Der Deutsche Bundestag hat in seiner 244. Sitzung am 7. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/13556 -den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU - Drucksachen 17/13063, 17/13392 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 05.07.13
Erster Durchgang: Drucksache. 218/13 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 11 werden die Wörter "der Richtlinie 2011/95/EU" durch die Wörter "des § 1 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
,12. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat." "
- c) Die bisherigen Nummern 12 bis 17 werden die Nummern 13 bis 18.
- d) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19 und in Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort "Schutzes" die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2" eingefügt.
- e) Die bisherigen Nummern 19 bis 25 werden die Nummern 20 bis 26.
- f) Nach der neuen Nummer 26 wird folgende Nummer 27 eingefügt:
,27. § 34a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt" durch die Wörter "in einem an- deren auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig." "
- g) Die bisherigen Nummern 26 bis 30 werden die Nummern 28 bis 32.
- h) Nach der neuen Nummer 32 wird folgende Nummer 33 eingefügt:,33. In § 43 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Ehegatten oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder" durch die Wörter "Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3" ersetzt."
- i) Die bisherigen Nummern 31 bis 34 werden die Nummern 34 bis 37.
- j) Die bisherige Nummer 35 wird durch die folgenden Nummern 38 und 39 ersetzt:
,38. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter " § 60 Absatz 5 oder 7" sowie die Wörter "des Ausländers, seines Ehegatten oder seines minderjährigen ledigen Kindes" durch die Wörter "des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter "Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren" durch die Wörter "Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
39. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter "Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern" durch die Wörter "Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3" ersetzt."
- k) Die bisherigen Nummern 36 bis 40 werden die Nummern 40 bis 44.
- l) Nach der neuen Nummer 44 wird folgende Nummer 45 eingefügt:,45. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "neun Monaten" ersetzt."
- m) Die bisherigen Nummern 41 bis 48 werden die Nummern 46 bis 53.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:,1. In § 20 Absatz 7 Nummer 1 werden nach der Angabe "2004/83/EG" die Wörter "oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU" eingefügt."
- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden die Nummern 2 bis 11.
- c) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 4 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes" durch die Wörter " § 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7 Satz 1] gültigen Fassung" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach Satz 1" durch die Wörter "Satz 1 in der vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7 Satz 1] gültigen Fassung" ersetzt.
3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
,Artikel 3
Änderung des AZR-Gesetzes
In § 2 Absatz 2 Nummer 13 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch ... [Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern, Bundestagsdrucksache 17/13022] geändert worden ist, wird nach den Wörtern "politische Verfolgung" ein Komma und werden die Wörter "Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes, die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes" eingefügt."
4. Die bisherigen Artikel 3 bis 6 werden die Artikel 4 bis 7.
5. Der neue Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Dezember 2013 in Kraft. In Artikel 1 treten die Nummern 27 und 45 am Tag nach der Verkündung in Kraft."