Punkt 21 a der 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005
Der Bundesrat möge anstelle der Empfehlungen in Drucksache. 703/1/05 beschließen:
- 1. In Ziff. 1 wird Anlage 3 Nr. 9 wie folgt geändert:
Die Bezeichnung "Abfälle zur Beseitigung (§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)" wird durch "Abfälle zur Verwertung gemäß Anhang II B Ziffer R.10 KrW-/AbfG" ersetzt.
- 2. In Ziff. 1 wird Anlage 5 Nr. 10 wie folgt geändert:
Die Bezeichnung "Abfälle zur Beseitigung (§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)" wird durch "Abfälle zur Verwertung gemäß Anhang II B Ziffer R.10 KrW-/AbfG" ersetzt.
- 3. Ziff. 11 wird wie folgt gefasst:
In § 5 Abs. 4 Nr. 3 sind die Wörter "und Pflanzenhilfsmittel" durch die Wörter "Pflanzenhilfsmittel und Abfälle zur Verwertung gemäß Anhang II B Ziffer R.10 KrW-/AbfG" zu ersetzen.
- 4. Ziff. 18 wird wie folgt geändert:
In Anlage 3 Nr. 9 wird die Bezeichnung "Abfälle zur Beseitigung (§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)" wird durch "Abfälle zur Verwertung gemäß Anhang II B Ziffer R.10 KrW-/AbfG" ersetzt.
Begründung
Die Regelung dient der Klarstellung des Gewollten.
Das KrW-/AbfG unterscheidet in seinen Anhängen nach Beseitigungs- und Verwertungsverfahren. Das im Rahmen der DüV praktizierte Aufbringen von Abfällen unterliegt gemäß KrW-/AbfG Anhang II B dem Verwertungsverfahren R.10 "Aufbringen auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie". Ein zulässiges Beseitigungsverfahren auf landwirtschaftlichen Nutzflächen existiert nicht.
Es dürfen nur Abfälle zur landwirtschaftlichen Verwertung, die aufgrund ihrer Eigenschaften geeignet sind, eine positive Wirkung für Pflanzen oder Boden zu bewirken, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden.