderungsanträgen zum Aufenthaltsgesetz nicht entsprochen wurde. Der Bundesrat hält an seiner Forderung fest, die Zuständigkeit für Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach nationalem Recht (§ 60 Absatz 5 und 7 AufenthG) unabhängig von einem Asylverfahren auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu übertragen.
Als für die Durchführung der Asylverfahren zuständige Behörde verfügt das Bundesamt über die erforderliche Kompetenz zur Beurteilung aller zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote. Durch eine Bündelung der Zuständigkeit beim Bundesamt können zudem Abgrenzungsschwierigkeiten und negative Kompetenzkonflikte mit den Ausländerbehörden vermieden werden.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei dem nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Aufenthalts- bzw. Asylverfahrensgesetzes die Übertragung der vollständigen Zuständigkeit für die Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote außerhalb eines Asylverfahrens vorzusehen. Bei der Neuregelung kann den formellen Bedenken der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (vgl. BT-Drucksache 17/13392) erforderlichenfalls durch ergänzende Regelungen Rechnung getragen werden.