Verordnungsantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

A. Problem und Ziel

Mit dem Rechtsetzungsverfahren werden zwei Arbeitsschutzverordnungen geändert:

die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Artikel 1 und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) in Artikel 2. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) werden in die ArbStättV übernommen.

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Änderungen und das Außerkraftsetzen der BildscharbV.

Die Änderung der ArbStättV dient der Verbesserung der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Gleichzeitig soll sie dem Arbeitgeber die Umsetzung der in der ArbStättV festgelegten Anforderungen erleichtern. Dazu wird die ArbStättV, die im Jahr 2004 grundlegend novelliert und auf den Inhalt der EG-Arbeitsstättenrichtlinie (89/654/EWG) reduziert worden ist, konzeptionell an die anderen Arbeitsschutzverordnungen (zum Beispiel Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, OStrV und so weiter) angepasst und strukturell weiter verbessert.

Seit einigen Jahren erhält das Bundesministerium für Arbeit und Soziales immer wieder Anfragen aus der Praxis, wie bestimmte Anforderungen der ArbStättV zu erfüllen sind. Diese Rechtsunsicherheit weist auf unbestimmte Vorgaben in der Verordnung hin. So bestehen in der Praxis zum Beispiel Probleme, die Regelung umzusetzen, nach der Arbeitsstätten "möglichst ausreichend Tageslicht" erhalten müssen. Auch ist nicht immer klar, worin der Unterschied zwischen einem Büroarbeitsplatz und einem Bildschirmarbeitsplatz besteht oder was unter einem Telearbeitsplatz zu verstehen ist. Darüber hinaus werden in der Praxis einzelne Vorschriften aufgrund ihrer Unbestimmtheit und der daraus folgenden weiten Auslegbarkeit unterschiedlich umgesetzt. Dieser Mangel wurde auch von den Aufsichtsbehörden kritisiert. Änderungsbedarf besteht zudem aufgrund neuer Erkenntnisse hinsichtlich einzelner Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

Die Änderung der ArbStättV hat das Ziel, durch eine präzisere Terminologie und durch Klarstellungen Rechtssicherheit zu schaffen und die ArbStättV gleichzeitig zu aktualisieren. Auf diese Weise sollen die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten gewährleistet und verbessert werden.

B. Lösung

Änderung der ArbStättV und Zusammenfassung mit der BildscharbV sowie Änderung der OStrV.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Anforderungen an die Arbeitsumgebung von Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten, die im Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich geregelt sind, werden mit der ArbStättV konkretisiert. Bildschirmarbeitsplätze sind inzwischen elementarer Bestandteil von Arbeitsstätten in Verwaltung, Industrie und Gewerbe. Deshalb werden die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze aus der BildscharbV in die ArbStättV überführt. Durch die Zusammenfassung der beiden Verordnungen werden auch Doppelregelungen beseitigt, sodass sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verringert. Aufgrund der Konkretisierung der Anforderungen durch die vorliegende Verordnung ist keine nennenswerte Erhöhung des Erfüllungsaufwands zu erwarten. Ungeachtet dessen kann es im Einzelfall je nach Gegebenheiten im jeweiligen Betrieb zu zusätzlichem Aufwand kommen. Dies dürfte sich jedoch aufgrund des Bestandsschutzes für bestehende Arbeitsstätten sowie aufgrund der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen auf Einzelfälle beschränken.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:

Es entstehen durch die Änderungsverordnung keine neuen Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verordnung führt für die Verwaltung des Bundes und auch bei den Ländern zu keiner relevanten Änderung des Erfüllungsaufwands. Entsprechendes gilt auch für die Kommunen, sofern in einzelnen Ländern die Zuständigkeit für den Vollzug der ArbStättV bei den Kommunen liegt.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnungsantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

Der Präsident des Senats Hamburg, 7. September 2016

der Freien und Hansestadt Hamburg

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat gemeinsam mit dem Senat der Freien Hansestadt Bremen und den Landesregierungen von Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen mit dem Antrag vorzulegen, die Vorlage der Bundesregierung gemäß Artikel 80 Absatz 3 GG zuzuleiten und gleichzeitig einem unmittelbaren Erlass der Verordnung durch die Bundesregierung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG zuzustimmen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Olaf Scholz

Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

Vom [Datum der Ausfertigung]

Auf Grund des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Artikel 2 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Begriffsbestimmungen

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 3a wird wie folgt geändert:

6. § 4 wird wie folgt geändert:

7. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen."

8. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Unterweisung der Beschäftigten

9. § 7 wird wie folgt geändert:

10. § 8 wird wie folgt geändert:

11. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

12. Der Anhang wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermittelt werden."

3. § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a ersetzt:

"5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt,

5a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Laserschutzbeauftragten bestellt, der nicht über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt,".

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), die zuletzt durch Artikel 429 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (RL 89/391/EWG) wird in Deutschland durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umgesetzt. Die Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur Konkretisierung der Rahmenrichtlinie erfolgt mittels Arbeitsschutzverordnungen auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). In diesem Zusammenhang werden in der noch aktuellen Fassung der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) die EG-Arbeitsstättenrichtlinie (89/654/EWG), die EGRichtlinie zur Sicherheitskennzeichnung (92/58/EWG) und der Anhang IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie (92/57/EWG) umgesetzt. Weiterhin wird das ILO Übereinkommen über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros - Ü 120 - mit der Verordnung umgesetzt.

Die ArbStättV trifft bereits seit 1975 nationale Regelungen für die menschengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten. Im Jahr 2004 wurde die ArbStättV grundlegend geändert und an das Konzept und die Struktur der EG-Arbeitsstättenrichtlinie angepasst. Konkrete Anforderungen (Maß und Zahl) wurden seinerzeit im Rahmen der Änderungen aus der ArbStättV entfernt und durch die Festlegung von allgemeinen Schutzzielen ersetzt. Als Folge dieser Änderungen wurde die ArbStättV von ursprünglich 58 Paragrafen auf 8 Paragrafen und einen Anhang mit speziellen Anforderungen an Arbeitsstätten reduziert. Die erforderlichen Konkretisierungen für die praktische Umsetzung der Anforderungen der ArbStättV in den Betrieben erfolgt seither durch ein technisches Regelwerk zur Verordnung. Das Technische Regelwerk wird vom Ausschuss für Arbeitsstätten nach § 7 ArbStättV ermittelt.

Da die in nationales Recht übernommene europäische EG-Arbeitsstättenrichtlinie bereits im Jahr 1989 verabschiedet und seither nicht geändert oder inhaltlich an den technischen Fortschritt angepasst wurde, entspricht auch die im Jahr 2004 dieser Richtlinie angepasste ArbStättV in Inhalt und Aufbau nicht mehr der aktuellen Gesamtkonzeption des ArbSchG und dem entsprechenden Aufbau der bereits weiterentwickelten anderen Arbeitsschutzverordnungen. Nach der Grundkonzeption sollen die Arbeitsschutzverordnungen möglichst gleich aufgebaut und vom Regelungsumfang und Konkretisierungsgrad her konsistent sein, um den Anwendern die Akzeptanz und das Verständnis für die unterschiedlichen Arbeitsschutzthemen zu erleichtern.

Die Hinweise aus der Praxis und Äußerungen verschiedener Mitglieder im Ausschuss für Arbeitsstätten hinsichtlich der Schwierigkeiten bei der Anwendung und Auslegung der ArbStättV in den Betrieben machen es notwendig, die Verordnung an die sich rasch wandelnde Arbeitswelt mit den damit einhergehenden neuen Arbeitsformen und technischen Weiterentwicklungen anzupassen. Die Überlegungen zur Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit der Verordnung führten auch dazu, die Anforderungen hinsichtlich Büroarbeitsplätzen in der ArbStättV zusammenzuführen und alle Anforderungen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten aus der BildscharbV in die ArbStättV zu übernehmen. Allerdings ist die BildscharbV seit der Verabschiedung im Jahr 1996 erheblich hinter den Stand der Technik zurückgefallen. Gerade die Informationstechnik hat sich seither erheblich weiter entwickelt. Eine Anpassung des Inhalts der BildscharbV an die modernen IT-Möglichkeiten ist längst überfällig. Bildschirmarbeitsplätze sind inzwischen fester Bestandteil von Arbeitsplätzen und Arbeitsverfahren in der Verwaltung, in der Produktion und im Gewerbe. In vielen Fällen wird das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten maßgeblich von den Vorgaben und Rahmenbedingungen der während der Arbeit verwendeten EDV-Einrichtungen bestimmt. Eine Fusion der ArbStättV und der BildscharbV ist deshalb aus fachlicher Sicht bereits seit Längerem überfällig. Dieser Schritt dient der Rechtsvereinfachung und wird von der Praxis ausdrücklich unterstützt.

Insgesamt sind die mit der Änderungsverordnung vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der ArbStättV fachlich angemessen und dringend notwendig. Insbesondere die unbestimmten Rechtsbegriffe in der ArbStättV müssen zur Klarheit in der Praxis bereinigt werden.

Auch eine rechtliche Klarstellung bei den Telearbeitsplätzen ist erforderlich. In einer an die Mitgliedstaaten gerichtete "Entschließung über wirksame Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vom 14. Januar 2014" weist das Europäische Parlament auf eine verbesserungswürdige Situation bei der Telearbeit hin.

Die Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) ist erforderlich, um klarzustellen, dass als Nachweis für die Fachkunde eines Laserschutzbeauftragten die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang bestätigt wird.

II. Alternativen

Die Umsetzung der Änderungen und die Rechtsbereinigung erfolgen in Form einer Artikelverordnung.

Artikel 1 ändert die ArbStättV und fügt gleichzeitig die noch nicht enthaltenen Inhalte der BildscharbV in den Rechtstext der ArbStättV ein.

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Artikelverordnung und das Außerkrafttreten der BildscharbV. Es gibt keine Alternativen zu der Zusammenfassung der beiden Verordnungen mit derselben Wirkung. Die Vereinfachung des Arbeitsstättenrechts ist mit anderen Mitteln nicht zu erreichen.

Zu den Klarstellungen der "Unbestimmtheiten" in der Verordnung wird ebenfalls keine Alternative gesehen. Rechtsklarheit und Bestimmtheit sowie damit einhergehend Rechtssicherheit können allein durch die Weiterentwicklung der ArbStättV erreicht werden.

Für die Klarstellung in der OStrV gibt es keine Alternative.

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Änderung der ArbStättV wurde durch Hinweise aus der Praxis angeregt und nach Abklärung im Ausschuss für Arbeitsstätten im Entwurf umgesetzt. Die Änderung des Verordnungstextes dient der Anpassung an das Konzept der anderen Arbeitsschutzverordnungen und dazu, die Anwendbarkeit der Verordnung zu verbessern, das Vollzugshandeln zu erleichtern, mehr Rechtssicherheit für die Arbeitgeber zu schaffen und für die Beschäftigten mehr Sicherheit und Schutz der Gesundheit zu gewährleisten.

Zudem müssen Arbeitsstätten und auch Bildschirmarbeitsplätze heute schon auf älter werdende Belegschaften ausgerichtet und entsprechend vorbereitet werden. Arbeitsstätten müssen nicht nur behindertengerecht, sondern auch altersgerecht eingerichtet und betrieben werden.

Damit trägt das Vorhaben auch der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung mit Blick auf die Sicherung und Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit Rechnung.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Kommunen hat die Änderung der ArbStättV keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a) Bürgerinnen und Bürger

Durch die Verordnung wird für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand eingeführt, abgeschafft oder verändert. Die Kosten für den Arbeitsschutz darf der Arbeitgeber auch künftig nicht den Beschäftigten auferlegen (vergleiche § 3 Absatz 3 ArbSchG).

b) Wirtschaft

Für die Wirtschaft ist die Zusammenlegung der ArbStättV mit der BildscharbV und die Überarbeitung der Anforderungen auf den Stand der Technik ein großer Vorteil. Die übernommenen allgemeinen Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze in die ArbStättV können künftig durch den Ausschuss für Arbeitsstätten unterstützend mit modernen Arbeitsstättenregeln untersetzt und weiter konkretisiert werden. Diese Konkretisierung fehlt derzeit und wird von der Praxis erwartet. Durch diese Unterstützung verringert sich der Aufwand für die Betriebe. Der Erfüllungsaufwand wird künftig verringert, da zwei Verordnungen zusammengefasst und damit auch Doppelregelungen beseitigt werden. Aufgrund der Konkretisierung der Anforderungen durch die vorliegende Verordnung ist keine nennenswerte Erhöhung des Erfüllungsaufwands zu erwarten. Ungeachtet dessen kann es im Einzelfall je nach Gegebenheiten im jeweiligen Betrieb zu zusätzlichem Aufwand kommen. Dies dürfte sich jedoch aufgrund des Bestandsschutzes für bestehende Arbeitsstätten sowie aufgrund der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen auf Einzelfälle beschränken.

c) Verwaltung

Die Verordnung führt für die Verwaltungen des Bundes und der Länder zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands. Entsprechendes gilt für die Kommunen, sofern in einzelnen Ländern die Zuständigkeit für den Vollzug der ArbStättV bei den Kommunen liegt. Es entstehen durch die Änderungsverordnung keine neuen Informationspflichten.

d) Weitere Kosten

Für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Mehrkosten. Sonstige direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere mittelständige Unternehmen sind durch die Verordnung ebenfalls nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt für Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.

IV. Befristung; Evaluation

Eine Befristung der Zusammenfassung der Verordnungen kommt wegen der primären Ziele der Verordnung (Rechtsklarheit und Rechtssicherheit) nicht in Betracht. Auch für die inhaltlichen Änderungen scheidet eine Befristung aus. Eine Befristung würde dem verfolgten Ziel, dem dauerhaften Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten, zuwiderlaufen. Die Fragen, ob die beabsichtigten Wirkungen der Regelungen erreicht worden sind, ob gegebenenfalls entstandene Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind, fließen - wie bisher - in die fachkundige Beratung des Ausschusses für Arbeitsstätten ein. Diese Änderungen der Verordnung basieren zu wesentlichen Teilen auf Vorschlägen aus diesem Gremium. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Evaluation der Verordnung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Die ArbStättV enthält zentrale Vorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz vor Gefährdungen im Zusammenhang mit Arbeitsstätten. Dabei handelt es sich um Mindestvorschriften. Anlässlich des Rechtsetzungsverfahrens werden notwendige Änderungen und Ergänzungen vorgeschlagen und Anforderungen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen aus der BildscharbV in den Text der ArbStättV übernommen. Dabei werden Synergieeffekte genutzt und nur die Anforderungen integriert, die noch nicht in der ArbStättV (zum Beispiel psychische Belastungen) enthalten sind.

Zu Nummer 1

Die Inhaltsübersicht wird redaktionell den vorgenommenen Änderungen/Ergänzungen in § 6 und im Anhang angepasst.

Zu Nummer 2

Durch Buchstabe a werden die bisherigen Absätze 1 und 2 des § 1 systematisch neu gefasst. Absatz 1 wird hinsichtlich der Zielstellung an Inhalt und Wortlaut der anderen Arbeitsschutzverordnungen angepasst. Absatz 2 enthält - redaktionell angepasst - die bisherigen generellen Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Verordnung für Arbeitsstätten in bestimmten Bereichen.

In Absatz 3 wird der Anwendungsbereich für Telearbeitsplätze festgelegt. Die fehlenden Vorgaben und Maßstäbe für das Einrichten und Betreiben von Telearbeitsplätzen führten in den letzten Jahren in der Praxis zunehmend zu Konflikten zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. Für beide Gruppen stellt sich heute die Frage, welche Anforderungen konkret für Telearbeitsplätze gelten und wie diese Arbeitsplätze außerhalb des Betriebes zum Schutz der Beschäftigten zu gestalten sind. Eine Klarstellung in Bezug auf die Arbeitsplätze im Privatbereich wird umso drängender, da diese Art und Form der Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung im Zuge der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Zukunft noch an Bedeutung gewinnen wird. Mit der demografischen Entwicklung und der rasanten Verbreitung und Nutzung digitaler Medien und Techniken gehen neue ökonomische und organisationsbezogene Optimierungs- bzw. Organisationsformen einher. Künftig werden Arbeitszeit- und Arbeitsortflexibilität sowie neue Arbeits- und Büroorganisationsformen für Arbeitgeber und Beschäftigte immer wichtiger. Durch die nun vorgesehenen Änderungen der ArbStättV werden die diesbezüglich in der Praxis bestehenden Unsicherheiten beseitigt.

Da der Arbeitgeber prinzipiell eine gesetzliche Fürsorgepflicht und Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Mitarbeiter hat, sind auch für ausgelagerte Telearbeitsplätze im Privatbereich klare Regelungen erforderlich. Telearbeitsplätze sind zumeist Arbeitsplätze von Beschäftigten, die alternierend im Betrieb oder im Privatbereich (Telearbeitsplätze) arbeiten (zum Begriff Telearbeit vgl. auch Nummer 3 zu Absatz 7). Der Arbeitgeber hat aber nur begrenzte Rechte und Möglichkeiten, die Arbeitsumgebung im Privatbereich zu beeinflussen. Deshalb wird der Anwendungsbereich der Verordnung in Bezug auf Telearbeitsplätze im Wesentlichen auf Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze beschränkt. Dabei steht die Einrichtung und Ausstattung des Bildschirmarbeitsplatzes mit Mobiliar, sonstigen Arbeitsmitteln und Kommunikationsgeräten im Vordergrund. Es gelten künftig für Telearbeitsplätze daher nur die Anforderungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, der § 6 (Unterweisung) und die Nummer 6 des Anhangs der Verordnung (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen). Die Beurteilung des Telearbeitsplatzes ist erforderlich, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die Arbeitsbedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zuhause müssen aber nicht genau den Bedingungen im Betrieb entsprechen. Der Arbeitgeber darf die Eigenart von Telearbeitsplätzen - Arbeiten in Privaträumen - berücksichtigen. Der Telearbeitsplatz muss aber sicher und geeignet für die Art der Tätigkeit (Bildschirmarbeit) sein; die Gesundheit der Beschäftigten darf nicht gefährdet werden.

Die Telearbeitsplätze waren bereits bis zur Novellierung der ArbStättV im Jahr 2004 im Anwendungsbereich der ArbStättV enthalten. Bei der Novellierung der ArbStättV im Jahr 2004 ist die Verordnung nahezu wortgleich (1 : 1) an die Mindestvorschriften der EGArbeitsstättenrichtlinie angepasst worden. Damit waren seither Telearbeitsplätze im "privaten Bereich" aus dem Anwendungsbereich der ArbStättV ausgenommen. Geblieben waren aber bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen die Pflichten nach dem ArbSchG und der BildscharbV. Die Pflichten aus der BildscharbV werden mit dem Rechtsetzungsverfahren in die ArbStättV übernommen. Durch den rapiden Wandel in der Arbeitswelt in Form von neuen Betriebsstrukturen und Arbeitsmodellen sowie durch die rasante Weiterentwicklung und Verbreitung der digitalen Informationstechniken hat in den vergangenen Jahren die Zahl der Telearbeitsplätze sowohl in Deutschland, als auch weltweit, ganz erheblich zugenommen. Dabei geht es in erster Linie um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. "Mobiles Arbeiten" (gelegentliches Arbeiten von zuhause aus oder während der Reisetätigkeit, Abrufen von Emails nach Feierabend außerhalb des Unternehmens, Arbeit zuhause ohne eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz usw.) unterliegt nicht der ArbStättV; es handelt sich dabei nicht um Telearbeit im Sinne der Verordnung. Mobiles Arbeiten ist vielmehr ein Arbeitsmodell, das den Beschäftigten neben der Tätigkeit im Büro noch Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit zuhause oder unterwegs ermöglicht (ständige Zugangsmöglichkeit über Kommunikationsmittel zum Unternehmen/Betrieb).

Weiterhin werden in Absatz 4 die Einschränkungen des Anwendungsbereiches aus der BildscharbV - soweit sie den Anwendungsbereich der Verordnung berühren - inhaltsgleich übernommen.

Absatz 5 bestimmt - wie bisher - die Nichtanwendbarkeit der ArbStättV für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

Im Absatz 6 wird die Namens- und Zuständigkeitsänderung der Verkehrs- und Bauressorts übernommen.

Zu Nummer 3

Die Änderungen in § 2 "Begriffsbestimmungen" dienen einerseits der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der Definitionen. Andererseits werden unbestimmte Rechtsbegriffe aus den Definitionen beseitigt, um mehr Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Die bisherigen Absätze 1 bis 6 des § 2 werden nach einer neuen Systematik sortiert (Absätze 1 bis 4), und es werden Begriffsdefinitionen hinzugefügt (Absätze 5, 6, 7 und 10 bis 12.). Dadurch wird eine bessere Verständlichkeit der Verordnung erreicht. Die in Absatz 1 genannten "anderen Orte in Gebäuden" sind zum Beispiel Informationsschalter/Rezeption in der Eingangs-/Empfangshalle, der Kassenschalter in der Tiefgarage und so weiter. Einige Beispiele für die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit und zur Klarstellung ergänzt.

In Absatz 3 wird die Definition für "Arbeitsräume" übernommen. Darunter fallen zum Beispiel auch Container, Traglufthallen oder andere umschlossene Räume, in denen Arbeitsplätze dauerhaft eingerichtet sind.

Die Definition für "Arbeitsplatz" wird in Absatz 4 so angepasst, dass die bisherige auslegungsbedürftige Einschränkung "... regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig ..." aufgehoben wird. In § 8 "Übergangsvorschriften" wird eine Bestandsschutzregelung für die Betriebe aufgenommen, die Arbeitsstätten entsprechend den Arbeitsstättenregeln, in denen der Arbeitsplatzbegriff noch eingeschränkt verwendet wird, eingerichtet haben und entsprechend noch betreiben (s. Nummer 10 b)).

Der Arbeitsplatzbegriff in der ArbStättV wird in der betrieblichen Praxis derzeit so ausgelegt, dass die ArbStättV nur für Arbeitsplätze gilt, an denen Beschäftigte mindestens 2 Stunden täglich oder an mehr als 30 Tagen im Jahr tätig werden. Diese Auslegung bedeutet aber, dass zum Beispiel viele Arbeitsplätze auf Baustellen - insbesondere zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen - keine Arbeitsplätze im Sinne dieser Verordnung sind. Derartig kurzzeitige Arbeiten prägen aber nicht nur die Arbeiten im Bereich von Reparatur und Instandhaltung von Bauwerken, sondern sind auch beim Errichten und beim Rückbau von Bauwerken und im Straßenbau verfahrenstypisch und damit auf Baustellen allgegenwärtig. Weil die ArbStättV diese Arbeitsplätze bislang faktisch ausnimmt, sind verbindliche Schutzvorschriften für kurzfristige Arbeiten auf Baustellen - auch nach Ansicht der Bau- Berufsgenossenschaft ("Lücke im staatlichen Recht") - aktuell ausschließlich in den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (UVV - BGV C22) verankert (vergleiche auch Begründung zu Nummer 12 Buchstabe p bis w sowie Buchstabe k). Nach der Arbeitsschutzkonzeption der Bundesregierung soll EG-Recht ausschließlich durch staatliches Recht umgesetzt werden. Es bestand aus Sicht des Bundes und der Länder nicht die Absicht, diesen Grundsatz zu brechen. Die UVV Baustellen wurde daher auch nicht als Teil der Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie an die EU-Kommission gemeldet.

Die Änderung des Begriffs Arbeitsplatz ist auch vor dem Hintergrund der anderen EGArbeitsschutz- Richtlinien zwingend geboten. Die mit der ArbStättV umgesetzten EGRichtlinien zu Arbeitsstätten, zu Bildschirmarbeitsplätzen, zu Baustellen und über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz kennen keine zeitliche Eingrenzung des Begriffs Arbeitsplatz. Die derzeitige Definition in der ArbStättV steht damit im Widerspruch zum EG-Recht. Seit der Novellierung der ArbStättV im Jahr 2004 sind die Arbeitsstättenrichtlinie, die Baustellenrichtlinie Anhang IV und die Richtlinie zur Gesundheitsschutzkennzeichnung nicht vollständig mit der ArbStättV in staatliches Recht umgesetzt. Die EG-Baustellenrichtlinie enthält ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen sogar ausdrücklich gesonderte Anforderungen für Arbeitsplätze auf "zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen", die bei der nationalen Umsetzung vor dem Hintergrund der Arbeitsplatzdefinition in der ArbStättV nunmehr praktisch ins Leere laufen. Um ein drohendes Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden, ist rasches Handeln geboten.

Letztendlich passt die geltende Definition für den "Arbeitsplatz" in der ArbStättV auch nicht in den Kontext der anderen Arbeitsschutzverordnungen. So schränken zum Beispiel weder die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) noch die Verordnungen zu physikalischen Einwirkungen (Lärm und Vibrationen, künstliche optische Strahlung) den Arbeitsplatzbegriff zeitlich ein. Die Folgen in der Praxis sind dabei hautnah greifbar: Während z.B. die Gefahrstoffverordnung auf Baustellen bei gefährdenden Tätigkeiten (zum Beispiel Staubbelastung) bereits mit Beginn der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gilt, "hinkt" die ArbStättV mit ihren Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten auf Baustellen mindestens 2 Stunden pro Tag oder gar 30 Tage (bezogen auf das Jahr) hinterher. Dies ist weder fachlich gerechtfertigt noch den Arbeitgebern und den Beschäftigten vermittelbar.

Die Definition des Begriffs "Arbeitsplatz" in der ArbStättV muss daher durch die Beseitigung der zeitlichen Einschränkung berichtigt werden. Gleichzeitig mit der Änderung der Begriffsdefinition für den "Arbeitsplatz" wurden auch die Anforderungen im Anhang der ArbStättV überprüft und so angepasst, dass künftig das Anforderungsniveau in Arbeitsstätten dadurch nicht verschoben wird.

In Absatz 5 wird die Begriffsbestimmung für "Bildschirmarbeitsplätze" aus der BildscharbV übernommen. Bildschirmarbeitsplätze sind in Arbeitsräumen zu betreiben - im Wesentlichen in Büro- und Verwaltungsbereichen. Die Ausnahmen sind im Anwendungsbereich festgelegt.

Bildschirmgeräte werden in Absatz 6 definiert als Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Dateneinund -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören. Bildschirmgeräte setzen sich in der Regel aus mehreren Funktionseinheiten zusammen (zum Bespiel Bildschirm, Zentraleinheit, Computer, Tastatur, Maus, Drucker, Scanner und so weiter). Der eigentliche Bildschirm zur Darstellung visueller Informationen ist daher in der Regel nur ein Teil eines Bildschirmgerätes. Diese Differenzierung ist sinnvoll und praxisgerecht, da von anderen Bestandteilen von Bildschirmgeräten weitere Belastungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgehen können.

Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang zum Beispiel die zusätzliche Wärmeentwicklung und mögliche Lärmbelastungen durch die Lüfter zur Kühlung der Komponenten im Computergehäuse oder im Netzteil sowie zum Beispiel Emissionen aus Druckern in die Luft am Arbeitsplatz. Von daher ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an Bildschirmgeräte und Bildschirme. Durch die Entwicklung neuer Gerätetypen (Allin-One-Computer, Laptops, Note- und Netbooks, Tablets, Smartphones und so weiter) gibt es inzwischen eine ganze Reihe von Zwischenformen von Geräten, die ganz oder teilweise den Kriterien und Anforderungen von Bildschirmgeräten oder Bildschirmen entsprechen. Im Anhang Nummer 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" wird dieser Entwicklung entsprochen. Die Maßnahmen werden daher differenziert für Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmgeräte und Bildschirme, tragbare Bildschirmgeräte und die Mensch-Maschine-Schnittstelle formuliert. Vor dem Hintergrund der vorgegebenen Gestaltungsspielräume werden die veralteten Inhalte der EG-Richtlinie zur Bildschirmarbeit im Licht des rasanten technischen Fortschritts im IT-Bereich zeitgemäß interpretiert.

In Absatz 7 werden "Telearbeitsplätze" definiert. Dabei handelt es sich um fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze, die im Privatbereich betrieben werden (meist zeitlich befristet) und an denen Beschäftigte einen mit dem Arbeitgeber abgestimmten Teil ihrer Arbeitszeit tätig sind. Diese Arbeitsplätze sind mit der Betriebsstätte des Arbeitgebers über Informations- und Kommunikationseinrichtungen verbunden. Telearbeit wird vor allem im Wechsel zwischen dem Arbeitsplatz in der Betriebsstätte und dem eingerichteten Arbeitsplatz in der privaten Wohnung (alternierende Telearbeit) ausgeübt. Telearbeitsplätze sind in die bestehende Arbeitsorganisation des Betriebes eingebunden. "Telearbeiter" sind in einem Normalarbeitsverhältnis als Voll- oder Teilzeitbeschäftigte tätig. Der Arbeitgeber trägt für die Gestaltung der Telearbeitsplätze und für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit dieser Beschäftigten am Arbeitsplatz die Verantwortung. Das schließt insbesondere die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die Bildschirmarbeit ein.

In vielen Anfragen haben betroffene Arbeitgeber und Beschäftigte Handlungsbedarf hinsichtlich der Klarstellung von Anforderungen an Telearbeitsplätze aufgezeigt. Die rechtlichen Unsicherheiten für den Arbeitgeber sollen mit der Abgrenzung im Anwendungsbereich und der Begriffsbestimmung für Telearbeit beseitigt werden.

Unter Telearbeit im Rahmen dieser Verordnung fallen keine Heimarbeitsverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes. Für Beschäftigte, die ihre vertraglich geregelte Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber in Form von Telearbeit zuhause leisten, gelten grundsätzlich dieselben arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie für Beschäftigte, die im Betrieb ihre Arbeitsleistung erbringen. Dazu zählen unter anderem das ArbSchG und die dazu erlassenen Arbeitsschutzverordnungen. Die Rahmenbedingungen für die Durchführung von "Telearbeit" werden im Allgemeinen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vertraglich geregelt (zum Beispiel Arbeitszeit, Dauer der Telearbeit, technische Einrichtung und Ausstattung des Telearbeitsplatzes, Zutrittsrecht für die Einrichtung und Beurteilung des Arbeitsplatzes etc.).

In Absatz 8 wird das "Einrichten von Arbeitsstätten" im Sinne der Verordnung definiert.

In Absatz 9 wird die Definition für das "Betreiben" ergänzt. Künftig soll das Betreiben der Arbeitsstätte neben dem Benutzen und Instandhalten auch das Optimieren der Arbeitsstätten beinhalten sowie die Organisation und die Gestaltung der Arbeit in Arbeitsstätten erfassen. Die Arbeitswelt ist einem raschen und stetigen Wandel mit immer kürzeren Innovationszyklen unterworfen. Mit der Einführung neuer Technologien und Prozesse ändern sich auch die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten zum Teil ganz erheblich. In vielen Fällen hat die Gestaltung der Arbeit eine grundlegende Neugestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsräume und nicht selten sogar der ganzen Arbeitsstätte zur Folge. Zunehmend werden Tätigkeiten, die bisher von Beschäftigten durchgeführt wurden, durch Maschinen oder Fertigungsroboter erledigt. Die Belange der Beschäftigten sind dabei unter den veränderten Randbedingungen neu zu bestimmen und gegebenenfalls anzupassen. In Bereichen wie zum Beispiel in Büro und Verwaltung oder der Produktion werden laufend neue Raum- und Arbeitskonzepte entwickelt, die mit weitreichenden Änderungen in Bezug auf die Einrichtung und das Betreiben von Arbeitsstätten verbunden sind. Die Auswirkungen auf die Arbeitsprozesse sind zum Teil erheblich, da sich sowohl das Einrichten als auch das Betreiben von Arbeitsstätten zunehmend an den Erfordernissen moderner Kommunikationstechniken orientiert. Diese Entwicklungen und die sich dadurch ergebenden Anpassungen gilt es auch in der ArbStättV aufzugreifen und mit Blick auf die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu begleiten und zu gestalten. Die Erweiterung der ArbStättV um die Aspekte "... Optimieren der Arbeitsstätten sowie die Organisation und die Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe ..." ist daher sinnvoll und zeitgemäß.

Die Ergänzung in Bezug auf das "Optimieren der Arbeitsstätte" ist erforderlich, weil mit der Übernahme der BildscharbV auch die Organisation und die Gestaltung der Arbeit an Bildschirmgeräten in Arbeitsstätten beim Betreiben zu berücksichtigen sind (vergleiche auch Begründung zur Ergänzung zu Nummer 6 des Anhangs der ArbStättV). Des Weiteren soll die Ergänzung dazu dienen, den § 5 Absatz 3 Nummer 4 des ArbSchG mit der ArbStättV näher zu konkretisieren.

In Absatz 10 werden Tätigkeiten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung der Arbeitsstätte) genannt, die - jede für sich - unter den Begriff des "Instandhaltens" fallen.

In Absatz 11 wird der "Stand der Technik" analog der anderen Arbeitsschutzverordnungen definiert.

In Absatz 12 wird die "Fachkunde" wortgleich entsprechend der Formulierung in der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert.

Die Definition ist erforderlich, um die Anforderungen an die Fachkunde zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und die fachkundige Durchführung von Abbrucharbeiten gemäß den Anforderungen in Anhang Nummer 5.2 Absatz 4e) deutlich zu machen. Zur Fachkunde gehören insbesondere die aufgrund der Ausbildung erworbenen Kenntnisse sowie die bei der beruflichen Arbeit erworbenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen am Arbeitsplatz hinsichtlich der Anforderungen aus dieser Verordnung. Bei Vorliegen dieser besonderen Kenntnisse und Erfahrungen können zum Beispiel Fachkräfte für Arbeits- sicherheit und Betriebsärzte die Fachkunde im Sinne der Verordnung für sich in Anspruch nehmen.

Zu Nummer 4

Die Ergänzung in § 3 Absatz 1 dient der Klarstellung, dass der Gesundheitsbegriff sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit umfasst und beide Elemente im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG zu berücksichtigen sind. Weiterhin werden Inhalte aus der BildscharbV zu Belastungen der Augen und zur Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten durch die Arbeit an Bildschirmgeräten in die ArbStättV übernommen.

Ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (zum Beispiel Lärm oder störende Geräusche, schlechtes Raumklima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen, unzureichende Ergonomie und Softwaregestaltung, schlechte Beleuchtung) führen zu Belastungen, die zu psychischen Erkrankungen der Beschäftigten beitragen können.

Zu Nummer 5

Die Ergänzung in § 3a Absatz 1 ist zur Konkretisierung und Klarstellung der Verantwortung des Arbeitgebers hinsichtlich der ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erforderlich. Es geht bei den ergonomischen Anforderungen der Arbeitsbedingungen um mehr als nur die Anordnung der einzelnen Arbeitsmittel (Bewegungsfreiheit am Arbeitsplatz, Türmaße, Gangbreiten, Geländerhöhen, Fluchtwegbreiten, Anordnung der Schreibtische, Bildschirm). Es geht vielmehr um die gesamte Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsraumes. Die richtige Beleuchtung, das Raumklima und die Arbeitsorganisation spielen ebenso eine bedeutende Rolle. Die Arbeitsplatzergonomie ist ein wichtiger Teilaspekt des betrieblichen Gesundheitsschutzes.

Die Ergänzungen in § 3a Absatz 2 sind erforderlich, weil auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte in der Arbeitsstätte bei Bedarf, sofern behinderte Menschen beschäftigt werden, behindertengerecht eingerichtet und betrieben werden müssen.

Mit der Ergänzung in § 3a Absatz 3 soll die Antragstellung über elektronische Kommunikation - Übermittlung von Anträgen auch auf elektronischem Weg - mit den für Arbeitsschutz zuständigen Verwaltungen ermöglicht werden. Dies ist eine erhebliche Vereinfachung bzw. Erleichterung für den Arbeitgeber. Die Antragstellung wird damit nutzerfreundlicher und effizienter angeboten.

Das Verhältnis zwischen anderen Rechtsvorschriften mit Bezug zu Arbeitsstätten und der ArbStättV wird in Absatz 4 eindeutig klargestellt. Die jeweils weitergehende Rechtsvorschrift (zum Beispiel in Bezug auf das Baurecht) ist vom Arbeitgeber einzuhalten.

Zu Nummer 6

Mit der Änderung in § 4 Absatz 1 wird klargestellt, dass bei kurzfristig festgestellten Mängeln in der Arbeitsstätte, die zu ernsten Gefährdungen der Beschäftigten führen, insoweit nur die Tätigkeit der jeweils gefährdeten Personen unverzüglich einzustellen ist.

Die Änderung in Absatz 3 stellt klar, dass bauliche oder technische Anlagen nicht nur sachgerecht zu warten, sondern auch instand zu halten sind. Instandhalten beinhaltet neben dem Warten der Anlagen auch ihre Inspektion und Instandsetzung (vergleiche Änderung zu Nummer 3).

Zu Nummer 7

Die neue Formulierung in § 5 Absatz 2 stellt klar, dass der Arbeitgeber auch in Bereichen der Arbeitsstätte mit Publikumsverkehr (zum Beispiel Gaststätten) geeignete Vorkehrungen bzw. angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten (zum Beispiel Bedienpersonal) treffen muss. Aus der noch geltenden Fassung des § 5 Absatz 2 ist nicht eindeutig erkennbar, dass der Arbeitgeber auch in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Maßnahmen zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten treffen muss. Im Sinne des Gewollten war § 5 ArbStättV insgesamt immer schon so auszulegen, dass dieser in Verbindung mit Anhang Nummer 3.6 (Lüftung) der ArbStättV gesehen werden musste. Mit der neuen Formulierung wird der Arbeitgeber grundsätzlich und ausdrücklich zu wirksamen Maßnahmen zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten bei der Arbeit angehalten. Damit wird größere Rechtssicherheit geschaffen und bundesweit ein einheitliches Schutzniveau für Bedienpersonal in Gaststätten festgelegt. Die Bestimmung gibt dem Arbeitgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der betrieblichen Verhältnisse aber den notwendigen Handlungsspielraum in Bezug auf die konkret zu veranlassenden Schutzmaßnahmen.

Zu Nummer 8

In der derzeit gültigen Verordnung werden Anforderungen zu Arbeits-, Sanitär- und Sozialräumen sowohl in § 6 als auch im Anhang der ArbStättV geregelt. Die Anwendung der Verordnung soll durch die Zusammenführung der Regelungsinhalte zum gleichen Sachverhalt erleichtert werden. Dazu werden die Vorschriften des § 6 mit den entsprechenden Anforderungen im Anhang vereinigt und aus § 6 gestrichen. Die Zusammenführung von Sachinhalten in der Verordnung dient auch der Vermeidung von Doppelregelungen und der Förderung von Verständlichkeit und Rechtsklarheit.

In § 6 werden jetzt neu Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten aufgenommen. Die Pflicht zur "Unterweisung der Arbeitnehmer" findet sich in Artikel 12 der EGArbeitsschutzrahmenrichtlinie, der gemäß deren Artikel 16 Absatz 3 auch für Arbeitsstätten gilt.

Mit der Aufnahme entsprechender Vorschriften zur Unterweisung der Beschäftigten wird die ArbStättV inhaltlich und konzeptionell an die anderen Arbeitsschutzverordnungen, wie zum Beispiel die GefStoffV, die Biostoffverordnung, die BetrSichV, die Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung oder die OStrV angepasst.

Für den Arbeitgeber und die Arbeitsschutzakteure in den Betrieben bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung und Vereinfachung, da sich nunmehr die Systematik des betrieblichen Arbeitsschutzes in allen wesentlichen Arbeitsschutzverordnungen einheitlich wiederfindet. Es entsteht unterhalb des ArbSchG ein System konkretisierender Verordnungen aus einem Guss.

Durch die Aufnahme der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Änderung der ArbStättV im Jahr 2010 wurde die Voraussetzung für die systematische Informationsermittlung und die Festlegung von Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in der ArbStättV geschaffen. Die Unterweisung der Beschäftigten gehört zum umfassenden gefährdungsbezogenen Arbeitsschutzkonzept. Unterweisungen sind Instrumente, um Beschäftigte in die Lage zu versetzen, sich sicherheitsgerecht zu verhalten. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bilden die Grundlage dafür, welche Informationen im Rahmen der Unterweisung an die Beschäftigten weitergegeben werden müssen. Erst mit diesem Informationstransfer werden die Beschäftigten in die Lage versetzt, durch aktives Handeln und Anwendung der Schutzmaßnahmen den Gefährdungen bei der Arbeit zu begegnen. Des Weiteren müssen die Beschäftigten über Maßnahmen und Verhaltensweisen bei ihren Tätigkeiten unterwiesen werden. Die Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich und danach mindestens jährlich zu wiederholen. Eine Dokumentationsverpflichtung der Unterweisung der Beschäftigten wird mit der Änderung der ArbStättV nicht vorgeschrieben.

Zu Nummer 9

Die Regelungen zum Ausschuss für Arbeitsstätten nach § 7 entsprechen inhaltlich noch nicht den vergleichbaren Vorschriften der anderen Arbeitsschutzverordnungen. Eine einheitliche Formulierung der Ausschussparagrafen ist zur fachlichen und politisch erforderlichen Steuerung der beratenden Arbeitsschutzausschüsse notwendig. Mit der textlichen Angleichung des § 7 wird sichergestellt, dass alle Arbeitsschutzausschüsse im gleichen Umfang das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beraten können und nach gleichen Vorgaben und Rahmenbedingungen arbeiten.

Zu Nummer 10

Die Übergangsvorschrift in § 8 Absatz 1 Satz 1 der ArbStättV entstammt noch der ArbStättV aus dem Jahr 1975 (§ 56), die erstmals im Mai 1976 in Kraft getreten ist. Der § 56 der alten ArbStättV regelte in eingeschränkter Form den Bestandsschutz für bestimmte bereits errichtete Arbeitsstätten. Diese "Übergangsvorschrift" in der ursprünglichen Verordnung galt nur für existierende Arbeitsstätten, die vor Mai 1976 (im öffentlichen Dienst vor 1996) bereits eingerichtet und betrieben wurden. Die Anforderungen für Arbeitsstätten in diesen betroffenen Betrieben wurden aus der EG-Arbeitsstättenrichtlinie aus dem Jahr 1989 übernommen. Die Übergangsvorschrift steht auch heute noch in der aktuellen Fassung der ArbStättV. Sie gilt jedoch nur noch für die Betriebe, die seit 1976(1996) keinen Umbau oder keine Renovierung der Arbeitsstätte oder keine Umstellungen der Arbeitsverfahren sowie der Arbeitsabläufe durchgeführt haben. Sofern es solche Betriebe überhaupt noch gibt, gelten für diese Betriebe nur die leicht reduzierten Anforderungen des Anhangs II der EGArbeitsstättenrichtlinie. In der Praxis dürfte es aber kaum noch Betriebe geben, die seit 1976 (seit 1996 öffentlicher Dienst) nicht die Arbeitsstätte, ihre Betriebseinrichtungen oder die Arbeitsverfahren modernisiert haben. Die Innovationszyklen in der Wirtschaft (früher rund 15 Jahre) haben sich in den letzten Jahren drastisch verkürzt. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Übergangsvorschrift in der Praxis keine Rolle mehr spielt.

Die überholten und komplizierten Ausnahmevorschriften des § 8 Absatz 1 können somit mittelfristig aus der ArbStättV ersatzlos entfallen. Wie in solchen Fällen üblich, soll die Ausnahme noch für eine Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2020 gültig bleiben und dann automatisch außer Kraft treten. Nach dieser Frist kann in begründeten Einzelfällen auch weiterhin eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 3 bei den zuständigen Länderbehörden beantragt werden.

Der Inhalt von Absatz 2 ist wegen des Auslaufens der Frist am 31.12.2012 für die Überarbeitung der Arbeitsstättenregeln zu streichen.

Stattdessen wird in Absatz 2 eine Übergangsregelung zu den Arbeitsstättenregeln, in denen noch der zeitlich eingeschränkte Begriff "Arbeitsplatz" verwendet wird, neu aufgenommen. Grund für die erforderliche Übergangsregelung ist die rechtliche Klarstellung der Definition "Arbeitsplatz" (vgl. Nummer 3 zu Absatz 4). Mit der Übergangsregelung in § 8 Absatz 2 wird geregelt, dass die Arbeitsstättenregeln, die die alte Arbeitsplatzdefinition mit zeitlicher Einschränkung noch verwenden, so lange weiterhin angewendet werden können, bis der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) die entsprechenden Arbeitsstättenregeln überprüft und ggf. entsprechend angepasst hat. Damit soll verhindert werden, dass es für die Betriebe durch die Anpassung der Arbeitsplatzdefinition zu höheren Aufwendungen kommt. Sobald die Arbeitsstättenregeln vom ASTA geprüft und erforderlichenfalls an das neue Recht angepasst sind, greift die Übergangsregelung nicht mehr.

Zu Nummer 11

Die Änderungen in § 9 sind teilweise Folgeänderungen zu den vorangegangenen Änderungen in der Verordnung. Das Instrument der Sanktionierung ist für die Verfolgung von vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdungen von Beschäftigten für die Aufsichtsbehörden und die betrieblichen Arbeitsschutzakteure von großer Bedeutung. Ansonsten könnten die Forderungen der Verordnung von den Aufsichtsbehörden der Länder nicht durchgesetzt werden. Auch in der europäischen Gemeinschaftsstrategie (zuletzt mit der Entschließung des EP vom 14. Januar 2014) zum Arbeitsschutz wird gefordert, neben der beratenden Tätigkeit der Aufsichtsdienste dem Einsatz von Sanktionsmitteln bei Verstößen wieder mehr Aufmerksamkeit zu widmen.

Neu aufgenommen sind zum Beispiel die Ordnungswidrigkeiten bei nicht zur Verfügung gestellten Mitteln oder Einrichtungen zur Erste-Hilfe nach § 4 Absatz 5 oder nicht durchgeführter Unterweisung nach § 6 Absatz 4.

Zu Nummer 12 Buchstabe a bis b

Redaktionelle Anpassung des Inhaltsverzeichnisses (Anhang)

Zu Nummer 12 Buchstabe c

Die Vorbemerkung des Anhangs kann in Gänze ersatzlos gestrichen werden. Die Streichung dient der Rechtsbereinigung. Zur Anpassung an die anderen Arbeitsschutzverordnungen wurde im Rahmen der letzten Änderung der ArbStättV der § 3 "Gefährdungsbeurteilung" neu aufgenommen. Satz 1 der Vorbemerkung des Anhangs, der auf die gefährdungsbezogene Anwendung der Maßnahmen des Anhangs hinweist, ist durch die Aufnahme der Gefährdungsbeurteilung in die ArbStättV entbehrlich geworden. Die Maßnahmen nach der ArbStättV sind immer dann zu ergreifen, wenn dadurch eine Gefährdung der Beschäftigten minimiert oder verhindert werden kann.

Der zweite Satz der Vorbemerkung ist ebenfalls entbehrlich, da andere Rechtsbereiche nach § 3a Absatz 4 ArbStättV ohnehin unberührt bleiben müssen. Da sich die ArbStättV auf Anforderungen zum Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (Betriebsvorschriften) beschränkt, können beispielsweise Anforderungen zum Inverkehrbringen und zur Vermarktung von Produkten nicht Regelungsgegenstand der ArbStättV sein. Es ist deshalb selbstverständlich, dass das Produktrecht in der ArbStättV nicht geregelt wird und damit unberührt bleibt.

Zu Nummer 12 Buchstabe d bis j

Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 12 Buchstabe k

Mit Satz 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es auch Arbeitsplätze gibt, für die fest installierte Schutzvorrichtungen zum Schutz vor Absturz der Beschäftigten nicht möglich oder nicht geeignet sind. So sind zum Beispiel an Bundeswasserstraßen viele Arbeiten an Uferböschungen oder auch direkt am Wasser durchzuführen (Einbau von Schüttsteinen, Reparaturen an Spundwandufern und so weiter). In diesen Arbeitsbereichen sind feste Absturzsicherungen in der Regel nicht vorhanden oder auch nicht geeignet. Der Arbeitgeber muss deshalb auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung andere, ebenso wirksame Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten durchführen (zum Beispiel Anseilschutz, Rettungswesten). Nach § 6 sind die Beschäftigten über die geeigneten und festgelegten Maßnahmen zu unterweisen. Die Regelung in Satz 2 trifft in vielen Fällen entsprechend auch bei Arbeitsplätzen auf Baustellen zu. Der Satz 2 dient daher auch der Umsetzung des Teil B,

Abschnitt II Nummer 5.2 der Richtlinie 92/57/EWG über Mindestvorschriften auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen in nationales Recht. der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat für Absturz eine Gefährdung ab 1 m Höhe ermittelt. Ab dieser Höhe muss der Arbeitgeber mit der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob Maßnahmen gegen Absturz der Beschäftigten erforderlich sind.

Zu Nummer 12 Buchstabe l Redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 12 Buchstabe m

Natürliches Tageslicht nimmt bei der Beleuchtung von Arbeitsräumen einen sehr hohen Stellenwert ein. In Verbindung mit einer ungehinderten Sichtverbindung nach außen wirkt sich das Tageslicht positiv auf die physische Gesundheit (zum Beispiel Hormonhaushalt) sowie auf die psychische Gesundheit (zum Beispiel Motivation, Arbeitszufriedenheit und Leistungsfähigkeit) der Beschäftigten bei der Arbeit aus.

Mit der Novellierung der ArbStättV im Jahr 2004 ist mit der Nummer 3.4 die Verpflichtung aus der alten ArbStättV nach einer Sichtverbindung ins Freie in Arbeits- und Aufenthaltsräumen durch die Anforderung "Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten ..." ersetzt worden. Diese Formulierung ist rechtlich unbestimmt und in sich widersprüchlich. Es wird einerseits "müssen" als Pflicht und andererseits "möglichst ausreichend" als unverbindliche Empfehlung in der Praxis ausgelegt. Auch ist nicht zwingend in allen Bereichen von Arbeitsstätten Tageslicht erforderlich. So ist zum Beispiel aus betriebsspezifischen Gründen Tageslicht in Fotolaboren nicht erlaubt. Die derzeitigen Regelungen führten daher häufig zu Missverständnissen und Konflikten sowie in der Folge zu vielen Anfragen von Arbeitgebern, Architekten und Bauingenieuren sowie bei der Arbeitsschutzaufsicht der Länder. Beklagt werden dabei auch die uneinheitliche Auslegung dieser unbestimmten Begriffe in den Betrieben und die Abweichung von der Normung, die zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen festlegt. Die einschlägige Normung (DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen) verlangt seit Jahren für Aufenthaltsräume und Arbeitsräume in Gebäuden eine ausreichende Sichtverbindung nach außen. Auch das Bewertungssystem "Nachhaltiges Bauen" (BNB) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fordert die Sichtverbindung nach außen für Büros und Verwaltungsgebäude. Die spezifizierte Forderung nach Sichtverbindung ins Freie entspricht unbestritten dem Stand der Technik. Natürliches Licht am Arbeitsplatz und die Sichtverbindung ins Freie sind unter dem Gesichtspunkt der zunehmenden psychischen Belastungen, zum Beispiel zur Vermeidung von "Klausureffekten", für Beschäftigte in Arbeits- und Aufenthaltsräumen notwendig.

Zu diesem Ergebnis kommt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zum Thema Sichtverbindung nach außen aus dem Jahr 1997.

Zur Klarstellung und zur Bereinigung von Unstimmigkeiten soll deshalb die grundsätzliche Anforderung der Sichtverbindung nach außen für die Beschäftigten, die in Arbeitsräumen tätig werden oder sich in Pausen- und Bereitschaftsräumen, Unterkünften und Kantinen aufhalten, in die ArbStättV aufgenommen werden. In Anlehnung an die Rechtslage vor 2004 enthalten die neu gefassten Absätze 1 und 2 der Nummer 3.4 differenzierte Ausnahmeregelungen. Absatz 1 Satz 2 benennt dazu Arbeitsräume, bei denen die tatsächlichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen faktisch nicht oder nur mit unvertretbaren Kosten zulassen; dazu gehören: betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe, spezielle ärztliche Behandlungsräume, sehr große Arbeitsräume, Einkaufszentren mit Verkaufsräumen, Schank- und Speisegaststätten, Räume in Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien und in mehrstöckigen Produktionsanlagen. Nach Absatz 2 müssen Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte "möglichst" eine Sichtverbindung nach außen haben; Kantinen "sollen" möglichst eine Sichtverbindung nach außen haben.

Absatz 3 legt zwecks Bestandsschutz eine Übergangsregelung fest. Danach dürfen vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung bestehende Räume ohne eine Sichtverbindung nach außen bis zu einer wesentlichen Erweiterung oder einem wesentlichen Umbau weiter betrieben werden. Für die Beurteilung, ob eine "wesentliche" Erweiterung oder ein "wesentlicher" Umbau vorliegt, kommt es darauf an, ob diese Maßnahmen von ihrer Art oder ihrem Umfang her geeignet sind, gleichzeitig auch eine Sichtverbindung nach außen baulich herzustellen (z.B. Arbeiten an Außenwänden). Der finanzielle Aufwand der Erweiterungs- oder Umbauarbeiten allein ist kein entscheidendes Kriterium für die Bestimmung der "Wesentlichkeit".

Zu Nummer 12 Buchstabe n

Die Nummer 3.5 soll hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an Raumtemperaturen künftig auch für Unterkünfte gelten.

Die zweckgebundenen Raumtemperaturen werden nicht während der gesamten Arbeitszeit, sondern sinnvollerweise während der tatsächlichen Nutzungsdauer vorgeschrieben.

Darüber hinaus ist bei den Maßnahmen gegen übermäßige Sonneneinstrahlung zur Klarstellung eine redaktionelle Anpassung erforderlich. So ist nicht generell die gesamte Arbeitsstätte gegen übermäßige Sonneneinstrahlung zu schützen. Vielmehr müssen die entsprechenden Fenster, Oberlichter und Glaswände in Arbeitsräumen geeignete Maßnahmen (Abschirmung) gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei den beruflichen Tätigkeiten zu gewährleisten.

Zu Nummer 12 Buchstabe o

Die Anforderungen der Nummer 3.6 "Lüftung" sollen künftig auch für Sanitär-, Pausen und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte gelten. Die Nummer 3.6 ist entsprechend anzupassen. Gesundheitlich zuträgliche Atemluft soll während der Nutzungsdauer gerade auch in den oben genannten Sozialräumen der Arbeitsstätte vorhanden sein. Darüber hinaus werden die Absätze 2 bis 4 der Nummer 3.6 auf raumlufttechnische Anlagen beschränkt, da die dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht generell für alle Lüftungseinrichtungen sinnvoll anwendbar sind.

Zu Nummer 12 Buchstabe p bis w

Die Kriterien und erforderlichen Maßnahmen werden überwiegend inhaltsgleich aus Nummer 8 "Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" der Technischen Regel ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" in den Anhang Nummer 5.2 der ArbStättV übernommen.

Der bislang gängige Begriff "befähigte Person" (bisher Nummer 5.2 Absatz 4 e)) wird in dem Zusammenhang in Rechtsvorschriften nicht mehr richtig verwendet. Der Arbeitgeber soll künftig Arbeiten nach Nummer 5.2 Absatz 5f) (zum Beispiel Abbrucharbeiten, Montage- oder Demontagearbeiten) unter "fachkundiger Aufsicht" durchführen. Durch die Änderungen wird das Gewollte zum Ausdruck gebracht.

Zu Nummer 12 Buchstabe x

Die neue Nummer 6 des Anhangs enthält die grundsätzlichen Anforderungen und Festlegungen zur Bildschirmarbeit in Arbeitsstätten und übernimmt die EG-Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG, die bisher mit der BildscharbV umgesetzt ist. Die grundsätzlichen Anforderungen zur Gestaltung und Organisation von Bildschirmarbeitsplätzen aus der BildscharbV sind nun in der Nummer 6 des Anhangs der ArbStättV enthalten. Die entsprechenden Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze werden inhaltsgleich aus der BildscharbV übernommen. Dabei werden Anforderungen aus der BildscharbV, die bereits in der ArbStättV enthalten sind zur Vermeidung von Doppelregelungen nicht nochmals aufgenommen. Die Umsetzung der EG-Bildschirmrichtlinie ist weiterhin auf der Basis der ArbStättV gewährleistet. Die BildscharbV wird aufgehoben (vergleiche Artikel 3).

Die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen ist so zu organisieren und zu gestalten, dass Belastungen der Beschäftigten an Bildschirmgeräten vermieden oder so weit wie möglich verringert werden. Die Formulierung "... vermieden oder diese so weit wie möglich verringert werden ..." wurde an andere Arbeitsschutzverordnungen angepasst. Die Tätigkeiten der Beschäftigten während des Arbeitstages an Bildschirmarbeitsplätzen sind so zu organisieren, dass die Arbeit regelmäßig durch "andere Tätigkeiten" (Mischarbeit) oder durch Erholungszeiten unterbrochen wird. Diese "anderen Tätigkeiten" oder "Erholungszeiten" sind als Ausgleich gedacht und dienen dazu, die einseitige Belastung der Beschäftigten bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Belastung der Augen, Zwangshaltungen usw.) zu verringern und Fehlbelastungen zu vermeiden.

Bei Bildschirmarbeit handelt es sich um Arbeitsplätze mit einer Schnittstelle zwischen Mensch und der elektronischen Datenverarbeitung. Die Arbeit der Beschäftigten wird an solchen Arbeitsplätzen ganz wesentlich durch die Tätigkeit mit EDV-Einrichtungen bestimmt. Der tägliche Arbeitsablauf der Beschäftigten sollte so ausgerichtet sein, dass möglichst Mischarbeit ausgeführt wird (vergleiche dazu Nummer 12 Buchstabe v).

Bildschirmarbeitsplätze sind heute normale Büroarbeitsplätze mit Computer, Bildschirm, Drucker und sonstigem technischen Zubehör. Diese Arbeitsplätze sind in Büro- und Verwaltungsbereichen bei rund 40 % aller Beschäftigten (17 Millionen in Deutschland) eingerichtet. Im Jahr 1990, bei Einführung der EG-Richtlinie Bildschirmarbeit, handelte es sich bei der Bildschirmarbeit noch um eine Sonderform der Büroarbeit. Die zahlreichen technischen Neuerungen (Flachbildschirme, Laptops, Beleuchtung und so weiter) und die enormen Fortschritte in der Entwicklungen der Anwendersoftware haben die Arbeit im Büro gegenüber früher erheblich verändert. Die Arbeit der Beschäftigten wird an solchen Arbeitsplätzen ganz entscheidend von der Datenverarbeitungstechnik bestimmt. Bei Bildschirmarbeit handelt es sich um Arbeitsplätze mit einer Schnittstelle zwischen Mensch und der elektronischen Datenverarbeitung. Die Anforderungen an diese Arbeitsplätze, die künftig in der ArbStättV geregelt werden, sollen vom ASTA in einem untergesetzlichen Regelwerk - das den Stand der Technik repräsentiert - konkretisiert werden. Mit der Übernahme der BildscharbV in die ArbStättV können detaillierte Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze durch den Arbeitsstättenausschuss ermittelt werden. Damit steht der Praxis künftig präzise und moderne Unterstützung nach dem Stand der Technik für diese Arbeitsplätze zur Verfügung.

Für die Arbeitgeber bedeutet die Übernahme der BildscharbV in die ArbStättV eine erhebliche Vereinfachung und Erleichterung. Künftig sind das Einrichten und Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen in Arbeitsstätten, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die erforderlichen Maßnahmen abgestimmt in der ArbStättV zusammengefasst. So können zum Beispiel ergonomische und psychische Aspekte der Bildschirmarbeit "integral" mit Aspekten der Beleuchtung, der Akustik (Lärmentwicklung) und dem Flächen- und Raumbedarf in Arbeitsstätten bereits beim Einrichten und Betreiben umfassend berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Büroarbeit sind diesbezüglich positive Synergieeffekte zu erwarten.

Zu Artikel 2 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Zu Nummer 1

Mit Nummer 1 werden § 5 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der bisherigen Verordnung, der sich mit dem Verfahren zum Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse von Laserschutzbeauftragten befasst, geändert. Mit der Änderung wird das Verfahren zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation der Fachkunde von Laserschutzbeauftragten konkretisiert. Neu vorgeschrieben wird auch, dass der Laserschutzbeauftragte seine Qualifikation durch Fortbildung auf aktuellem Stand halten muss (neuer Satz 3).

Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und nimmt Klarstellungen vor. Da § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 alter Fassung in der Praxis einige Fragen aufgeworfen hat, wird diese Nummer 1 redaktionell und im Sinne des Gewollten angepasst. Es wird klargestellt, dass der Laserschutzbeauftragte den Arbeitgeber auch bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und den sich daraus ableitenden notwendigen Schutzmaßnahmen unterstützt.

§ 5 Absatz 2 Nummer 2 der bisherigen Verordnung, der sich mit den Aufgaben des Laserschutzbeauftragten befasst, wird redaktionell und im Sinne des Gewollten geändert. Es wird klargestellt, dass der Laserschutzbeauftragte den sicheren Betrieb zu gewährleisten hat, aber beim Betrieb der Lasergeräte nicht zwingend anwesend sein muss.

Zu Nummer 2

Mit der Ergänzung in § 10 Absatz 1 Satz 1 soll klargestellt werden, dass der Arbeitgeber erforderliche Anträge sowohl in Papierform als auch elektronisch bei den für den Arbeitsschutz zuständigen Verwaltungen übermitteln kann. Die Antragstellung wird damit nutzerfreundlicher und effizienter angeboten.

Zu Nummer 3

Anpassung an die Änderungen in § 5.

Zu Artikel 3 Außerkrafttreten der Bildschirmarbeitsverordnung und Inkrafttreten dieser Verordnung

Der Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Artikelverordnung und das Außerkrafttreten der BildscharbV.