A. Zielsetzung
Mit der Verordnung soll den Vorgaben der Richtlinie 2002/15/EG vom 11.03.2002 entsprochen werden. Die Regelungen beschränken sich auf die durch die Richtlinie vorgegebenen Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz. Die Verordnung enthält dementsprechend nötige Begriffsabgrenzungen sowie spezifische Bestimmungen betreffend
- - die wöchentliche Höchstarbeitszeit,
- - die Ruhezeit, die zulässigen Abweichungen, die Aufzeichnungs- und Berichtspflicht,
- - die Bußgeldvorschriften.
B. Lösung
Erlass einer besonderen Rechtsverordnung, die Vorrang vor den allgemeinen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes haben soll. Die Ermächtigungsgrundlage dazu ist § 2 Nr. 3 Buchstaben a, b, d und e des Fahrpersonalgesetzes.
C. Alternativen
Ergänzung des Arbeitszeitgesetzes durch Einfügen von Sonderregelungen für das betroffene Fahrpersonal.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: Kosten sind nicht zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand Durch die vorgegebene Einführung einer Berichtspflicht können bei den Ländern geringfügige Vollzugskosten entstehen, die aber nicht bezifferbar sind.
E. Sonstige Kosten und Auswirkungen
Bezifferbare Mehrbelastungen für die Arbeitgeber und Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, als Folge der Umsetzung der Richtlinie sind nicht erkennbar. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Gleichstellungspolitische Auswirkungen hat die Verordnung nicht; die verwendeten Begriffe werden aus der EG-Richtlinie übernommen und sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Verordnung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des
Straßentransports ausüben (FahrPersArbZV)
Bundeskanzleramt Berlin, den 26. Januar 2005
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu
erlassende
Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des
Straßentransports ausüben (FahrPersArbZV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes
herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Schwanitz
Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen,
die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (FahrPersArbZV*))
Vom 2005
Auf Grund des § 2 Nr. 3 Buchstabe a, b, d und e des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§ 1
Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt für das von einem Verkehrsunternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich der Verordnung beschäftigte Fahrpersonal, das Straßenverkehrstätigkeiten
im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (ABl. EG (Nr. ) L 370 S. 1) oder des Europäischen
Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten
Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473) in der jeweils geltenden Fassung nachgeht.
Im Sinne dieser Verordnung gilt auch der von § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrpersonalverordnung
erfasste Personenkreis als Fahrpersonal.
Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des AETR-Übereinkommens haben Vorrang vor dieser Verordnung. - (2) Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.
§ 2
Begriffsbestimmungen
- (1) Arbeitszeit ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende ohne Ruhepausen und Ruhezeiten, während derer das Fahrpersonal an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt. Arbeitszeit ist auch die Zeit, in der das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Arbeit aufzunehmen, wobei es bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt. Diese Zeit ist nur Arbeitzeit, wenn ihre voraussichtliche Dauer nicht im Voraus, spätestens unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Dazu gehört insbesondere die Zeit des Wartens auf das Be- und Entladen.
- (2) Bereitschaftszeiten sind andere Zeiten als Ruhepausen und Ruhezeiten, in denen das Fahrpersonal nicht verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um seine Tätigkeit bei etwaigen Anweisungen aufnehmen zu können. Voraussetzung ist, dass diese Zeiten und ihre voraussichtliche Dauer dem Fahrpersonal im Voraus, spätestens unmittelbar vor dem Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt sind. Bereitschaftszeiten sind insbesondere die Zeiten, in denen das Fahrpersonal ein Fahrzeug während der Beförderung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet, und Wartezeiten an den Grenzen oder infolge von Fahrverboten, soweit in ihnen keine Ruhezeiten oder Ruhepausen genommen werden.
- (3) Für Fahrpersonal, das sich beim Fahren abwechselt, ist die Zeit außerhalb der Lenkzeit, die während der Fahrt im Fahrzeug verbracht wird, Bereitschaftszeit.
- (4) Bereitschaftszeiten gemäß Absatz 2 und 3 sind keine Arbeitszeit.
- (5) Arbeitsplatz ist
- 1. der Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das das Fahrpersonal tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen,
- 2. das bei der Tätigkeit benutzte Fahrzeug und
- 3. jeder andere Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden.
- (6) Fahrpersonal sind Arbeitnehmer, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, die im Dienst eines Unternehmens, das auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehr befördert, eine Fahrtätigkeit ausüben.
- (7) Der Begriff "Woche" erfasst den Zeitraum von Montag, 0 Uhr, bis Sonntag, 24 Uhr.
§ 3
Wöchentliche Höchstarbeitszeit
- (1) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nicht mehr als 60 Stunden betragen, der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten jedoch 48 Stunden nicht übersteigen. Dabei sind Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammenzurechnen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden.
- (2) Besteht Anlass zur Vermutung, dass das Fahrpersonal bei mehreren Arbeitgebern tätig ist, hat der Unternehmer das Fahrpersonal schriftlich aufzufordern, eine Aufstellung der bei anderen Arbeitgebern geleisteten Arbeitszeit schriftlich vorzulegen.
§ 4
Ruhezeit
Praktikanten und Auszubildende unterliegen in Bezug auf die Ruhezeit den gleichen Bestimmungen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 für Fahrer gelten. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Vorschriften eingehalten werden.
§ 5
Abweichende Regelungen
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sind Regelungen zulässig, die
- 1. von den in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Bedingungen abweichen,
- 2. von § 3 und den Vorschriften der §§ 3 und 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes abweichen, sofern objektive oder technische Gründe oder Gründe im Zusammenhang mit der Arbeitszeitorganisation vorliegen. Dabei kann ein Ausgleichszeitraum von bis zu sechs Monaten festgelegt werden. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a in Verbindung mit Absatz 7 des Arbeitszeitgesetzes gelten nicht.
§ 6
Aufzeichnungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, die wöchentlich geleistete Arbeitszeit jedes Mitglieds des Fahrpersonals bis zum Ende der zweiten folgenden Woche in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Unternehmer hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnung seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden,
- 2. entgegen § 6 Satz 1 die Arbeitszeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder
- 3. entgegen § 6 Satz 2 die Nachweise nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
§ 8
Berichtspflicht
Die Aufsichtsbehörden berichten dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, beginnend im Mai 2007, alle zwei Jahre über die durchgeführten Kontrollen sowie die festgestellten Verstöße und die Ahndungsmaßnahmen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Begründung
A. Allgemeines
Mit der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 wurden einheitliche spezielle Regelungen über die Arbeitszeit von Personen verabschiedet, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransport ausüben. Für anderes Personal und andere Wirtschafts- und Beschäftigungsbereiche gelten die Vorschriften der Richtlinie 2003/88/EG (früher 093/104/EG). Der Vorrang der EG-Sozialvorschriften, also der in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 festgelegten Regelungen über die im gewerblichen Bereich einzuhaltenden Lenk - und Ruhezeiten sowie der Pausenvorschriften für die Fahrer von zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bzw. zur Personenbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen mit mehr als neun Sitzplätzen, wird durch die Richtlinie nicht in Frage gestellt. Den Vorgaben der Richtlinie wird in Deutschland bereits durch das deutsche Arbeitszeitgesetz weitgehend entsprochen. Gleichwohl sind einige Anpassungen erforderlich. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sicherzustellen, dass den Anforderungen der Richtlinie spätestens ab 23.03.2005 nachgekommen wird. Dies soll im Wege einer Rechtsverordnung auf Grundlage der Ermächtigung in § 2 Nr. 3 Buchstaben a, b, d und e des Fahrpersonalgesetzes erfolgen und auch den Personenkreis des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Fahrpersonalverordnung einbeziehen. Die Anforderungen an die Unternehmer führen nicht zu finanziell bezifferbaren Mehrbelastungen oder Kosten für die Wirtschaft.
B. Zu den Einzelbestimmungen
Zu § 1
Die Formulierungen machen deutlich, dass Abweichungen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nur für den beschriebenen Personenkreis gelten. Der Vorrang der durch EG-Verordnungen vorgegebenen Lenk- und Ruhezeitenregelungen wird deshalb nicht in Frage gestellt. Da die speziellen Arbeitszeitregelungen in Deutschland auch für den in § 6 der Fahrpersonalverordnung beschriebenen Personenkreis gelten sollen, muss auch dieser mit erfasst werden. Soweit die Verordnung keine von den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes abweichende Regelung trifft, gilt das Arbeitszeitgesetz auch für den betroffenen Personenkreis.
Zu § 2
Die Begriffsbestimmungen sind, soweit erforderlich und nicht bereits durch das Arbeitszeitgesetz geregelt, aus der in nationales Recht zu überführenden Richtlinie 2002/15/EG zu übernehmen. Nicht zum Fahrpersonal gehören die selbständigen Fahrer, also Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, gewerbliche Beförderungen auf eigene Rechnung durchzuführen, und die nicht durch ein arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind und die Freiheit haben, Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten.
Anders als im Arbeitszeitgesetz werden die hier definierten Bereitschaftszeiten nicht zur Arbeitszeit gerechnet. Die Regelung macht insoweit besondere tarifvertragliche Regelungen, wie sie im Arbeitszeitgesetz zeitlich begrenzt ermöglicht werden, entbehrlich und bietet Anreize zur Besetzung der eingesetzten Fahrzeuge mit einem zweiten Fahrer mit Vorteilen für die Verkehrssicherheit.
Zu § 3
Über die werktägliche Arbeitszeit, die im Arbeitszeitgesetz geregelt ist, enthält die Richtlinie 2002/15/EG keine Vorgaben. Dagegen ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit ergänzend festzulegen. Inhaltlich ergeben sich keine Abweichungen zum Arbeitszeitgesetz bei bis zu sechs Arbeitstagen pro Woche.
Damit der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachkommen kann, die Höchstarbeitszeit nicht überschreiten zu lassen, muss ihm Gelegenheit gegeben, aber auch die Pflicht auferlegt werden, sich über etwaige andere Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern zu informieren. Dies soll über schriftliche Aufstellungen des Fahrpersonals ermöglicht werden, die allerdings nicht die namentliche Nennung anderer Arbeitgeber einschließen müssen.
Die durch die Richtlinie 2002/15/EG vorgegebene Regelung der Ruhepausen wird bereits durch § 4 des Arbeitszeitgesetzes sichergestellt.
Zu § 4
Durch die Regelung wird gewährleistet, dass die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Ruhezeiten nicht nur für die Fahrer gelten, sondern auch auf das übrige Fahrpersonal Anwendung finden.
Da die Nachtarbeitsregelungen in der Richtlinie 2002/15/EG inhaltlich den Vorschriften des § 6 Arbeitszeitgesetz entsprechen, sind Sonderregelungen in dieser Verordnung entbehrIich.
Zu § 5
Der Vorgabe der Richtlinie 2002/15/EG in ihrem Artikel 3 entsprechend müssen die Sozialpartner die Möglichkeit haben, von den in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen abweichende Regelungen zu treffen.
Auch nach § 7 Arbeitszeitgesetz sind abweichende Regelungen möglich, jedoch ohne die Einschränkungen, die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/15/EG für das Fahrpersonal im Straßenverkehr festgelegt sind. Die getroffene Sonderregelung erlaubt nur Abweichungen von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bis zu 60 Stunden sowie von der Nachtzeitregelung und begrenzt den Bezugszeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit auf 6 Monate.
Zu § 6
Die Bestimmungen sind erforderlich, da im Arbeitszeitgesetz entsprechende Pflichten nicht normiert sind. Die beschriebenen Pflichten gelten nur für den Arbeitgeber, nicht für das Fahrpersonal. Eine besondere Form der Aufzeichnungen ist weder vorgegeben, noch erforderlich; der Nachweis kann demnach auch mit dazu geeigneten vorhandenen Unterlagen (Schaublättern, Speicherdaten der Digitalen Kontrollgeräte) erbracht werden, wenn sich daraus die geleisteten Arbeitszeiten vollständig entnehmen lassen.
Da die in Artikel 9 der Richtlinie 2002/15/EG normierte Unterrichtungspflicht über die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Regelungen und Vorschriften bereits durch § 2 des Nachweisgesetzes (BGBl. I 1985 S. 946, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2001, BGBl. I S. 1542) in Deutschland geregelt ist, bedarf es hier keiner besonderen Vorschrift mehr.
Zu § 7
Die Bußgeldvorschriften entsprechen denen des Arbeitszeitgesetzes und ergänzen diese lediglich für den in der Verordnung geregelten Bereich.
Zu § 8
Einer besonderen Regelung, welche Behörden zur Überwachung der mit der Verordnung getroffenen Regelungen berufen sind, bedarf es nicht, da dies mit § 4 des Fahrpersonalgesetzes bereits geschehen ist. Normiert werden muss jedoch ihre Berichtspflicht gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, damit die Bundesregierung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2002/15/EG im Zweijahresturnus der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung der Verordnung berichten kann.
Zu § 9
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Verordnung.