Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
(FahrPersArbZV)

A. Zielsetzung

Mit der Verordnung soll den Vorgaben der Richtlinie 2002/15/EG vom 11.03.2002 entsprochen werden. Die Regelungen beschränken sich auf die durch die Richtlinie vorgegebenen Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz. Die Verordnung enthält dementsprechend nötige Begriffsabgrenzungen sowie spezifische Bestimmungen betreffend

B. Lösung

Erlass einer besonderen Rechtsverordnung, die Vorrang vor den allgemeinen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes haben soll. Die Ermächtigungsgrundlage dazu ist § 2 Nr. 3 Buchstaben a, b, d und e des Fahrpersonalgesetzes.

C. Alternativen

Ergänzung des Arbeitszeitgesetzes durch Einfügen von Sonderregelungen für das betroffene Fahrpersonal.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten und Auswirkungen

Bezifferbare Mehrbelastungen für die Arbeitgeber und Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, als Folge der Umsetzung der Richtlinie sind nicht erkennbar. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Gleichstellungspolitische Auswirkungen hat die Verordnung nicht; die verwendeten Begriffe werden aus der EG-Richtlinie übernommen und sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Verordnung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (FahrPersArbZV)

Bundeskanzleramt Berlin, den 26. Januar 2005
Staatsminister beim Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,


hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende

Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (FahrPersArbZV)

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Schwanitz

Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen,
die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (FahrPersArbZV*))
Vom 2005

Auf Grund des § 2 Nr. 3 Buchstabe a, b, d und e des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Wöchentliche Höchstarbeitszeit

§ 4
Ruhezeit

Praktikanten und Auszubildende unterliegen in Bezug auf die Ruhezeit den gleichen Bestimmungen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 für Fahrer gelten. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Vorschriften eingehalten werden.

§ 5
Abweichende Regelungen

In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sind Regelungen zulässig, die

§ 6
Aufzeichnungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, die wöchentlich geleistete Arbeitszeit jedes Mitglieds des Fahrpersonals bis zum Ende der zweiten folgenden Woche in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Unternehmer hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnung seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 8
Berichtspflicht

Die Aufsichtsbehörden berichten dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, beginnend im Mai 2007, alle zwei Jahre über die durchgeführten Kontrollen sowie die festgestellten Verstöße und die Ahndungsmaßnahmen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Begründung

A. Allgemeines

Mit der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 wurden einheitliche spezielle Regelungen über die Arbeitszeit von Personen verabschiedet, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransport ausüben. Für anderes Personal und andere Wirtschafts- und Beschäftigungsbereiche gelten die Vorschriften der Richtlinie 2003/88/EG (früher 093/104/EG). Der Vorrang der EG-Sozialvorschriften, also der in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 festgelegten Regelungen über die im gewerblichen Bereich einzuhaltenden Lenk - und Ruhezeiten sowie der Pausenvorschriften für die Fahrer von zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bzw. zur Personenbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen mit mehr als neun Sitzplätzen, wird durch die Richtlinie nicht in Frage gestellt. Den Vorgaben der Richtlinie wird in Deutschland bereits durch das deutsche Arbeitszeitgesetz weitgehend entsprochen. Gleichwohl sind einige Anpassungen erforderlich. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sicherzustellen, dass den Anforderungen der Richtlinie spätestens ab 23.03.2005 nachgekommen wird. Dies soll im Wege einer Rechtsverordnung auf Grundlage der Ermächtigung in § 2 Nr. 3 Buchstaben a, b, d und e des Fahrpersonalgesetzes erfolgen und auch den Personenkreis des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Fahrpersonalverordnung einbeziehen. Die Anforderungen an die Unternehmer führen nicht zu finanziell bezifferbaren Mehrbelastungen oder Kosten für die Wirtschaft.

B. Zu den Einzelbestimmungen

Zu § 1

Die Formulierungen machen deutlich, dass Abweichungen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nur für den beschriebenen Personenkreis gelten. Der Vorrang der durch EG-Verordnungen vorgegebenen Lenk- und Ruhezeitenregelungen wird deshalb nicht in Frage gestellt. Da die speziellen Arbeitszeitregelungen in Deutschland auch für den in § 6 der Fahrpersonalverordnung beschriebenen Personenkreis gelten sollen, muss auch dieser mit erfasst werden. Soweit die Verordnung keine von den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes abweichende Regelung trifft, gilt das Arbeitszeitgesetz auch für den betroffenen Personenkreis.

Zu § 2

Die Begriffsbestimmungen sind, soweit erforderlich und nicht bereits durch das Arbeitszeitgesetz geregelt, aus der in nationales Recht zu überführenden Richtlinie 2002/15/EG zu übernehmen. Nicht zum Fahrpersonal gehören die selbständigen Fahrer, also Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, gewerbliche Beförderungen auf eigene Rechnung durchzuführen, und die nicht durch ein arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind und die Freiheit haben, Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten.

Anders als im Arbeitszeitgesetz werden die hier definierten Bereitschaftszeiten nicht zur Arbeitszeit gerechnet. Die Regelung macht insoweit besondere tarifvertragliche Regelungen, wie sie im Arbeitszeitgesetz zeitlich begrenzt ermöglicht werden, entbehrlich und bietet Anreize zur Besetzung der eingesetzten Fahrzeuge mit einem zweiten Fahrer mit Vorteilen für die Verkehrssicherheit.

Zu § 3

Über die werktägliche Arbeitszeit, die im Arbeitszeitgesetz geregelt ist, enthält die Richtlinie 2002/15/EG keine Vorgaben. Dagegen ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit ergänzend festzulegen. Inhaltlich ergeben sich keine Abweichungen zum Arbeitszeitgesetz bei bis zu sechs Arbeitstagen pro Woche.

Damit der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachkommen kann, die Höchstarbeitszeit nicht überschreiten zu lassen, muss ihm Gelegenheit gegeben, aber auch die Pflicht auferlegt werden, sich über etwaige andere Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern zu informieren. Dies soll über schriftliche Aufstellungen des Fahrpersonals ermöglicht werden, die allerdings nicht die namentliche Nennung anderer Arbeitgeber einschließen müssen.

Die durch die Richtlinie 2002/15/EG vorgegebene Regelung der Ruhepausen wird bereits durch § 4 des Arbeitszeitgesetzes sichergestellt.

Zu § 4

Durch die Regelung wird gewährleistet, dass die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Ruhezeiten nicht nur für die Fahrer gelten, sondern auch auf das übrige Fahrpersonal Anwendung finden.

Da die Nachtarbeitsregelungen in der Richtlinie 2002/15/EG inhaltlich den Vorschriften des § 6 Arbeitszeitgesetz entsprechen, sind Sonderregelungen in dieser Verordnung entbehrIich.

Zu § 5

Der Vorgabe der Richtlinie 2002/15/EG in ihrem Artikel 3 entsprechend müssen die Sozialpartner die Möglichkeit haben, von den in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen abweichende Regelungen zu treffen.

Auch nach § 7 Arbeitszeitgesetz sind abweichende Regelungen möglich, jedoch ohne die Einschränkungen, die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/15/EG für das Fahrpersonal im Straßenverkehr festgelegt sind. Die getroffene Sonderregelung erlaubt nur Abweichungen von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bis zu 60 Stunden sowie von der Nachtzeitregelung und begrenzt den Bezugszeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit auf 6 Monate.

Zu § 6

Die Bestimmungen sind erforderlich, da im Arbeitszeitgesetz entsprechende Pflichten nicht normiert sind. Die beschriebenen Pflichten gelten nur für den Arbeitgeber, nicht für das Fahrpersonal. Eine besondere Form der Aufzeichnungen ist weder vorgegeben, noch erforderlich; der Nachweis kann demnach auch mit dazu geeigneten vorhandenen Unterlagen (Schaublättern, Speicherdaten der Digitalen Kontrollgeräte) erbracht werden, wenn sich daraus die geleisteten Arbeitszeiten vollständig entnehmen lassen.

Da die in Artikel 9 der Richtlinie 2002/15/EG normierte Unterrichtungspflicht über die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Regelungen und Vorschriften bereits durch § 2 des Nachweisgesetzes (BGBl. I 1985 S. 946, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2001, BGBl. I S. 1542) in Deutschland geregelt ist, bedarf es hier keiner besonderen Vorschrift mehr.

Zu § 7

Die Bußgeldvorschriften entsprechen denen des Arbeitszeitgesetzes und ergänzen diese lediglich für den in der Verordnung geregelten Bereich.

Zu § 8

Einer besonderen Regelung, welche Behörden zur Überwachung der mit der Verordnung getroffenen Regelungen berufen sind, bedarf es nicht, da dies mit § 4 des Fahrpersonalgesetzes bereits geschehen ist. Normiert werden muss jedoch ihre Berichtspflicht gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, damit die Bundesregierung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2002/15/EG im Zweijahresturnus der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung der Verordnung berichten kann.

Zu § 9

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Verordnung.