A
Der federführende Agrarausschuss und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
empfehlen dem Bundesrat
für den Fall, dass der Bundesrat der Verordnung in BR-Drucksache 703/05 (PDF) auf der Grundlage der unter Ziffer 1. der BR-Drucksache 703/1/05 wiedergegebenen Fassung zustimmt,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 5), Nr. 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b ist § 4 Abs. 4 wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Nummer 3 ist die Angabe " § 6 Abs. 4" durch die Angabe " § 6 Abs. 2" zu ersetzen.
- bbb) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
4. der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese Flächen die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht zuständige Stelle das Aufbringen in der vorgesehenen Höhe genehmigt; die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei ihrer Entscheidung die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 25a bis 25d, 32c und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen,
- bb) Satz 5 ist wie folgt zu fassen:
Bei der Weidehaltung angefallener Stickstoff (Nährstoffausscheidung) ist anteilig anzurechnen.
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- b) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 10 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 einen Stoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Düngemittel aufbringt," '
Begründung
Folgeänderungen aus der parallel erfolgenden Neufassung der Düngeverordnung (BR-Drs. 703/05 (PDF) ) im Rahmen des Bundesratsverfahrens.
B
Der Gesundheitsausschuss hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.