Punkt 29 der 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Der Bundesrat möge der Verordnung nach Maßgabe der folgenden Änderung zustimmen:
- § 3 Abs. 6 DüV ist wie folgt zu fassen:
(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist
- 1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in Wasser führende, oberirdische Gewässer durch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante der jeweiligen Wasser führenden, oberirdischen Gewässer zu vermeiden,
- 2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.
Der Abstand nach Satz 1 Nr. 1 ist nur einzuhalten, soweit Düngeausbringungsgeräte ohne genaue Platzierung verwendet werden, die in Anlage 1 b aufgeführt sind und die Düngungsmaßnahme an permanent oder periodisch Wasser führenden Gewässern erfolgt.
Folgeänderung: Anlage 1 wird 1 a Anlage 1 b (neu)
Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, die keine genaue Platzierung der in § 3 Abs. 6 Satz 1 genannten Stoffe ermöglichen
- 1. Schleuderdüngerstreuer für Mineraldünger ohne Grenzstreuvorrichtung,
- 2. Festmiststreuer mit einer Arbeitsbreite von über 3 m,
- 3. Kompoststreuer mit einer Arbeitsbreite von über 3 m ohne Grenzstreueinrichtung,
- 4. Güllewagen mit einem zentralen Prallverteiler mit einer Arbeitsbreite von über 5 m.
Begründung
Die im Beschluss vom 25.11.2005 getroffene Regelung ist in Verbindung mit der Gewässerdefinition nach Wasserhaushaltsgesetz für die Betriebe in gewässerreichen Regionen (Marschen) durch Verluste von ertragreichen Flächen bis zu 30% extrem belastend. Ohne eine Auflistung der ausgeschlossenen Geräte ist die Regelung auch nicht vollziehbar.